Lexipedia

Entscheid

VR.2025.00004

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2025.00004

18. Dezember 2025Deutsch9 min

(URT.2025.26849)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VR.2025.00004

Urteil

der

3. Kammer

vom 18. Dezember 2025

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),

Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,

Gerichtsschreiber Silvio Forster.

In Sachen

1. Stockwerkeigentümergemeinschaft Kat.-Nr. 01,

bestehend

aus:

Rekurrierende

1.1 bis 1.19.2

2. Stockwerkeigentümergemeinschaft Kat.-Nr. 02,

bestehend

aus:

Rekurrierende

2.1 bis 2.15.2

3. Stockwerkeigentümergemeinschaft Kat.-Nr. 03,

bestehend

aus:

Rekurrierende

3.1.1 bis 3.17

alle vertreten durch RA A,

Rekurrierende,

gegen

Kanton Zürich,

vertreten durch die Baudirektion, Tiefbauamt, dieses

vertreten durch das Immobilienamt, RA B,

Rekursgegner,

betreffend formelle Teilenteignung

(Wiederaufnahme VR.2024.00001),

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der Regierungsrat setzte am 8. April 2020 das Projekt

für die Strassenraumgestaltung mit flankierenden Massnahmen N1/N20 sowie die

weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 614 Däniker-/Regensdorferstrasse,

Dällikon, fest. Das Immobilienamt der Baudirektion wurde beauftragt, das für

die Ausführung des Vorhabens erforderliche Land zu erwerben, falls nötig auf

dem Weg der Expropriation (Dispositivziffer VIII). Nachdem sich die

Parteien hinsichtlich der Vergütung für das abzutretende Land nicht einigen

konnten und der Kanton Zürich zudem die geforderte Entschädigung von je

Fr. 15'000.- für die zu fällenden 19 Bäume abgelehnt hatte, ersuchte

das Immobilienamt am 1. Oktober 2021 um Einleitung des

Schätzungsverfahrens. Am 12. März 2024 hiess die

Schätzungskommission I die Klage des Kantons Zürich teilweise gut. Dieser

wurde verpflichtet, den Beklagten eine Entschädigung von Fr. 933.33/m2

für die Abtretung von ca. 1 m2 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01, ca. 9 m2 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 02 und ca. 23 m2 auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 03 (alle Gemeinde Dällikon) zu bezahlen (Dispositivziffer 1).

Für die zu fällenden Bäume auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 wurde

keine Entschädigung zugesprochen (Dispositivziffer 2). Die Kosten des

Schätzungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Dispositivziffer 3).

Erwägungen

II.

Gegen den Schätzungsentscheid vom 12. März 2024 meldeten

die im Rubrum aufgeführten Rekurrierenden am 16. April 2024 Rekurs beim

Verwaltungsgericht an. Die Rekurrierenden beantragten unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen, dass Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids

aufzuheben und die Sache an die Schätzungskommission zum erneuten Entscheid

zurückzuweisen sei. Eventualiter sei für die insgesamt 19 zu fällenden Bäume

eine Entschädigung von jeweils Fr. 15'000.- auszurichten. Der Kanton

Zürich, vertreten durch das Immobilienamt, liess die Abweisung des Rekurses

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Die Parteien hielten im

Verlauf des weiteren Schriftenwechsels an ihren Standpunkten fest. Mit

Entscheid vom 23. Januar 2025 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab (Dispositivziffer 1).

Es auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 10'220.- anteilsmässig und unter

solidarischer Haftung den Rekurrierenden (Dispositivziffer 2 und 3). Zudem

sprach es keine Parteientschädigungen zu (Dispositivziffer 4).

III.

Mit Urteil 1C_156/2025 vom 6. September 2025 hiess

das Bundesgericht die dagegen von den Rekurrierenden erhobene Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, hob das Urteil des

Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2025 auf und wies die Sache zur

Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück (Dispositivziffer 1). Die

Gerichtskosten von Fr. 5'000.- auferlegte das Bundesgericht dem Kanton

Zürich (Dispositivziffer 2). Zudem verpflichtete es diesen, den

Rekurrierenden eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen

(Dispositivziffer 3).

IV.

Das Verwaltungsgericht nahm das zuvor unter der

Geschäftsnummer VR.2024.00001 geführte Verfahren unter der neuen

Geschäftsnummer VR.2025.00004 wieder auf und zog den eigenen Entscheid vom 23. Januar

2025.

sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei. Mit

Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2025 wurde die Rechtsvertreterin der

Rekurrierenden aufgefordert, die rekurrierenden Parteien genau zu bezeichnen.

Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 kam sie der Aufforderung nach.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Im

Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale

Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor

dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute

Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des

Bundesgerichts verbindlich. Dies gilt sowohl für Punkte, für die keine

Rückweisung erfolgt ist und die damit "definitiv" entschieden sind,

als auch für die Erwägungen, welche die Rückweisung umschreiben (VGr, 26. Juni

2025, VR.2025.00002, E. 1.1; Johanna Dormann in: Marcel Alexander Niggli

et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],

3.

A., 2018, Art. 107 N. 18).

1.2

Aufgrund

des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 6. September 2025 ist

das Rekursverfahren VR.2024.00001 als Verfahren VR.2025.00004 wiederaufzunehmen.

2.

2.1

Das

Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen fest, dass es methodisch nicht zu

beanstanden sei, wenn die Wertminderung der Grundstücke durch die

strassenprojektbedingte Fällung der Bäume infolge des Akzessionsprinzips nach

der Differenzmethode berechnet werde. Sodann stehe es den Fachgerichten bzw.

den Expertinnen und Experten frei, die Wertminderung statt mit einer

Verkehrswertschätzung auch mit Vereinfachungen direkt zu erfassen, sofern das

Gebot einer vollständigen Entschädigung nicht ausgehöhlt werde. Das

Verwaltungsgericht sei mittels Vereinfachungen vorgegangen, indem es einen

entschädigungspflichtigen Wertverlust mit dem Argument verneint habe, eine

Verbesserung der Wohnqualität durch die Robinien sei fraglich. Zum Beleg des

Schattenwurfes sei auf ein eingereichtes Foto verwiesen worden. Die

Rekurrierenden übersähen mit ihrer Forderung nach einer isolierten Schätzung

des Werts der Bäume, dass ein Käufer bzw. eine Käuferin nicht durchwegs bereit

sein dürfte, wegen einer Bepflanzung mit Bäumen für ein Grundstück einen

höheren Preis zu bezahlen.

Auf dem vom Verwaltungsgericht angeführten Foto sei sodann

kein Schattenwurf der Robinien in Richtung der Häuser erkennbar. Es habe keine

Feststellungen zur Frage getroffen, ob der Schatten der Robinien die Wohnhäuser

angesichts des Abstands jemals erreichen würde. Es sei zudem einleuchtend, dass

der Schattenwurf während der Sommermonate im Garten durchaus erwünscht sei und

mithin die Wohnqualität steigere, während die Robinien im Winter keine Blätter

trügen. Sodann sei es für die Wohnqualität ebenfalls von Bedeutung, ob der

Blick von den Wohnhäusern auf Baumkronen statt auf Häuserfassaden falle. Dieser

Umstand, welcher für Käuferinnen und Käufer relevant sein könne, habe das

Verwaltungsgericht unbeachtet gelassen. Die Sachverhaltsfeststellungen im

angefochtenen Entscheid seien offensichtlich unzureichend. Der Vollständigkeit

halber sei festzuhalten, dass die vorgesehene Neubepflanzung an den erwähnten

Aspekten der Wohnqualität (Beschattung und Aussicht) nichts zu ändern vermöge.

2.2

Zur

Eventualbegründung (in Bezug auf den Beseitigungsrevers) erwog das

Bundesgericht Folgendes: Die Lärmschutzwand sei im Jahr 1997 bewilligt worden

und messe 270 m. Der Beseitigungsrevers sei dagegen erst im Jahr 2000 verfügt

worden und bilde Teil einer Baubewilligung für die heutigen drei Parzellen

Nrn. 03, 04 und 02 (damals Nr. 05), deren Länge weniger als die

Hälfte der Lärmschutzwand ausmache. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts

würden im Ergebnis bedeuten, dass der Beseitigungsrevers nicht nur für die

erwähnten drei Parzellen gelten solle, sondern über diese hinaus, insbesondere

auch für die Parzelle Nr. 01. Dies stehe in klarem Widerspruch zur

Baubewilligung bzw. zum Revers, der sich einzig auf den Neubau von fünf

Mehrfamilienhäusern auf der damaligen Parzelle Nr. 05 beziehe. Damit sei

das Willkürverbot verletzt.

2.3

Zusammenfassend

werde sich das Verwaltungsgericht hinreichend vertieft mit den Vorbringen der

Rekurrierenden befassen müssen. Gegebenenfalls sei auch auf die Frage

einzugehen, ob die Robinien als Strassenbestandteil zu qualifizieren seien, und

ob sich die Bejahung dieser Frage sowie die Verfügung eines Beseitigungsrevers

nicht ohnehin ausschliessen würden.

3.

3.1

Es lässt

sich annehmen, dass unter anderem aus der kommunalen Baubewilligung vom 18. März

1997.

in Verbindung mit der strassenpolizeilichen Bewilligung der kantonalen

Baudirektion vom 23. Juli 1996 (Nr. 1610) für die Erstellung der

Lärmschutzwand (samt Anpflanzung der umstrittenen Robinien) Rückschlüsse darauf

gezogen werden können, ob diese Robinien als Strassenbestandteil zu

qualifizieren sind. Dabei hält die kommunale Baubewilligung fest, dass die

kantonale strassenpolizeiliche Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen

erteilt wurde. Da die strassenpolizeiliche Bewilligung jedoch nicht den Akten

beiliegt, lassen sich die Auflagen und Bedingungen nicht nachvollziehen. Der

Sachverhalt ist diesbezüglich nicht rechtsgenügend erstellt.

Sodann ist gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen der

Sachverhalt betreffend die Fragen, ob die Wohnqualität bzw. der entsprechende

Wert durch die zu fällenden Robinien beeinflusst wird und falls ja, welcher

Minderwert gemäss der Differenzmethode resultiert, nicht ausreichend abgeklärt.

3.2

Nach dem

Gesagten ist der Rekurs vom 16. April 2024 entsprechend dem Hauptantrag

gutzuheissen, und Dispositivziffer 2 des Entscheids der

Schätzungskommission I vom 12. März 2024 ist aufzuheben. Die Sache

ist zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen und zur darauf gestützten

Neubeurteilung eines enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs der

Rekurrierenden im Sinn der Erwägungen an die Schätzungskommission I

zurückzuweisen.

3.3

Kann eine

Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags führen, gilt – besondere

Umstände vorbehalten – die rekurrierende Partei mit Blick auf die Kosten-

und Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGE 137 V 210 E. 7.1; BGr,

28.

April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Vorliegend kann die

Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen unter Umständen zu einer Bejahung des

Entschädigungsanspruchs der Rekurrierenden führen. Damit ist der

Verfahrensausgang offen. Die Kosten des Rekursverfahrens (VR.2024.00001) von

total Fr. 10'220.- sind somit dem Rekursgegner aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Rekursgegner ist überdies für

das Rekursverfahren (VR.2024.00001) zur Bezahlung einer angemessenen

Parteientschädigung an die Rekurrierenden zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Die Kosten des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens

(VR.2025.00004) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. VGr, 26. Juni 2025,

VR.2025.00002, E. 4). Mangels Umtriebe sind für dieses Verfahren keine

Parteientschädigungen zuzusprechen.

5.

Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Als solcher

ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005.

(BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er

einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn

die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Das

Rekursverfahren VR.2024.00001 wird als Verfahren VR.2025.00004 wiederaufgenommen.

Der Rekurs wird gutgeheissen und Dispositivziffer 2 des

Entscheids der Schätzungskommission I vom 12. März 2024 aufgehoben.

Die Sache wird zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen und zum Neuentscheid

im Sinn der Erwägungen an die Schätzungskommission I zurückgewiesen.

Die Kosten des Rekursverfahrens (VR.2024.00001) von

Fr. 10'220.- werden dem Rekursgegner auferlegt.

Der Rekursgegner wird verpflichtet, den Rekurrierenden für

das Rekursverfahren (VR.2024.00001) eine Parteientschädigung von insgesamt

Fr. 8'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab

Rechtskraft dieses Urteils.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 2'295.-- Total der Kosten.

3.

Die

Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens (VR.2025.00004) werden auf die

Gerichtskasse genommen.

4.

Für

das Wiederaufnahmeverfahren (VR.2025.00004) werden keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung

an:

a) die Parteien;

b) die Schätzungskommission I.