VR.2025.00004
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VR.2025.00004
18. Dezember 2025Deutsch9 min
(URT.2025.26849)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VR.2025.00004
Urteil
der
3. Kammer
vom 18. Dezember 2025
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz),
Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Franz Kessler Coendet,
Gerichtsschreiber Silvio Forster.
In Sachen
1. Stockwerkeigentümergemeinschaft Kat.-Nr. 01,
bestehend
aus:
Rekurrierende
1.1 bis 1.19.2
2. Stockwerkeigentümergemeinschaft Kat.-Nr. 02,
bestehend
aus:
Rekurrierende
2.1 bis 2.15.2
3. Stockwerkeigentümergemeinschaft Kat.-Nr. 03,
bestehend
aus:
Rekurrierende
3.1.1 bis 3.17
alle vertreten durch RA A,
Rekurrierende,
gegen
Kanton Zürich,
vertreten durch die Baudirektion, Tiefbauamt, dieses
vertreten durch das Immobilienamt, RA B,
Rekursgegner,
betreffend formelle Teilenteignung
(Wiederaufnahme VR.2024.00001),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der Regierungsrat setzte am 8. April 2020 das Projekt
für die Strassenraumgestaltung mit flankierenden Massnahmen N1/N20 sowie die
weiteren damit verbundenen Massnahmen an der 614 Däniker-/Regensdorferstrasse,
Dällikon, fest. Das Immobilienamt der Baudirektion wurde beauftragt, das für
die Ausführung des Vorhabens erforderliche Land zu erwerben, falls nötig auf
dem Weg der Expropriation (Dispositivziffer VIII). Nachdem sich die
Parteien hinsichtlich der Vergütung für das abzutretende Land nicht einigen
konnten und der Kanton Zürich zudem die geforderte Entschädigung von je
Fr. 15'000.- für die zu fällenden 19 Bäume abgelehnt hatte, ersuchte
das Immobilienamt am 1. Oktober 2021 um Einleitung des
Schätzungsverfahrens. Am 12. März 2024 hiess die
Schätzungskommission I die Klage des Kantons Zürich teilweise gut. Dieser
wurde verpflichtet, den Beklagten eine Entschädigung von Fr. 933.33/m2
für die Abtretung von ca. 1 m2 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01, ca. 9 m2 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 02 und ca. 23 m2 auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 03 (alle Gemeinde Dällikon) zu bezahlen (Dispositivziffer 1).
Für die zu fällenden Bäume auf den Grundstücken Kat.-Nrn. 01, 02 und 03 wurde
keine Entschädigung zugesprochen (Dispositivziffer 2). Die Kosten des
Schätzungsverfahrens wurden dem Kläger auferlegt (Dispositivziffer 3).
Erwägungen
II.
Gegen den Schätzungsentscheid vom 12. März 2024 meldeten
die im Rubrum aufgeführten Rekurrierenden am 16. April 2024 Rekurs beim
Verwaltungsgericht an. Die Rekurrierenden beantragten unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, dass Dispositivziffer 2 des angefochtenen Entscheids
aufzuheben und die Sache an die Schätzungskommission zum erneuten Entscheid
zurückzuweisen sei. Eventualiter sei für die insgesamt 19 zu fällenden Bäume
eine Entschädigung von jeweils Fr. 15'000.- auszurichten. Der Kanton
Zürich, vertreten durch das Immobilienamt, liess die Abweisung des Rekurses
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen. Die Parteien hielten im
Verlauf des weiteren Schriftenwechsels an ihren Standpunkten fest. Mit
Entscheid vom 23. Januar 2025 wies das Verwaltungsgericht den Rekurs ab (Dispositivziffer 1).
Es auferlegte die Gerichtskosten von Fr. 10'220.- anteilsmässig und unter
solidarischer Haftung den Rekurrierenden (Dispositivziffer 2 und 3). Zudem
sprach es keine Parteientschädigungen zu (Dispositivziffer 4).
III.
Mit Urteil 1C_156/2025 vom 6. September 2025 hiess
das Bundesgericht die dagegen von den Rekurrierenden erhobene Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gut, hob das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 23. Januar 2025 auf und wies die Sache zur
Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurück (Dispositivziffer 1). Die
Gerichtskosten von Fr. 5'000.- auferlegte das Bundesgericht dem Kanton
Zürich (Dispositivziffer 2). Zudem verpflichtete es diesen, den
Rekurrierenden eine Parteientschädigung von Fr. 5'000.- zu bezahlen
(Dispositivziffer 3).
IV.
Das Verwaltungsgericht nahm das zuvor unter der
Geschäftsnummer VR.2024.00001 geführte Verfahren unter der neuen
Geschäftsnummer VR.2025.00004 wieder auf und zog den eigenen Entscheid vom 23. Januar
2025.
sowie die vom Bundesgericht zurückerhaltenen bisherigen Akten bei. Mit
Präsidialverfügung vom 14. Oktober 2025 wurde die Rechtsvertreterin der
Rekurrierenden aufgefordert, die rekurrierenden Parteien genau zu bezeichnen.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2025 kam sie der Aufforderung nach.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Im
Anschluss an einen Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts wird das kantonale
Verfahren in dem Zustand wiederaufgenommen, in welchem es sich unmittelbar vor
dem Erlass des aufgehobenen Entscheids befunden hat. Für die erneute
Beurteilung durch die kantonalen Instanzen sind die Erwägungen des
Bundesgerichts verbindlich. Dies gilt sowohl für Punkte, für die keine
Rückweisung erfolgt ist und die damit "definitiv" entschieden sind,
als auch für die Erwägungen, welche die Rückweisung umschreiben (VGr, 26. Juni
2025, VR.2025.00002, E. 1.1; Johanna Dormann in: Marcel Alexander Niggli
et al. [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG],
3.
A., 2018, Art. 107 N. 18).
1.2
Aufgrund
des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids vom 6. September 2025 ist
das Rekursverfahren VR.2024.00001 als Verfahren VR.2025.00004 wiederaufzunehmen.
2.
2.1
Das
Bundesgericht hielt in seinen Erwägungen fest, dass es methodisch nicht zu
beanstanden sei, wenn die Wertminderung der Grundstücke durch die
strassenprojektbedingte Fällung der Bäume infolge des Akzessionsprinzips nach
der Differenzmethode berechnet werde. Sodann stehe es den Fachgerichten bzw.
den Expertinnen und Experten frei, die Wertminderung statt mit einer
Verkehrswertschätzung auch mit Vereinfachungen direkt zu erfassen, sofern das
Gebot einer vollständigen Entschädigung nicht ausgehöhlt werde. Das
Verwaltungsgericht sei mittels Vereinfachungen vorgegangen, indem es einen
entschädigungspflichtigen Wertverlust mit dem Argument verneint habe, eine
Verbesserung der Wohnqualität durch die Robinien sei fraglich. Zum Beleg des
Schattenwurfes sei auf ein eingereichtes Foto verwiesen worden. Die
Rekurrierenden übersähen mit ihrer Forderung nach einer isolierten Schätzung
des Werts der Bäume, dass ein Käufer bzw. eine Käuferin nicht durchwegs bereit
sein dürfte, wegen einer Bepflanzung mit Bäumen für ein Grundstück einen
höheren Preis zu bezahlen.
Auf dem vom Verwaltungsgericht angeführten Foto sei sodann
kein Schattenwurf der Robinien in Richtung der Häuser erkennbar. Es habe keine
Feststellungen zur Frage getroffen, ob der Schatten der Robinien die Wohnhäuser
angesichts des Abstands jemals erreichen würde. Es sei zudem einleuchtend, dass
der Schattenwurf während der Sommermonate im Garten durchaus erwünscht sei und
mithin die Wohnqualität steigere, während die Robinien im Winter keine Blätter
trügen. Sodann sei es für die Wohnqualität ebenfalls von Bedeutung, ob der
Blick von den Wohnhäusern auf Baumkronen statt auf Häuserfassaden falle. Dieser
Umstand, welcher für Käuferinnen und Käufer relevant sein könne, habe das
Verwaltungsgericht unbeachtet gelassen. Die Sachverhaltsfeststellungen im
angefochtenen Entscheid seien offensichtlich unzureichend. Der Vollständigkeit
halber sei festzuhalten, dass die vorgesehene Neubepflanzung an den erwähnten
Aspekten der Wohnqualität (Beschattung und Aussicht) nichts zu ändern vermöge.
2.2
Zur
Eventualbegründung (in Bezug auf den Beseitigungsrevers) erwog das
Bundesgericht Folgendes: Die Lärmschutzwand sei im Jahr 1997 bewilligt worden
und messe 270 m. Der Beseitigungsrevers sei dagegen erst im Jahr 2000 verfügt
worden und bilde Teil einer Baubewilligung für die heutigen drei Parzellen
Nrn. 03, 04 und 02 (damals Nr. 05), deren Länge weniger als die
Hälfte der Lärmschutzwand ausmache. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts
würden im Ergebnis bedeuten, dass der Beseitigungsrevers nicht nur für die
erwähnten drei Parzellen gelten solle, sondern über diese hinaus, insbesondere
auch für die Parzelle Nr. 01. Dies stehe in klarem Widerspruch zur
Baubewilligung bzw. zum Revers, der sich einzig auf den Neubau von fünf
Mehrfamilienhäusern auf der damaligen Parzelle Nr. 05 beziehe. Damit sei
das Willkürverbot verletzt.
2.3
Zusammenfassend
werde sich das Verwaltungsgericht hinreichend vertieft mit den Vorbringen der
Rekurrierenden befassen müssen. Gegebenenfalls sei auch auf die Frage
einzugehen, ob die Robinien als Strassenbestandteil zu qualifizieren seien, und
ob sich die Bejahung dieser Frage sowie die Verfügung eines Beseitigungsrevers
nicht ohnehin ausschliessen würden.
3.
3.1
Es lässt
sich annehmen, dass unter anderem aus der kommunalen Baubewilligung vom 18. März
1997.
in Verbindung mit der strassenpolizeilichen Bewilligung der kantonalen
Baudirektion vom 23. Juli 1996 (Nr. 1610) für die Erstellung der
Lärmschutzwand (samt Anpflanzung der umstrittenen Robinien) Rückschlüsse darauf
gezogen werden können, ob diese Robinien als Strassenbestandteil zu
qualifizieren sind. Dabei hält die kommunale Baubewilligung fest, dass die
kantonale strassenpolizeiliche Bewilligung unter Auflagen und Bedingungen
erteilt wurde. Da die strassenpolizeiliche Bewilligung jedoch nicht den Akten
beiliegt, lassen sich die Auflagen und Bedingungen nicht nachvollziehen. Der
Sachverhalt ist diesbezüglich nicht rechtsgenügend erstellt.
Sodann ist gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen der
Sachverhalt betreffend die Fragen, ob die Wohnqualität bzw. der entsprechende
Wert durch die zu fällenden Robinien beeinflusst wird und falls ja, welcher
Minderwert gemäss der Differenzmethode resultiert, nicht ausreichend abgeklärt.
3.2
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs vom 16. April 2024 entsprechend dem Hauptantrag
gutzuheissen, und Dispositivziffer 2 des Entscheids der
Schätzungskommission I vom 12. März 2024 ist aufzuheben. Die Sache
ist zur Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen und zur darauf gestützten
Neubeurteilung eines enteignungsrechtlichen Entschädigungsanspruchs der
Rekurrierenden im Sinn der Erwägungen an die Schätzungskommission I
zurückzuweisen.
3.3
Kann eine
Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung des Antrags führen, gilt – besondere
Umstände vorbehalten – die rekurrierende Partei mit Blick auf die Kosten-
und Entschädigungsfolgen als obsiegend (BGE 137 V 210 E. 7.1; BGr,
28.
April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Vorliegend kann die
Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen unter Umständen zu einer Bejahung des
Entschädigungsanspruchs der Rekurrierenden führen. Damit ist der
Verfahrensausgang offen. Die Kosten des Rekursverfahrens (VR.2024.00001) von
total Fr. 10'220.- sind somit dem Rekursgegner aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Der Rekursgegner ist überdies für
das Rekursverfahren (VR.2024.00001) zur Bezahlung einer angemessenen
Parteientschädigung an die Rekurrierenden zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Die Kosten des vorliegenden Wiederaufnahmeverfahrens
(VR.2025.00004) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen (vgl. VGr, 26. Juni 2025,
VR.2025.00002, E. 4). Mangels Umtriebe sind für dieses Verfahren keine
Parteientschädigungen zuzusprechen.
5.
Dieser Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar, der das Verfahren noch nicht abschliesst. Als solcher
ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005.
(BGG; SR 173.110) beim Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn er
einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn
die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Das
Rekursverfahren VR.2024.00001 wird als Verfahren VR.2025.00004 wiederaufgenommen.
Der Rekurs wird gutgeheissen und Dispositivziffer 2 des
Entscheids der Schätzungskommission I vom 12. März 2024 aufgehoben.
Die Sache wird zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärungen und zum Neuentscheid
im Sinn der Erwägungen an die Schätzungskommission I zurückgewiesen.
Die Kosten des Rekursverfahrens (VR.2024.00001) von
Fr. 10'220.- werden dem Rekursgegner auferlegt.
Der Rekursgegner wird verpflichtet, den Rekurrierenden für
das Rekursverfahren (VR.2024.00001) eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 8'000.- (inkl. MWST) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab
Rechtskraft dieses Urteils.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 2'295.-- Total der Kosten.
3.
Die
Kosten des Wiederaufnahmeverfahrens (VR.2025.00004) werden auf die
Gerichtskasse genommen.
4.
Für
das Wiederaufnahmeverfahren (VR.2025.00004) werden keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung
an:
a) die Parteien;
b) die Schätzungskommission I.