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Entscheid

VR.2021.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2021.00004

27. Dezember 2021Deutsch9 min

(URT.2021.23328)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VR.2021.00004

Urteil

der 3. Kammer

vom 27. Dezember 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

Stadt

Bülach, vertreten durch RA A,

Rekurrentin,

gegen

Schätzungskommission I

des Kantons Zürich, vertreten durch RA B,

Rekursgegnerin,

und

C AG, vertreten

durch RA D und MLaw E,

Mitbeteiligte,

betreffend materielle

Enteignung (Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Entscheid vom 30. Januar 2015 stellte die Schätzungskommission I des

Kantons Zürich fest, dass die Stadt Bülach der C AG aufgrund der Umzonung

der Grundstücke Kat.-Nrn. 01 und 02 von der Freihaltezone Typ C

(Sport) in eine Besondere Erholungszone EC (Familiengartenareal) im Gebiet F,

Bülach, keine Entschädigung aus materieller Enteignung schulde.

B. Dagegen

erhob die C AG am 16. November 2016 Rekurs, welchen sie mit Eingabe vom

6. Januar 2017 begründete. Mit Urteil VR.2016.00001 vom 13. Juli 2017

wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab.

C. Das

Bundesgericht hiess die daraufhin von der C AG erhobene Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil 1C_473/2017 vom 3. Oktober

2018 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2017 auf und

wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung in der Sache an die

Schätzungskommission I zurück. Zur Neuverlegung der Kosten und der

Parteientschädigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wies das

Bundesgericht die Angelegenheit an das Verwaltungsgericht zurück.

D. Mit

Urteil VR.2018.00002 vom 15. November 2018 legte das Verwaltungsgericht

die Kosten- und Entschädigungsfolgen seines Urteils vom 13. Juli 2017

entsprechend den bundesgerichtlichen Erwägungen neu fest. Am 26. Februar

2019 liess das Verwaltungsgericht der Schätzungskommission I die Akten

zukommen.

Erwägungen

II.

Mit Rechtsverzögerungsrekurs vom 26. Oktober 2021

gelangte die Stadt Bülach an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei

festzustellen, dass die Schätzungskommission I den Entscheid über die

materielle Enteignung der C AG rechtsverzögerlich aufschiebe. Der

Schätzungskommission I sei eine Frist von 90 Tagen anzusetzen, um den

materiellen Entscheid zu fällen und den Parteien zu eröffnen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Schätzungskommission I. Mit Eingabe vom

29.

November 2021 verzichtete die vom Verwaltungsgericht als Mitbeteiligte

in das Rekursverfahren aufgenommene C AG darauf, einen formellen Antrag zu

stellen. Sie teile allerdings die Auffassung der Stadt Bülach, wonach die Sache

nun innert nützlicher Frist einem erneuten erstinstanzlichen Entscheid

zugeführt werden sollte. Die Schätzungskommission I (nachfolgend:

Rekursgegnerin) beantragte dem Verwaltungsgericht mit Rekursantwort vom

29.

November 2021, es möge bezüglich aller Anträge der Stadt Bülach

aufgrund der Akten entscheiden.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Gegen

Entscheide der Schätzungskommissionen kann nach § 46 Abs. 1 des

Gesetzes betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879

(Abtretungsgesetz [AbtrG]) Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Solche Rekurse behandelt das Verwaltungsgericht weitgehend nach den

Bestimmungen über die Beschwerde des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

24.

Mai 1959 (VRG; statt vieler VGr, 23. Januar 2020, VR.2019.00003

E. 2, mit Hinweisen; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar

zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 12).

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder

Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die

Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch

gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte

Anordnung zur Verfügung stünde (statt vieler VGr, 17. Juni 2021,

VB.2020.00477, E. 1). Das Verwaltungsgericht ist demzufolge für die

Behandlung des vorliegenden Rechtsverzögerungsrekurses zuständig.

Bei Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerden

ist der Streitwert der Hauptsache massgeblich (VGr, 23. Dezember 2019,

VB.2019.00742, E. 1.2; Bertschi, § 38b N. 12). Vorliegend

beträgt der Streitwert weit mehr als Fr. 20'000.- (BGr, 3. Oktober

2018, 1C_473/2017, E. 4.2), weshalb die Kammer zum Entscheid berufen ist

(§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG

e contrario).

Aufgrund der offensichtlichen Begründetheit des Rekurses ist

auf dem Zirkulationsweg zu befinden (§ 38 Abs. 2 VRG).

1.2

Nach

§ 46 Abs. 2 AbtrG setzt das Verwaltungsgericht der Rekurrentschaft

nach der Anmeldung des Rekurses gemäss § 46 Abs. 1 AbtrG eine Frist

zur Einreichung der – begründeten – Rekursschrift an. Da der Rekurs vom

26.

Oktober 2021 bereits eine Begründung enthielt, erübrigte sich

vorliegend eine solche Fristansetzung, wobei offengelassen werden kann, ob bei

nicht fristgebundenen Rechtsverzögerungsrekursen insofern tatsächlich gleich

vorzugehen wäre wie bei fristgebundenen Rekursen gegen Entscheide der

Schätzungskommissionen.

1.3

Unter

dem Vorbehalt von Treu und Glauben ist die Beschwerde gegen das unrechtmässige

Verzögern oder Verweigern einer Anordnung an keine Frist gebunden. Teile der

Lehre zum Bundesverwaltungsrecht gehen aber davon aus, dass vor der

Rechtsmittelerhebung eine Mahnung an die säumige Behörde zu richten ist. Auch

nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts erscheint eine solche Mahnung

oder zumindest eine Erkundigung nach dem Stand des Verfahrens als in der Regel

zweckmässig und zumutbar, weshalb der Verzicht darauf im Beschwerdeverfahren

bei der Kostenverteilung sowie in einem allfälligen Staatshaftungsverfahren

berücksichtigt werden kann. Als Eintretensvoraussetzung von Rekurs und

Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung wird eine Mahnung

oder mindestens eine Erkundigung vom Verwaltungsgericht aber nicht aufgefasst (VGr,

30.

Mai 2018, VB.2018.00247, E. 2.1 ff.; 31. August 2017,

VB.2016.00511, E. 4; Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,

§ 19 N. 48). Wie noch dargelegt wird (unten E. 2.2),

erkundigte sich die Rekurrentin bei der Rekursgegnerin wiederholt nach dem

Stand des Verfahrens.

2.

2.1

Die Parteien haben in Verfahren vor Gerichts- und

Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist

(Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV];

vgl. auch § 4a VRG). Der Zeitraum, der für die Beurteilung der

Verfahrensdauer relevant ist, beginnt in Verwaltungssachen entweder mit der

Einreichung eines entsprechenden Gesuchs bei der zuständigen Behörde oder mit

der Rechtshängigkeit der Anfechtung einer Verfügung. Bestehen keine gesetzlichen Behandlungsfristen, ist die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer unter

Berücksichtigung der spezifischen Umstände des Einzelfalls festzulegen. Dabei

wird vorab auf den Umfang und die Schwierigkeit des Falls, die Wichtigkeit der

Angelegenheit für die Betroffenen, das Verhalten derselben und der Behörden

sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe abgestellt. Kein

relevantes Kriterium sind dagegen die Gründe einer von den Behörden zu

verantwortenden übermässigen Verzögerung. Namentlich rechtfertigen strukturelle

oder organisatorische Mängel sowie chronische Überlastung keine

Verfahrensverzögerungen (BGE 144 II 486 E. 3.2; 135 I 265 E. 4.4;

VGr, 3. Dezember 2020, VB.2020.00600, E. 2.1; Gerold Steinmann in:

Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung,

Kommentar, 3. A., Zürich etc. 2014, Art. 29 N. 22 ff. mit

Hinweisen; Jörg Paul Müller/Markus Schefer, Grundrechte in der Schweiz,

4.

A., Bern 2008, S. 839 f.; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a

N. 19 f.).

2.2

Mit

Schreiben vom 26. März 2019 erkundigte sich die Rekurrentin bei der

Rekursgegnerin nach dem Verfahrensablauf, namentlich wann mit einer

prozessleitenden Verfügung zu rechnen sei. Soweit ersichtlich antwortete die

Rekursgegnerin in der Folge nicht darauf. Mit Schreiben vom 15. April 2019

gelangte sie indes an die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter Bülach,

Niederglatt, Dielsdorf, Embrach und Bassersdorf und verlangte Informationen

über Handänderungen der Jahre 1994 bis 2002 betreffend Land in der

Freihaltezone Typ C. Mit Schreiben vom 24. Januar 2020 erkundigte sich die

Rekurrentin bei der Rekursgegnerin nach dem Ergebnis der Umfrage bei den

Notariaten, Grundbuch- und Konkursämtern und über das weitere Vorgehen. Auch

dieses Schreiben blieb anscheinend unbeantwortet. Gemäss unbestritten

gebliebenen Angaben der Rekurrentin erklärte ihr die Rekursgegnerin am

26.

Januar 2021 sodann auf telefonische Nachfrage hin, dass sie den

Notariaten, Grundbuch- und Konkursämtern die Frist für die Stellungnahme bis

Ende Juni 2021 verlängert habe. Danach werde sie sie – die Rekurrentin –

telefonisch orientieren. Dass ein solcher Rückruf erfolgt wäre, ist indes nicht

dokumentiert. Mit E-Mail vom 23. Juni 2021 liess das Statistische Amt des

Kantons Zürich der Rekursgegnerin Angaben über Freihandverkäufe von unbebautem

Land in den Freihaltezonen der Bezirke Bülach und Dielsdorf von 1994 bis 2002

zukommen, während die Notariate, Grundbuch- und Konkursämter Bülach,

Niederglatt, Dielsdorf, Embrach und Bassersdorf gemäss der Rekursgegnerin eine

Auskunft schuldig geblieben sein sollen. Darüber bzw. über die Eingabe des

Statistischen Amts habe sie die Rekurrentin und die Mitbeteiligte allerdings

bis anhin noch nicht informiert.

2.3

Das Vorstehende zeigt, dass die Rekursgegnerin seit

der Wiederaufnahme des Verfahrens vor beinahe drei Jahren nur sehr sporadisch

Prozesshandlungen vornahm. Solche sind auch nach Erhalt des E-Mails des

Statistischen Amts vom 23. Juni 2021 offensichtlich unterblieben. Ungeachtet der – von der Rekurrentin und der

Mitbeteiligten unterschiedlich beurteilten – Komplexität der Angelegenheit muss

sich die Rekursgegnerin damit den Vorwurf der Rechtsverzögerung gefallen

lassen, zumal sie selber keinerlei Rechtfertigungsgründe für ihr Vorgehen

anführt. In Gutheissung des Rekurses ist daher antragsgemäss

festzustellen, dass die Rekursgegnerin das Rechtsverzögerungsverbot verletzt

hat. Angesichts der Ungewissheit über die allenfalls noch ausstehenden,

notwendigen Prozesshandlungen ist jedoch darauf zu verzichten, der

Rekursgegnerin eine – konkrete – Frist von 90 Tagen anzusetzen, um den

materiellen Entscheid zu fällen, wie dies die Rekurrentin beantragt.

Praxisgemäss ist die Rekursgegnerin vielmehr anzuweisen, das Verfahren nunmehr

beförderlich zu behandeln und innert kürzest möglicher Zeit mittels

eines anfechtbaren Entscheids zum Abschluss zu bringen.

3.

3.1

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die

Rekursgegnerin, welche die Rechtsverzögerung zu vertreten hat, kostenpflichtig

(§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

3.2

Die

Rekurrentin beantragt die Zusprechung einer

Parteientschädigung. Infrage käme eine Entschädigung gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG, falls ihr die rechtsgenügende Darstellung

komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand verursachte

oder dies den Beizug ihrer Rechtsvertreterin rechtfertigte. Diese

Voraussetzungen sind vorliegend, wo es allein um die Frage der Verzögerung des

Verfahrens seitens der Rekursgegnerin ging, indes nicht erfüllt. Gemeinwesen

besitzen in der Regel ohnehin keinen Anspruch auf Parteientschädigung, denn die

Bearbeitung und Beantwortung von Rechtsmitteln wird zu ihren angestammten

amtlichen Aufgaben bzw. zur üblichen Amtstätigkeit gezählt (Plüss, § 17

N. 51). Der Rekurrentin ist deshalb keine Parteientschädigung

zuzusprechen. Die Mitbeteiligte hat keine solche beantragt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

In

Gutheissung des Rekurses wird festgestellt, dass die Rekursgegnerin das

Rechtsverzögerungsverbot verletzt hat. Die Rekursgegnerin wird angewiesen, das

Verfahren innert kürzest möglicher Zeit mittels eines anfechtbaren Entscheids

zum Abschluss zu bringen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 2'305.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Rekursgegnerin auferlegt.

4.

Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …