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Entscheid

VR.2023.00001

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2023.00001

26. Oktober 2023Deutsch27 min

(URT.2023.24912)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VR.2023.00001

Urteil

der 3. Kammer

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A, Bäckerei E,

vertreten durch RA B,

Rekurrent,

gegen

Stadt

Zürich, vertreten durch Dr. iur.

Kaspar Plüss,

Rekursgegnerin,

betreffend formelle

Enteignung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Tiefbauamt der Stadt Zürich führte von Mitte Mai bis Mitte Dezember 2018

umfangreiche Bauarbeiten an der Universitätstrasse im Abschnitt zwischen der

Bolleystrasse und dem Rigiplatz durch. Dabei wurden die Werkleitungen im

Untergrund saniert, die Tramgeleise neu verlegt, die Tramhaltestelle

"Winkelriedstrasse" neu gebaut und der Strassenoberbau von Fassade zu

Fassade bzw. von Strassenseite zu Strassenseite erneuert. Zwischen dem 9. und

dem 27. Juli 2018 wurden die Gleislage verlegt und anschliessend bis zum

29. Juli 2018 die neuen Geleise eingebaut. Die Haltestelle

"Winkelriedstrasse" war stadteinwärts von Mitte Mai bis Anfang

September 2018 und stadtauswärts von Ende Juli bis Anfang November 2018 nicht

bedient.

An der Universitätstrasse 01 (Kat.-Nr. 02)

betreibt A eine Filiale seines Bäckerei-Einzelunternehmens. Dieses umfasst

neben dem Hauptsitz in J sechs Zweigstellen. Der vor der Bäckerei gelegene

Fussgängerstreifen über die Universitätstrasse war während der gesamten Dauer

der Sanierung aufgehoben. Ab Juni 2018 wurde der individuelle Verkehr

stadteinwärts über die Culmannstrasse umgeleitet. Ab Mitte September 2018

wurden die Strasse und das Trottoir vor der Bäckerei umgebaut und dabei auch

die zwei zur Tramhaltestelle führenden Fussgängerstreifen gesperrt. Auf der

nördlich an die Bäckerei E angrenzenden Winkelriedstrasse behinderten

während der Bauarbeiten dort abgestellte Baumaschinen, Container, Wannen und

Mulden den Zugang zu den Produktionsräumen der Bäckerei.

B. Mit

Schreiben vom 22. Januar 2019 liess A bei der Stadt Zürich ein

Schadenersatzbegehren stellen, weil er während der Bauarbeiten eine Umsatzeinbusse

von Fr. 170'822.- erlitten habe. Das Tiefbauamt antwortete ihm am 7. Februar

2019, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigungspflicht nicht erfüllt

seien. Daraufhin stellte A am 10. Dezember 2019 beim Statthalteramt des

Bezirks Zürich das Gesuch um Anordnung eines Schätzungsverfahrens.

Im Anschluss an eine ergebnislos verlaufene

Einigungsverhandlung vom 1. Juli 2020 beantragte die Stadt Zürich dem

Statthalteramt die Einleitung des Schätzungsverfahrens. Daraufhin überwies

dieses die Akten am 22. Juli 2020 an die Schätzungskommission I.

Nachdem diese einen Schriftenwechsel durchgeführt hatte,

fand am 12. Januar 2023 die Schätzungsverhandlung mit Augenschein statt.

Anlässlich dieser Verhandlung äusserten sich die Parteien in einer Replik und

Duplik zur Sache.

Am 6. April 2023 hiess die Schätzungskommission die

Klage gut und erkannte, dass die 2018 erfolgte Bautätigkeit des Tiefbauamts im

Bereich Universitätstrasse in Zürich keine Immissionen verursacht habe, die

eine Entschädigungspflicht der Klägerin gegenüber dem Beklagten auslöse. Somit

schulde die Klägerin dem Beklagten keine enteignungsrechtliche Vergütung für

erlittene Geschäftseinbussen seiner Bäckerei zwischen Juni 2018 und Juli 2019.

Die Kosten des Schätzungsverfahrens wurden der Stadt Zürich auferlegt.

Erwägungen

II.

Nachdem A am 30. Mai 2023 beim Verwaltungsgericht

fristgerecht hatte Rekurs anmelden lassen, stellte er am 26. Juni 2023

folgende Anträge:

"1. Der Entscheid der Schätzungskommission … vom

6.

April 2023 … sei aufzuheben.

2.

Die Rekursgegnerin sei zu verpflichten, dem

Rekurrenten eine angemessene Abgeltung in der Höhe des festgestellten Schadens,

welcher der festgestellten Umsatzeinbusse in der Höhe von zumindest CHF 169'488

entspricht, zu bezahlen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich

MWST) zu Lasten der Rekursgegnerin.

Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen."

In prozessualer Hinsicht ersuchte A um eine mündliche

Verhandlung gestützt auf § 59 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2).

Die Stadt Zürich liess am 20. Juli 2023 Abweisung des

Rekurses beantragen. Mit Replik vom 25. August 2023 liess der Rekurrent an

seinen Anträgen festhalten. Daraufhin erklärte die Stadt Zürich am 1. September

2023.

den Verzicht auf Duplik.

Auf die Erwägungen des Schätzungsentscheids und die

Parteivorbringen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen

zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung des

vorliegenden Rekurses nach § 46 des Gesetzes betreffend die Abtretung von

Privatrechten vom 30. November 1879 (in der Fassung vom 8. Juni 1997,

AbtrG; LS 781) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

2.

Mit Bezug auf die Sanierung der Universitätstrasse zwischen

der Bolleystrasse und dem Rigiplatz ist der – in den Akten gut dokumentierte –

Sachverhalt unbestritten. Dies gilt sowohl für den Verlauf der Bauarbeiten als

auch für die während der verschiedenen Phasen der Projektausführung dadurch

verursachten Erschwernisse des Zugangs zur Bäckerei E des Rekurrenten an

der Universitätstrasse 01. Die vom Rekurrenten gerügten unrichtigen

Feststellungen betreffen die Auswirkungen der einzelnen Arbeitsgänge auf den

Kundenstrom zur Bäckerei E und seine damit verbundene finanzielle

Einbusse.

3.

3.1

Weder nach

§ 59 Abs. 1 VRG noch nach Art. 29 Abs. 2 oder Art. 30

Abs. 3 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101)

besteht ein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen oder öffentlichen

Verhandlung (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich

2014, [Kommentar VRG], § 59 N. 4 f.). Ein solches Recht kann sich aus

der im Bereich der Enteignung bzw. Enteignungsentschädigung anwendbaren

Bestimmung von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ergeben (BGr, 27. April 2022,

1C_246/2021, E. 4; 9. Dezember 2021, 1C_580/2020, E. 2 m. w. H.). Die Geltendmachung dieses Anspruchs

setzt jedoch einen klaren und vorbehaltlosen Parteiantrag voraus; blosse

Beweisabnahmeanträge etwa zur Durchführung einer persönlichen Befragung oder

einer Zeugeneinvernahme reichen nicht aus (vgl. BGr, 20. August 2020,

9C_79/2020, E. 3.2.1 m. w. H.; Donatsch, § 59

N. 11). Der Antrag des – anwaltlich vertretenen – Rekurrenten lautet zwar

auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung "gestützt auf § 59 Abs. 1 VRG". Da er den Antrag aber nicht weiter ausführt und

begründet, bleibt unklar, ob bzw. aus welchen Gründen oder zu welchem Zweck er

eine öffentliche Verhandlung im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK

anbegehrt.

3.2

Selbst auf

eine ausdrücklich beantragte öffentliche Verhandlung kann indes in verschiedenen

Fällen verzichtet werden. Dies ist dann der Fall, wenn der Antrag der Partei

als schikanös erscheint oder auf eine Verzögerungstaktik schliessen lässt und

damit dem Grundsatz der Einfachheit und Raschheit des Verfahrens zuwiderläuft

oder sogar rechtsmissbräuchlich ist. Gleiches gilt, wenn sich ohne öffentliche

Verhandlung mit hinreichender Zuverlässigkeit erkennen lässt, dass eine

Beschwerde offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist. Eine mündliche

Verhandlung kann überdies unterbleiben, wenn die Angelegenheit ohne Weiteres

aufgrund der Akten sowie der schriftlichen Parteivorbringen beurteilt werden

kann, wenn sich keine Tatfragen – insbesondere keine Fragen der Beweiswürdigung

–, sondern reine Rechts- oder Zulässigkeitsfragen mit geringer Tragweite

stellen oder wenn der Streitgegenstand komplexe technische Fragen betrifft.

Hingegen wird eine mündliche Verhandlung als notwendig erachtet, wenn die

Überprüfung der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung erforderlich ist, wenn

die Beurteilung der Angelegenheit vom persönlichen Eindruck abhängt oder wenn

das Gericht weitergehende Abklärungen treffen muss. Für die Beurteilung, ob das

Gericht eine mündliche Verhandlung durchzuführen hat, sind die konkreten

Umstände des Einzelfalls massgebend. Dabei ist entscheidend, ob eine

Angelegenheit ohne Verhandlung sachgerecht und angemessen beurteilt werden kann

(BGE 136 I 279 E. 1; Marco Zollinger, Der Anspruch auf mündliche

Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK im schweizerischen

Verwaltungsgerichtsverfahren – Vorschläge zur Umsetzung und Ausgestaltung des

konventionsrechtlichen Anspruchs, ZSR 142/2023 I S. 161 ff., 174 f.).

Wie erwähnt (vorn E. 2), ergibt sich der aus Sicht des Gerichts

für den Entscheid massgebliche Sachverhalt rechtsgenügend aus den Akten. Für

die Beurteilung der in der Rekursschrift aufgeworfenen Fragen bedarf es sodann

keines persönlichen Eindrucks des Rekurrenten und/oder seines Vertreters. Vor

diesem Hintergrund ist vorliegend auf die Durchführung einer öffentlichen

Verhandlung zu verzichten.

3.3

Im Übrigen

wurden die Parteien im Rahmen der Schätzungsverhandlung und des Augenscheins

von der Schätzungskommission angehört, die ihrerseits ein Gericht im Sinn von

Art. 6 Ziff. 1 EMRK darstellen könnte (ablehnend zwar noch VGr,

28.

Januar 2015, VR.2013.00001/2 E. 2.3 mit Hinweisen; anders in

Bezug auf die – ähnlich konzipierten – Eidgenössischen Schätzungskommissionen

demgegenüber BVGr, 4. Juli 2019, A-6568/2018, E. 1.4.1 unter Hinweis

auf BGE 144 II 167 E. A sowie BGE 119 Ib 447 E. 1).

4.

4.1

Gemäss

Art. 684 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)

ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller

übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Verboten

sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage und Beschaffenheit der

Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen, u. a. durch Erschütterungen.

Mit der Änderung des Zivilgesetzbuchs vom 11. Dezember 2009

(Register-Schuldbrief und weitere Änderungen im Sachenrecht; in Kraft seit

1.

Januar 2012) wurde Art. 679a in das ZGB eingefügt. Dieser regelt

die Verantwortlichkeit des Grundeigentümers bei rechtmässiger Bewirtschaftung

des Grundstücks in Anlehnung an die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts

(vgl. zu dieser Rechtsprechung BGE 114 II 230). Art. 679a ZGB beschränkt

die Rechtsbehelfe, die dem Nachbarn gegen Überschreitungen des Eigentumsrechts

durch einen Grundeigentümer nach Art. 679 ZGB zur Verfügung stehen, auf

den Schadenersatzanspruch, wenn dieser dem Nachbarn bei rechtmässiger

Bewirtschaftung seines Grundstücks, namentlich beim Bauen, vorübergehend

übermässige und unvermeidliche Nachteile zufügt. Art. 679a ZGB ist vor

allem auf Fälle zugeschnitten, in denen es um den Ersatz von blossen

Vermögensschäden geht, wie zum Beispiel Geschäftseinbussen durch geschwundene

Kundschaft (BGE 145 II 282 E. 4.1; BGr, 14. August 2018, 1C_671/2017,

E. 5.2). Aufgrund des systematischen Zusammenhangs der Bestimmungen sind

übermässige Nachteile im Sinn von Art. 679a ZGB insbesondere Einwirkungen,

die im Sinn von Art. 684 ZGB übermässig sind und damit eine Überschreitung

des Eigentumsrechts darstellen (VGr, 26. Oktober 2017, VR.2016.00002,

E. 3.2 ff., auch zum Folgenden; Bettina Hürlimann-Kaup/Fabia

Nyffeler, Übermässige Immissionen als Folge rechtmässiger Bautätigkeit,

Teil 1, BR 2015, S. 5 ff.).

4.2

Diese

zwischen Privaten massgebende Ordnung gilt in der Regel auch dann, wenn das

Gemeinwesen sein Grundeigentumsrecht im Zusammenhang mit Bauarbeiten

überschreitet. Gehen entsprechende Einwirkungen von einem Werk aus, das im

öffentlichen Interesse liegt und für welches dem Werkeigentümer das

Enteignungsrecht zusteht, und können die Immissionen nicht oder nur mit einem

unverhältnismässigen Kostenaufwand vermieden werden, so müssen die

Abwehransprüche des Grundeigentümers dem vorrangigen öffentlichen Interesse am

Unternehmen weichen (BGE 132 II 427, übersetzt in Praxis 2007 Nr. 76,

E. 3; BGE 123 II 481 E. 7a; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und

Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich 2019, Rz. 3133,

3615).

4.3

Unmittelbare

Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch gegenüber dem Gemeinwesen ist

in einem solchen Fall jedoch nicht Art. 684 in Verbindung mit

Art. 679 und 679a ZGB, sondern das (kantonale) Enteignungsrecht (BGr,

14.

August 2018, 1C_671/2017, E. 2.1). § 1 AbtrG verpflichtet

die Grundeigentümer, ihr Eigentum sowie andere dingliche Rechte dauernd oder

zeitweilig abzutreten, wenn das öffentliche Wohl es verlangt. Zu den anderen

auf unbewegliche Sachen bezüglichen Rechten, die Gegenstand der Enteignung bilden

können, gehören nach langjähriger Praxis des Verwaltungsgerichts auch die

nachbarrechtlichen Abwehransprüche im Sinn von Art. 684 in Verbindung mit

Art. 679 ZGB (RB 1990 Nr. 104 E. 2). Eine solche Enteignung ist

sinngemäss die zwangsweise Errichtung einer Dienstbarkeit auf dem Grundstück

des Nachbarn zugunsten des Eigentümers des im öffentlichen Interesse stehenden

Werks. Der Inhalt der Dienstbarkeit besteht in der Pflicht zur Duldung von

Immissionen (BGE 132 II 427, übersetzt in Praxis 2007 Nr. 76, E. 3;

Dispositiv

Jaag/Rüssli, Rz. 3133, 3615). Demnach tritt ein enteignungsrechtlicher

Entschädigungsanspruch an die Stelle der nachbarrechtlichen Unterlas­sungs-,

Beseitigungs- und Schadenersatzansprüche (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar

VRG, § 19b N. 91; Jaag/Rüssli, Rz. 3133, 3615; Peter

Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Jungo, ZGB, Das schweizerische

Zivilgesetzbuch, 15. A., Zürich 2023, S. 1233; BGE 134 III 248

E. 5.1). Für die Enteignung der nachbarrechtlichen Abwehransprüche ist

gemäss § 11 AbtrG volle Entschädigung zu leisten.

4.4 Der

Entschädigungsanspruch des benachbarten Eigentümers wegen übermässiger aber

unvermeidlicher Immissionen aus Bauarbeiten setzt in analoger Anwendung der im

Zivilrecht geltenden Bedingungen voraus, dass die Einwirkungen ihrer Art,

Stärke und Dauer nach übermässig bzw. aussergewöhnlich sind und zu einer

beträchtlichen Schädigung des Nachbarn führen. Die Übermässigkeit der

Einwirkungen muss für die Schädigung natürlich und adäquat kausal sein (vgl.

Heinz Rey/Lorenz Strebel, BSK-ZGB II, 7. A., Basel 2023, Art. 679 ZGB

N. 11). Anders als für den Anspruch auf Abgeltung von Immissionen aus dem Betrieb

öffentlicher Werke gelten hingegen die Erfordernisse der Unvorhersehbarkeit und

der Spezialität der Einwirkungen für die Beeinträchtigungen durch Baustellen

nicht (BGE 134 II 164 E. 8.1; Praxis 2007 Nr. 76 = BGE 132 II 427

E. 3; vgl. RB 1990 Nr. 104 E. 2). Die Voraussetzung der

Beträchtlichkeit des Schadens folgt aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung,

die vor Inkrafttreten von Art. 679a ZGB begründet wurde. Obwohl diese

Voraussetzung in Art. 679a ZGB nicht übernommen wurde, hat sie im

Zusammenhang mit der Entschädigung aus der formellen Enteignung von

Nachbarrechten weiterhin zu gelten (Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht,

Allgemeine Grundlagen, Zürich 2017, Rz. 667).

4.5 Im

Entscheid BGE 145 II 282 hat das Bundesgericht seine bisherige,

einzelfallbezogene Rechtsprechung zum Begriff der Übermässigkeit konkretisiert

und Leitlinien formuliert, unter denen Bauarbeiten auf Nachbargrundstücken eine

Entschädigungspflicht des Gemeinwesens auslösen können. Es hielt in E. 4.6

fest, dass für eine Übermässigkeit der vor­übergehenden Immissionen und damit

für eine Entschädigungspflicht tendenziell sprächen, wenn

-

die Beeinträchtigung über eine längere Dauer anhalte (Richtwert über ein

halbes Jahr),

-

erhebliche positive (wie Lärm, Staub usw.) oder negative (wie

Zugangserschwernisse) Immissionen zu dulden seien, wobei die Intensität sich im

Lauf der Bauarbeiten ändern könne,

-

die Beeinträchtigung beim Geschäft eine erhebliche Umsatzeinbusse

(Richtwert 20–30 %) oder einen erheblichen Zusatzaufwand (wie für die

Reinigung) verursache.

Erforderlich sei in jedem Fall

eine Gesamtbetrachtung, die sich auf eine konkrete Überprüfung aller

massgebenden Umstände stütze. Bei besonders starken, vorübergehenden

Immissionen könne bereits während kürzerer Dauer eine übermässige Beeinträchtigung

anzuerkennen sein.

5.

5.1 Die

Schätzungskommission hielt zunächst fest, dass die vom Tiefbauamt der Stadt

Zürich erstellte Fotodokumentation den Ablauf der Bauarbeiten zuverlässig

aufzeige. Daraus sei ersichtlich, dass die Arbeiten bis etwa Mitte September

2018 hauptsächlich auf der gegenüberliegenden Strassenseite der Bäckerei

durchgeführt worden seien. Die Strasse habe in dieser Zeit zwar nicht

unmittelbar vor der Bäckerei überquert werden können, doch sei diese frei

begehbar gewesen. Die Zugänglichkeit und Einsehbarkeit der Bäckerei seien

gemäss diesen Bildern erst zwischen Ende September und Anfang November 2018

stärker eingeschränkt gewesen, als die Strassenseite vor der Bäckerei erneuert

worden sei. Immerhin habe das zum Haupteingang des Ladengeschäfts führende

Trottoir überwiegend gut begangen werden können. Wie der Augenschein gezeigt

habe, bestehe von der nördlich anstossenden Winkelriedstrasse kein direkter

Zugang zur Bäckerei, wohl aber von der östlich verlaufenden Huttenstrasse über

eine Treppe. Das streitbetroffene Grundstück an der Universitätstrasse 01

befinde sich in einer zentrumsnahen Lage, wo die Tramlinien 9 und 10 in

beiden Richtungen verliefen. Bei den für den Unterhalt der Verkehrsachse

erforderlichen Strassen- und Gleisbauarbeiten, von der auch die Anstösser

profitierten, handle es sich grundsätzlich um Ereignisse, die zum normalen

Betriebsrisiko eines Unternehmens an der entsprechenden Lage gehörten. Zu

prüfen sei, ob der mit dem erschwerten Zugang und den Immissionen verursachte

Kundenrückgang den Rekurrenten in einem Ausmass beeinträchtigt habe, dass eine

Entschädigung auszurichten sei. Die vorübergehende Nichtbedienung der

Tramhaltestelle Winkelriedstrasse stelle für sich allein ebenso wenig eine

übermässige Beeinträchtigung dar wie der Umstand, dass die Universitätstrasse

wegen der Bauarbeiten an verschiedenen Stellen habe überquert werden müssen.

Der Umsatz der Bäckerei habe sich im Mai und Juni 2018 nicht verändert, bevor

er im Juli 2018 um 12,3 % gesunken sei. Die stärksten Rückgänge seien mit

21,2 %, 23,6 % und 26,7 % in den Monaten August bis Oktober 2018

zu verzeichnen gewesen. Im November und Dezember 2018 habe sich die Einbusse

auf 12,9 % bzw. 8,8 % abgeschwächt. Nach Abschluss der Bauarbeiten

habe sich der Umsatzrückgang in den Monaten Januar bis März 2019 zwischen 9,9 %

und 11,5 % bewegt, von April bis Juni 2019 noch zwischen 4,7 % und 6,0 %.

Wie diese Zahlen zeigten, sei die grösste Einbusse im Zeitraum der Aufhebung

der Tramhaltestelle in beide Richtungen von Ende Juli bis Anfang September 2018

eingetreten. Die Ersetzung des Trottoirs unmittelbar vor der Bäckerei habe

weniger als eine Woche gedauert. Unter Berücksichtigung der gesamten Dauer der

Bautätigkeit wäre die vom Bundesgericht festgelegte Richtdauer von sechs

Monaten zwar knapp erreicht, doch betrage der durchschnittliche Umsatzrückgang

nur 17.6 % und liege damit unter dem Richtwert von 20 %. Im Licht der

Rechtsprechung bestehe kein Anlass, die Anforderungen an die Erheblichkeit der

Umsatzeinbusse herabzusetzen. Ob sich der Umsatzrückgang im ersten Halbjahr

2019 ebenfalls noch auf die Bauarbeiten zurückführen lasse, sei fraglich. Die

Frage könne jedoch offenbleiben, weil unter Berücksichtigung dieses längeren

Zeitraums die mittlere Umsatzeinbusse nur noch im Bereich zwischen 10 %–13 %

und damit klar unter der vom Bundesgericht gesetzten Schwelle liege. Einen

erheblichen Umsatzrückgang von über 20 % habe der Rekurrent einzig während

drei Monaten hinnehmen müssen. Anzumerken sei, dass die Rechtsprechung auf die

Umsatzzahlen und nicht auf die Kundenfrequenz abstelle. Der Zugang zur Bäckerei

sei nie ganz versperrt gewesen; sogar während der Erneuerung des Trottoirs, die

wenige Tage in Anspruch genommen habe, sei der Zugang über die Treppe von der

Huttenstrasse her möglich gewesen. Eine Quartierbäckerei versorge nicht nur

Laufkundschaft, sondern zähle auf eine grössere Stammkundschaft, die bloss zu

einem kleineren Teil eingeschränkt mobil sei. Die Immissionen aus der

Bautätigkeit hätten nicht ein Ausmass angenommen, dass schon nach drei Monaten

eine übermässige Beeinträchtigung eingetreten sei. Auch wenn der Umsatz im

ersten Trimester 2018 rund 5 % über jenem des Vorjahrs gelegen habe, lasse

sich daraus nicht ableiten, dass ohne Bautätigkeit eine ebensolche Zunahme

eingetreten wäre. Insgesamt hätten weder die Beeinträchtigungen noch die

Geschäftseinbusse ein Ausmass erreicht, das Anspruch auf eine Entschädigung

verleihe.

5.2 Der

Rekurrent bringt zur Begründung seines Rechtsmittels vor, dass die rund sieben

Monate dauernde Totalsanierung der Universitätstrasse den Zugang zu seiner

Bäckerei erheblich erschwert und teilweise verunmöglicht habe. Dieser Zeitraum

stelle eine übermässige Immission dar. Die Bauarbeiten hätten erheblichen Lärm

und Staub erzeugt, was das "Kauferlebnis" für die Konsumenten

nachhaltig gestört habe. Weil auch der Zugang zum Ladengeschäft massiv

eingeschränkt gewesen sei, habe er viel Laufkundschaft verloren. Während der

Sanierung habe er eine Umsatzeinbusse von Fr. 169'488.- erlitten; aufgrund

der Verlagerung der Kundenströme sei ihm ein zeitversetzter direkter Schaden in

der Höhe von Fr. 248'672.- erwachsen. Dieser entspreche 26 % des

während der Monate Juni bis Dezember 2017 erwirtschafteten Umsatzes; im

Verhältnis zu jenem während der Bautätigkeit betrage der Schaden gar 32 %.

Zwischen Juni 2018 und Juli 2019 habe die Bäckerei rund 27'000 zahlende Kunden

verloren; der stärkste Einbruch sei zwischen August und November 2018 mit einer

Einbusse von rund 17'500 Personen zu verzeichnen gewesen. Die

Schätzungskommission habe die Totalsanierung der Universitätstrasse zu Unrecht

als Summe einer Vielzahl von Kleinstereignissen gewürdigt, die isoliert

betrachtet die Kundenfrequenz nicht vermindert hätten. Entgegen der Auffassung

der Vorinstanz hätten sich auch die Bauarbeiten auf der gegenüberliegenden

Strassenseite und damit im unmittelbaren Umfeld der Bäckerei nachteilig

ausgewirkt. Sodann treffe es nicht zu, dass der Zugang und die Zufahrt zum

Betrieb durchgehend gewährleistet gewesen seien; vielmehr habe er während der

ganzen Bautätigkeit eine erhebliche Einschränkung und an einigen Tagen eine

vollständige Absperrung hinnehmen müssen. Wegen dieser Beeinträchtigung sei der

"normale Fussgänger- und Passantenstrom" umgeleitet worden. Die

behelfsmässig eingerichteten Strassenübergänge hätten sich nur für junge,

sportliche Menschen geeignet, nicht aber für Personen mit eingeschränkter

Mobilität oder Eltern mit Kinderwagen. Insgesamt sei der Zugang zur Bäckerei

spätestens Anfang Juli bis frühestens Ende Oktober 2018 massiv erschwert

gewesen. Die Annahme der Schätzungskommission, dass die Bäckerei nicht nur von

der Universitätstrasse, sondern auch über eine Treppe von der Huttenstrasse her

erreicht werden könne, sei wegen des damit verbundenen Umwegs weltfremd. Sodann

habe sich die Vorinstanz nicht näher mit den finanziellen Auswirkungen der

Strassensanierung auseinandergesetzt. Entgegen ihrer Auffassung sei die

gemessene Kundenfrequenz sehr wohl geeignet, den entstandenen Schaden zu

quantifizieren. Mit besonderen Anstrengungen habe er verhindert, dass der

Umsatz nicht im gleichen Umfang wie der Kundenstrom eingebrochen sei. Die von

ihm vorgebrachten, von der Rekursgegnerin nicht bestrittenen Finanzzahlen

(Umsatzeinbusse, Erfolgsrechnung, Schaden) seien von der Schätzungskommission

falsch gewürdigt worden. Der Umsatzrückgang habe sich durch unternehmerische

Massnahmen nicht aufhalten lassen. Die zentrumsnahe Lage der Bäckerei sei von

der Vorinstanz ökonomisch nicht gewürdigt worden. Die Aufhebung der

Tramhaltestelle sei unmittelbare Folge der Bautätigkeit und keine isolierte

Massnahme gewesen. Massgebend sei nicht die Zeitspanne der Ersetzung des

Strassenbelags gewesen, sondern die Umleitung des Passanten- und

Verkehrsstroms. Indem die Schätzungskommission den Begriff der Übermässigkeit

falsch beurteilt und daher einen ersatzfähigen Schaden verneint habe, habe sie

Art. 679a ZGB verletzt. Wenn im enteignungsrechtlichen Verfahren das

materielle Bundeszivilrecht analog zum Zug komme, dürften nicht nur die drei

vom Bundesgericht genannten Kriterien betrachtet werden, sondern müsse das

Gericht "die gesamte Situation für den betroffenen Unternehmer"

würdigen. Vorliegend sei eine Bäckerei betroffen; deren Verkaufstätigkeit falle

auf eine Zeit, während der typischerweise gebaut werde. Auch müsse der

Sachverhalt "gesamtheitlich" und nicht monatsbezogen beurteilt

werden. Wenn das Bundesgericht Richtwerte bezeichne, handle es sich dabei nicht

um eine fixe Untergrenze, sondern bedürfe es einer Gesamtbetrachtung. Eine

"Umsatz- und konkret Gewinneinbusse" von Fr. 170'000.- sei für

jede Bäckerei existentiell. Selbst unter Annahme eines relativen Minderumsatzes

von 17,6 % wäre der Schaden gestützt auf Art. 679a ZGB zu ersetzen,

weil er durch Aktionen und andere verkaufsfördernde Massnahmen Schlimmeres

verhindert habe. Ohne solche Anstrengungen hätte der Schaden mehr als 20 %

betragen.

5.3 Dem hält

die Rekursgegnerin entgegen, dass ihre Fotodokumentation weder einseitig noch

unvollständig sei, sondern vielmehr das Baugeschehen detailliert und

anschaulich dokumentiere. Die Schätzungskommission habe das Bildmaterial umso

mehr richtig würdigen können, als sie sich am Augenschein mit den Örtlichkeiten

vertraut gemacht habe. Wie das Bundesgericht in BGE 145 II 282 in E. 4.6

festgehalten habe, komme es nicht auf die Dauer der Baustellentätigkeit an,

sondern auf die Zeitspanne der baubedingten Beeinträchtigung. Die von der

Schätzungskommission als massgebend erachtete Periode von Juli bis Dezember

2018 sei allerdings zu lang. Weil die Arbeiten schon Mitte Dezember 2018

geendet hätten, belaufe sich die maximale Dauer der Beeinträchtigung nur auf 5 ½ Monate. Gemäss

Feststellung der Vorinstanz habe die Beeinträchtigung des Rekurrenten bis etwa

Mitte September 2018 hauptsächlich nur darin bestanden, dass die

Universitätstrasse wegen der Geleisesanierung nicht mehr an beliebiger Stelle

habe überquert werden können. Weil dies keinen erheblichen Nachteil bedeute,

verkürze sich die massgebende Dauer der Beeinträchtigung auf drei Monate. Die

Aufhebung der Tramhaltestelle Winkelriedstrasse ab Ende Juli 2018 sei nicht als

Beeinträchtigung mitzuberücksichtigen. Weil ein Strassenanstösser nämlich mit

einer Änderung der Verkehrsführung rechnen müsse, habe er in einem solchen Fall

keinen Anspruch auf Entschädigung. Dieser vom Bundesgericht im Zusammenhang mit

einer Verkehrsberuhigungsmassnahme aufgestellte Grundsatz müsse auch gelten,

wenn die Verkehrsführung – wie hier – im Zusammenhang mit einem Bauprojekt erfolge.

Selbst wenn die befristete Aufhebung der Tramhaltestelle mitberücksichtigt

würde, läge die massgebende Dauer der Beeinträchtigung erst bei 4 ½ Monaten. Bei der

Beurteilung der Intensität der Immissionen seien die Kriterien gemäss

Art. 684 Abs. 2 ZGB, insbesondere der Ortsgebrauch, von Bedeutung.

Die Schätzungskommission habe daher zu Recht die zentrumsnahe Lage der Bäckerei

mitberücksichtigt. Weil die Bauarbeiten erst ab Ende September bis Anfang

November 2018 zu grösseren Einschränkungen mit Bezug auf die Zugänglichkeit und

Sichtbarkeit der Bäckerei geführt hätten, sei höchstens für diesen Zeitraum von

einer enteignungsrechtlich relevanten Übermässigkeit auszugehen. Bei der

Ermittlung des Schadens sei die Umsatzeinbusse und nicht der Kundenrückgang massgebend.

Die vom Bundesgericht erwähnte untere Richtwertschwelle einer Umsatzeinbusse

von 20 % sei nur von August bis Oktober 2018 erreicht worden und die

Obergrenze von 30 % gar nie. Der durchschnittliche Umsatzrückgang der

Bäckerei von Juli bis Dezember 2018 habe sich nur auf 17,6 % bzw. auf

knapp Fr. 170'000.- belaufen. Dabei habe die Vorinstanz zu Unrecht ausser

Acht gelassen, dass ein erheblicher Teil des Minderumsatzes nicht auf die

baustellenbedingten Immissionen, sondern auf die Nichtbedienung der

Tramhaltestelle Winkelriedstrasse zurückzuführen sei. Richtigerweise habe die

Einbusse noch wesentlich weiter unterhalb des bundesgerichtlichen

Schwellenwerts von 20 % gelegen. Der Umsatzrückgang der Bäckerei nach

Beendigung der Bauarbeiten falle mangels eines adäquaten Kausalzusammenhangs

ausser Betracht. Selbst wenn auf eine Zeitspanne von Juni 2018 bis Juli 2019

abgestellt würde, läge der mittlere Rückgang nur zwischen 10 % und 13 %.

6.

6.1 Gegen

Entscheide der Schätzungskommissionen ist nach § 46 Abs. 1 AbtrG der

Rekurs zulässig. Diesen Rekurs in vermögensrechtlichen

Enteignungsstreitigkeiten behandelt das Verwaltungsgericht jedoch weitgehend

nach den Bestimmungen über die Beschwerde. Gemäss § 50 Abs. 1 VRG überprüft

das Verwaltungsgericht den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzungen hin;

die Ermessenskontrolle ist ihm unter Vorbehalt hier nicht eingreifender

Ausnahmen verwehrt.

6.2 Massgebende

Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Frage, ob dem Rekurrenten ein

Entschädigungsanspruch zustehe, weil die Bauarbeiten an der Universitätstrasse

ihn übermässig beeinträchtigt hätten, bildet nach dem bundesgerichtlichen

Präjudiz BGE 145 II 282 der mit der Teilrevision des Immobiliarsachenrechts vom

11. Dezember 2009 neu eingefügte und per 1. Januar 2012 in Kraft

getretene Art. 679a ZGB. Im angefochtenen Entscheid hat die

Schätzungskommission ausdrücklich auf diese Bestimmung und die vom

Bundesgericht zum Element der Übermässigkeit entwickelten Kriterien abgestellt.

Die Rüge, dass die Vorinstanz Bundesprivatrecht missachtet habe, erweist sich

daher als unbegründet.

6.3 Hinsichtlich

der Bauarbeiten hat die Schätzungskommission zu Recht nach den einzelnen Phasen

und deren jeweiligen Auswirkungen auf den Betrieb des Rekurrenten unterschieden.

Im Licht der in E. 3 aufgeführten Rechtsgrundlagen versteht es sich von

selbst, dass nicht die Dauer der Bauarbeiten insgesamt, sondern die im Zug

derselben eingetretenen Beeinträchtigungen von einer gewissen Bedeutung

massgebend sind. Der Einwand des Rekurrenten, dass die Vorinstanz eine

"isolierte" Betrachtung vorgenommen habe, ist unbegründet; im

Gegenteil wäre es nicht sachgerecht, die Bauetappen mit geringen und solche mit

stärkeren Beeinträchtigungen als Gesamtheit zu betrachten und eine Art

Mischrechnung anzustellen. Freilich finden in die Gesamtbetrachtung auch

Perioden mit geringerer Beeinträchtigung Eingang. Bei der Würdigung des

Sachverhalts hat die Schätzungskommission neben ihren Feststellungen am

Augenschein zu Recht auf das von der Rekursgegnerin angefertigte Bildmaterial

abgestellt. Inwiefern dieses "einseitig" sei, vermag der Rekurrent

nicht zu sagen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Fotografien den

tatsächlichen Zustand an der Universitätstrasse im jeweiligen Zeitpunkt korrekt

festhalten.

Gemäss zutreffender Feststellung der Schätzungskommission

ergibt sich aus den Fotografien, dass ab Baubeginn Mitte Mai 2018 bis Ende Juni

2018 die Bäckerei erst wenig beeinträchtigt war. Dementsprechend ging der

Umsatz während dieser Zeit noch nicht zurück. Von Anfang Juli bis ungefähr

Mitte September 2018 fanden die Bauarbeiten hauptsächlich auf der

gegenüberliegenden Strassenseite der Bäckerei statt und konnte die Universitätsstrasse

aufgrund der Bauarbeiten nur noch an gewissen Stellen überquert werden. Der

Zugang zum Ladengeschäft blieb in dieser Zeit gewährleistet. Der

Schätzungskommission ist beizupflichten, dass darin noch keine schwerwiegende

Beeinträchtigung liegt. Zum einen konnten die auf der östlichen Strassenseite

gehenden Kunden die Bäckerei praktisch ungehindert erreichen. Zum anderen war

es den nicht mobilitätsbeeinträchtigten Personen auf der westlichen Seite

möglich, die Strasse an geeigneter Stelle zu passieren. Gerade bei Bauarbeiten

an Strassen und Wegen im urbanen Umfeld müssen Passanten solche Erschwernisse

gelegentlich hinnehmen. Mit Bezug auf eingeschränkt bewegliche Personen wäre es

dem Rekurrenten bzw. dem in der Bäckerei beschäftigten Personal im Sinn der

allgemein geltenden, aus Art. 44 des Obligationenrechts vom 30. März

1911 (OR; SR 220) fliessenden Schadenminderungspflicht ohne Weiteres

zumutbar gewesen, auf die für eine Strassenüberquerung geeignetsten Stellen hinzuweisen

und Kunden hierbei behilflich sein. Ein kleinerer Rückgang des Kundenstroms

aufgrund der Bauarbeiten erscheint daher bis Mitte September 2018 als

nachvollziehbar, nicht aber ein massiver Einbruch. Wie auch die Rekursgegnerin

einräumt und fotografisch dokumentiert ist, trat eine gravierende

Beeinträchtigung für die Bäckerei erst etwa ab Mitte September 2018 ein, als

die Arbeiten auf der östlichen Strassenseite durchgeführt wurden. Diese hielt

bis zum Abschluss der Strassensanierung Mitte Dezember 2018 an, damit also

während rund drei Monaten. Wie die Rekursgegnerin zutreffend einwendet, ist

nicht ersichtlich, weshalb die Sanierung auch zu einem späteren Zeitpunkt noch

einen Kundenrückgang bewirkt haben soll.

6.4 Die

Tramhaltestelle Winkelriedstrasse war zumindest bis zum 5. Juli 2018 stadtauswärts

noch in Betrieb. Jedenfalls ab Ende Juli 2018 bis Anfang November 2018 war

diese Haltestelle aufgehoben. Wie das Bundesgericht im Urteil 1C_37/2017 vom

16. Juni 2017, E. 6.3, erwogen hat, können verkehrstechnische

Massnahmen einzelne Gewerbebetriebe unterschiedlich betreffen. Dies müsse in

einem gewissen Mass als unvermeidlich hingenommen werden; denn es gebe keinen

Anspruch darauf, von jedem Ort zu gleichen Bedingungen an jeden anderen Ort

gelangen zu können. Dem Gemeinwesen dürften auch Massnahmen nicht verwehrt

sein, die zur Folge hätten, dass bestimmte Betriebe künftig verkehrsmässig

ungünstiger lägen als zuvor. Unverhältnismässig wären solche Massnahmen

allenfalls dann, wenn sie für den Betroffenen zu einer Umsatzeinbusse führten,

die ihn in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohen oder wesentlich

einschränken würde. Im konkreten Fall wurde dies für eine auf ein Jahr

befristete funktionelle Verkehrsanordnung verneint. Entgegen der Auffassung des

Rekurrenten ist dieser Entscheid auch im vorliegenden Fall einschlägig. Wie die

Rekursgegnerin zutreffend vorbringt, hat weder ein Strassenanstösser noch sonst

ein Interessierter einen Rechtsanspruch auf die Bedienung einer

Tramhaltestelle. Dass die vorliegend nur kurzfristig aufgrund der notwendigen

Strassensanierung erfolgte Aufhebung eine Verletzung der Verordnung über das

Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung) vom

14. Dezember 1988 (LS 740.3) bewirke, macht der Rekurrent zu Recht

nicht geltend. Nach dem Gesagten ist die zeitweilige Nichtbedienung der

Tramhaltestelle Winkelriedstrasse bei der Beurteilung der Übermässigkeit der

Immissionen und der damit für den Rekurrenten verbundenen Umsatzeinbusse lediglich

von untergeordneter Bedeutung.

6.5 Was die

finanziellen Auswirkungen der Bauarbeiten anbelangt, kommt es entgegen der

Auffassung des Rekurrenten nicht auf den Kundenrückgang, sondern nach

zutreffender Erwägung der Schätzungskommission auf die Umsatzeinbusse an. Wie

das Bundesgericht nämlich im erwähnten Leitentscheid BGE 145 II 282 (E. 4.6)

unter Hinweis auf die langjährige bisherige Rechtsprechung (E. 4.3–E. 4.5)

festgehalten hat, erachtet es für die Beurteilung eines Entschädigungsanspruchs

wegen Enteignung von nachbarrechtlichen Abwehransprüchen den Umsatz als

massgebende Bezugsgrösse. Von dieser Praxis abzurücken besteht kein Anlass;

denn der Umsatz stellt einen zuverlässigeren Massstab für die Ermittlung des

Schadens dar als die – viel weniger genau nachträglich zu ermittelnde –

Kundenfrequenz. Freilich bleibt kritisch anzumerken, dass auch der Umsatz

keinen genauen Schluss auf den enteignungsbedingten Gewinnrückgang zulässt.

Zwar gibt es branchenspezifische Erfahrungszahlen, die innerhalb einer gewissen

Bandbreite erlauben, aus dem Umsatz auf den Erfolg zu schliessen, doch können

verschiedene Umstände im Einzelfall eine abweichende Beurteilung nahelegen.

Sodann geht der Rekurrent in der Annahme fehl, dass die von ihm genannten und

von der Rekursgegnerin nicht substanziiert bestrittenen Umsatzzahlen als anerkannt

zu gelten hätten. Auch ist der Vorwurf gegenüber der Schätzungskommission

unbegründet, dass sie diesbezüglich keine näheren Ermittlungen angestellt und

damit den Sachverhalt ungenügend untersucht habe. Für eine detailliertere

Prüfung des Umsatzrückgangs bestand für die Vor­instanz nämlich schon deswegen

kein Anlass, weil sie die Zeitspanne einer als wesentlich zu würdigenden

Beeinträchtigung mit rund drei Monaten – nach dem Gesagten zu Recht – gemäss

den erwähnten bundesgerichtlichen Leitlinien als zu kurz würdigte. Hinzu kommt,

dass sich auch der Umsatzrückgang nicht höher als in einer mittleren Bandbreite

dieser Leitlinien bewegte. Wie gesagt sind die vom Rekurrenten behaupteten

Anstrengungen wegen der ihn treffenden Schadenminderungspflicht nicht zu

berücksichtigen. Schliesslich kommt als wesentlicher Umstand hinzu, dass ein

Teil des Umsatzrückgangs auf die zeitweilige Aufhebung der Tramhaltestelle

Winkelriedstrasse zurückzuführen ist. Wie hoch derselbe zu schätzen ist, lässt

sich nicht sagen; jedenfalls ist diese Quote, wie in E. 6.4 festgehalten, nicht

von ausschlaggebender Relevanz.

6.6 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die Bäckerei des Rekurrenten bereits in der Anfangsphase

der Bauarbeiten ab Mai 2018 eine gewisse Beeinträchtigung erfuhr. Als

gravierend kann diese indes erst etwa ab Mitte September 2018 bis zum Abschluss

der Strassensanierung Mitte Dezember 2018 – somit für eine Dauer von rund drei

Monaten – bezeichnet werden (vorn E. 6.3). Ebenfalls zu einer

Beeinträchtigung, jedoch nur von untergeordneter Bedeutung, führte die im

Zusammenhang mit der Strassensanierung stehende Aufhebung der Tramhaltestelle

Winkelriedstrasse von Ende Juli bis Anfang November 2018 (vorn E. 6.4). Unbestrittenermassen

führte die Strassensanierung zu einer Umsatzeinbusse des Rekurrenten, die

jedoch einzig für die Dauer von rund drei Monaten (während der stärksten Beeinträchtigung)

den bundesgerichtlichen Schwellenwert der Erheblichkeit erreicht (vorn

E. 6.5). In einer Gesamtbetrachtung ist es nicht rechtsverletzend, wenn

die Schätzungskommission den Immissionen keine Übermässigkeit attestierte und

folglich den Entschädigungsanspruch des Rekurrenten verneinte. Demzufolge ist

der Rekurs abzuweisen.

7.

Die Kosten des Schätzungsverfahrens werden laut § 63

Abs. 1 erster Satzteil AbtrG in der Regel vom Enteigner getragen.

Dementsprechend hat die Schätzungskommission diese der Klägerin überbunden.

Demgegenüber sind die Kosten des Rekursverfahrens dem unterliegenden

Rekurrenten zu aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Die auf verschiedene Umstände zurückzuführende, insgesamt

lange Dauer des Schätzungsverfahrens gibt keinen Anlass zu einer Ermässigung

der Gerichtskosten. Dies gilt umso mehr, als das Rekursverfahren durch das

Verwaltungsgericht speditiv erledigt worden ist. Ferner muss dem unterliegenden

Rekurrenten eine Parteientschädigung versagt bleiben (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Der

Rekurs wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 8'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 8'120.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Rekurrenten auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung

wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) die Schätzungskommission I.