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Entscheid

VR.2020.00003

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2020.00003

30. Juni 2022Deutsch31 min

(URT.2022.23814)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VR.2020.00003

Urteil

der 3. Kammer

vom 30. Juni 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter

Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Rekurrentin,

gegen

Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,

dieser vertreten durch das

Tiefbau- und Entsorgungsdepartement,

Rekursgegnerin,

betreffend formelle

Enteignung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Schätzungskommission in Abtretungsstreitigkeiten des

Kantons Zürich, Kreis III (nachfolgend: Schätzungskommission III),

hiess am 10. Oktober 2016 die Klage der Stadt Zürich gegen A gut. Dabei

stellte die Schätzungskommission III fest, dass die Klägerin der Beklagten

keine Entschädigung für die geltend gemachten Schäden an ihrer Liegenschaft im

Zusammenhang mit dem Strassenbauprojekt C-Strasse schulde. A erhob Rekurs an das

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte im Wesentlichen, den

angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr eine Entschädigung von Fr. 54'373.65

für die Enteignung von Nachbarrechten zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht wies

den Rekurs mit Urteil vom 26. Oktober 2017 (VR.2016.00002) ab.

Erwägungen

II.

Gegen dieses Urteil führte A Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die

Beschwerde mit Urteil vom 14. August 2018 (1C_671/2017) teilweise gut,

soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober

2017.

auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das

Verwaltungsgericht zurück.

Das Verwaltungsgericht nahm daraufhin das zurückgewiesene

Verfahren unter der Geschäftsnummer VR.2018.00001 wieder auf. Mit Urteil vom 7. Februar

2019.

hob es den Entscheid der Schätzungskommission III vom 10. Oktober

2016.

auf und wies die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung und zum

Neuentscheid an diese Instanz zurück. Dabei regelte das Verwaltungsgericht die

Kosten der Verfahren VR.2016.00002 und VR.2018.00001.

III.

Die Schätzungskommission III nahm das

zurückgewiesene Verfahren wieder auf. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel

hiess sie am 13. Juli 2020 die Klage der Stadt Zürich gegen A erneut gut.

Die Schätzungskommission III stellte wiederum fest, dass die Klägerin der

Beklagten keine Entschädigung für die geltend gemachten Schäden an ihrer

Liegenschaft im Zusammenhang mit dem Strassenbauprojekt C-Strasse schulde. Die

Kosten des Schätzungsverfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.

IV.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 26. August

2020.

Rekurs an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den angefochtenen

Entscheid aufzuheben und ihr eine Entschädigung von Fr. 53'553.95 (nebst

Zins) für die Enteignung von Nachbarrechten zuzusprechen; unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Das Verwaltungsgericht

eröffnete ein neues Verfahren unter der Geschäftsnummer VR.2020.00003. Die Schätzungskommission III

reichte die Akten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Stadt Zürich

beantragte in der Rekursantwort vom 21. September 2020 die Abweisung des

Rekurses; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. A

hielt in der Replik vom 27. Oktober 2020 an ihren Anträgen fest. In der

Folge verzichtete die Stadt Zürich am 4. November 2020 auf

Gegenbemerkungen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 1

des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November

1879.

(AbtrG; LS 781) für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der

Schätzungskommissionen zuständig. Massgebend für die Beurteilung der

Streitsache und das Verfahren sind das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2), das Abtretungsgesetz und die kraft § 35 desselben

vom Verwaltungsgericht erlassene Verordnung über das Verfahren vor den

Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten vom 24. November 1960

(LS 781.2; im Folgenden: Verfahrensverordnung; Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 32–86

N. 10).

1.2

Die Rekurrentin beantragt eine Entschädigung von Fr. 53'553.95

für die Enteignung von Nachbarrechten, womit der Streitwert über Fr. 20'000.-

Dispositiv

liegt. Demnach ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in

Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist grundsätzlich auf den Rekurs einzutreten.

2.

2.1 Die umstrittene enteignungsrechtliche Entschädigung

wird für Schäden an der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 der Rekurrentin in der

Stadt Zürich verlangt. Diese Schäden sollen aus Bauarbeiten der Rekursgegnerin

im Herbst 2013 an der angrenzenden C-Strasse herrühren. Die Rekurrentin macht

geltend, aufgrund der Erschütterungen bei diesen Strassenbauarbeiten seien

folgende Beschädigungen eingetreten: Rissbildung im Mauerwerk des Gebäudes

(sog. Mauerrisse), Beschädigung von Gartentoren und Rissbildung in

Abwasserleitungen.

2.2 Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_671/2017 vom 14. August

2018 die Angelegenheit unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde an das

Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Dieses wurde eingeladen, den Bestand der

Schäden an den Toren und den Wasserleitungen sowie die Ursächlichkeit der

Strassenbauarbeiten für ihr Entstehen zu prüfen. Sollte dies zu bejahen sein,

müsste geprüft werden, ob sie zu einem anderen Beweisergebnis hinsichtlich der

Intensität der Einwirkungen auch bei den Fassaden- bzw. Mauerrissen führen

würden. Jedenfalls sei aber eine neue Interessenabwägung zur Beurteilung der

Übermässigkeit der Einwirkungen vorzunehmen (a. a. O., E. 4.4). Dabei erwog das Bundesgericht, das Verwaltungsgericht

habe sich in gehörsverletzender Weise nur auf die Mauerrisse beschränkt. Es

habe berücksichtigt, dass die Einwirkungen nur zu primär ästhetischen

Beeinträchtigungen am Mauerwerk geführt hätten, und eine Übermässigkeit der

Einwirkungen aus den Bauarbeiten verneint. Die behaupteten Schäden an den Toren

und Abwasserleitungen seien jedoch nicht ästhetischer Natur. Die dabei geltend

gemachten Posten seien auch nicht von so untergeordneter Bedeutung, dass sie

ohne Begründung vernachlässigt werden könnten (a. a. O., E. 4.2 und 4.3). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die

fehlenden Feststellungen zu den weiteren Schäden (d. h. jenen an Toren und Abwasserleitungen) sich im Ergebnis ausgewirkt

haben könnten, sei es bei der Beweiswürdigung zur Intensität der

Erschütterungen oder bei der Interessenabwägung zur Beurteilung der

Übermässigkeit der Immissionen (a. a. O., E. 4.5). Weiter warf das Bundesgericht die Frage auf, ob im

Rahmen des kantonalen Enteignungsrechts Art. 685 ZGB analog zur Anwendung

komme. Diese Norm werde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur

Konkretisierung von Art. 684 ZGB bei Grabungen und Bauten herangezogen,

die das Erdreich des Nachbarn in Bewegung bringen, gefährden oder dort

vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigen würden. Aus dem Zweck dieser Norm,

vorbestehende Bauten zu schützen werde gefolgert, dass hier – anders als sonst

bei Art. 684 ZGB – der Prioritätsgrundsatz zu beachten sei. Die

Entschädigungspflicht könne daher nicht mit dem Argument verneint werden, die

geschädigte Baute sei aufgrund der inzwischen eingetretenen technischen

Entwicklung und des heutigen Wissensstandes mangelhaft oder besonders

empfindlich. Ob diese Rechtsprechung auch im Rahmen des kantonalen

Enteignungsrechts zu beachten sei und ob es eine schadensmindernde Rolle

spiele, dass die streitigen Bauarbeiten an einer Quartierstrasse der Anrainer

und damit auch der Beschwerdeführerin gelegen hätten, werde zu überprüfen sein

(a. a. O., E. 5.1).

2.3 Im Anschluss hat das Verwaltungsgericht mit Urteil

VR.2018.00001 vom 7. Februar 2019 die Schätzungskommission III zu der

vom Bundesgericht verlangten, ergänzenden Sachverhaltsabklärung verpflichtet (a. a. O., E. 3). Der Schaden der Rekurrentin bestehe in

Bezug auf das Mauerwerk darin, dass zuvor verdeckte Risse vorzeitig wieder

sichtbar geworden und eventuell neue Risse entstanden seien. Dies stehe fest.

Dabei wären diese Schäden allenfalls ohnehin eingetreten, aber sie seien

zufolge der Erschütterungen früher eingetreten. Diese Schäden seien adäquat

kausal durch die Strassenbauarbeiten der Rekursgegnerin verursacht worden (a. a. O., E. 2). Hingegen habe die Schätzungskommis­sion

keine Feststellungen über den Bestand und das Ausmass der Schäden an den Toren

und Abwasserleitungen und die daraus zu ziehenden Rückschlüsse auf die Höhe der

Immissionen getroffen. Diese Abklärungen seien nun durch die

Schätzungskommission vorzunehmen a. a. O., E. 3 und 5.1). Weiter erwog das Verwaltungsgericht, die analoge

Anwendbarkeit von Art. 685 ZGB sei für den vorliegenden Fall zu bejahen (a. a. O., E. 4.2). Die Schätzungskommission habe im

Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärungen auch festzustellen, ob die Erschütterungen

das Mass überschreiten würden, das die meisten Grundstücke bei den periodischen

Strassensanierungen auszuhalten hätten und ob die Schäden an den Toren und

Abwasserleitungen nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

durch eigentliche Bodenverschiebungen als Folge der Strassenbauarbeiten

verursacht worden seien. Sofern sich erweisen werde, dass von übermässigen

Immissionen auszugehen sei und der Rekurrentin dafür Schadenersatz zustehe, sei

auch zu prüfen, ob schadensmindernd in Betracht falle, dass die streitigen

Bauarbeiten im Interesse der Anrainer und so auch der Rekurrentin gelegen

hätten (a. a. O., E. 4.6 und 5.1).

2.4 Im angefochtenen Entscheid hat die Schätzungskommission III

den Bestand von Schäden an den Toren und den Abwasserleitungen grundsätzlich

bejaht (a. a. O., E. 4). Im Hinblick

auf die Ursächlichkeit der Strassenbauarbeiten für diese Schäden hat die Schätzungskommission III

eine Teilkausalität angenommen. Dabei hat sie dargelegt, sie sei an die

Feststellung des Verwaltungsgerichts gebunden, wonach die Erschütterungen aus

den Strassenbauarbeiten unter den erlaubten Richtwerten gelegen hätten. Von

einer reinen Kausalität der Strassenbauarbeiten für diese Schäden könne nicht

ausgegangen werden. Es sei jedoch auch nicht haltbar anzunehmen, dass die

Schäden in keiner Weise von den Bauarbeiten beeinflusst worden seien. Deshalb

sehe die Schätzungskommission III folgenden Sachverhalt als genügend

begründet, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht

massgeblich in Betracht fielen: Die Tore und die Abwasserleitungen seien schon

vorbeschädigt gewesen und die Strassenbauarbeiten hätten diese Beschädigungen

verschlimmert; eventuell seien bei den Abwasserleitungen neue Schäden

dazugekommen. (a. a. O., E. 6). Die

Schätzungskommission hat weiter im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft, ob

trotz Einhalten der Richtwerte die Einwirkungen übermässig gewesen seien (a. a. O., E. 8.1). Im konkreten Fall habe es sich um

routinemässige und übliche Strassenbauarbeiten gehandelt. Mit der periodischen

Sanierung einer städtischen Strasse seien zwingend gewisse Immissionen

verbunden; diese Renovation sei auch zugunsten und zum Nutzen der Anrainer

erfolgt. Umso mehr müssten die mit den Bauarbeiten normalerweise verbundenen

Inkonvenienzen von den Anrainern geduldet werden. Die Interessenabwägung falle

zuungunsten der Ansprecherin aus (a. a. O., E. 8.2). Betreffend Mauerwerk hätten die Erschütterungen nicht

zu statischen, sondern nur zu primär ästhetischen Beeinträchtigungen geführt.

Die Schätzungskommission III habe bereits im Jahr 2016 festgehalten, dass

diese Risse auf die für Rissbildung besonders anfällige Bauweise der Baute

zurückzuführen seien. Diese Beurteilung sei von den oberen Instanzen nicht

widerrufen worden (a. a. O., E. 8.3). Insgesamt

sei der tatsächliche kausale finanzielle Schaden viel kleiner als die ausgewiesenen

Beträge in den Rechnungen und erfülle nicht die Voraussetzungen einer

beträchtlichen Schädigung. Da die Einwirkungen nicht übermässig gewesen seien,

bestehe kein Anspruch auf Entschädigung (a. a. O., E. 8.4).

3.

3.1 Die Rekurrentin wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht

eine verbindliche Sachverhaltsfeststellung in dem Punkt vorausgesetzt zu haben,

dass die Erschütterungen aus den Strassenbauarbeiten sich unter den erlaubten

Richtwerten bewegt hätten. Dieser Vorwurf ist begründet. Das Bundesgericht hat

eine Gehörsverletzung infolge der fehlenden Feststellungen zu den Schäden an

Gartentoren und Abwasserleitungen insbesondere im Hinblick darauf bejaht, dass

sich der Einbezug dieser Schäden auf das Ergebnis der Beweiswürdigung zur

Intensität der Erschütterungen auswirken könne (vgl. Urteil 1C_671/2017 vom 14. August

2018 E. 4.5 und oben E. 2.2). Dieser Aspekt wurde in E. 2 des

Rückweisungsurteils des Verwaltungsgerichts VR.2018.00001 vom 7. Februar

2019 angesprochen. Es mag missverständlich erscheinen, wenn einleitend in der

darauffolgenden E. 3 des Urteils vom 7. Februar 2019 wiedergegeben

wurde, dass das Verwaltungsgericht im Urteil vom 26. Oktober 2017 von der

Einhaltung der erlaubten Richtwerte für Erschütterungen bei den

Strassenbauarbeiten ausgegangen sei. Bei dieser Aussage fehlte ein

relativierender Hinweis auf die Rückweisung durch das Bundesgericht. Dieses hat

der verwaltungsgerichtlichen Annahme zur Intensität der Erschütterungen die

Verbindlichkeit entzogen. In diesem Sinn hat denn auch das Verwaltungsgericht

in E. 3 des Urteils vom 7. Februar 2019 die Schätzungskommission III

eingeladen, nicht nur den Bestand und das Ausmass der Schäden an Toren und

Abwasserleitungen festzustellen, sondern auch daraus Rückschlüsse auf die

Stärke der Immissionen zu ziehen. Diese Rückschlüsse waren mit anderen Worten

nicht nur im Rahmen der Interessenabwägung zur Übermässigkeit der

Erschütterungen, sondern auch bei der Beweiswürdigung zu deren Intensität zu

überprüfen. Die aus den verursachten Schäden abgeleitete Intensität der

Erschütterung ist damit in Bezug zu den vorliegend massgebenden Richtwerten der

VSS-Norm SN 640 312:2013 ("Erschütterungseinwirkungen auf Bauwerke")

zu setzen. Dies hat die Schätzungskommission III unterlassen und dadurch

das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt (vgl. Griffel, in: Kommentar VRG,

§ 8 N. 33). Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. unten E. 3.5).

3.2 Gegen die vorinstanzliche Feststellung der Schäden

erhebt die Rekurrentin ebenfalls Einwände. Die Schätzungskommission hat sich

von den Parteien des Enteignungsverfahrens die nötigen Aufschlüsse über den

Wert der enteigneten Grundstücke bzw. Rechte geben zu lassen (vgl. § 41 Abs. 1 AbtrG). Gleichzeitig hat die Schätzungskommission sich durch Auszüge aus

Grundbüchern, Augenschein oder anderweitige geeignete Nachforschungen ein

Urteil über den Wert der enteigneten Rechte zu bilden (vgl. § 41 Abs. 2 AbtrG). Entsprechend diesen Bestimmungen gilt im Schätzungsverfahren die

Untersuchungsmaxime; letztere entbindet die Parteien nicht von der

Obliegenheit, ihre Begehren anzubringen und den massgebenden Sachverhalt darzustellen

(vgl. RB 1986 Nr. 114). Auch der angefochtene Entscheid geht davon aus, im

Schätzungsverfahren gelte die Untersuchungsmaxime. Das Verwaltungsgericht kann die

tatsächlichen Feststellungen der Schätzungskommission mit voller Kognition überprüfen

(§ 50 Abs. 1 VRG). Aufgrund der Rückweisung hatte die Schätzungskommission III

insbesondere die Art und Schwere der eingetretenen Schäden abzuklären und auch

eine Gesamtschau über das Schadensbild im Hinblick auf die Frage anzustellen,

ob (übermässige) Erschütterungen aus Strassenbauarbeiten die Ursache dafür

bilden. In diesem Rahmen greift es zu kurz, wenn die eingetretenen Schäden an

Gartentoren und Abwasserleitungen nicht im Einzelnen festgestellt, sondern im

Wesentlichen bloss von den Parteien genannte Beträge für Reparaturarbeiten

gewürdigt werden. Auch genügt es nicht, in bloss unbestimmter Weise von

Vorbeschädigungen an Toren und Leitungen auszugehen. Der angefochtene Entscheid

beruht in dieser Hinsicht auf einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung (§ 50

Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Diese

Mängel sind im Folgenden näher darzulegen.

3.3

3.3.1 Bei den Gartentoren zu Hauseingang und Garage hat die

Rekursgegnerin grundsätzlich nicht bestritten, dass sie nicht mehr richtig

schlossen und deshalb Reparaturarbeiten benötigten. Wesentlich war im Rahmen

der Rückweisung allerdings, welche Schäden mit dem mangelhaften Schliessen

einhergingen und inwiefern diese bereits vor den Strassenbauarbeiten bestanden

hatten.

3.3.2 In der Offerte der Firma D vom 3. Mai 2016

steht, bei jedem Tor habe sich ein Pfeiler gegen die Mitte geneigt; die beiden

Flügel würden sich überlappen. Für die Reparatur der beiden Tore wurde ein

Betrag von Fr. 9'400.- veranschlagt. Damals machte die Rekurrentin

geltend, das nicht richtige Schliessen der Tore sei an der Verhandlung der Schätzungskommission III

vom 13. April 2016 besichtigt worden. Im Protokoll jener Verhandlung wird

nur in allgemeiner Weise im Rahmen des Augenscheins auf das nicht richtige Schliessen

eines Tors hingewiesen. Feststellungen zum konkreten Schadensbild finden sich

darin nicht. Der genannte Betrag von Fr. 9'400.- wurde auch im

bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht (vgl. BGr, 14. August 2018,

1C_671/2017, E. 4.3). Im zurückgewiesenen Verfahren vor der Schätzungskommission III

beschränkte sich die Rekurrentin neu auf die Behauptung, die Reparaturen hätten

Richtarbeiten an den Toren für Fr. 1'824.60 und Malerarbeiten infolge der

Reparatur von Fr. 565.90 umfasst. Die Schätzungskommission III

stellte – den Bestreitungen der Rekursgegnerin folgend – bei den Malerarbeiten

von Fr. 565.90 einen genügenden Zusammenhang zu einem Schaden in Abrede,

weil die Malerarbeiten ein Geländer (und nicht die Tore) betroffen hätten. Die

Rekurrentin rügt insofern eine ungenügende Begründung. Aus dieser Malerrechnung

geht hervor, dass die entsprechenden Arbeiten die Geländer Hauseingang und

Garagenabfahrt betrafen. Die Schätzungskommission III hatte aufgrund der

Untersuchungsmaxime zu prüfen, welches Schadensbild bei den Gartentoren nach

den Strassenbauarbeiten bestand und welche Reparaturarbeiten dafür erforderlich

waren. Dabei war auf gebotene Malerarbeiten an den Toren und örtlich

nahegelegenen weiteren Anlagen einzugehen. Aufgrund des angefochtenen

Entscheids lässt sich die Lage der Geländer nicht nachvollziehen. Nur unter

Einbezug dieses Umstands kann überprüft werden, ob ein innerer Zusammenhang

zwischen den Malerarbeiten bei den Geländern und der Schadensbehebung an den

Toren gegeben ist. In diesem Punkt ist die Sachverhaltsfeststellung im

angefochtenen Entscheid ungenügend.

3.3.3 Im angefochtenen Entscheid steht weiter, die Tore

seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vorbeschädigt gewesen. Sie

seien 90 Jahre alt gewesen. In dieser langen Zeit hätten Schäden entstehen

können. Im Jahr 1960 habe es ein Erdbeben mit der Stärke 3,5 gegeben.

Diese Erwägungen gehen nicht darauf ein, dass die Rekurrentin eine Rechnung vom

10. Oktober 2011 für Renovationsarbeiten an der Liegenschaft im Jahr 2011

vorgelegt und behauptet hatte, danach habe sich diese – einschliesslich Tore –

in einwandfreiem Zustand befunden. Ausserdem hatte sie die Einvernahme von

Handwerkern für die damaligen Renovationsarbeiten als Zeugen und die Einholung

eines Gutachtens zu Konstruktion und Fundament der Tore beantragt. Die

Rekursgegnerin hatte sich ablehnend zu diesen Beweismitteln gestellt und

beigefügt, die Tore seien möglicherweise bei den Renovationsarbeiten von 2011

beschädigt worden. Es ist davon auszugehen, dass die Schätzungskommission III

die Abnahme der Beweismittel der Beschwerdeführerin in antizipierter Würdigung

abgelehnt hat.

3.3.4 Mit dem vorinstanzlichen Hinweis auf ein Erdbeben von

1960 lassen sich die Behauptung der Rekurrentin, dass die Tore rund 50 Jahre

später bzw. vor den Strassenbauarbeiten in einwandfreiem Zustand waren, wie

auch die diesbezüglichen Beweismittel nicht genügend entkräften. Die von der

Rekurrentin geltend gemachten Renovationsarbeiten bei der Liegenschaft im Jahr

2011 betrafen – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Arbeiten an den Toren.

Dennoch machte die Rekurrentin mit dieser Behauptung glaubhaft, dass sie im

Jahr 2011 nicht nur punktuell, sondern aus einer Gesamtsicht heraus

Anstrengungen für Unterhalt und Renovation der Liegenschaft unternommen hatte.

Erfahrungsgemäss stehen bei solchen Überlegungen auch Gartentore als zentrale

Elemente des Eingangsbereichs im Vordergrund. Überdies hat die Rekurrentin

behauptet, die Liegenschaft sei schon vor rund 30 Jahren einer Totalsanierung

unterzogen worden. Unter diesen Umständen konnte die Schätzungskommission III

nicht ohne Weiteres annehmen, allfällige Schäden bei den Toren aus dem Jahr

1960 hätten über Jahrzehnte hinweg bis zu den Strassenbauarbeiten weiter

bestanden. Es erscheint auch nicht ohne Weiteres plausibel, wenn die

Rekursgegnerin einwendet, dass die Tore allenfalls bei den Unterhalts- und

Reparaturarbeiten von 2011 hätten beschädigt werden können. Vielmehr obliegt es

der Schätzungskommission III, konkrete Anhaltspunkte zu ermitteln, aus denen

sich der Zustand der Tore vor den fraglichen Strassenbauarbeiten der

Rekursgegnerin genügend herleiten lässt. Erforderlich sind nicht nur Angaben zu

den Beschädigungen, sondern auch zur Konstruktionsweise und zur Beschaffenheit

der Tore, insbesondere der Pfeiler (samt Fundamenten) und der Torflügel. Daraus

können allenfalls Rückschlüsse auf die Standfestigkeit der Tore bzw. eine

besondere Schadensempfindlichkeit gezogen werden. Es ist daran zu erinnern,

dass die für derartige bautechnische Fragen fachkundige Schätzungskommission III

am Augenschein vom 13. April 2016 die Tore besichtigt hatte (vgl. oben E. 3.3.2).

Die dort gewonnenen Erkenntnisse sind schriftlich festzuhalten. Gegebenenfalls

ist die Abnahme weiterer Beweise erforderlich. Zwar steht es den

Schätzungskommissionen nicht zu, förmliche Zeugeneinvernahmen durchzuführen

(vgl. § 15 Abs. 2 der Verfahrensverordnung; VGr, 9. Februar

2001, VR 2000.00003, E. 2a). Dies ändert aber nichts daran, dass

Auskunftspersonen schriftlich oder mündlich befragt werden können (vgl. § 15

Abs. 1 der Verfahrensverordnung). Dazu ist festzuhalten, dass für den

Nachweis der Kausalität das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit

genügt. Jedenfalls beruht die allgemeine Annahme einer Vorbeschädigung der Tore

im angefochtenen Entscheid ohne konkrete diesbezügliche Feststellungen auf

einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung.

3.4

3.4.1 Bei der Abwasserleitung sind sich die Parteien und

die Vorinstanz einig, dass die Behebung der Schäden Fr. 17'132.30 kostet

(inkl. Betrag von Fr. 2'107.60 für die Kanalfernsehuntersuchung vom 25. April

2016). Zwar bestritt die Rekursgegnerin grundsätzlich nicht das Resultat dieser

von der Gegenseite veranlassten Kanalfernsehuntersuchung. Gleichzeitig fügte

sie allerdings Vorbehalte zur Frage bei, welche Schäden an den Leitungen vorbestehend

und welche neu waren.

Die Rekurrentin hatte

bereits im Juli 2016 geltend gemacht, sie habe vor den Strassenbauarbeiten, und

zwar im Nachgang zu Kameraaufnahmen von Entsorgung und Recycling Zürich (ERZ)

vom 23. August 2010, zwei Schäden in der Abwasserleitung behoben. Zwei

weitere damals festgestellte und nicht gewässerschutzrelevante Schäden habe sie

weiterbestehen lassen. Bei der Untersuchung vom 25. April 2016 seien

allein schon auf derselben Leitungsstrecke, die am 23. August 2010

untersucht worden sei, neun (und damit sieben neue) Schäden entdeckt worden. Im

zurückgewiesenen Verfahren vor der Schätzungskommission III bekräftigte

die Rekursgegnerin demgegenüber, bei der Untersuchung von 2016 sei ein sehr

viel strengerer Massstab als bei jener von 2010 für die Frage angelegt worden,

ob eine schadhafte Stelle vorliege. So seien 2016 bereits leichte

Fugenöffnungen, welche die Dichtheit der Rohre nicht beeinträchtigen würden,

als Schaden aufgeführt. Die im Anschluss an die Untersuchung von 2016

abgegebene Offerte der E GmbH vom 3. Mai 2016 zur Schadensbehebung

umfasse nicht sämtliche im Jahr 2016 festgestellten Schäden. Es sei somit nicht

davon ausgegangen worden, dass alle Schäden gemäss der Untersuchung von 2016

behoben werden müssten. Dabei lasse sich feststellen, dass der Schaden gemäss

der Untersuchung von 2016 bei Position 13,40 m dem 2010 festgestellten und

nicht sanierten Schaden bei Position 5,20 m entspreche. Weiter habe ERZ im

Jahr 2010 – im Unterschied zur Untersuchung von 2016 – nur die

Grundstücksanschlussleitung, hingegen nicht die übrigen Leitungen des

Abwassersystems der rekurrentischen Liegenschaft untersucht. Auch sei erstellt,

dass die 2010 untersuchte Abwasserleitung schon vor den Strassenbauarbeiten

schadhaft gewesen und nur teilweise repariert worden sei. Ausserdem lasse sich

feststellen, dass die gemäss der Offerte vom 3. Mai 2016 zu sanierenden

Abschnitte der Abwasserleitungen sich unterhalb des Gebäudes bzw. auf der

strassenabgewandten Seite befänden.

Die Rekurrentin hat

eingeräumt, dass der Schaden bei Position 13,40 m gemäss Untersuchung von

2016 mit jenem bei Position 5,20 m gemäss Untersuchung von 2010

übereinstimme. Damals sei er als "Muffe, vertikal versetzt"

bezeichnet worden. In der Untersuchung von 2016 seien nicht nur Fugenöffnungen

entdeckt worden, sondern insbesondere auch ein mittlerer Riss bei Position

9,80 m; dieser sei gewässerschutzrelevant. Zutreffend sei auch, dass im

Jahr 2010 nur die Grundstücksanschlussleitung untersucht worden sei und dass

die Sanierungsofferte vom 3. Mai 2016 nicht den Abschnitt auf der

strassenzugewandten Seite betreffe.

3.4.2 Im angefochtenen Entscheid hat die Schätzungskommission III

dargelegt, es sei erwiesen, dass die Schäden an den Abwasserleitungen in den

Jahren 2010 und 2016 protokolliert worden seien. Es sei jedoch nicht korrekt,

daraus den Beweis abzuleiten, dass die (erst) 2016 protokollierten Schäden nur

von den Strassenbauarbeiten hätten verursacht werden können. Nicht ausgeschlossen

werden könne, dass gewisse dieser Schäden bereits 2010 bestanden hätten, aber

damals nicht protokolliert worden seien. Auch gebe es die Möglichkeit, dass

andere Ursachen als die Strassenbauarbeiten zwischen 2010 und 2016 die neu

protokollierten Schäden verursacht hätten. Ebenso könnten 90-jährige

Abwasserleitungen aus Guss/Steinzeug altersbedingt oder wegen Erdbeben Schäden

aufweisen.

3.4.3 Im Unterschied zu den Gartentoren sind bei den

Abwasserleitungen detaillierte Schadensaufnahmen für bestimmte Zeitpunkte vor

und nach den Strassenbauarbeiten aktenkundig. Die Rekurrentin hat nicht in

Abrede gestellt, dass sie nach der Untersuchung von 2010 nur einen Teil der

Mängel – je nach Relevanz – beheben liess und dass die Sanierungsofferte vom 3. Mai

2016 lediglich örtliche Teilbereiche des Leitungssystems betrifft (vgl. oben E. 3.4.1).

Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, dass die Schätzungskommission III

eigenständig (unter Beizug der Untersuchung von 2016) würdigt, welches

Schadensbild bei den Abwasserleitungen nach den Strassenbauarbeiten bestand und

welche dieser Schäden – als erhebliche technische bzw. gewässerschutzrelevante

Mängel – eine Reparatur erforderten. Ebenso hat sie (allenfalls

überblicksweise) festzuhalten, welche Schäden qualitativ derart geringfügig

waren bzw. sind, dass das einstweilige Absehen von einer Reparatur vertretbar

erscheint. Namentlich ist zu klären, ob der mittlere Riss bei Position

9,80 m eine erhebliche bzw. reparaturbedürftige Beschädigung bildet und ob

eine solche Reparatur in der Sanierungsofferte vom 3. Mai 2016 enthalten

ist. Insoweit ist die vorinstanzliche Ermittlung des Sachverhalts unzureichend.

3.4.4 Aus den Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass die

Aufnahmen von 2010 örtlich nur einen Teilbereich des 2016 untersuchten

Leitungssystems abdeckten. Zur Würdigung, in welchem Ausmass Schäden an den

Abwasserleitungen bereits vor den Strassenbauarbeiten bestanden hatten, drängt

es sich zunächst auf, konkrete Feststellungen zur Vergleichbarkeit der

Schadensbefunde und der Abklärungsgenauigkeit in den beiden Untersuchungen mit

Blick auf die bei beiden gemeinsamen Leitungsstrecke zu treffen. Dabei ist auch

die Standfestigkeit der Abwasserleitung auf dieser Strecke bezüglich

Erschütterungen zu beurteilen. Das Alter und Material der Leitung ist in diese

Würdigung einzubeziehen. Zudem ist abzuklären, inwiefern die Beschaffenheit und

die Lage der bereits 2010 untersuchten Leitungsstrecke jenen der nur 2016

betrachteten Abschnitte entsprechen. Es ist anzunehmen, dass die fachkundige Schätzungskommission III

gestützt auf diese Erkenntnisse ableiten kann, in welche Beziehung sich das

Schadensbild von 2016 auf der bereits 2010 untersuchten Leitungsstrecke mit

jenem bei den nur 2016 betrachteten Abschnitten setzen lässt. Daraus sind Rückschlüsse

im Hinblick auf die Frage zu ziehen, ob bei den nur 2016 betrachteten

Abschnitten überhaupt belastbare Aussagen zu allfälligen, dort vorhandenen

Vorbeschädigungen erfolgen können und zu welchen Ergebnissen dies führt. In

Ergänzung des angefochtenen Entscheids hat die Schätzungskommission sich

festzulegen, inwiefern das hohe Alter und das Material der Abwasserleitungen

(unter Einbezug der vorbestandenen Beschädigungen) konkret zu einer allenfalls

erhöhten Schadensempfindlichkeit führte.

Ebenso muss in

stichhaltiger Weise begründet werden, inwiefern es überwiegend wahrscheinlich

ist, dass Beschädigungen an den Abwasserleitungen zwischen den beiden

Untersuchungen von 2010 und 2016 durch andere Ursachen als die fraglichen

Strassenbauarbeiten bewirkt worden sind. Die blosse Möglichkeit von solchen

Ursachen kann im vorliegenden Zusammenhang nicht genügen; vielmehr ist auch

insofern das in E. 5 des angefochtenen Entscheids dargelegte Beweismass

der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Bedeutung.

Insgesamt erfüllt es nicht

die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung, wenn der angefochtene

Entscheid in allgemeiner Weise eine Vorbeschädigung der Abwasserleitungen

angenommen und den eingetretenen Schaden zumindest teilweise auch auf nicht

näher bestimmte Drittursachen zurückgeführt hat.

3.5

3.5.1 Wie dargelegt (oben E. 3.1) ist die genaue

Feststellung der Schäden an Toren und Abwasserleitungen, welche auf die

Strassenbauarbeiten zurückzuführen sind, wesentlich für die Beantwortung der

Frage, ob das Schadensbild im Sinn einer Beweiswürdigung auf eine

Überschreitung der Richtwerte für Erschütterungen schliessen lässt. Wie das

Verwaltungsgericht im Urteil VR.2016.00002 vom 26. Oktober 2017

festgehalten hat, ist das Ausmass der Einwirkungen der fraglichen

Strassenbauarbeiten auf die Liegenschaft der Rekurrentin nicht nachgewiesen,

weil die Rekursgegnerin damals darauf verzichtet hatte, Erschütterungsmessungen

bei diesem Grundstück vorzunehmen (a. a. O., E. 4.5.6). In jenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die weit

unterhalb der Richtwerte liegenden Werte der Simulationsmessung vom Juni 2014

als Ausgangspunkt für den Schluss genommen, dass auch bei den Arbeiten im

Herbst 2013 diese Richtwerte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingehalten

wurden (a. a. O., E. 4.5.7). Jene

Schlussfolgerung lässt sich jedoch aufgrund des bundesgerichtlichen

Rückweisungsurteils 1C_671/2017 vom 14. August 2018 nicht mehr ohne Weiteres

aufrechterhalten, weil sie die eingetretenen Schäden bei den Toren und

Abwasserleitungen nicht einbezogen hat (a. a. O., E. 4.3 und 4.5). Im Ergebnis kann nicht allein gestützt auf

diese Simulationsmessung die Intensität der Erschütterungen bei den

Strassenbauarbeiten im Herbst 2013 hergeleitet werden. Dasselbe gilt für die

aktenkundigen Erschütterungsüberwachungen bei anderen städtischen

Strassenbauprojekten wie auch für die von der Rekursgegnerin behauptete

Erfahrungstatsache, wonach bei Strassenbauprojekten der fraglichen Art die

Erschütterungen regelmässig unterhalb dieser Richtwerte liegen sollen. Die Schätzungskommission III

hat zu würdigen, ob die durch die Strassenbauarbeiten herbeigeführten Schäden

an Toren und Abwasserleitungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafürsprechen,

dass die fraglichen Richtwerte im konkreten Fall eingehalten oder überschritten

wurden.

3.5.2 Bei dieser gebotenen Beweiswürdigung ist das

Schadensbild bei den durch die Strassenbauarbeiten verursachten Mauerrissen

einzubeziehen (vgl. oben E. 2.2). Bezüglich dieser Mauerrisse steht fest,

dass sie primär ästhetischer Natur waren bzw. die Statik des Gebäudes nicht

zwangsläufig beeinträchtigten (vgl. BGr, 14. August 2018, 1C_617/2017, E. 3).

Die Rekurrentin weist darauf hin, dass derartige Risse mit der Zeit zu

Folgeschäden wegen des Eindringens von Feuchtigkeit führen können. Dies ändert

aber nichts an der grundsätzlich geringen baustatischen Tragweite dieser

Mauerrisse. Bezüglich solcher Risse ist es für sich allein an sich nicht

ausgeschlossen, dass es dazu – trotz (allfälliger) Einhaltung der Richtwerte –

wegen der besonderen Schadensempfindlichkeit des Gebäudes gekommen ist. Bereits

im ersten Rechtsgang hielt das Verwaltungsgericht fest, bei den Mauerrissen sei

weder ausgeführt noch durch Fotografien dokumentiert, was im Einzelnen

festgestellt wurde, obwohl die Risse am vorinstanzlichen Augenschein besichtigt

worden seien (VGr, 26. Oktober 2017, VR.2016.00002 E. 4.3.2). Diese

fehlenden Feststellungen bilden einen weiteren Sachverhaltsmangel. Es muss

geklärt werden, ob sich aus Anzahl, Positionierung und Verlauf der Risse, in

der Gesamtschau mit den an Toren und Abwasserleitungen verursachten Schäden,

Hinweise zur Frage der Überschreitung der Richtwerte für Erschütterungen

ergeben. Es obliegt der Schätzungskommission III, das Ausmass der durch

die Strassenbauarbeiten verursachten Mauerrisse in nachvollziehbarer Weise

festzustellen. Weiter hat die Schätzungskommission zu entscheiden, inwiefern

eine Ausbesserung der durch die Strassenbauarbeiten verursachten Risse zur

Verhinderung von Folgeschäden wegen des behaupteten Eindringens von

Feuchtigkeit geboten ist. Ebenso ist klärungsbedürftig, ob die Mauerrisse aus

den Strassenbauarbeiten das Erscheinungsbild des Gebäudes derart

verunstalteten, dass sich eine Ausbesserung auch aus rein ästhetischen Gründen

aufdrängte. Ein notwendiger Entschädigungsbetrag in dieser Hinsicht muss

geschätzt werden, zumal unter den Parteien insofern keine Einigkeit besteht.

3.6 Zusammengefasst erweist es sich auf der

Sachverhaltsebene als mangelhaft, dass die Schätzungskommission III bei

den Toren und Abwasserleitungen ungenügend auseinandergehalten hat, inwiefern

diese eine erhöhte Schadensempfindlichkeit hatten, welche Vorbeschädigungen

bestanden und welche neuen Beschädigungen die Strassenbauarbeiten verursachten.

Ausserdem ist die Beweiswürdigung der Schätzungskommission III

unzureichend, weil sie dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres zugrunde

gelegt hat, dass die Richtwerte für Erschütterungen im konkreten Fall

eingehalten seien. Vielmehr muss das bei der Liegenschaft der Rekurrentin

eingetretene Schadensbild daraufhin gewürdigt werden, ob daraus auf eine

Einhaltung oder eine Überschreitung der Richtwerte für Erschütterungen zu

schliessen ist; dabei müssen insbesondere auch die Mauerrisse nachvollziehbar

festgestellt und in diese Beweiswürdigung einbezogen werden. Darüber hinaus ist

unabhängig von den Ausführungen der Parteien zur Entschädigungshöhe

festzulegen, welche Entschädigungsbeträge für die gebotene Behebung von Schäden

aus den Strassenbauarbeiten bei den Toren, den Abwasserleitungen und den

Mauerrissen einzusetzen sind.

4.

4.1 Ein zusätzlicher Streitpunkt

betrifft die Interessenabwägung zur Übermässigkeit der Einwirkungen aus den

Erschütterungen. Falls die Beurteilung des Schadensbilds dazu führt, dass eine

Einhaltung der Richtwerte anzunehmen ist, so könnten die Erschütterungen

immerhin noch von einer derartigen Intensität gewesen sein, dass vorbestehende

Bauwerke und Anlagen mit erhöhter Schadensempfindlichkeit üblicherweise dennoch

über Bagatellen hinausgehende Schäden davontragen. In diesem Sinn ist die oben

bei E. 2.3 wiedergegebene Anforderung des Verwaltungsgerichts zu

verstehen, wonach zusätzliche Feststellungen zur Art der fraglichen

Erschütterungen erforderlich seien. Dies bedeutet, dass die Schätzungskommission III

zu klären hat, ob die durch die Strassenbauarbeiten verursachten Schäden (auch

bei Einhaltung der Richtwerte) das Mass überschritten, das Bauwerke und Anlagen

mit erhöhter Empfindlichkeit üblicherweise auszuhalten haben.

4.2 Für den Fall der Einhaltung der Richtwerte ist die

Interessenabwägung der Vorinstanz im konkreten Fall zuungunsten der Rekurrentin

ausgefallen. Dabei hat die Schätzungskommission III zum einen

festgehalten, dass die Strassenbauarbeiten zum Nutzen der Anrainer – wie der

Rekurrentin – erfolgt seien sowie zum andern bei den Rissen auf die besonders

empfindliche Bauweise des Gebäudes und bei den Toren bzw. Leitungen

grösstenteils auf Vorbeschädigungen zurückzuführen seien. Es seien schon

bestehende Schäden in geringem Umfang verschlimmert worden. Dafür bestehe kein

Entschädigungsanspruch.

4.3

4.3.1 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Schätzungskommission III

vorliegend von Strassenbauarbeiten ausgegangen ist, die zum Nutzen der Anrainer

durchgeführt wurden. Daran ändert es im vorliegenden Zusammenhang nichts

Wesentliches, wenn bei diesen Arbeiten gleichzeitig auch andere Zwecke – wie die

neue Verlegung einer quartierübergreifenden Hochspannungsleitung – verfolgt

wurden. Der Nutzen der Strassenbauarbeiten für die Rekurrentin als Anrainerin

vermag allerdings für sich allein im Rahmen der Interessenabwägung nicht ohne Weiteres

eine erhebliche Reduktion einer allfälligen Entschädigung oder gar einen

Ausschluss der Entschädigungspflicht zu rechtfertigen.

4.3.2 Das Verwaltungsgericht hat im Urteil VR.2018.00001

vom 7. Februar 2019 erwogen, trotz analoger Anwendung von Art. 685

ZGB im vorliegenden Fall sei es nicht Sache des Strasseneigentümers, Schäden zu

übernehmen, die aus Strassenbauarbeiten bei benachbarten Gebäuden wegen ihrer

aufgrund einer aus heutiger Sicht ungenügenden Bauweise entstünden. Es sei in

derartigen Fällen im Rahmen des nachbarrechtlichen Interessenausgleichs zu

berücksichtigen, dass die Strassenbauarbeiten zum Nutzen der Anrainer und

flächendeckend erfolgen würden (vgl. a. a. O., E. 4.5.2, 4.7, 4.8 und 5.1). Die Rechtsprechung geht davon aus,

dass der Rückweisungsentscheid auch das rückweisende Gericht bindet, wenn gegen

den neuen Entscheid der Vorinstanz wiederum ein Rechtsmittel erhoben wird. Die

Bindungswirkung entfällt lediglich insoweit, als aufgrund neuer

Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel oder aufgrund einer Änderung des

Streitgegenstands im zweiten Rechtsgang ein geänderter Sachverhalt zu

beurteilen ist oder in der Zwischenzeit eine Rechts- oder Praxisänderung

erfolgte (vgl. VGr, 22. August 2019, VB.2018.00673, E. 2.4; Marco

Donatsch, in: Kommentar VRG, § 64 N. 23 f.). Das Bundesgericht hat im

Urteil 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 (in: ZBl 120/2019 S. 626)

erwogen, bei der Beurteilung von Schäden aus Strassenbauarbeiten in

enteignungsrechtlichen Verfahren werde keine besondere Schwere des Schadens

vorausgesetzt, sondern es gelte der privatrechtliche Übermässigkeitsbegriff

analog (a. a. O., E. 3.3.2.3; vgl.

auch BGE 145 II 282 E. 4.3). Es sei im Auge zu behalten, dass eine

kantonale Regelung wie die zürcherische nicht auf eine Vereitelung von

Bundeszivilrecht hinauslaufen dürfe, etwa dergestalt, dass unter dem Vorwand

des Enteignungsrechts die Entschädigungsvoraussetzungen derart verschärft

würden, dass erlittene Schäden gar nicht mehr ersetzt würden (BGr, 14. Februar

2019, 5A_772/2017, E. 3.3.2.5). Aufgrund dieser Präzisierungen in der

jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Spielraum für die

Berücksichtigung des Nutzens von Strassenbauarbeiten für Anrainer im Rahmen der

Interessenabwägung und der Entschädigungsbemessung bei enteignungsrechtlichen Verfahren

entsprechend eingeschränkt. Mit dem in Urteil VR.2018.00001 vom 7. Februar

2019, E. 4.3, zitierten Urteil des Bundesgerichts 5A_245/2017 vom 4. Dezember

2017 E. 4 lässt sich kein strengerer Massstab für die Übermässigkeit von

Bauschäden begründen. In jenem Urteil stand nicht eine Entschädigungspflicht,

sondern eine Präventivklage für ein Bauverbot wegen des Risikos von solchen

Bauschäden im Streit. Wenn in jenem Fall die Verweigerung eines präventiven

Bauverbots geschützt wurde, so bedeutet dies nicht, dass damit auch eine

Entschädigungspflicht ausgeschlossen wäre, sofern die Bauarbeiten dennoch zu

Schäden führen sollten (vgl. Thomas Siegenthaler, Grabungen und Bauten neben

besonders setzungs- oder erschütterungsempfindlichen Nachbarbauten, Baurecht 2020

S. 53 f.). Somit vermag der Nutzen von Strassenbauarbeiten für Anrainer

eine dabei verursachte, mehr als geringfügige Beschädigung von benachbarten

Gebäuden und Anlagen grundsätzlich nicht aufzuwiegen, selbst wenn diese eine

erhöhte Empfindlichkeit aufweisen. Soweit die vorinstanzliche

Interessenabwägung von diesem Grundsatz abweicht, erweist sie sich nicht als

rechtskonform.

4.4 Vielmehr hat die Schätzungskommission III festzustellen,

ob die durch die Strassenbauarbeiten beschädigten Teile von Gebäude und Anlagen

(bei allfälliger Einhaltung der Richtwerte für Erschütterungen) nicht nur

erhöht empfindlich waren, sondern – bereits gemäss den technischen Massstäben

bei ihrer Erstellung – offensichtliche Mängel aufweisen (vgl. VGr, 7. Februar

2019, VR.2018.00001, E. 4.4 unter Hinweis auf BGE 119 Ib 334 E. 5d).

In einem solchen Fall könnte die Entschädigungspflicht aus den Erschütterungen

infrage gestellt sein. Wenn die Erschütterungen hingegen (trotz Einhaltung der

Richtwerte) das Mass überschritten, das Bauten und Anlagen mit erhöhter

Empfindlichkeit üblicherweise auszuhalten haben, so drängt es sich auf, dass

die Schätzungskommission erstellt, ob die verursachten Sachschäden über den

Rahmen von Bagatellen hinausgehen. Indem die Schätzungskommission III diesen

beiden Aspekten nicht im Einzelnen nachgegangen ist, beruht der angefochtene

Entscheid ebenfalls auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt.

5.

Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen. Der Entscheid der Schätzungskommission III

vom 13. Juli 2020 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung

im Sinn der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da

aufgrund dieser Rückweisung als offen erscheint, ob der Entschädigungsanspruch

der Rekurrentin schliesslich bejaht werden muss, gilt sie mit Blick auf Kosten-

und Entschädigungsfolgen als obsiegend (vgl. VGr, 7. Februar 2019,

VR.2018.00001, E. 5.2). Daher sind die Kosten des vorinstanzlichen

Verfahrens SK III 2019-2 von Fr. 6'745.40 und jene des vorliegenden Rekursverfahrens

der Rekursgegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14

in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VRG). Im Verfahren vor den

Schätzungskommissionen sind Parteientschädigungen zwar grundsätzlich ausgeschlossen

(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 10); angesichts der

Umstände dieses Verfahrens ist für den zweiten Rechtsgang gleichwohl eine solche

zuzusprechen. Im Hinblick auf die Höhe der Parteientschädigung ersucht die

Rekurrentin darum, sie sei vor Abschluss des Verfahrens zur Einreichung einer

Kostennote aufzufordern. Diesem Ersuchen braucht jedoch nicht stattgegeben zu

werden. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist die unterliegende Verfahrenspartei

zu einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten. Die Höhe hat die

Entscheidinstanz nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen (vgl. Plüss, § 17

N. 63 ff.). Entsprechend ist die Rekursgegnerin für das Rekurs- und

das Verfahren vor Schätzungskommission zur Bezahlung einer Parteientschädigung

an die Rekurrentin von insgesamt Fr. 7'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu

verpflichten.

6.

Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein

Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen

Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen

von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erfüllt sind

(BGE 133 II 409 E. 1.2).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Der

Rekurs wird gutgeheissen. Der Entscheid der Schätzungskommission in

Abtretungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, Kreis III, vom 13. Juli

2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen

an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die

Kosten des Schätzungsverfahrens SK III 2019-2 von Fr. 6'745.40 werden der

Rekursgegnerin auferlegt.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.- Zustellkosten,

Fr. 5'645.-- Total der Kosten.

4. Die

Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekursgegnerin auferlegt.

5. Die

Rekursgegnerin wird verpflichtet, der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.-

(inklusive MWST) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft

dieses Urteils.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Schätzungskommission III;

c) den Regierungsrat.