VR210001
Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
9. Februar 2021Deutsch9 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR210001-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 9. Februar 2021 in Sachen A._____, Rekurrent gegen Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin betreffend Rekurs gegen Verrechnungsanzeige -- 1 of 7 --
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. A._____ (fortan: Rekurrent) schuldet dem Kanton Zürich aus diversen Verfahren der Strafverfolgungsbehörden (Geschäfts-Nrn. BB090672-I, BC080054-I, QC111788-R und QC181300-R), der Bezirksgerichte Zürich und Hinwil (Geschäfts-Nrn. FO020529-L, GG160122-L, GA170032-L sowie GG140013-E und GA170004-E) sowie des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nrn. KH140007-O, UE130174-O, UE140047-O, SB160172-O, UB140082-O, SB160510-O, UE170331-O, UP170047-O, UH180040-O, UE180046-O, UE180071-O, UH170425-O, UE180045-O, UH180216-O, UE180047-O, UE180048-O und UE200141-O) einen Betrag von insgesamt Fr. 78'167.35, wobei Fr. 42'149.05 davon aktuell betreibbar sind. Aus den am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nrn. UE200137-O und UE200114-O stehen dem Rekurrenten sodann Forderungen von insgesamt Fr. 5'500.- zu (act. 2/1). Diese resultieren aus in diesen Verfahren geleisteten Kostenvorschüssen (act. 6-7).
2. Nachdem sich der Rekurrent am 18. Dezember 2020 (act. 5/2) an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Rekursgegnerin) gewandt und sie in Bezug auf die ihm zugestellte Abrechnung vom 8. Dezember 2020 um Klärung offener Fragen ersucht hatte, teilte ihm diese am 4. Januar 2021 mit, dass sie ihm das aus den Verfahren Geschäfts-Nrn. UE200137-O und UE200114-O zustehende Guthaben von gesamthaft Fr. 5'500.- nicht auszahlen werde, sondern gestützt auf Art. 120 OR mit seinen Schulden verrechne. Zudem orientierte sie den Rekurrenten über den ihm zustehenden Rechtsmittelweg (act. 2/1).
3. Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 (act. 1) erhob der Rekurrent bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich innert Frist Rekurs und stellte sinngemäss den Antrag, es sei die Rekursgegnerin anzuweisen, ihm die ihm zustehende Geldsumme auszubezahlen. Zur Begründung brachte er vor, seine finanzielle Situation habe sich nicht verbessert.
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Es fehle damit an einer Rechtfertigung zur Verrechnung durch die Rekursgegnerin.
4. Die vorinstanzlichen Akten zog die Verwaltungskommission bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2], act. 5). Hingegen verzichtete sie auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin im Sinne von § 26b VRG (VRG Kommentar-Griffel, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 26b N 6).
Erwägungen
II.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verrechnung von Verfahrensschulden des Rekurrenten mit geleisteten Prozesskostenvorschüssen durch die Rekursgegnerin. Der Bezug und die Verwendung von solchen Leistungen sowie damit zusammenhängende Verrechnungen betreffen eine Justizverwaltungssache (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 67 ff. N 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 76 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, LS 211.1], § 42 Abs. 2 GOG, § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV, LS 212.51]).
III.
1.1. Nach Art. 442 Abs. 4 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Diese Bestimmung beschränkt die Verrechenbarkeit zwar auf Forderungen aus demselben Strafverfahren. Sie richtet sich indes nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung primär an die Strafbehörden und nicht an kantonale Vollzugsbehörden wie die Rekursgegnerin. Diese sind demnach auch im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung befugt, -- 3 of 7 -ungeachtet von Art. 442 Abs. 4 StPO Forderungen aus verschiedenen Strafverfahren miteinander zu verrechnen. Massgebliche Rechtsgrundlage ist dabei Art. 120 ff. OR, welche im Sinne eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes zur Anwendung gelangt (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 243 E. 5.1 S. 245 = Pra 102 (2013) Nr. 108; BGE 6B_956/2017 vom 18. April 2018, E. 2.2 [= BGE 144 IV 212 = Pra 107 (2018) Nr. 153 E. 2.2 f., insb. E. 2.3.3]; Urteil 2C_432/2010 vom 9. November 2010 E. 4.2; GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, Vorbemerkungen zu den §§ 199 ff. N 22).
1.1. Nach Art. 442 Abs. 4 der schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Diese Bestimmung beschränkt die Verrechenbarkeit zwar auf Forderungen aus demselben Strafverfahren. Sie richtet sich indes nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung primär an die Strafbehörden und nicht an kantonale Vollzugsbehörden wie die Rekursgegnerin. Diese sind demnach auch im Anwendungsbereich der Strafprozessordnung befugt, -- 3 of 7 -ungeachtet von Art. 442 Abs. 4 StPO Forderungen aus verschiedenen Strafverfahren miteinander zu verrechnen. Massgebliche Rechtsgrundlage ist dabei Art. 120 ff. OR, welche im Sinne eines allgemein anerkannten Rechtsgrundsatzes zur Anwendung gelangt (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 243 E. 5.1 S. 245 = Pra 102 (2013) Nr. 108; BGE 6B_956/2017 vom 18. April 2018, E. 2.2 [= BGE 144 IV 212 = Pra 107 (2018) Nr. 153 E. 2.2 f., insb. E. 2.3.3]; Urteil 2C_432/2010 vom 9. November 2010 E. 4.2; GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, Vorbemerkungen zu den §§ 199 ff. N 22).
1.2. Schulden zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung setzt somit die Gleichartigkeit der Forderungen sowie deren sog. Gegenseitigkeit voraus. Letzteres bedeutet, dass sich die Verrechnungsforderung bzw. die Gegenforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden richtet. Bezüglich der Fälligkeit der Forderungen genügt es, wenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist, während die Schuld des Verrechnungsgegners fällig sein muss. Fälligkeit bedeutet, dass die Forderung durchsetzbar, einredefrei und einklagbar ist (BSK OR I-Müller, Art. 120 N 3 ff.).
2. Zu prüfen ist im Folgenden, ob die Voraussetzungen für eine Verrechnung vorliegend erfüllt waren und die Rekursgegnerin eine solche rechtsgültig erklären konnte.
2.1. Den beigezogenen Akten ist zu entnehmen, dass dem Kanton Zürich aus den unter Ziff. I.1. aufgeführten Verfahren Forderungen von Fr. 78'167.35 zustehen. Dabei qualifiziert die Rekursgegnerin einen Betrag Fr. 36'018.30 als aktuell nicht betreibbar. Die zurzeit fälligen und eintreibbaren Forderungen belaufen sich damit auf Fr. 42'149.05. Dies wird vom Rekurrenten nicht in Abrede gestellt (act. 1). Dieser Gesamtforderung stehen zwei Forderungen des Rekurrenten aus geleisteten Prozesskautionen in den Verfahren der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-- 4 of 7 -Nr. UE200114-O und UE200137-O gegenüber. Im ersteren Verfahren wurde der Rekurrent mit Verfügung vom 30. April 2020 zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'500.- verpflichtet (act. 6). Davon wurden Fr. 400.- zur Tilgung der ihm mit Beschluss vom 3. September 2020 auferlegten Gerichtsgebühr heranzogen (act. 2/1 S. 5). Hinsichtlich des Restbetrages beschloss die III. Strafkammer, dass dieser - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem hiesigen Rekurrenten zurückzuzahlen sei (act. 8 Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Im Verfahren Geschäfts-Nr. UE200137-O leistete der Rekurrent sodann eine Prozesskaution von Fr. 4'800.- (act. 7), wovon Fr. 400.- für die Begleichung der ihm mit Beschluss vom 3. September 2020 auferlegten Gerichtsgebühr verwendet wurden (act. 2/1 S. 3). In Bezug auf den verbleibenden Betrag beschloss die III. Strafkammer wiederum, dass dieser - vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - dem Rekurrenten zurückzuerstatten sei (act. 9 Dispositiv-Ziffern 2 und 3). Von dem insgesamt bezahlten Betrag von Fr. 6'300.- für Prozesskautionen wurden gesamthaft Fr. 800.- zur Bezahlung von Gerichtsgebühren herangezogen. Dem Rekurrenten verbleibt daher eine Forderung von Fr. 5'500.-. Die III. Strafkammer wies in den beiden erwähnten Entscheiden zwar auf das Rückerstattungsrecht des Rekurrenten hin, behielt jedoch ein allfälliges Verrechnungsrecht des Staates explizit vor. Davon hat die Rekursgegnerin Gebrauch gemacht, indem sie ihre gegenüber dem Rekurrenten bestehenden Forderungen (sog. Verrechnungsforderung) mit jenen des Rekurrenten über Fr. 5'500.- (sog. Hauptforderung) verrechnete. Sowohl das Erfordernis der Gleichartigkeit der Forderungen als auch jenes von deren Gegenseitigkeit waren dabei erfüllt. Die Forderung der Rekursgegnerin, d.h. die Schuld des Rekurrenten, von Fr. 42'149.05 war zudem fällig, mitunter einklagbar und durchsetzbar, die Forderung des Rekurrenten bzw. die Schuld der Rekursgegnerin von Fr. 5'500.- zumindest erfüllbar. Die für eine Verrechnung notwendigen Anforderungen waren demnach gegeben, weshalb die Rekursgegnerin eine solche erklären und gegenüber dem Rekurrenten am 4. Januar 2021 anzeigen durfte (vgl. act. 2/1).
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2.2. Der Umstand, dass der Rekurrent für sich und seine vier Kinder eine Invalidenrente bezieht (act. 3/2-3) und er sich offenbar in einer schwierigen finanziellen Situation befindet (act. 1), vermag an der Zulässigkeit der Verrechnung nichts zu ändern. Die finanziellen Gegebenheiten der Parteien spielen bei einer Verrechnung keine Rolle. Vielmehr ist eine solche bei Erfüllung der obgenannten Voraussetzungen (Bestand, Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, Fälligkeit der Verrechnungsforderung, Erfüllbarkeit der Hauptforderung, fehlender Ausschluss der Verrechnung nach Art. 125 und
126 OR, Verrechnungserklärung) bedingungslos zulässig. Der Rekurrent vermag damit mit seinem Vorbringen nicht durchzudringen, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
IV.
1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 13 VRG i.V.m. § 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
1. Der Rekurs wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
4. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
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- den Rekurrenten sowie an - die Rekursgegnerin. Die beigezogenen Akten (act. 5) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 9. Februar 2021 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
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