VR.2020.00003
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2020.00003
30. Juni 2022Deutsch31 min
(URT.2022.23814)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VR.2020.00003
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter
Franz Kessler Coendet, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Rekurrentin,
gegen
Stadt Zürich, vertreten durch den Stadtrat,
dieser vertreten durch das
Tiefbau- und Entsorgungsdepartement,
Rekursgegnerin,
betreffend formelle
Enteignung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Schätzungskommission in Abtretungsstreitigkeiten des
Kantons Zürich, Kreis III (nachfolgend: Schätzungskommission III),
hiess am 10. Oktober 2016 die Klage der Stadt Zürich gegen A gut. Dabei
stellte die Schätzungskommission III fest, dass die Klägerin der Beklagten
keine Entschädigung für die geltend gemachten Schäden an ihrer Liegenschaft im
Zusammenhang mit dem Strassenbauprojekt C-Strasse schulde. A erhob Rekurs an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Sie beantragte im Wesentlichen, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihr eine Entschädigung von Fr. 54'373.65
für die Enteignung von Nachbarrechten zuzusprechen. Das Verwaltungsgericht wies
den Rekurs mit Urteil vom 26. Oktober 2017 (VR.2016.00002) ab.
Erwägungen
II.
Gegen dieses Urteil führte A Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Dieses hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 14. August 2018 (1C_671/2017) teilweise gut,
soweit es darauf eintrat. Es hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. Oktober
2017.
auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung im Sinne der Erwägungen an das
Verwaltungsgericht zurück.
Das Verwaltungsgericht nahm daraufhin das zurückgewiesene
Verfahren unter der Geschäftsnummer VR.2018.00001 wieder auf. Mit Urteil vom 7. Februar
2019.
hob es den Entscheid der Schätzungskommission III vom 10. Oktober
2016.
auf und wies die Sache zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellung und zum
Neuentscheid an diese Instanz zurück. Dabei regelte das Verwaltungsgericht die
Kosten der Verfahren VR.2016.00002 und VR.2018.00001.
III.
Die Schätzungskommission III nahm das
zurückgewiesene Verfahren wieder auf. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel
hiess sie am 13. Juli 2020 die Klage der Stadt Zürich gegen A erneut gut.
Die Schätzungskommission III stellte wiederum fest, dass die Klägerin der
Beklagten keine Entschädigung für die geltend gemachten Schäden an ihrer
Liegenschaft im Zusammenhang mit dem Strassenbauprojekt C-Strasse schulde. Die
Kosten des Schätzungsverfahrens wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
IV.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 26. August
2020.
Rekurs an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben und ihr eine Entschädigung von Fr. 53'553.95 (nebst
Zins) für die Enteignung von Nachbarrechten zuzusprechen; unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Stadt Zürich. Das Verwaltungsgericht
eröffnete ein neues Verfahren unter der Geschäftsnummer VR.2020.00003. Die Schätzungskommission III
reichte die Akten ein und verzichtete auf eine Stellungnahme. Die Stadt Zürich
beantragte in der Rekursantwort vom 21. September 2020 die Abweisung des
Rekurses; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekurrentin. A
hielt in der Replik vom 27. Oktober 2020 an ihren Anträgen fest. In der
Folge verzichtete die Stadt Zürich am 4. November 2020 auf
Gegenbemerkungen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 1
des Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November
1879.
(AbtrG; LS 781) für die Beurteilung von Rekursen gegen Entscheide der
Schätzungskommissionen zuständig. Massgebend für die Beurteilung der
Streitsache und das Verfahren sind das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2), das Abtretungsgesetz und die kraft § 35 desselben
vom Verwaltungsgericht erlassene Verordnung über das Verfahren vor den
Schätzungskommissionen in Abtretungsstreitigkeiten vom 24. November 1960
(LS 781.2; im Folgenden: Verfahrensverordnung; Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 32–86
N. 10).
1.2
Die Rekurrentin beantragt eine Entschädigung von Fr. 53'553.95
für die Enteignung von Nachbarrechten, womit der Streitwert über Fr. 20'000.-
Dispositiv
liegt. Demnach ist die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38 Abs. 1 in
Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.3 Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist grundsätzlich auf den Rekurs einzutreten.
2.
2.1 Die umstrittene enteignungsrechtliche Entschädigung
wird für Schäden an der Liegenschaft Kat.-Nr. 01 der Rekurrentin in der
Stadt Zürich verlangt. Diese Schäden sollen aus Bauarbeiten der Rekursgegnerin
im Herbst 2013 an der angrenzenden C-Strasse herrühren. Die Rekurrentin macht
geltend, aufgrund der Erschütterungen bei diesen Strassenbauarbeiten seien
folgende Beschädigungen eingetreten: Rissbildung im Mauerwerk des Gebäudes
(sog. Mauerrisse), Beschädigung von Gartentoren und Rissbildung in
Abwasserleitungen.
2.2 Das Bundesgericht hat im Urteil 1C_671/2017 vom 14. August
2018 die Angelegenheit unter teilweiser Gutheissung der Beschwerde an das
Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Dieses wurde eingeladen, den Bestand der
Schäden an den Toren und den Wasserleitungen sowie die Ursächlichkeit der
Strassenbauarbeiten für ihr Entstehen zu prüfen. Sollte dies zu bejahen sein,
müsste geprüft werden, ob sie zu einem anderen Beweisergebnis hinsichtlich der
Intensität der Einwirkungen auch bei den Fassaden- bzw. Mauerrissen führen
würden. Jedenfalls sei aber eine neue Interessenabwägung zur Beurteilung der
Übermässigkeit der Einwirkungen vorzunehmen (a. a. O., E. 4.4). Dabei erwog das Bundesgericht, das Verwaltungsgericht
habe sich in gehörsverletzender Weise nur auf die Mauerrisse beschränkt. Es
habe berücksichtigt, dass die Einwirkungen nur zu primär ästhetischen
Beeinträchtigungen am Mauerwerk geführt hätten, und eine Übermässigkeit der
Einwirkungen aus den Bauarbeiten verneint. Die behaupteten Schäden an den Toren
und Abwasserleitungen seien jedoch nicht ästhetischer Natur. Die dabei geltend
gemachten Posten seien auch nicht von so untergeordneter Bedeutung, dass sie
ohne Begründung vernachlässigt werden könnten (a. a. O., E. 4.2 und 4.3). Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die
fehlenden Feststellungen zu den weiteren Schäden (d. h. jenen an Toren und Abwasserleitungen) sich im Ergebnis ausgewirkt
haben könnten, sei es bei der Beweiswürdigung zur Intensität der
Erschütterungen oder bei der Interessenabwägung zur Beurteilung der
Übermässigkeit der Immissionen (a. a. O., E. 4.5). Weiter warf das Bundesgericht die Frage auf, ob im
Rahmen des kantonalen Enteignungsrechts Art. 685 ZGB analog zur Anwendung
komme. Diese Norm werde in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur
Konkretisierung von Art. 684 ZGB bei Grabungen und Bauten herangezogen,
die das Erdreich des Nachbarn in Bewegung bringen, gefährden oder dort
vorhandene Vorrichtungen beeinträchtigen würden. Aus dem Zweck dieser Norm,
vorbestehende Bauten zu schützen werde gefolgert, dass hier – anders als sonst
bei Art. 684 ZGB – der Prioritätsgrundsatz zu beachten sei. Die
Entschädigungspflicht könne daher nicht mit dem Argument verneint werden, die
geschädigte Baute sei aufgrund der inzwischen eingetretenen technischen
Entwicklung und des heutigen Wissensstandes mangelhaft oder besonders
empfindlich. Ob diese Rechtsprechung auch im Rahmen des kantonalen
Enteignungsrechts zu beachten sei und ob es eine schadensmindernde Rolle
spiele, dass die streitigen Bauarbeiten an einer Quartierstrasse der Anrainer
und damit auch der Beschwerdeführerin gelegen hätten, werde zu überprüfen sein
(a. a. O., E. 5.1).
2.3 Im Anschluss hat das Verwaltungsgericht mit Urteil
VR.2018.00001 vom 7. Februar 2019 die Schätzungskommission III zu der
vom Bundesgericht verlangten, ergänzenden Sachverhaltsabklärung verpflichtet (a. a. O., E. 3). Der Schaden der Rekurrentin bestehe in
Bezug auf das Mauerwerk darin, dass zuvor verdeckte Risse vorzeitig wieder
sichtbar geworden und eventuell neue Risse entstanden seien. Dies stehe fest.
Dabei wären diese Schäden allenfalls ohnehin eingetreten, aber sie seien
zufolge der Erschütterungen früher eingetreten. Diese Schäden seien adäquat
kausal durch die Strassenbauarbeiten der Rekursgegnerin verursacht worden (a. a. O., E. 2). Hingegen habe die Schätzungskommission
keine Feststellungen über den Bestand und das Ausmass der Schäden an den Toren
und Abwasserleitungen und die daraus zu ziehenden Rückschlüsse auf die Höhe der
Immissionen getroffen. Diese Abklärungen seien nun durch die
Schätzungskommission vorzunehmen a. a. O., E. 3 und 5.1). Weiter erwog das Verwaltungsgericht, die analoge
Anwendbarkeit von Art. 685 ZGB sei für den vorliegenden Fall zu bejahen (a. a. O., E. 4.2). Die Schätzungskommission habe im
Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärungen auch festzustellen, ob die Erschütterungen
das Mass überschreiten würden, das die meisten Grundstücke bei den periodischen
Strassensanierungen auszuhalten hätten und ob die Schäden an den Toren und
Abwasserleitungen nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
durch eigentliche Bodenverschiebungen als Folge der Strassenbauarbeiten
verursacht worden seien. Sofern sich erweisen werde, dass von übermässigen
Immissionen auszugehen sei und der Rekurrentin dafür Schadenersatz zustehe, sei
auch zu prüfen, ob schadensmindernd in Betracht falle, dass die streitigen
Bauarbeiten im Interesse der Anrainer und so auch der Rekurrentin gelegen
hätten (a. a. O., E. 4.6 und 5.1).
2.4 Im angefochtenen Entscheid hat die Schätzungskommission III
den Bestand von Schäden an den Toren und den Abwasserleitungen grundsätzlich
bejaht (a. a. O., E. 4). Im Hinblick
auf die Ursächlichkeit der Strassenbauarbeiten für diese Schäden hat die Schätzungskommission III
eine Teilkausalität angenommen. Dabei hat sie dargelegt, sie sei an die
Feststellung des Verwaltungsgerichts gebunden, wonach die Erschütterungen aus
den Strassenbauarbeiten unter den erlaubten Richtwerten gelegen hätten. Von
einer reinen Kausalität der Strassenbauarbeiten für diese Schäden könne nicht
ausgegangen werden. Es sei jedoch auch nicht haltbar anzunehmen, dass die
Schäden in keiner Weise von den Bauarbeiten beeinflusst worden seien. Deshalb
sehe die Schätzungskommission III folgenden Sachverhalt als genügend
begründet, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht
massgeblich in Betracht fielen: Die Tore und die Abwasserleitungen seien schon
vorbeschädigt gewesen und die Strassenbauarbeiten hätten diese Beschädigungen
verschlimmert; eventuell seien bei den Abwasserleitungen neue Schäden
dazugekommen. (a. a. O., E. 6). Die
Schätzungskommission hat weiter im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft, ob
trotz Einhalten der Richtwerte die Einwirkungen übermässig gewesen seien (a. a. O., E. 8.1). Im konkreten Fall habe es sich um
routinemässige und übliche Strassenbauarbeiten gehandelt. Mit der periodischen
Sanierung einer städtischen Strasse seien zwingend gewisse Immissionen
verbunden; diese Renovation sei auch zugunsten und zum Nutzen der Anrainer
erfolgt. Umso mehr müssten die mit den Bauarbeiten normalerweise verbundenen
Inkonvenienzen von den Anrainern geduldet werden. Die Interessenabwägung falle
zuungunsten der Ansprecherin aus (a. a. O., E. 8.2). Betreffend Mauerwerk hätten die Erschütterungen nicht
zu statischen, sondern nur zu primär ästhetischen Beeinträchtigungen geführt.
Die Schätzungskommission III habe bereits im Jahr 2016 festgehalten, dass
diese Risse auf die für Rissbildung besonders anfällige Bauweise der Baute
zurückzuführen seien. Diese Beurteilung sei von den oberen Instanzen nicht
widerrufen worden (a. a. O., E. 8.3). Insgesamt
sei der tatsächliche kausale finanzielle Schaden viel kleiner als die ausgewiesenen
Beträge in den Rechnungen und erfülle nicht die Voraussetzungen einer
beträchtlichen Schädigung. Da die Einwirkungen nicht übermässig gewesen seien,
bestehe kein Anspruch auf Entschädigung (a. a. O., E. 8.4).
3.
3.1 Die Rekurrentin wirft der Vorinstanz vor, zu Unrecht
eine verbindliche Sachverhaltsfeststellung in dem Punkt vorausgesetzt zu haben,
dass die Erschütterungen aus den Strassenbauarbeiten sich unter den erlaubten
Richtwerten bewegt hätten. Dieser Vorwurf ist begründet. Das Bundesgericht hat
eine Gehörsverletzung infolge der fehlenden Feststellungen zu den Schäden an
Gartentoren und Abwasserleitungen insbesondere im Hinblick darauf bejaht, dass
sich der Einbezug dieser Schäden auf das Ergebnis der Beweiswürdigung zur
Intensität der Erschütterungen auswirken könne (vgl. Urteil 1C_671/2017 vom 14. August
2018 E. 4.5 und oben E. 2.2). Dieser Aspekt wurde in E. 2 des
Rückweisungsurteils des Verwaltungsgerichts VR.2018.00001 vom 7. Februar
2019 angesprochen. Es mag missverständlich erscheinen, wenn einleitend in der
darauffolgenden E. 3 des Urteils vom 7. Februar 2019 wiedergegeben
wurde, dass das Verwaltungsgericht im Urteil vom 26. Oktober 2017 von der
Einhaltung der erlaubten Richtwerte für Erschütterungen bei den
Strassenbauarbeiten ausgegangen sei. Bei dieser Aussage fehlte ein
relativierender Hinweis auf die Rückweisung durch das Bundesgericht. Dieses hat
der verwaltungsgerichtlichen Annahme zur Intensität der Erschütterungen die
Verbindlichkeit entzogen. In diesem Sinn hat denn auch das Verwaltungsgericht
in E. 3 des Urteils vom 7. Februar 2019 die Schätzungskommission III
eingeladen, nicht nur den Bestand und das Ausmass der Schäden an Toren und
Abwasserleitungen festzustellen, sondern auch daraus Rückschlüsse auf die
Stärke der Immissionen zu ziehen. Diese Rückschlüsse waren mit anderen Worten
nicht nur im Rahmen der Interessenabwägung zur Übermässigkeit der
Erschütterungen, sondern auch bei der Beweiswürdigung zu deren Intensität zu
überprüfen. Die aus den verursachten Schäden abgeleitete Intensität der
Erschütterung ist damit in Bezug zu den vorliegend massgebenden Richtwerten der
VSS-Norm SN 640 312:2013 ("Erschütterungseinwirkungen auf Bauwerke")
zu setzen. Dies hat die Schätzungskommission III unterlassen und dadurch
das rechtliche Gehör der Rekurrentin verletzt (vgl. Griffel, in: Kommentar VRG,
§ 8 N. 33). Darauf wird zurückzukommen sein (vgl. unten E. 3.5).
3.2 Gegen die vorinstanzliche Feststellung der Schäden
erhebt die Rekurrentin ebenfalls Einwände. Die Schätzungskommission hat sich
von den Parteien des Enteignungsverfahrens die nötigen Aufschlüsse über den
Wert der enteigneten Grundstücke bzw. Rechte geben zu lassen (vgl. § 41 Abs. 1 AbtrG). Gleichzeitig hat die Schätzungskommission sich durch Auszüge aus
Grundbüchern, Augenschein oder anderweitige geeignete Nachforschungen ein
Urteil über den Wert der enteigneten Rechte zu bilden (vgl. § 41 Abs. 2 AbtrG). Entsprechend diesen Bestimmungen gilt im Schätzungsverfahren die
Untersuchungsmaxime; letztere entbindet die Parteien nicht von der
Obliegenheit, ihre Begehren anzubringen und den massgebenden Sachverhalt darzustellen
(vgl. RB 1986 Nr. 114). Auch der angefochtene Entscheid geht davon aus, im
Schätzungsverfahren gelte die Untersuchungsmaxime. Das Verwaltungsgericht kann die
tatsächlichen Feststellungen der Schätzungskommission mit voller Kognition überprüfen
(§ 50 Abs. 1 VRG). Aufgrund der Rückweisung hatte die Schätzungskommission III
insbesondere die Art und Schwere der eingetretenen Schäden abzuklären und auch
eine Gesamtschau über das Schadensbild im Hinblick auf die Frage anzustellen,
ob (übermässige) Erschütterungen aus Strassenbauarbeiten die Ursache dafür
bilden. In diesem Rahmen greift es zu kurz, wenn die eingetretenen Schäden an
Gartentoren und Abwasserleitungen nicht im Einzelnen festgestellt, sondern im
Wesentlichen bloss von den Parteien genannte Beträge für Reparaturarbeiten
gewürdigt werden. Auch genügt es nicht, in bloss unbestimmter Weise von
Vorbeschädigungen an Toren und Leitungen auszugehen. Der angefochtene Entscheid
beruht in dieser Hinsicht auf einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung (§ 50
Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. b VRG). Diese
Mängel sind im Folgenden näher darzulegen.
3.3
3.3.1 Bei den Gartentoren zu Hauseingang und Garage hat die
Rekursgegnerin grundsätzlich nicht bestritten, dass sie nicht mehr richtig
schlossen und deshalb Reparaturarbeiten benötigten. Wesentlich war im Rahmen
der Rückweisung allerdings, welche Schäden mit dem mangelhaften Schliessen
einhergingen und inwiefern diese bereits vor den Strassenbauarbeiten bestanden
hatten.
3.3.2 In der Offerte der Firma D vom 3. Mai 2016
steht, bei jedem Tor habe sich ein Pfeiler gegen die Mitte geneigt; die beiden
Flügel würden sich überlappen. Für die Reparatur der beiden Tore wurde ein
Betrag von Fr. 9'400.- veranschlagt. Damals machte die Rekurrentin
geltend, das nicht richtige Schliessen der Tore sei an der Verhandlung der Schätzungskommission III
vom 13. April 2016 besichtigt worden. Im Protokoll jener Verhandlung wird
nur in allgemeiner Weise im Rahmen des Augenscheins auf das nicht richtige Schliessen
eines Tors hingewiesen. Feststellungen zum konkreten Schadensbild finden sich
darin nicht. Der genannte Betrag von Fr. 9'400.- wurde auch im
bundesgerichtlichen Verfahren vorgebracht (vgl. BGr, 14. August 2018,
1C_671/2017, E. 4.3). Im zurückgewiesenen Verfahren vor der Schätzungskommission III
beschränkte sich die Rekurrentin neu auf die Behauptung, die Reparaturen hätten
Richtarbeiten an den Toren für Fr. 1'824.60 und Malerarbeiten infolge der
Reparatur von Fr. 565.90 umfasst. Die Schätzungskommission III
stellte – den Bestreitungen der Rekursgegnerin folgend – bei den Malerarbeiten
von Fr. 565.90 einen genügenden Zusammenhang zu einem Schaden in Abrede,
weil die Malerarbeiten ein Geländer (und nicht die Tore) betroffen hätten. Die
Rekurrentin rügt insofern eine ungenügende Begründung. Aus dieser Malerrechnung
geht hervor, dass die entsprechenden Arbeiten die Geländer Hauseingang und
Garagenabfahrt betrafen. Die Schätzungskommission III hatte aufgrund der
Untersuchungsmaxime zu prüfen, welches Schadensbild bei den Gartentoren nach
den Strassenbauarbeiten bestand und welche Reparaturarbeiten dafür erforderlich
waren. Dabei war auf gebotene Malerarbeiten an den Toren und örtlich
nahegelegenen weiteren Anlagen einzugehen. Aufgrund des angefochtenen
Entscheids lässt sich die Lage der Geländer nicht nachvollziehen. Nur unter
Einbezug dieses Umstands kann überprüft werden, ob ein innerer Zusammenhang
zwischen den Malerarbeiten bei den Geländern und der Schadensbehebung an den
Toren gegeben ist. In diesem Punkt ist die Sachverhaltsfeststellung im
angefochtenen Entscheid ungenügend.
3.3.3 Im angefochtenen Entscheid steht weiter, die Tore
seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schon vorbeschädigt gewesen. Sie
seien 90 Jahre alt gewesen. In dieser langen Zeit hätten Schäden entstehen
können. Im Jahr 1960 habe es ein Erdbeben mit der Stärke 3,5 gegeben.
Diese Erwägungen gehen nicht darauf ein, dass die Rekurrentin eine Rechnung vom
10. Oktober 2011 für Renovationsarbeiten an der Liegenschaft im Jahr 2011
vorgelegt und behauptet hatte, danach habe sich diese – einschliesslich Tore –
in einwandfreiem Zustand befunden. Ausserdem hatte sie die Einvernahme von
Handwerkern für die damaligen Renovationsarbeiten als Zeugen und die Einholung
eines Gutachtens zu Konstruktion und Fundament der Tore beantragt. Die
Rekursgegnerin hatte sich ablehnend zu diesen Beweismitteln gestellt und
beigefügt, die Tore seien möglicherweise bei den Renovationsarbeiten von 2011
beschädigt worden. Es ist davon auszugehen, dass die Schätzungskommission III
die Abnahme der Beweismittel der Beschwerdeführerin in antizipierter Würdigung
abgelehnt hat.
3.3.4 Mit dem vorinstanzlichen Hinweis auf ein Erdbeben von
1960 lassen sich die Behauptung der Rekurrentin, dass die Tore rund 50 Jahre
später bzw. vor den Strassenbauarbeiten in einwandfreiem Zustand waren, wie
auch die diesbezüglichen Beweismittel nicht genügend entkräften. Die von der
Rekurrentin geltend gemachten Renovationsarbeiten bei der Liegenschaft im Jahr
2011 betrafen – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Arbeiten an den Toren.
Dennoch machte die Rekurrentin mit dieser Behauptung glaubhaft, dass sie im
Jahr 2011 nicht nur punktuell, sondern aus einer Gesamtsicht heraus
Anstrengungen für Unterhalt und Renovation der Liegenschaft unternommen hatte.
Erfahrungsgemäss stehen bei solchen Überlegungen auch Gartentore als zentrale
Elemente des Eingangsbereichs im Vordergrund. Überdies hat die Rekurrentin
behauptet, die Liegenschaft sei schon vor rund 30 Jahren einer Totalsanierung
unterzogen worden. Unter diesen Umständen konnte die Schätzungskommission III
nicht ohne Weiteres annehmen, allfällige Schäden bei den Toren aus dem Jahr
1960 hätten über Jahrzehnte hinweg bis zu den Strassenbauarbeiten weiter
bestanden. Es erscheint auch nicht ohne Weiteres plausibel, wenn die
Rekursgegnerin einwendet, dass die Tore allenfalls bei den Unterhalts- und
Reparaturarbeiten von 2011 hätten beschädigt werden können. Vielmehr obliegt es
der Schätzungskommission III, konkrete Anhaltspunkte zu ermitteln, aus denen
sich der Zustand der Tore vor den fraglichen Strassenbauarbeiten der
Rekursgegnerin genügend herleiten lässt. Erforderlich sind nicht nur Angaben zu
den Beschädigungen, sondern auch zur Konstruktionsweise und zur Beschaffenheit
der Tore, insbesondere der Pfeiler (samt Fundamenten) und der Torflügel. Daraus
können allenfalls Rückschlüsse auf die Standfestigkeit der Tore bzw. eine
besondere Schadensempfindlichkeit gezogen werden. Es ist daran zu erinnern,
dass die für derartige bautechnische Fragen fachkundige Schätzungskommission III
am Augenschein vom 13. April 2016 die Tore besichtigt hatte (vgl. oben E. 3.3.2).
Die dort gewonnenen Erkenntnisse sind schriftlich festzuhalten. Gegebenenfalls
ist die Abnahme weiterer Beweise erforderlich. Zwar steht es den
Schätzungskommissionen nicht zu, förmliche Zeugeneinvernahmen durchzuführen
(vgl. § 15 Abs. 2 der Verfahrensverordnung; VGr, 9. Februar
2001, VR 2000.00003, E. 2a). Dies ändert aber nichts daran, dass
Auskunftspersonen schriftlich oder mündlich befragt werden können (vgl. § 15
Abs. 1 der Verfahrensverordnung). Dazu ist festzuhalten, dass für den
Nachweis der Kausalität das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
genügt. Jedenfalls beruht die allgemeine Annahme einer Vorbeschädigung der Tore
im angefochtenen Entscheid ohne konkrete diesbezügliche Feststellungen auf
einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung.
3.4
3.4.1 Bei der Abwasserleitung sind sich die Parteien und
die Vorinstanz einig, dass die Behebung der Schäden Fr. 17'132.30 kostet
(inkl. Betrag von Fr. 2'107.60 für die Kanalfernsehuntersuchung vom 25. April
2016). Zwar bestritt die Rekursgegnerin grundsätzlich nicht das Resultat dieser
von der Gegenseite veranlassten Kanalfernsehuntersuchung. Gleichzeitig fügte
sie allerdings Vorbehalte zur Frage bei, welche Schäden an den Leitungen vorbestehend
und welche neu waren.
Die Rekurrentin hatte
bereits im Juli 2016 geltend gemacht, sie habe vor den Strassenbauarbeiten, und
zwar im Nachgang zu Kameraaufnahmen von Entsorgung und Recycling Zürich (ERZ)
vom 23. August 2010, zwei Schäden in der Abwasserleitung behoben. Zwei
weitere damals festgestellte und nicht gewässerschutzrelevante Schäden habe sie
weiterbestehen lassen. Bei der Untersuchung vom 25. April 2016 seien
allein schon auf derselben Leitungsstrecke, die am 23. August 2010
untersucht worden sei, neun (und damit sieben neue) Schäden entdeckt worden. Im
zurückgewiesenen Verfahren vor der Schätzungskommission III bekräftigte
die Rekursgegnerin demgegenüber, bei der Untersuchung von 2016 sei ein sehr
viel strengerer Massstab als bei jener von 2010 für die Frage angelegt worden,
ob eine schadhafte Stelle vorliege. So seien 2016 bereits leichte
Fugenöffnungen, welche die Dichtheit der Rohre nicht beeinträchtigen würden,
als Schaden aufgeführt. Die im Anschluss an die Untersuchung von 2016
abgegebene Offerte der E GmbH vom 3. Mai 2016 zur Schadensbehebung
umfasse nicht sämtliche im Jahr 2016 festgestellten Schäden. Es sei somit nicht
davon ausgegangen worden, dass alle Schäden gemäss der Untersuchung von 2016
behoben werden müssten. Dabei lasse sich feststellen, dass der Schaden gemäss
der Untersuchung von 2016 bei Position 13,40 m dem 2010 festgestellten und
nicht sanierten Schaden bei Position 5,20 m entspreche. Weiter habe ERZ im
Jahr 2010 – im Unterschied zur Untersuchung von 2016 – nur die
Grundstücksanschlussleitung, hingegen nicht die übrigen Leitungen des
Abwassersystems der rekurrentischen Liegenschaft untersucht. Auch sei erstellt,
dass die 2010 untersuchte Abwasserleitung schon vor den Strassenbauarbeiten
schadhaft gewesen und nur teilweise repariert worden sei. Ausserdem lasse sich
feststellen, dass die gemäss der Offerte vom 3. Mai 2016 zu sanierenden
Abschnitte der Abwasserleitungen sich unterhalb des Gebäudes bzw. auf der
strassenabgewandten Seite befänden.
Die Rekurrentin hat
eingeräumt, dass der Schaden bei Position 13,40 m gemäss Untersuchung von
2016 mit jenem bei Position 5,20 m gemäss Untersuchung von 2010
übereinstimme. Damals sei er als "Muffe, vertikal versetzt"
bezeichnet worden. In der Untersuchung von 2016 seien nicht nur Fugenöffnungen
entdeckt worden, sondern insbesondere auch ein mittlerer Riss bei Position
9,80 m; dieser sei gewässerschutzrelevant. Zutreffend sei auch, dass im
Jahr 2010 nur die Grundstücksanschlussleitung untersucht worden sei und dass
die Sanierungsofferte vom 3. Mai 2016 nicht den Abschnitt auf der
strassenzugewandten Seite betreffe.
3.4.2 Im angefochtenen Entscheid hat die Schätzungskommission III
dargelegt, es sei erwiesen, dass die Schäden an den Abwasserleitungen in den
Jahren 2010 und 2016 protokolliert worden seien. Es sei jedoch nicht korrekt,
daraus den Beweis abzuleiten, dass die (erst) 2016 protokollierten Schäden nur
von den Strassenbauarbeiten hätten verursacht werden können. Nicht ausgeschlossen
werden könne, dass gewisse dieser Schäden bereits 2010 bestanden hätten, aber
damals nicht protokolliert worden seien. Auch gebe es die Möglichkeit, dass
andere Ursachen als die Strassenbauarbeiten zwischen 2010 und 2016 die neu
protokollierten Schäden verursacht hätten. Ebenso könnten 90-jährige
Abwasserleitungen aus Guss/Steinzeug altersbedingt oder wegen Erdbeben Schäden
aufweisen.
3.4.3 Im Unterschied zu den Gartentoren sind bei den
Abwasserleitungen detaillierte Schadensaufnahmen für bestimmte Zeitpunkte vor
und nach den Strassenbauarbeiten aktenkundig. Die Rekurrentin hat nicht in
Abrede gestellt, dass sie nach der Untersuchung von 2010 nur einen Teil der
Mängel – je nach Relevanz – beheben liess und dass die Sanierungsofferte vom 3. Mai
2016 lediglich örtliche Teilbereiche des Leitungssystems betrifft (vgl. oben E. 3.4.1).
Vor diesem Hintergrund drängt es sich auf, dass die Schätzungskommission III
eigenständig (unter Beizug der Untersuchung von 2016) würdigt, welches
Schadensbild bei den Abwasserleitungen nach den Strassenbauarbeiten bestand und
welche dieser Schäden – als erhebliche technische bzw. gewässerschutzrelevante
Mängel – eine Reparatur erforderten. Ebenso hat sie (allenfalls
überblicksweise) festzuhalten, welche Schäden qualitativ derart geringfügig
waren bzw. sind, dass das einstweilige Absehen von einer Reparatur vertretbar
erscheint. Namentlich ist zu klären, ob der mittlere Riss bei Position
9,80 m eine erhebliche bzw. reparaturbedürftige Beschädigung bildet und ob
eine solche Reparatur in der Sanierungsofferte vom 3. Mai 2016 enthalten
ist. Insoweit ist die vorinstanzliche Ermittlung des Sachverhalts unzureichend.
3.4.4 Aus den Vorbringen der Parteien ergibt sich, dass die
Aufnahmen von 2010 örtlich nur einen Teilbereich des 2016 untersuchten
Leitungssystems abdeckten. Zur Würdigung, in welchem Ausmass Schäden an den
Abwasserleitungen bereits vor den Strassenbauarbeiten bestanden hatten, drängt
es sich zunächst auf, konkrete Feststellungen zur Vergleichbarkeit der
Schadensbefunde und der Abklärungsgenauigkeit in den beiden Untersuchungen mit
Blick auf die bei beiden gemeinsamen Leitungsstrecke zu treffen. Dabei ist auch
die Standfestigkeit der Abwasserleitung auf dieser Strecke bezüglich
Erschütterungen zu beurteilen. Das Alter und Material der Leitung ist in diese
Würdigung einzubeziehen. Zudem ist abzuklären, inwiefern die Beschaffenheit und
die Lage der bereits 2010 untersuchten Leitungsstrecke jenen der nur 2016
betrachteten Abschnitte entsprechen. Es ist anzunehmen, dass die fachkundige Schätzungskommission III
gestützt auf diese Erkenntnisse ableiten kann, in welche Beziehung sich das
Schadensbild von 2016 auf der bereits 2010 untersuchten Leitungsstrecke mit
jenem bei den nur 2016 betrachteten Abschnitten setzen lässt. Daraus sind Rückschlüsse
im Hinblick auf die Frage zu ziehen, ob bei den nur 2016 betrachteten
Abschnitten überhaupt belastbare Aussagen zu allfälligen, dort vorhandenen
Vorbeschädigungen erfolgen können und zu welchen Ergebnissen dies führt. In
Ergänzung des angefochtenen Entscheids hat die Schätzungskommission sich
festzulegen, inwiefern das hohe Alter und das Material der Abwasserleitungen
(unter Einbezug der vorbestandenen Beschädigungen) konkret zu einer allenfalls
erhöhten Schadensempfindlichkeit führte.
Ebenso muss in
stichhaltiger Weise begründet werden, inwiefern es überwiegend wahrscheinlich
ist, dass Beschädigungen an den Abwasserleitungen zwischen den beiden
Untersuchungen von 2010 und 2016 durch andere Ursachen als die fraglichen
Strassenbauarbeiten bewirkt worden sind. Die blosse Möglichkeit von solchen
Ursachen kann im vorliegenden Zusammenhang nicht genügen; vielmehr ist auch
insofern das in E. 5 des angefochtenen Entscheids dargelegte Beweismass
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von Bedeutung.
Insgesamt erfüllt es nicht
die Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung, wenn der angefochtene
Entscheid in allgemeiner Weise eine Vorbeschädigung der Abwasserleitungen
angenommen und den eingetretenen Schaden zumindest teilweise auch auf nicht
näher bestimmte Drittursachen zurückgeführt hat.
3.5
3.5.1 Wie dargelegt (oben E. 3.1) ist die genaue
Feststellung der Schäden an Toren und Abwasserleitungen, welche auf die
Strassenbauarbeiten zurückzuführen sind, wesentlich für die Beantwortung der
Frage, ob das Schadensbild im Sinn einer Beweiswürdigung auf eine
Überschreitung der Richtwerte für Erschütterungen schliessen lässt. Wie das
Verwaltungsgericht im Urteil VR.2016.00002 vom 26. Oktober 2017
festgehalten hat, ist das Ausmass der Einwirkungen der fraglichen
Strassenbauarbeiten auf die Liegenschaft der Rekurrentin nicht nachgewiesen,
weil die Rekursgegnerin damals darauf verzichtet hatte, Erschütterungsmessungen
bei diesem Grundstück vorzunehmen (a. a. O., E. 4.5.6). In jenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die weit
unterhalb der Richtwerte liegenden Werte der Simulationsmessung vom Juni 2014
als Ausgangspunkt für den Schluss genommen, dass auch bei den Arbeiten im
Herbst 2013 diese Richtwerte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eingehalten
wurden (a. a. O., E. 4.5.7). Jene
Schlussfolgerung lässt sich jedoch aufgrund des bundesgerichtlichen
Rückweisungsurteils 1C_671/2017 vom 14. August 2018 nicht mehr ohne Weiteres
aufrechterhalten, weil sie die eingetretenen Schäden bei den Toren und
Abwasserleitungen nicht einbezogen hat (a. a. O., E. 4.3 und 4.5). Im Ergebnis kann nicht allein gestützt auf
diese Simulationsmessung die Intensität der Erschütterungen bei den
Strassenbauarbeiten im Herbst 2013 hergeleitet werden. Dasselbe gilt für die
aktenkundigen Erschütterungsüberwachungen bei anderen städtischen
Strassenbauprojekten wie auch für die von der Rekursgegnerin behauptete
Erfahrungstatsache, wonach bei Strassenbauprojekten der fraglichen Art die
Erschütterungen regelmässig unterhalb dieser Richtwerte liegen sollen. Die Schätzungskommission III
hat zu würdigen, ob die durch die Strassenbauarbeiten herbeigeführten Schäden
an Toren und Abwasserleitungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dafürsprechen,
dass die fraglichen Richtwerte im konkreten Fall eingehalten oder überschritten
wurden.
3.5.2 Bei dieser gebotenen Beweiswürdigung ist das
Schadensbild bei den durch die Strassenbauarbeiten verursachten Mauerrissen
einzubeziehen (vgl. oben E. 2.2). Bezüglich dieser Mauerrisse steht fest,
dass sie primär ästhetischer Natur waren bzw. die Statik des Gebäudes nicht
zwangsläufig beeinträchtigten (vgl. BGr, 14. August 2018, 1C_617/2017, E. 3).
Die Rekurrentin weist darauf hin, dass derartige Risse mit der Zeit zu
Folgeschäden wegen des Eindringens von Feuchtigkeit führen können. Dies ändert
aber nichts an der grundsätzlich geringen baustatischen Tragweite dieser
Mauerrisse. Bezüglich solcher Risse ist es für sich allein an sich nicht
ausgeschlossen, dass es dazu – trotz (allfälliger) Einhaltung der Richtwerte –
wegen der besonderen Schadensempfindlichkeit des Gebäudes gekommen ist. Bereits
im ersten Rechtsgang hielt das Verwaltungsgericht fest, bei den Mauerrissen sei
weder ausgeführt noch durch Fotografien dokumentiert, was im Einzelnen
festgestellt wurde, obwohl die Risse am vorinstanzlichen Augenschein besichtigt
worden seien (VGr, 26. Oktober 2017, VR.2016.00002 E. 4.3.2). Diese
fehlenden Feststellungen bilden einen weiteren Sachverhaltsmangel. Es muss
geklärt werden, ob sich aus Anzahl, Positionierung und Verlauf der Risse, in
der Gesamtschau mit den an Toren und Abwasserleitungen verursachten Schäden,
Hinweise zur Frage der Überschreitung der Richtwerte für Erschütterungen
ergeben. Es obliegt der Schätzungskommission III, das Ausmass der durch
die Strassenbauarbeiten verursachten Mauerrisse in nachvollziehbarer Weise
festzustellen. Weiter hat die Schätzungskommission zu entscheiden, inwiefern
eine Ausbesserung der durch die Strassenbauarbeiten verursachten Risse zur
Verhinderung von Folgeschäden wegen des behaupteten Eindringens von
Feuchtigkeit geboten ist. Ebenso ist klärungsbedürftig, ob die Mauerrisse aus
den Strassenbauarbeiten das Erscheinungsbild des Gebäudes derart
verunstalteten, dass sich eine Ausbesserung auch aus rein ästhetischen Gründen
aufdrängte. Ein notwendiger Entschädigungsbetrag in dieser Hinsicht muss
geschätzt werden, zumal unter den Parteien insofern keine Einigkeit besteht.
3.6 Zusammengefasst erweist es sich auf der
Sachverhaltsebene als mangelhaft, dass die Schätzungskommission III bei
den Toren und Abwasserleitungen ungenügend auseinandergehalten hat, inwiefern
diese eine erhöhte Schadensempfindlichkeit hatten, welche Vorbeschädigungen
bestanden und welche neuen Beschädigungen die Strassenbauarbeiten verursachten.
Ausserdem ist die Beweiswürdigung der Schätzungskommission III
unzureichend, weil sie dem angefochtenen Entscheid ohne Weiteres zugrunde
gelegt hat, dass die Richtwerte für Erschütterungen im konkreten Fall
eingehalten seien. Vielmehr muss das bei der Liegenschaft der Rekurrentin
eingetretene Schadensbild daraufhin gewürdigt werden, ob daraus auf eine
Einhaltung oder eine Überschreitung der Richtwerte für Erschütterungen zu
schliessen ist; dabei müssen insbesondere auch die Mauerrisse nachvollziehbar
festgestellt und in diese Beweiswürdigung einbezogen werden. Darüber hinaus ist
unabhängig von den Ausführungen der Parteien zur Entschädigungshöhe
festzulegen, welche Entschädigungsbeträge für die gebotene Behebung von Schäden
aus den Strassenbauarbeiten bei den Toren, den Abwasserleitungen und den
Mauerrissen einzusetzen sind.
4.
4.1 Ein zusätzlicher Streitpunkt
betrifft die Interessenabwägung zur Übermässigkeit der Einwirkungen aus den
Erschütterungen. Falls die Beurteilung des Schadensbilds dazu führt, dass eine
Einhaltung der Richtwerte anzunehmen ist, so könnten die Erschütterungen
immerhin noch von einer derartigen Intensität gewesen sein, dass vorbestehende
Bauwerke und Anlagen mit erhöhter Schadensempfindlichkeit üblicherweise dennoch
über Bagatellen hinausgehende Schäden davontragen. In diesem Sinn ist die oben
bei E. 2.3 wiedergegebene Anforderung des Verwaltungsgerichts zu
verstehen, wonach zusätzliche Feststellungen zur Art der fraglichen
Erschütterungen erforderlich seien. Dies bedeutet, dass die Schätzungskommission III
zu klären hat, ob die durch die Strassenbauarbeiten verursachten Schäden (auch
bei Einhaltung der Richtwerte) das Mass überschritten, das Bauwerke und Anlagen
mit erhöhter Empfindlichkeit üblicherweise auszuhalten haben.
4.2 Für den Fall der Einhaltung der Richtwerte ist die
Interessenabwägung der Vorinstanz im konkreten Fall zuungunsten der Rekurrentin
ausgefallen. Dabei hat die Schätzungskommission III zum einen
festgehalten, dass die Strassenbauarbeiten zum Nutzen der Anrainer – wie der
Rekurrentin – erfolgt seien sowie zum andern bei den Rissen auf die besonders
empfindliche Bauweise des Gebäudes und bei den Toren bzw. Leitungen
grösstenteils auf Vorbeschädigungen zurückzuführen seien. Es seien schon
bestehende Schäden in geringem Umfang verschlimmert worden. Dafür bestehe kein
Entschädigungsanspruch.
4.3
4.3.1 Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Schätzungskommission III
vorliegend von Strassenbauarbeiten ausgegangen ist, die zum Nutzen der Anrainer
durchgeführt wurden. Daran ändert es im vorliegenden Zusammenhang nichts
Wesentliches, wenn bei diesen Arbeiten gleichzeitig auch andere Zwecke – wie die
neue Verlegung einer quartierübergreifenden Hochspannungsleitung – verfolgt
wurden. Der Nutzen der Strassenbauarbeiten für die Rekurrentin als Anrainerin
vermag allerdings für sich allein im Rahmen der Interessenabwägung nicht ohne Weiteres
eine erhebliche Reduktion einer allfälligen Entschädigung oder gar einen
Ausschluss der Entschädigungspflicht zu rechtfertigen.
4.3.2 Das Verwaltungsgericht hat im Urteil VR.2018.00001
vom 7. Februar 2019 erwogen, trotz analoger Anwendung von Art. 685
ZGB im vorliegenden Fall sei es nicht Sache des Strasseneigentümers, Schäden zu
übernehmen, die aus Strassenbauarbeiten bei benachbarten Gebäuden wegen ihrer
aufgrund einer aus heutiger Sicht ungenügenden Bauweise entstünden. Es sei in
derartigen Fällen im Rahmen des nachbarrechtlichen Interessenausgleichs zu
berücksichtigen, dass die Strassenbauarbeiten zum Nutzen der Anrainer und
flächendeckend erfolgen würden (vgl. a. a. O., E. 4.5.2, 4.7, 4.8 und 5.1). Die Rechtsprechung geht davon aus,
dass der Rückweisungsentscheid auch das rückweisende Gericht bindet, wenn gegen
den neuen Entscheid der Vorinstanz wiederum ein Rechtsmittel erhoben wird. Die
Bindungswirkung entfällt lediglich insoweit, als aufgrund neuer
Tatsachenbehauptungen oder Beweismittel oder aufgrund einer Änderung des
Streitgegenstands im zweiten Rechtsgang ein geänderter Sachverhalt zu
beurteilen ist oder in der Zwischenzeit eine Rechts- oder Praxisänderung
erfolgte (vgl. VGr, 22. August 2019, VB.2018.00673, E. 2.4; Marco
Donatsch, in: Kommentar VRG, § 64 N. 23 f.). Das Bundesgericht hat im
Urteil 5A_772/2017 vom 14. Februar 2019 (in: ZBl 120/2019 S. 626)
erwogen, bei der Beurteilung von Schäden aus Strassenbauarbeiten in
enteignungsrechtlichen Verfahren werde keine besondere Schwere des Schadens
vorausgesetzt, sondern es gelte der privatrechtliche Übermässigkeitsbegriff
analog (a. a. O., E. 3.3.2.3; vgl.
auch BGE 145 II 282 E. 4.3). Es sei im Auge zu behalten, dass eine
kantonale Regelung wie die zürcherische nicht auf eine Vereitelung von
Bundeszivilrecht hinauslaufen dürfe, etwa dergestalt, dass unter dem Vorwand
des Enteignungsrechts die Entschädigungsvoraussetzungen derart verschärft
würden, dass erlittene Schäden gar nicht mehr ersetzt würden (BGr, 14. Februar
2019, 5A_772/2017, E. 3.3.2.5). Aufgrund dieser Präzisierungen in der
jüngeren bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Spielraum für die
Berücksichtigung des Nutzens von Strassenbauarbeiten für Anrainer im Rahmen der
Interessenabwägung und der Entschädigungsbemessung bei enteignungsrechtlichen Verfahren
entsprechend eingeschränkt. Mit dem in Urteil VR.2018.00001 vom 7. Februar
2019, E. 4.3, zitierten Urteil des Bundesgerichts 5A_245/2017 vom 4. Dezember
2017 E. 4 lässt sich kein strengerer Massstab für die Übermässigkeit von
Bauschäden begründen. In jenem Urteil stand nicht eine Entschädigungspflicht,
sondern eine Präventivklage für ein Bauverbot wegen des Risikos von solchen
Bauschäden im Streit. Wenn in jenem Fall die Verweigerung eines präventiven
Bauverbots geschützt wurde, so bedeutet dies nicht, dass damit auch eine
Entschädigungspflicht ausgeschlossen wäre, sofern die Bauarbeiten dennoch zu
Schäden führen sollten (vgl. Thomas Siegenthaler, Grabungen und Bauten neben
besonders setzungs- oder erschütterungsempfindlichen Nachbarbauten, Baurecht 2020
S. 53 f.). Somit vermag der Nutzen von Strassenbauarbeiten für Anrainer
eine dabei verursachte, mehr als geringfügige Beschädigung von benachbarten
Gebäuden und Anlagen grundsätzlich nicht aufzuwiegen, selbst wenn diese eine
erhöhte Empfindlichkeit aufweisen. Soweit die vorinstanzliche
Interessenabwägung von diesem Grundsatz abweicht, erweist sie sich nicht als
rechtskonform.
4.4 Vielmehr hat die Schätzungskommission III festzustellen,
ob die durch die Strassenbauarbeiten beschädigten Teile von Gebäude und Anlagen
(bei allfälliger Einhaltung der Richtwerte für Erschütterungen) nicht nur
erhöht empfindlich waren, sondern – bereits gemäss den technischen Massstäben
bei ihrer Erstellung – offensichtliche Mängel aufweisen (vgl. VGr, 7. Februar
2019, VR.2018.00001, E. 4.4 unter Hinweis auf BGE 119 Ib 334 E. 5d).
In einem solchen Fall könnte die Entschädigungspflicht aus den Erschütterungen
infrage gestellt sein. Wenn die Erschütterungen hingegen (trotz Einhaltung der
Richtwerte) das Mass überschritten, das Bauten und Anlagen mit erhöhter
Empfindlichkeit üblicherweise auszuhalten haben, so drängt es sich auf, dass
die Schätzungskommission erstellt, ob die verursachten Sachschäden über den
Rahmen von Bagatellen hinausgehen. Indem die Schätzungskommission III diesen
beiden Aspekten nicht im Einzelnen nachgegangen ist, beruht der angefochtene
Entscheid ebenfalls auf einem ungenügend abgeklärten Sachverhalt.
5.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs gutzuheissen. Der Entscheid der Schätzungskommission III
vom 13. Juli 2020 ist aufzuheben. Die Angelegenheit ist zur Neubeurteilung
im Sinn der vorstehenden Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da
aufgrund dieser Rückweisung als offen erscheint, ob der Entschädigungsanspruch
der Rekurrentin schliesslich bejaht werden muss, gilt sie mit Blick auf Kosten-
und Entschädigungsfolgen als obsiegend (vgl. VGr, 7. Februar 2019,
VR.2018.00001, E. 5.2). Daher sind die Kosten des vorinstanzlichen
Verfahrens SK III 2019-2 von Fr. 6'745.40 und jene des vorliegenden Rekursverfahrens
der Rekursgegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 14
in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VRG). Im Verfahren vor den
Schätzungskommissionen sind Parteientschädigungen zwar grundsätzlich ausgeschlossen
(vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 10); angesichts der
Umstände dieses Verfahrens ist für den zweiten Rechtsgang gleichwohl eine solche
zuzusprechen. Im Hinblick auf die Höhe der Parteientschädigung ersucht die
Rekurrentin darum, sie sei vor Abschluss des Verfahrens zur Einreichung einer
Kostennote aufzufordern. Diesem Ersuchen braucht jedoch nicht stattgegeben zu
werden. Gemäss § 17 Abs. 2 VRG ist die unterliegende Verfahrenspartei
zu einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten. Die Höhe hat die
Entscheidinstanz nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen (vgl. Plüss, § 17
N. 63 ff.). Entsprechend ist die Rekursgegnerin für das Rekurs- und
das Verfahren vor Schätzungskommission zur Bezahlung einer Parteientschädigung
an die Rekurrentin von insgesamt Fr. 7'000.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu
verpflichten.
6.
Hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung ist darauf hinzuweisen, dass ein
Rückweisungsentscheid nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einen
Zwischenentscheid darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn die Voraussetzungen
von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 erfüllt sind
(BGE 133 II 409 E. 1.2).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Der
Rekurs wird gutgeheissen. Der Entscheid der Schätzungskommission in
Abtretungsstreitigkeiten des Kantons Zürich, Kreis III, vom 13. Juli
2020 wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Die
Kosten des Schätzungsverfahrens SK III 2019-2 von Fr. 6'745.40 werden der
Rekursgegnerin auferlegt.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.- Zustellkosten,
Fr. 5'645.-- Total der Kosten.
4. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekursgegnerin auferlegt.
5. Die
Rekursgegnerin wird verpflichtet, der Rekurrentin eine Parteientschädigung von Fr. 7'000.-
(inklusive MWST) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft
dieses Urteils.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Schätzungskommission III;
c) den Regierungsrat.