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Entscheid

VR100005

Rekurs

23. Januar 2012Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

44.

erhöht werden könne. Die Rekursgegnerin bringe vor, dass sich seit Absolvierung ihrer Prüfung Vieles geändert habe. Diesbezüglich sollte es ihr frei stehen, sich mit diesen Änderungen vertraut zu machen. In der Dolmetscherverordnung stehe diesbezüglich ebenfalls nichts. Im Übrigen interessiere sie sich lediglich als Übersetzerin für Deutsch-Türkisch-Deutsch. (Urk. 1). 3.a) Gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 (LS 211.17) setzt die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis voraus, dass ein Bedarf für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen besteht und die Bewerberin oder der Bewerber die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Auch bei Eignung besteht kein Anspruch auf Aufnahme. b) Entgegen der Ansicht der Rekurrentin und gemäss dem klaren Wortlaut von § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung ist das Bestehen eines Bedarfes für die angebotenen Dolmetscher- und Übersetzungsleistungen Voraussetzung für die Aufnahme ins Dolmetscherverzeichnis. Gemäss Praxis der Rekursgegnerin kann von diesem Erfordernis ausnahmsweise abgesehen werden, wenn aufgrund von besonderen Fähigkeiten des Antragstellers trotz des Fehlens eines Bedarfes ein Eintrag in Betracht gezogen werden kann (siehe hierzu das Merkblatt 'Das Dolmetscherwesen des Kantons Zürich' auf www.gerichte-zh.ch). Die Rekursgegnerin ist vorliegend zum Schluss gekommen, dass grundsätzlich kein Bedarf an weiteren Dolmetscher- oder Übersetzungsleistungen in den Sprachen Türkisch, Englisch und Italienisch bestehe, da bereits 43 Einträge für die Sprache Türkisch, -- 3 of 5 --

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Einträge für die Sprache Englisch und 39 Einträge für die Sprache Italienisch im Dolmetscherverzeichnis vorliegen. Das ist plausibel, legt dies doch die hohe Anzahl der Einträge ohnehin nahe und vermochte die Rekurrentin im Übrigen auch nichts vorzubringen, was diese Einschätzung in Frage stellen könnte. Im Weiteren ist weder aus den Ausführungen der Rekurrentin noch aus den Akten ersichtlich, dass die Rekurrentin über besondere Fähigkeiten für die Dolmetscherund Übersetzertätigkeit verfügt, namentlich über eine spezifische Ausbildung mit entsprechendem Abschluss, der trotz des erwähnten mangelnden Bedarfs einen Eintrag im Verzeichnis im Sinne der Praxis der Rekursgegnerin nahelegen würde. Dass die Rekurrentin aufgrund ihrer Pensionierung nun über genügend Zeit für Dolmetscher- und Übersetzertätigkeiten verfügt, genügt dafür jedenfalls nicht. Damit sind die Voraussetzungen für einen Eintrag im Dolmetscherverzeichnis gemäss § 9 Abs. 2 der Dolmetscherverordnung nicht erfüllt. c) Der Rekurs ist folglich abzuweisen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 29. September 2010 zu bestätigen.

4. Bei diesem Ausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission:

4. Bei diesem Ausgang hat die Rekurrentin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Demnach beschliesst die Verwaltungskommission:

1. Der Rekurs wird abgewiesen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 29. September 2010 wird bestätigt.

2. Die Staatsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–.

3. Die Kosten werden der Rekurrentin auferlegt.

4. Dieser Beschluss wird den Parteien des Rekursverfahrens schriftlich gegen Empfangsschein mitgeteilt.

5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich

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nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 23. Januar 2012 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Bernstein-Pomeranz versandt am:

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