VR210004
Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe... vom 25. März 2021 (KQ200007-O)
12. Juli 2022Deutsch42 min
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR210004-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta Beschluss vo...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR210004-O/U
Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 12. Juli 2022
in Sachen
A._____, Rekurrentin
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
Fachgruppe P._____, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe P._____ vom 25. März 2021 (KQ200007-O)
Erwägungen:
1.
Verfahrensgang
1.1
A._____ (fortan: Rekurrentin) war seit dem Jahre 1999 für die Sprache Q._____/R._____ als Dolmetscherin für Behörden und Gerichte des Kantons Zürich akkreditiert. In den Jahren 2013 und 2019 wurde je eine negative Rückmeldung über die Rekurrentin bei der Fachgruppe/Zentralstelle P._____ (fortan: Rekursgegnerin) erstattet (act. 10/5 f.). Aufgrund der zweiten negativen Rückmeldung sprach die Rekursgegnerin gegen die Rekurrentin mit Schreiben vom 24. Mai 2019 eine Verwarnung aus (act. 10/6/12). Nach einer dritten negativen Rückmeldung vom 20. Oktober 2020 (act. 10/2 f.) mit Bezug auf einen...-einsatz vom 13. Oktober 2020 wurde der Rekurrentin die Akkreditierung als Dolmetscherin mit Beschluss der Rekursgegnerin vom 1. Dezember 2020 vorsorglich entzogen (act. 13). Mit Beschluss vom 25. März 2021 wurde ihr die Akkreditierung endgültig entzogen. Anträge betreffend mildere Massnahmen wurden abgewiesen (act. 4 S. 2 ff. und 15 f.).
1.2
Gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 25. März 2021 (zugestellt am 1. April 2021; act. 10/27) erhob die Rekurrentin mit rechtzeitiger Eingabe vom 30. April 2021 Rekurs bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich (act. 1). Sie stellte folgende Anträge (act. 1 S. 2):
" 1. Der Beschluss vom 25. März 2021 sei aufzuheben.
2.
Eventualiter sei die Akkreditierung im Sinne einer milderen Massnahme an Auflagen oder Bedingungen zu knüpfen, beispielsweise a. sei die Rekurrentin zur Absolvierung einer Weiterbildung zu verpflichten; b. sei der Rekurrentin eine Bewährungsfrist von 6 Monaten anzusetzen, nach der über den definitiven Entzug der Akkreditierung entschieden wird; c. sei als Nebenbestimmung die Beschränkung des Einsatzbereiches (keine Sexualdelikte mit Minderjährigen) aufzunehmen.
3.
Es sei der Rekurrentin für das Vorinstanzliche und das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
unter Entschädigungsfolgen (zzgl. anwendbarer MWST) zulasten der Rekursgegnerin."
1.3
Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 wurde der Rekursgegnerin Frist angesetzt, um zum Rekurs Stellung zu nehmen (act. 8). Am 8. Juli 2021 verzichtete die Rekursgegnerin auf eine Stellungnahme (act. 9). Die Akten der Rekursgegnerin wurden beigezogen (act. 10/1-27).
1.4
Am 2. November 2021 wurde die Videoaufzeichnung des...-einsatzes vom 13. Oktober 2020 beigezogen (act. 11-13).
1.5
Mit Eingabe vom 16. November 2021 teilte die Anwaltskanzlei C._____ AG mit, dass die Rekurrentin ab sofort durch Rechtsanwältin MLaw X2._____ vertreten werde (act. 15).
1.6
Die Videoaufzeichnung des...-einsatzes vom 13. Oktober 2020 wurde der Rekurrentin am 10. Dezember 2021 übermittelt (act. 14-19). Sie hat sich dazu nicht vernehmen lassen.
1.7
Seit 1. Mai 2022 wird die Rekurrentin durch Rechtsanwalt MLaw X._____ vertreten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
Prozessuales
2.1
Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe P._____, ihrer Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig.
2.2
Der Rekurs richtet sich gemäss § 19 SDV nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2). Er ist innert 30 Tagen, welche Frist vorliegend eingehalten wurde (vgl. oben E. 1.2.), bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren können keine neuen Sachbegehren gestellt werden. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind jedoch zulässig (§ 20a VRG). Die Rekursinstanz zieht die Akten der Vorinstanz bei. Diese stehen den Verfahrensbeteiligten zur Einsicht offen (§ 26a Abs. 1 und 2, je Satz 1). Der Rekursentscheid umreisst kurz den Tatbestand und fasst die Erwägungen zusammen. Soweit der Darstellung des Tatbestandes und den Erwägungen der Vorinstanz zugestimmt wird, kann auf sie verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 VRG). Die Rekursinstanz untersucht den Sachverhalt von Amtes wegen, u.a. durch Beizug von Urkunden (§ 7 Abs. 1 VRG). Sie wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 7 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 VRG).
3.
Zur Sache
3.1. Die Rekursgegnerin hat die Voraussetzungen für die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin korrekt wiedergegeben (act. 4 S. 4 f. E. 1.2.), so dass darauf verwiesen werden kann. Mit Bezug auf die Voraussetzung des professionellen Rollenverständnisses im Sinne von § 9 lit. d SDV ist zu verdeutlichen, dass es dabei um das professionelle Verhalten der Dolmetschenden bei der konkreten Leistungserbringung geht. Es wird verlangt, dass Dolmetschende sich gegenüber den Verfahrensparteien neutral verhalten, die nötige Distanz wahren und sich persönlich ausreichend abgrenzen. Beim Dolmetschen bedeutet dies, keine Wertungen oder Interpretationen vorzunehmen, keine Erklärungen abzugeben, keine Ermahnungen auszusprechen und keine übertriebenen Emotionen zu zeigen (Begründung zur SDV, in: ABl 1. Februar 2019, S. 26). Ergänzend ist auf den Leitfaden für Dolmetscherinnen und Dolmetscher der Fachgruppe/Zentralstelle P._____ vom 5. Juni 2019 1 hinzuweisen. Demnach wirken Dolmetschende in keiner Weise auf die Parteien ein. Sie führen keine Gespräche inner- oder ausserhalb der Verhandlungen mit Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten. Es ist nicht Aufgabe von Dolmetschenden, die Rolle eines Rechtsvertreters, eines Sozialarbeiters, eines Psychologen etc. zu übernehmen. Die Funktion von Dolmetschenden besteht ausschliesslich darin, den Prozessverkehr zwischen den untersuchenden und den übrigen am Verfahren beteiligten Personen zu ermöglichen und die Aussagen vollständig und möglichst wort- und sinngetreu in der direkten Rede zu übertragen (Leitfaden für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, a.a.O., Ziff. 4.5.; vgl. auch VK OG ZH vom 3. Juli 2014, VR130012-O, E. III./4.3. und 6.4.). Dolmetschende sind sodann verpflichtet, nachzufragen, wenn
3.1. Die Rekursgegnerin hat die Voraussetzungen für die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscherin korrekt wiedergegeben (act. 4 S. 4 f. E. 1.2.), so dass darauf verwiesen werden kann. Mit Bezug auf die Voraussetzung des professionellen Rollenverständnisses im Sinne von § 9 lit. d SDV ist zu verdeutlichen, dass es dabei um das professionelle Verhalten der Dolmetschenden bei der konkreten Leistungserbringung geht. Es wird verlangt, dass Dolmetschende sich gegenüber den Verfahrensparteien neutral verhalten, die nötige Distanz wahren und sich persönlich ausreichend abgrenzen. Beim Dolmetschen bedeutet dies, keine Wertungen oder Interpretationen vorzunehmen, keine Erklärungen abzugeben, keine Ermahnungen auszusprechen und keine übertriebenen Emotionen zu zeigen (Begründung zur SDV, in: ABl 1. Februar 2019, S. 26). Ergänzend ist auf den Leitfaden für Dolmetscherinnen und Dolmetscher der Fachgruppe/Zentralstelle P._____ vom 5. Juni 2019 1 hinzuweisen. Demnach wirken Dolmetschende in keiner Weise auf die Parteien ein. Sie führen keine Gespräche inner- oder ausserhalb der Verhandlungen mit Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten. Es ist nicht Aufgabe von Dolmetschenden, die Rolle eines Rechtsvertreters, eines Sozialarbeiters, eines Psychologen etc. zu übernehmen. Die Funktion von Dolmetschenden besteht ausschliesslich darin, den Prozessverkehr zwischen den untersuchenden und den übrigen am Verfahren beteiligten Personen zu ermöglichen und die Aussagen vollständig und möglichst wort- und sinngetreu in der direkten Rede zu übertragen (Leitfaden für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, a.a.O., Ziff. 4.5.; vgl. auch VK OG ZH vom 3. Juli 2014, VR130012-O, E. III./4.3. und 6.4.). Dolmetschende sind sodann verpflichtet, nachzufragen, wenn
1 abrufbar unter www.gerichtezh.ch/fileadmin/user_upload/Dokumente/…/…/[Funkton]Leitfaden_fuer_... [Funktion]_2019_06_05.pdf
sie etwas akustisch oder inhaltlich nicht verstanden haben. Wirre und mehrdeutige Aussagen sind ebenso zu verdolmetschen; es ist nicht die Aufgabe von Dolmetschenden, Sprache, Struktur oder Inhalt des Gesagten zu beschönigen. Widersprüchliche Aussagen müssen entsprechend übertragen werden. Bei Unklarheiten in den Aussagen der Parteien ist es jedoch Aufgabe der Auftraggebenden, nachzufragen oder die Frage nochmals, eventuell einfacher, zu stellen (Leitfaden für Dolmetscherinnen und Dolmetscher, a.a.O., Ziff. 4.5. und 5.1.).
3.2. Die negative Rückmeldung der Kantonspolizei Zürich vom 20. Oktober 2020 hat zusammengefasst zum Inhalt, dass die Rekurrentin anlässlich der Befragung einer knapp 14-jährigen Geschädigten zum Thema sexuelle Handlungen mit Kindern durch Polizistin Kpl D._____ am 13. Oktober 2020 ein falsches Rollenverständnis gezeigt habe. Sie habe wiederholt eigenständig bei der Geschädigten nachgefragt, deren Schweigen unterbrochen und ihr eigenständig Erklärungen gemacht. Weiter sei sie der Befragerin ins Wort gefallen, habe unwirsch auf Kritik reagiert und habe noch während laufender Videoeinvernahme auf ein klärendes Gespräch mit der Befragerin bestanden. Anlässlich des Nachgesprächs sei sie sehr uneinsichtig gewesen. Die entsprechenden Sequenzen könnten in der Aufzeichnung angeschaut werden (act. 10/2; auch act. 10/8).
3.3. Die Rekursgegnerin hatte der Rekurrentin vor dem vorsorglichen Akkreditierungsentzug das rechtliche Gehör gewährt (act. 10/9). Ihre persönlich verfasste, 10-seitige Stellungnahme datiert vom 11. November 2020 (act. 10/11). Die Rekursgegnerin hat diese in ihrem Entscheid in den wesentlichen Punkten wiedergegeben und zutreffend gewürdigt (act. 4 S. 6 ff. Erw. 2.3. Abs. 1 sowie S. 9 Erw. 2.4. Abs. 1). Für einen besseren Überblick gebietet es sich, die Ausführungen der Rekurrentin (unter Beibehaltung der von ihr verwendeten Interpunktion) wie folgt zu wiederholen:
3.3.1. Die Rekurrentin führte aus, dass sie alle bemängelten Punkte zurückweise. Frau D._____ habe immer wieder in ihre Arbeit eingegriffen. Frau D._____ sei an diesem Tag etwas im Stress gewesen, und ihr Verhalten ihr gegenüber sei richtig erniedrigend, herabschauend und entwürdigend gewesen. An diesem Tag sei nicht sie gereizt gewesen, sondern Frau D._____. Sie wolle festhalten, dass sie an jenem Tag mit Krücken unterwegs gewesen sei, da sie kurz vor dem Wochenende einen kleinen Unfall gehabt habe. Aus Respekt gegenüber den Vorbereitungen der Polizei – und da der Termin schon zwei Mal kurzfristig verschoben worden sei, anscheinend zufolge Krankheit des Mädchens – habe sie ihrerseits den Termin am Dienstagmorgen um 9 Uhr nicht am Montag absagen wollen (act. 10/11 S. 1 f.).
3.3.2. Als Frau D._____ sie abgeholt habe, habe sie sie gefragt, ob sie (in Fettdruck) die Dolmetscherin sei! Frau D._____ habe sich nicht mal bemüht, sie bei ihrem richtigen Namen anzusprechen. Als sie oben angekommen seien, habe Frau D._____ sie gar nicht vorgestellt, sondern sei gestresst mit einer der Frauen weggegangen. Sie, die Rekurrentin, habe nach einer Gelegenheit gesucht, sich dem Mädchen vorzustellen, da sie gewusst habe, dass dies für die Befragung kulturbedingt sehr wichtig, wenn nicht sogar notwendig sei. Sie habe dem Mädchen etwas Sicherheit und Vertrauen geben wollen, indem sie ihm die zwei Gesetze, nach denen sie dolmetsche, habe erklären wollen. Kaum habe sie anfangen wollen, sich dem Mädchen vorzustellen, seien Frau D._____ und eine andere Frau eilig ins Zimmer gekommen und hätten begonnen, mit dem Mädchen und ihrer Begleiterin zu sprechen. Dabei hätten sie sie fast überrannt, als ob sie sie mit den Krücken übersehen hätten, sodass sie sich habe zurückziehen und aus dem Zimmer rückwärts habe rauskommen müssen! Sie glaube, dass sie gar nicht mitbekommen hätten, dass sie mit dem Mädchen zu Beginn eines Gesprächs gewesen sei! Frau D._____ habe sie und eine andere Frau, die im Gang gestanden sei, auch hingewiesen, ruhig zu sein wegen Aufnahmen, obwohl sie und die Frau bei dem kurzen Wortwechsel ziemlich leise gewesen seien! Auf ihre Frage zum Gegenstand der Befragung habe Frau D._____ gesagt, dass es sich um eine Befragung mit Videoaufnahme handle, und dass das Thema "Sexualdelikt" sei. Das sei alles gewesen! Sie habe nach weiteren Informationen gefragt, welche aber strikt verweigert worden seien (act. 10/11 S. 2)!
3.3.3. Obwohl Frau D._____ für Kinder und Jugendliche zuständig sei, sei sie an diesem Tag nicht einmal in der Lage gewesen, mit ihr ein normales Gespräch unter Erwachsenen zu führen; sie, die Rekurrentin, sei bei jedem Versuch geschei-
tert. Schon bei der Begrüssung sei sie so hingestellt worden, als ob ihre Dienste nichts wert wären und sie – da Frau D._____ die Auftraggeberin sei – nichts zu sagen habe. Sie habe nach Meinung von Frau D._____ nur wortwörtlich übersetzen dürfen, auch wenn sie etwas nicht hätten verstehen sollen, und habe dem Mädchen nichts sagen und dieses nichts fragen dürfen. Sie habe auch versucht, die Fragen dem Niveau des Mädchens anzupassen. Sie sei sich sicher, dass sie in ihrer Rolle neutral und unparteiisch gewesen sei. Frau D._____ sei es aber nicht gewesen (act. 10/11 S. 3)!
3.3.4. Wenn man das Video anschauen würde, würde man gut erkennen, dass das Mädchen zuerst überhaupt nicht mit ihr, der Rekurrentin, gesprochen habe. Es sei nicht auf sie eingegangen, habe sie nicht direkt angeschaut oder eher bedingt; nur dann, wenn sie sich zu ihm gebeugt und es direkt angesehen und es angesprochen habe. Das Mädchen habe direkt auf die Fragen von Frau D._____ geantwortet und habe sie nicht dolmetschen lassen. Erst nach der Pause habe das Mädchen angefangen, sich bei den Fragen an sie, die Rekurrentin, zu wenden. Leider habe sie "auf Befehl" von Frau D._____ nur wortwörtlich dolmetschen müssen. Frau D._____ habe sie und ihre Arbeit in Frage gestellt und ihr nicht vertraut, indem sie sie immer wieder zurechtgewiesen habe (act. 10/11 S. 4).
3.4. Am 9. März 2021 liess die Rekurrentin, inzwischen anwaltlich vertreten, durch ihre Rechtsvertreterin eine ergänzende Stellungnahme einreichen (act. 10/20). Diesbezüglich kann auf die zutreffende Wiedergabe im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (act. 4 S. 8 f. Erw. 2.3. Abs. 2), zumal das Gesagte im Wesentlichen in der Rekursschrift wiederholt wurde (vgl. dazu sogleich unten E. 3.6.).
3.5. Die Rekursgegnerin begründete den definitiven Entzug der Akkreditierung zusammengefasst damit, dass die beiden neuesten Vorfälle aus den Jahren 2019 und 2020 gravierend seien und davon zeugten, dass die Rekurrentin dem professionellen Rollenverständnis der Behörden- und Gerichtsdolmetschenden in ganz grundlegender Weise nicht nachzukommen vermöge. Sie habe das professionelle Rollenverständnis mehrfach und in schwerwiegender Weise vermissen lassen, weshalb die fachlichen Voraussetzungen im Sinne von § 9 lit. d SDV nicht (mehr)
erfüllt seien. Die Akkreditierung für die Sprache Q._____/R._____ sei der Rekurrentin daher endgültig zu entziehen (act. 4 S. 9 ff. Erw. 2.4. - 2.6.).
3.6. Die Rekurrentin liess rekursweise ausführen, dass es in den 22 Jahren ihrer Dolmetschertätigkeit nur zu zwei einzelnen negativen Rückmeldungen gekommen sei. Zur Befragung vom 13. Oktober 2020 sei festzuhalten, dass sie das erste Mal in einem Fall von sexueller Gewalt an Minderjährigen habe dolmetschen müssen. Anders als üblich seien ihr die Besonderheiten des Themas nicht im Vorfeld mitgeteilt worden, so dass sie sich entsprechend hätte vorbereiten können. Die Thematik sei für sie besonders aussergewöhnlich, da sie Ähnliches selbst erlebt habe. Zudem handle es sich um ein Thema, das in ihrem Sprach- und Kulturkreis mit grossen Tabus verbunden sei und über das man nicht einfach offen sprechen könne. Deshalb könne es sein, dass sie teilweise eine andere Formulierung habe benutzen müssen als die von der befragenden Polizeibeamtin gewählte, weil es in ihrem Kultur- und Sprachkreis sonst missverständlich gewesen wäre. Die Rückfragen bei der Geschädigten seien erfolgt, da dieselben Wörter im R._____en unterschiedliche Bedeutungen haben könnten. Nur durch die Rückfragen habe sie sicherstellen können, dass sie nicht nur wortgetreu, sondern auch sinngetreu gedolmetscht habe, wie es ihrem Auftrag entspreche. Zum Beispiel könne das häufig benutzte Wort "un" für Personen, Sachen oder sogar für einen Ort eingesetzt werden. Wenn man dann von mehreren Personen spreche und das Wort "un" benutze, könne man nicht mehr wissen, wer gemeint sei, oder auch was und wo. Des Weiteren sei bemängelt worden, dass sie sich der Geschädigten vor der Befragung vorgestellt habe. Dies sei aus ihrer Sicht nur schon dem Anstand wegen geboten gewesen. Aber auch aus professioneller Sicht sei es erforderlich gewesen, sich ganz kurz auszutauschen, um herauszufinden, ob die Geschädigte denselben Dialekt gesprochen habe wie sie. Q._____/R._____ sei eine Sprache mit einer Vielzahl unterschiedlicher Dialekte, wobei die Hochsprache üblicherweise erst in der Schule gelernt werde. Die Abklärung und bestmögliche Übereinstimmung der Sprache, des Dialektes und der örtlichen Herkunft sei für eine zu verdolmetschende Einvernahme unerlässlich (act. 1 S. 4 ff. Rz. 11,
15 ff.).
3.7. Sichtung der Videoaufnahme der Befragung vom 13. Oktober 2020 (act. 13)
3.7.1. Die Videoaufnahme zeigt, dass die Rekurrentin, kaum hat die befragende Polizistin im Befragungsraum Platz genommen, unaufgefordert auf Q._____/R._____ auf die Geschädigte einzureden beginnt. Die Befragerin schaut zu, wobei ihr Blick verständnislos auf der Rekurrentin ruht bzw. zwischen dieser und der Geschädigten hin und her wandert. Nach 20 Sekunden unterbricht sie die Rekurrentin und fragt höflich, ob sie fragen dürfe, was sie gesagt habe. Die Rekurrentin erwidert, sie habe der Geschädigten gesagt, dass sie "gemäss 307 und 320" Iranisch übersetze und dass die Geschädigte beruhigt sein könne und sich nicht verschliessen müsse. Die Befragerin sagt freundlich lächelnd, aber offensichtlich verwirrt, dass man dazu noch komme. Sie stellt die Rekurrentin namentlich vor und hält dieser die Art. 307 und 320 StGB vor. Sie fragt die Geschädigte, ob sie die Rekurrentin verstehe, was diese bejaht. Wenn sie etwas nicht verstehe, könne sie es einfach sagen. Die Befragerin sagt zur Geschädigten, dass sie zwar sehr gut Deutsch könne. Es sei aber trotzdem gut, dass die Rekurrentin hier sei; diese werde alles übersetzen, da es doch einfacher sei, in der Muttersprache etwas zu erzählen. Sie bietet der Geschädigten, die ihre Winterjacke trägt, an, dass sie ihre Jacke ausziehen dürfe. Die Rekurrentin fällt der Befragerin ins Wort und erklärt, dass die Geschädigte schon vorher gesagt habe, dass sie eben ein bisschen kalt habe. Die Befragerin spricht weiter. Sie erscheint sehr freundlich und ist merklich bemüht, der Geschädigten alles in einem vertrauensvollen Ton zu erklären. Sie stellt alle Beteiligten namentlich vor, auch die Begleitpersonen der Geschädigten und die Personen im Technikraum nebenan, eine Psychologin und eine Technikerin (bis 00:05:15).
3.7.2. Bei 00:10:23 fordert die Befragerin die Geschädigte auf, etwas über sich zu erzählen; wer sie sei, und was sie in ihrer Freizeit mache. Die Geschädigte nennt ihren Namen und sagt auf Deutsch, sie zeichne gern und mache gerne mit Freunden ab. Auf Nachfrage präzisiert sie auf Deutsch, dass sie gerne mit Bleistift zeichne. In der Folge fragt die Befragerin die Geschädigte, wo sie wohne (00:11:15). Diese antwortet auf Deutsch: "Ich wohne in E._____…", danach zögert sie. Darauf fragt die Rekurrentin auf Q._____ selbständig etwas betreffend E._____ nach. Die Geschädigte antwortet auf Deutsch: "E._____ Zürich, E._____ ZH. Es ist ein Dorf…". Die Befragerin will weiterfahren, aber die Rekurrentin fällt ihr mit "Entschuldigung, darf ich schnell…" ins Wort und spricht auf R._____ auf die Geschädigte ein. Danach erklärt sie der Befragerin, dass sie der Geschädigten gesagt habe, dass sie alles auf R._____ sagen könne, so dass sie, die Rekurrentin, es übersetzen könne. Kurze Zeit später (00:12:00) stellt die Rekurrentin selbständig eine Frage an die Geschädigte. Sie übersetzt, dass die Geschädigte in F._____ den Bus nehme und damit bis E._____ ZH fahre, wo sie wohne. Nachdem die Befragerin dies mit "gut" quittiert hat, spricht die Rekurrentin ohne Unterbruch weiter auf die Geschädigte ein. Die Geschädigte beginnt zu antworten: "Ich gehe gerne in die Schule…", und die Rekurrentin fragt erneut selbständig etwas bei der Geschädigten nach. Nach einigem Hin und Her zwischen Rekurrentin und Geschädigter unterbricht die Befragerin bei 00:12:35 die Rekurrentin mit den Worten: "Darf ich Sie fragen, was Sie fragen?" Die Rekurrentin antwortet: "Ja eben, was sie mache…!" – und spricht weiter zur Geschädigten. Darauf unterbricht die Befragerin die Rekurrentin erneut und sagt freundlich, aber etwas gereizt zu ihr, dass sie die Fragen sonst gerne selber stelle. Die Rekurrentin sagt: "Jaja, Sie haben das ja gefragt, ich übersetze nur…" – und spricht ungerührt weiter mit der Geschädigten (00:12:56). Danach übersetzt die Rekurrentin bei 00:13:05: "Ich gehe gerne zur Schule und mache gerne mit meinen Freundinnen ab".
3.7.3. Bei 00:21:00 sagt die Befragerin: "Möchtest Du mir mal von Anfang an möglichst genau erzählen, was passiert ist?" Die Rekurrentin übersetzt, dass die Geschädigte frage, was sie denn zum Beispiel erzählen solle (00:21:17). Die Befragerin konkretisiert: "Alles, was dazu gehört, von Anfang an, möglichst genau, so dass ich es verstehen kann, ich war ja nicht dabei". Die Rekurrentin übersetzt relativ lange. In der Folge sagt die Geschädigte "Ähm" – und schweigt. Darauf unterbricht die Rekurrentin dieses Schweigen in Richtung Befragerin mit den Worten: "Darf ich gar nichts mit ihr reden, also gut zureden…?" Die Befragerin verneint freundlich, aber bestimmt. Sie fügt höflich an, dass sie froh wäre, wenn die Rekurrentin einfach ihre Fragen sowie die Antworten der Geschädigten übersetzen würde. Die Rekurrentin sagt: "Natürlich".
3.7.4. Bei 00:34:18 fragt die Befragerin: "Du sagst, der Onkel. Kannst Du mir mal alles über den Onkel erzählen, das Du weisst?" Die Rekurrentin spricht in den Folge lange mit der Geschädigten (Sekunden 28-44) und fragt auch selbständig etwas nach. Nachdem sie fast 30 Sekunden mit der Geschädigten gesprochen hat, übersetzt sie bei Sekunde 56: "Er hat keine Aufenthaltsbewilligung…". Auch bei 00:35:08, 00:35:22 sowie 00:35:42 fragt die Rekurrentin selbständig bei der Geschädigten nach, bevor sie weiter übersetzt.
3.7.5. Bei 00:36:26 klopft jemand – offenbar aus dem Nebenraum – an die Tür des Befragungsraums. Die Befragerin öffnet, und die Person vor der Tür sagt leise, aber hörbar etwas von "Eigendynamik", und dass die Dolmetscherin nicht von sich aus Fragen stellen solle. Die Befragerin sagt: "Ja, ich sage es nochmals." Sie schliesst die Tür, nimmt wieder Platz und sagt an die Rekurrentin gerichtet: "Darf ich Sie bitten, keine eigenen Fragen zu stellen?" Darauf sagt die Rekurrentin laut: "Ich habe keine eigenen Fragen gestellt!", worauf die Befragerin lächelnd nickt und die Diskussion offenbar gerne beenden möchte. Die Rekurrentin doppelt nach: "Das sind keine eigenen Fragen! Also nur das, was Sie gesagt haben und… eben weiter. Ich habe keine Frage gestellt." Sie richtet sich nun an die Geschädigte und fragt diese: "Habe ich Dir eine Frage gestellt?", worauf diese den Kopf schüttelt. Die Rekurrentin bereitet die Hände aus und schaut die Befragerin triumphierend an, lacht und schüttelt den Kopf. Die Befragerin sagt beschwichtigend: "Frau G._____… Alles gut…", und die Rekurrentin sagt: "Ich bin Dolmetscherin, gälled Sie."
3.7.6. Die Befragerin fragt die Geschädigte bei 00:51:12, wie genau "er" sie am Po angefasst habe. Die Geschädigte schweigt und überlegt ein paar Sekunden. In dieses Schweigen hinein fragt die Rekurrentin die Befragerin: "Darf ich die Frage richtig stellen?" Die Befragerin verneint mit den Worten, sie solle der Geschädigten Zeit geben. Die Rekurrentin insistiert, sie wolle die Geschädigte nur fragen, ob sie es richtig verstanden habe. Die Befragerin schüttelt freundlich lächelnd den Kopf und sagt: "Ich würde schon fragen."
3.7.7. Bei 1:31:00 kündigt die Befragerin eine Pause an und sagt, dass sie in den Nebenraum gehe, um zu schauen, ob dort noch jemand eine Frage an die Geschädigte habe. Darauf fragt die Rekurrentin: "Darf ich ihr die Sicherheit geben wegen 307 und 320? Damit sie sicher sein kann, dass das, was sie hier sagt, hier bleibt. Denn das ist bei uns sehr, sehr wichtig. Dass sie Vertrauen hat… Das ist bei uns Tabu pur". Die Befragerin will dazu ansetzen, zu sagen, dass sie (die Befragerin) der Geschädigten das erklären könne, worauf sie von der Rekurrentin unterbrochen wird: "Einfach 307 und 320. Obwohl ich es am Anfang schon gesagt habe. Einfach, dass sie ganz sicher ist". Die Befragerin geht hierauf ein und erklärt der Geschädigten nochmals, dass sie keine Angst haben müsse, dass etwas weitererzählt werde. Sie als Polizistin unterstehe der Schweigepflicht, wie auch die Dolmetscherin. Die Rekurrentin übersetzt.
3.7.8. Die Befragerin verkündet eine kurze Pause (01:32:32). Darauf fragt die Rekurrentin die Befragerin, ob sie nachher draussen noch kurz mit ihr reden dürfe. Die Befragerin setzt zur Frage "Jetzt, während der…?" an, aber die Rekurrentin unterbricht sie und sagt: "Wenn Sie wollen, ganz kurz, nachher, bevor wir wieder beginnen." Die Befragerin sagt schliesslich Ja und nickt etwas konsterniert.
3.7.9. Während der Pause, in Abwesenheit der Befragerin (01:34:15), beginnt die Rekurrentin ein Gespräch mit der Geschädigten. Sie redet über verschiedene Belange (iranische und schweizerische Kultur, Schule der Geschädigten, Lieblingsfach, Schweizerdeutsch-Kenntnisse etc.) auf die zu Beginn eher wortkarge Geschädigte ein. Sie erzählt ihr (zwischen 01:39:14 und 01:46:05), dass sie selber zwei Kinder habe, eine Tochter und einen Sohn, 12 und 13 Jahre alt. Sie fragt die Geschädigte, wie lange sie schon in der Schweiz sei. Sie fragt, ob sie nach der 2. oder 3. Sek ins Gymnasium gehen oder lieber eine Lehre machen wolle. Die Geschädigte sagt, sie möchte gerne Ärztin werden (die Rekurrentin reagiert begeistert), und fügt an, dass sie das nicht könne, weil sie in der Sek C sei. Die Rekurrentin sagt: "Ja, doch! Sag niemals, ich kann nicht. Du kannst alles erreichen, wenn Du willst".
3.7.10. Bei 01:46:15 kommt die Befragerin wieder in den Raum. Sie sagt zur Geschädigten, dass es noch ein paar Fragen gebe. Die Rekurrentin schaut irritiert-
erwartungsvoll zur Befragerin und sagt dann: "Ah, darf ich die Minute doch nicht haben? Mit Ihnen? Kurz?" Die Befragerin sagt: "Ah, wir können sonst, falls es noch etwas gibt, nachher… Jetzt sind wir noch…" Die Rekurrentin unterbricht: "Nein, es wäre eben für die Übersetzung wichtig." Die beiden Frauen schauen einander kurz an. Die Rekurrentin fügt bestimmt an: "Finde ich jetzt mal, von meiner Seite." Die Befragerin sagt: "Okay…", und die Rekurrentin unterbricht sie, wobei ihr Ton herausfordernd ist: "Denn ich übersetze ja." Die Befragerin sagt: "Ja, genau… Aber wir machen jetzt einfach unseren Job, alle…" Wieder unterbricht die Rekurrentin und sagt: "Eben, damit auch ich meinen Job machen kann, ist mir wichtig, dass ich Ihnen einfach… [wird lauter] … zwei Sekunden mir geben, um zu erklären, wie es da läuft. Bei mir!" Die Befragerin fragt ungläubig: "Sie wollen mir jetzt draussen erklären…" Die Rekurrentin unterbricht erneut, eher laut und drängend: "Einfach ganz kurz! Einen Moment! Bitte!" Darauf steht die Befragerin konsterniert auf und öffnet die Türe. Die Rekurrentin sagt leicht triumphierend: "Danke!". Die beiden Frauen gehen hinaus (01:46:59). Bei 01:49:40 kommen sie wieder herein. In der Folge ist bei 01:51:24 und 01:52:08 an der Tonlage der Rekurrentin zu erkennen, dass sie verstimmt ist.
3.8. Die Rekurrentin hatte vor der (dritten) negativen Rückmeldung vom 20. Oktober 2020 wie erwähnt (oben E. 1.1.) bereits zwei andere negative Rückmeldungen zu verzeichnen (act. 10/5-6).
3.8.1. In der ersten negativen Rückmeldung vom 8. Mai 2013 führte der polizeiliche Sachbearbeiter H._____ von der Kantonspolizei Zürich aus, dass sich der Beschuldigte I._____ über die Rekurrentin in deren Rolle als Dolmetscherin in zwei Einvernahmen vom 25. Februar 2013 und 5. März 2013 beschwert habe. In den Akten findet sich ein handschriftlich verfasstes Schreiben des Beschuldigten I._____ vom 25. März 2013 an seine Verteidigerin, Rechtsanwältin J._____ (act. 10/5/2); die weiteren Beanstandungen brachte I._____ anlässlich einer weiteren Einvernahme vom 24. April 2013 vor (act. 10/5/1 S. 1 unten). Gemäss I._____ habe sich die Rekurrentin abfällig über seinen Charakter und seine Person geäussert. Sie habe ihn als unehrenhaft bezeichnet und mit diversen Schimpfwörtern eingedeckt. Sie habe gesagt, dass sie zwei Kinder habe, und wenn so ein Typ wie er diesen Drogen verkaufen sollte, würde sie ihm den Kopf abreissen. Schriftlich hatte I._____ u.a. vorgebracht, dass die Rekurrentin ihn auf R._____ angeflucht und behauptet habe, er verkaufe Drogen (act. 10/5/1-2). Sachbearbeiter H._____ waren nach eigenen Angaben keine Unstimmigkeiten zwischen der Rekurrentin und I._____ aufgefallen (act. 10/5/1 S. 2). Die Rekurrentin vermochte nach Ansicht der Rekursgegnerin die erhobenen Vorwürfe mit Stellungnahme vom 11. Juni 2013 "weitestgehend" zu relativieren (vgl. act. 4 S. 2 unten), weshalb die Angelegenheit ohne Weiterungen zu den Akten gelegt wurde (act. 10/5/7). Aus der Stellungnahme der Rekurrentin geht im Übrigen unter anderem hervor, dass der Polizist die vorbereiteten Fragen in jener Einvernahme, die in Abwesenheit der Verteidigerin von I._____ stattfand, nicht verlas, sondern dass die Rekurrentin diese direkt übersetzte ("Bei dieser "Sitzung" gab Herr H._____ mir die vorbereiteten Fragen und ich stellte eine Frage nach dem anderen und schrieb die Antworten gerade wieder auf dem Papier, ohne dass Herr H._____ jeder Frage las und von mir die Rückübersetzung wieder auf schrieb." (…) "Ich selber habe einen sehr starken Charakter und das ist für Frauen in meinem Land eher selten und sehr oft auch nicht von den Männern gern gesehen." (…) "… [er] antwortete nicht auf die Fragen, was auch bei uns Iranern sehr häufig vorkommt. Sie hören meistens gar nicht zu; zum Beispiel sie achten gar nicht darauf, wenn ich Ihnen sage: "Alles, was sie mir erzählen, wird genau so übersetzt", oder "Sie haben das Recht zu schweigen, und alles was sie sagen kann vor Gericht gegen sie verwendet werden." (…) "Ich habe ihm immer wieder erklärt, er solle auf die Fragen, die Herr H._____ gestellt hatte zu antworten, und wenn er sich nicht erinnert, dann soll er sich Zeit nehmen, überlegen und dann antworten, und vielleicht hat er dies als Druck empfunden"; act. 10/5/5 S. 1 und 2).
3.8.2. Die zweite negative Rückmeldung basiert auf einem E-Mail der Sozialpädagogin K._____ aus dem … L._____(stationäres Angebot für Kinder und Eltern in schwierigen psychosozialen Situationen) vom 21. März 2019 an die Stadtpolizei Zürich; eine Bewohnerin des … war anlässlich einer polizeilichen Anhörung vom 20. März 2019 von der Rekurrentin verdolmetscht worden. K._____ brachte vor, die Rekurrentin habe der betreffenden Partei nach der Anhörung ihre Visitenkarte, gemäss welcher sie u.a. "Mediale-Lichtkörper-Beratung" anbiete, übergeben und gesagt, die betreffende Partei solle sich doch bei ihr melden, sie könne ihr helfen. K._____ bezeichnete es als höchst problematisch und unprofessionell, wenn eine Dolmetscherin ihre Rolle/Stellung in dieser Weise ausnutze, um für sich selber zu werben (act. 10/6/2/1-2). In ihrer Stellungnahme vom 8. April 2019 gestand die Rekurrentin ein, der betreffenden Partei eine Visitenkarte übergeben und Hilfe angeboten zu haben. Zudem führte sie aus, sie habe der betreffenden Partei über die Schulter gestreichelt, sie getröstet und zu ihr gesagt: "Es wird schon wieder werden, ich kann Sie gut verstehen und nachvollziehen". Schliesslich fügte sie an, dass sie bereits drei oder vier Mal anlässlich eines Dolmetschereinsatzes einer Partei ihre Visitenkarte übergeben habe, und dass sich zwei Personen kostenlos von ihr hätten beraten lassen (act. 10/6/10). In der Folge wurde die Rekurrentin von der Rekursgegnerin mit Schreiben vom 24. Mai 2019 auf ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem professionellen Rollenverständnis hingewiesen, und sie wurde ausdrücklich verwarnt mit dem Hinweis, dass die Löschung ihres Eintrages im...-verzeichnis drohe, wenn erneut eine negative Rückmeldung eingehe, welche ihr Verhalten gegenüber Parteien oder anderen Verfahrensbeteiligten (Rollenverständnis) betreffe (act. 10/6/12).
3.9. Würdigung
3.9.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Angehörige der Polizei, der Staatsanwaltschaft, des Gerichts usw. Befragungen in aller Regel sorgfältig vorbereiten. Die Einvernehmende weiss um die Bedeutung der Einhaltung aller Formalien und um den Sinn und Zweck, der jeder Frage innewohnt. Nicht selten wird auch bei einem erfahrenen Befrager eine gewisse Anspannung herrschen, welche dem zeitlichen Druck, der Wichtigkeit der Thematik oder weiteren Faktoren geschuldet sein kann. Es ist dementsprechend wichtig, dass eine Befragung ohne störende Einflüsse vonstattengehen kann. Insbesondere ist es unabdingbar, dass eine anwesende Dolmetscherperson ihre Rolle richtig einschätzt und professionell ausübt, d.h., dass sie grundsätzlich ausschliesslich die gestellten Fragen und die getätigten Antworten vollständig sowie wort- und sinngetreu übersetzt und sich darüber hinaus weiterer unaufgeforderter Einwirkungen auf die Befragung enthält. Je nach Schweregrad der Einwirkung kann eine solche unter Umständen die ganze Befragung unverwertbar machen. Die Dolmetscherperson muss sich bewusst sein, dass sie eine wichtige, ja sogar unverzichtbare Rolle, aber gleichwohl keine Hauptrolle innehat. Wenn nun in diesem Rahmen möglicherweise der Persönlichkeit des Dolmetschers, dem Menschen dahinter verhältnismässig wenig Beachtung geschenkt werden kann – wie dies die Rekurrentin in ihrer Stellungnahme vom 11. November 2020 beanstandete (vgl. oben E. 3.3.1. ff.) – so bedeutet dies keine Geringschätzung der Person; vielmehr ist dies verfahrensimmanent. Spiegelbildlich soll schliesslich auch die Dolmetscherin möglichst wenig von ihrer Persönlichkeit in das Verfahren einbringen, indem sie sich gegenüber den Verfahrensparteien neutral verhält, Distanz wahrt, keine Interpretationen vornimmt und keine übertriebenen Emotionen zeigt (vgl. bereits vorne E. 3.1.).
3.9.2. Die Mühen der Rekurrentin mit diesem Rollenverständnis gehen bereits aus ihrer persönlich verfassten Stellungnahme vom 11. November 2020 hervor (vgl. oben E. 3.3.1. ff.). Sie verkannte, dass ihre Mitwirkung erst ab dem förmlichen Beginn der Einvernahme erwünscht und erlaubt war und ihre Rolle auch ab da eine dienende, unterstützende war, ihre Person mithin nicht im Zentrum des Geschehens stand. Weder war sie befugt, sich der Geschädigten selber vorzustellen, noch, dieser wie auch immer geartete Sicherheit zu geben. Die Rekurrentin ging sodann in ihrer Erwartung fehl, dass die Geschädigte auf sie hätte eingehen, sich an sie hätte wenden müssen. Die Kommunikation während eines Dolmetschereinsatzes findet zwischen der Befragerin und der zu befragenden Person statt; diese beiden führen eine – durch die Dolmetscherin übersetzte – Konversation in der direkten Rede, und diese beiden halten Augenkontakt (Leitfaden für Auftraggebende, a.a.O., Ziff. 9.1. f.). Die Rekurrentin überschätzte ihre Rolle massiv, vermochte sich nicht annähernd hinreichend von der Geschädigten abzugrenzen und konnte kaum hinnehmen, dass von ihr – zu Recht, wenn auch möglicherweise anders als in früheren Befragungen (vgl. oben E. 3.8.1., wo sie die Befragung praktisch im Alleingang geführt hatte) – nur, aber immerhin ein Dolmetschen im Sinne des Gesetzes erwartet wurde. Dies (und eine möglicherweise schon vorbestehende Unzufriedenheit, vgl. oben E. 3.3.1. f.) führte bei der Rekurrentin offenbar zu Verdruss und zu den nach Sichtung der Videoaufnahme nicht im Ansatz nachvollziehbaren Äusserungen, wonach sie von der Befragerin erniedrigend, herabschauend oder entwürdigend behandelt worden sei.
3.9.3. Das fehlerhafte Rollenverständnis der Rekurrentin manifestierte sich sodann deutlich in ihrem Verhalten anlässlich der Befragung vom 13. Oktober 2020. Sie begann diese in Eigenregie und erklärte der Geschädigten dabei die Tatbestände von Art. 307 und 320 StGB, wo doch vielmehr die Befragerin diese der Rekurrentin hätte vorhalten müssen. Mit der Rekursgegnerin (act. 4 S. 9) besteht kein Zweifel daran, dass solches zu den ureigenen Befugnissen der befragenden Person gehört. Auch die Dialektabstimmung war Aufgabe der Befragerin, welcher diese im Übrigen auch nachkam, indem sie die Geschädigte fragte, ob sie die Rekurrentin verstehe (oben E. 3.7.1.). Sodann ist es angesichts der Gefahr der Verfälschung von Antworten auch nicht Aufgabe von Dolmetschenden, andere Formulierungen zu übersetzen als die von der befragenden Person gewählten (vgl. aber oben E. 3.3.3. und 3.6.). Ist eine Frage für die befragte Person missverständlich, so ist das Unverständnis genauso, wie es geäussert wird, zurückzuübersetzen, und die Klärung ist der Befragerin zu überlassen. Dies schliesst nicht grundsätzlich aus, dass sich die Dolmetscherin bei einem unauflösbaren Missverständnis (vgl. die Wiedergabe eines solchen Missverständnisses in einem von der Rekurrentin zitierten Zeitschriftenartikel 2; act. 5/5 S. 54) irgendwann zur Klärung einbringt. Dies hat jedoch mit der gebotenen Zurückhaltung und an einer passenden Stelle zu geschehen, mithin mit dem Ziel einer möglichst geringen Störung der Befragung – und nicht präventiv mittels eigenmächtigem Umformulieren von Fragen, oder indem das Schweigen der zögernden oder überlegenden Geschädigten unterbrochen wird mit den Worten, ob man die Frage "richtig" stellen dürfe (vgl. oben E. 3.7.3 und E. 3.7.6.).
3.9.4. Das wiederholte Rückfragen der Rekurrentin bei der Geschädigten erfolgte nicht nur, um den Sinn von Wörtern zu klären, die im R._____en unterschiedliche Bedeutungen haben können. Vielmehr erhellt, dass die Rekurrentin teilweise kurzerhand die "Gesprächsleitung" übernahm, indem sie zuvor von der Befragerin
2 Lena Emch-Fassnacht, Dolmetschen in Ermittlungs- und Gerichtsverfahren, in: format magazine, Zeitschrift für Polizeiausbildung und Polizeiforschung, Nr. 8/2018, S. 52-57
gestellte Fragen selbständig wieder aufnahm. Die Befragerin hatte die Geschädigte z.B. bei 00:10:23 aufgefordert, zu erzählen, wer sie sei und was sie in ihrer Freizeit mache. Es ist nun selbstverständlich nicht an der Rekurrentin, diese Frage nach einer ersten Antwort der Geschädigten nach eigenem Gutdünken so oder ähnlich nochmals zu stellen und dadurch von der Geschädigten z.B. erzählt zu bekommen, wie sie mit dem ÖV nach E._____ komme (vgl. oben E. 3.7.2). Es obliegt allein der befragenden Person, zu entscheiden, wann eine Frage ausreichend beantwortet ist. Derart eigenmächtiges Wiederholen von Fragen durch Dolmetschende untergräbt nicht nur die Verfahrensherrschaft der Amtsperson, die zu dieser staatlichen Aufgabe im Übrigen alleine ermächtigt ist. Es unterbricht auch den Befragungsfluss und führt – wie gesehen – zu unnötigen Verwirrungen, weil die befragende Person gerade bei einer hierorts nicht geläufigen Fremdsprache wie Q._____ überhaupt nicht nachvollziehen kann, was für Fragen die Dolmetscherin da selbständig stellt. Das mehrfache Rückfragen und das selbständige Stellen bzw. Wiederholen von Fragen durch die Rekurrentin hat die Befragung vom 13. Oktober 2020 erheblich gestört.
3.9.5. Geradezu absurd mutet die unter E. 3.7.5. wiedergegebene Sequenz an. Die Rekurrentin hatte die Befragerin zu diesem Zeitpunkt schon derart oft unterbrochen bzw. eigenständig bei der Geschädigten nachgefragt (und die Bitten der Befragerin, dies zu unterlassen, missachtet; E. 3.7.1 - 3.7.4.), dass sich sogar eine Person, die die Einvernahme aus dem Technikraum nebenan verfolgte, zum Einschreiten gezwungen sah. Auch dies liess die Rekurrentin aber nicht an der Zulässigkeit und Angemessenheit ihres Tuns zweifeln. Vielmehr wies sie auch diese Aufforderung ungehalten zurück und zog sogar die knapp 14-jährige Geschädigte in die Auseinandersetzung mit ein; in der Folge lachte sie triumphierend und schüttelte den Kopf. Gleiches gilt für die Szene gemäss E. 3.7.10., in welcher die Rekurrentin der Befragerin während laufender Einvernahme ein "klärendes Gespräch" vor der Tür des Einvernahmeraums abringt. Ein solches Verhalten ist inakzeptabel und hat mit einem professionellen Rollenverständnis im Sinne von § 9 lit. d SDV nichts gemein.
3.9.6. Ihre Pflichten verletzt hat die Rekurrentin schliesslich auch damit, dass sie mit der Geschädigten während der Unterbrechung sowie möglicherweise auch schon vor der Befragung (vgl. E. 3.7.1., viertletzter Satz) persönliche Gespräche geführt hat, wie aus der Wiedergabe der ausführlichen Pausenunterhaltung gemäss E. 3.7.9. hervorgeht.
3.9.7. Die Videoaufnahme führt in aller Deutlichkeit vor Augen, dass die Rekurrentin anlässlich der Befragung vom 13. Oktober 2020 ihre Pflichten wiederholt und in sehr gravierender Weise verletzt hat. Weder war sie imstande, die gerechtfertigten Vorgaben der Befragerin zu befolgen, noch gelang es ihr, die nötige Distanz zur Geschädigten zu wahren und sich persönlich abzugrenzen. Durch ihr Verhalten störte sie den Ablauf der Befragung ganz erheblich. Mit der Rekursgegnerin (act. 4 S. 11 E. 2.4. a.E.) vermochte sie dem professionellen Rollenverständnis in ganz grundlegender Weise nicht nachzukommen. Die fachlichen Voraussetzungen für den Verbleib im...-verzeichnis im Sinne von § 9 lit. d. SDV sind klar nicht mehr erfüllt. Die Akkreditierung als Dolmetscherin ist der Rekurrentin zu entziehen, falls sich dieses Vorgehen als verhältnismässig erweist.
3.10. Verhältnismässigkeit
3.10.1. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt nach Lehre und Praxis, dass eine staatliche Massnahme in Rechtsetzung oder Rechtsanwendung geeignet und erforderlich sein muss, und dass die angestrebte Wirkung nicht in einem Missverhältnis zu anderen zu beachtenden Interessen stehen darf (Schindler, St. Galler Kommentar zu Art. 5 BV, 3. Auflage 2014, Rz. 48 f.). Der Hinweis in § 15 Abs. 2 SDV, wonach sich der Entzug der Akkreditierung auf einzelne P._____ oder Arbeitssprachen beziehen kann, ermöglicht eine sachgerechte Entscheidung im Einzelfall und konkretisiert den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Als mildere Massnahme kann allenfalls auch in Betracht gezogen werden, die Akkreditierung an Bedingungen und Auflagen (nach § 7 Abs. 2 SDV) zu knüpfen (Begründung zur SDV, a.a.O., S. 29 f.).
3.10.2. Die Rekursgegnerin hält den Entzug der Akkreditierung für verhältnismässig. Mildere Massnahmen seien nicht ersichtlich. Sie biete zwar regelmässig ein
sogenanntes Rollencoaching für akkreditierte Dolmetschende an. Eine solche Weiterbildung sei jedoch nur sinnvoll, um ein grundsätzlich vorhandenes professionelles Rollenverständnis zu verbessern. Bestünden wie vorliegend ganz grundsätzliche Defizite mit Bezug auf das Rollenverständnis, könnten diese durch eine Weiterbildung nicht behoben werden. Es sei sodann nicht ersichtlich, welche Auflagen ein professionelles Rollenverständnis gewährleisten könnten und hierfür zielführend wären. Schliesslich sei der beantragte teilweise Entzug der Akkreditierung in Bezug auf Sexualdelikte mit Minderjährigen nicht möglich. Gemäss § 15 Abs. 2 SDV könne sich der Entzug der Akkreditierung auf einzelne P._____ gemäss § 1 Abs. 2 SDV oder auf einzelne Arbeitssprachen beschränken. Ein Entzug der Akkreditierung für einzelne Auftragsarten sei gesetzlich nicht vorgesehen und würde zudem zu zahlreichen praktischen Schwierigkeiten führen. Insbesondere würde die Auftragsvergabe durch Behörden und Gerichte deutlich komplizierter und würde die Übersichtlichkeit des...-verzeichnisses leiden. Das sehr hoch zu gewichtende öffentliche Interesse an fachlich qualifizierten Dolmetschenden und an einer funktionierenden Rechtspflege überwiege das private Interesse der Rekurrentin an der Leistung von Dolmetschereinsätzen und dem damit erwirtschafteten Zusatzeinkommen (durchschnittlich rund Fr. 620.– pro Monat in den letzten
14 Monaten; act. 10/24) klar. Daran vermöge nichts zu ändern, dass die finanziellen Verhältnisse der Rekurrentin und ihrer Familie angespannt seien, dass ihre Möglichkeiten, ein anderes Zusatzeinkommen zu erzielen, aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen äusserst begrenzt seien, und dass die Arbeit als Dolmetscherin sie mit Freude und Stolz erfülle und sinnstiftend sei. Der Entzug der Akkreditierung für die Sprache Q._____/R._____ sei zumutbar und verhältnismässig, weshalb der Rekurrentin die Akkreditierung im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. b SDV entsprechend (endgültig) zu entziehen sei (act. 4 S. 11 f.).
3.10.3. Nach Ansicht der Rekurrentin ist der Entzug der Akkreditierung nicht verhältnismässig. Es kämen mildere Massnahmen (vgl. oben E. 1.2.) in Betracht, welche je für sich alleine oder eventualiter kombiniert geeignet seien, um zu gewährleisten, dass sie, die Rekurrentin, sich entsprechend dem professionellen Rollenverständnis verhalte (act. 1 S. 7 f.). Dem öffentlichen Interesse an gut qualifizierten Dolmetschenden stehe ihr privates Interesse an einer sinnstiftenden und erfüllenden Tätigkeit, die auch für ihre psychologische Gesundheit wichtig sei, und an einem dringend benötigten Zusatzeinkommen gegenüber. Sie erhalte seit 2008 eine ganze Invalidenrente in Höhe von Fr. 5'990.70 pro Monat, von welcher ihre vierköpfige Familie mit zwei minderjährigen Kindern lebe. 2016 sei sie an Krebs erkrankt, weshalb in diesem Jahr ein von ihr über die M._____ GmbH geführtes Restaurant habe schliessen müssen. Die daraus resultierenden Schulden würden sie und ihr Ehemann dank eines Privatdarlehens ihres Vaters ratenweise zurückzahlen. Sie sei körperlich so eingeschränkt, dass ihr Ehemann den Haushalt erledigen und sie bei Besorgungen unterstützen müsse. Aus diesem Grund erziele er kein Einkommen. Neben den Dolmetschereinsätzen im Kanton Zürich, woraus ein Zusatzeinkommen von ca. Fr. 555.– im Monat resultiert habe, sei sie auch in anderen Kantonen tätig gewesen, z.B. in N._____ und O._____. Das Dolmetschen sei auch eine Tätigkeit, die sie trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen ausüben könne, da sie unregelmässige, einzelne Einsätze habe und keinen fixen Stundenplan. Es stehe ihr frei, in Phasen, in denen sie sich erholen müsse, Einsätze nicht anzunehmen. Ihre Möglichkeiten, ein anderes Zusatzeinkommen zu erzielen, seien aufgrund ihrer Einschränkungen äusserst begrenzt. Dies zeige sich auch an Arbeitsversuchen, die sie unternommen habe, die aber gescheitert seien. Das Zusatzeinkommen sei bei ihren bescheidenen finanziellen Verhältnissen unentbehrlich für die Lebensgrundlage ihrer Familie (act. 1 S. 7 f. i.V.m. S. 2-4). Seit der Befragung vom 13. Oktober 2020 sei einige Zeit vergangen, und sie habe sich sehr intensiv mit den ihr vorgeworfenen Umständen auseinandergesetzt. Da ihr die Tätigkeit als Dolmetscherin sehr am Herzen liege, sei sie gewillt und motiviert, allfällige Defizite aufzuarbeiten, und sie sei bereit, einen Weiterbildungskurs zum Thema Rollenverständnis zu absolvieren (act. 1 S. 6 Rz. 20). Der Beschluss vom 25. März 2021, mit welchem ihr die Akkreditierung definitiv entzogen wurde, habe sie schwer getroffen. Sie habe sich nochmals intensiv mit den beanstandeten Vorfällen beschäftigt und sei bereit, alles zu tun, um die von ihr geliebte Arbeit weiterhin ausführen zu können (act. 1 S. 7 Rz. 26).
3.10.4. Den Ausführungen der Rekursgegnerin zur Verhältnismässigkeit des Akkreditierungsentzugs ist vollumfänglich zuzustimmen. Die Rekurrentin hat sich bereits früher Fehler im Zusammenhang mit dem professionellen Rollenverständnis,
insbesondere mit der Abgrenzungsthematik, zuschulden kommen lassen, und zwar auch in Befragungen, die soweit ersichtlich keine sexuellen Handlungen mit Kindern zum Inhalt hatten. Wegen des Übergebens einer Visitenkarte wurde sie 2019 verwarnt, wobei ihr im Falle von weiteren negativen Rückmeldungen die Löschung aus dem...-verzeichnis angedroht wurde (oben E. 3.8.2.). Und auch im Zusammenhang mit der negativen Rückmeldung aus dem Jahr 2013 erhellt, dass die Rekurrentin offenbar mit dem Beschuldigten I._____ persönliche Gespräche geführt hatte. Anders ist nicht zu erklären, warum dieser wusste, dass sie zwei Kinder hat (oben E. 3.8.1.). Vor diesem Hintergrund und angesichts der schweren Pflichtverletzungen vom 13. Oktober 2020 erscheint mit der Rekursgegnerin (oben E. 3.10.2.) der Akkreditierungsentzug erforderlich und erscheint keine mildere Massnahme geeignet, um das grosse Interesse des Staates an Dolmetscherinnen und Dolmetschern, die ein professionelles Rollenverständnis aufweisen, zu gewährleisten. Dieses Interesse überwiegt das Interesse der Rekurrentin, weiterhin im...-verzeichnis zu figurieren, und zwar auch unter Berücksichtigung ihrer schwierigen gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse. Im Übrigen steht es der Rekurrentin frei, weiterhin in anderen Kantonen oder auch auf privater Basis Übersetzungsaufträge zu leisten. Demzufolge erweist sich der Entzug der Akkreditierung der Rekurrentin als Dolmetscherin für die Sprache Q._____/R._____ als verhältnismässig, weshalb der zweite Beschluss der Rekursgegnerin vom 25. März 2021 zu bestätigen und der Rekurs bezüglich der Anträge 1 und 2 abzuweisen ist.
3.11. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich mit der Rekursgegnerin, auf die Schulden der Rekurrentin einzugehen (vgl. act. 4 S. 12 unten). Immerhin hat sie im Rekursverfahren ausführen lassen, dass sie für die bestehenden Schulden Abzahlungsvereinbarungen getroffen habe, die sie einhalte. Sie lebe in knappen, aber geregelten finanziellen Verhältnissen (act. 1 S. 8 f.).
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1. Die Gerichtsgebühr für das Rekursverfahren ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 20 GebV OG). Die Rekurrentin obsiegt, wie sogleich zu zeigen ist, lediglich mit ihrem Begehren um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das vor-
instanzliche Verfahren (vgl. Plüss, in: Kommentar VRG, § 16 N 71, zur Kostenpflicht des Rekursverfahrens betreffend UP/URV). Mit ihrem Hauptbegehren unterliegt sie. Es rechtfertigt sich, ihr die Kosten des Rekursverfahrens zu 9/10 aufzuerlegen. Im Übrigen sind die Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 VRG).
4.2. Angesichts des nur geringfügigen Unterliegens der Rekursgegnerin – und da die Rekurrentin, wie zu zeigen sein wird, unentgeltlich verbeiständet ist (Plüss, in: Kommentar VRG, § 16 N. 57) – ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5. Unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung (UP/URV)
5.1. Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
5.2. Die Rekursgegnerin schrieb das vorinstanzliche UP-Gesuch der Rekurrentin mangels Kostenerhebung als gegenstandslos ab (act. 4 S. 13). Das URV-Gesuch wies sie ab mit der Begründung, die Rekurrentin sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen (act. 4 S. 15).
Die Rekurrentin beantragt die Gewährung von URV für das vorinstanzliche und die Gewährung von UP/URV für das Rekursverfahren (oben E. 1.2.).
5.3. Dem Einkommen der Rekurrentin von Fr. 5'990.70 pro Monat steht ein geltend gemachter und ausgewiesener Bedarf der ganzen Familie von Fr. 5'979.55 3 gegenüber. Nicht in der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen sind die Kosten für zwei Bastelräume (act. 5/11), mangels Darlegung der Kompetenzqualität die Kosten im Zusammenhang mit dem Auto (Einstellplatz, act. 5/11; Autoversiche3 Grundbeträge Ehegatten Fr. 1'700.–; Grundbeträge für beide Kinder je Fr. 600.– bzw. total Fr. 1'200.–; Zuschlag von 20 % auf alle Grundbeträge Fr. 580.–; Miete Fr. 1'470.50 (act. 5/11); Krankenkasse abzüglich IPV Fr. 1'000.60 (act. 5/12); Hausrat/Haftpflicht Fr. 28.45 (act. 5/13).
rung, act. 5/13 S. 2), die selbst zu tragenden Gesundheitskosten der Familie in Höhe von Fr. 233.– pro Monat, da unklar ist, ob diese jedes Jahr in dieser Höhe anfallen, die Betreuungskosten, nachdem der Ehemann der Rekurrentin nicht arbeitstätig ist und damit ohne Weiteres die Kinder betreuen kann, sowie die Privatschulden, da weder Angaben zu Abzahlungsraten noch über die Gegenstände der Forderungen (Stichwort Kompetenzgüter) gemacht wurden (vgl. act. 1 S. 9 f.). Der Rekurrentin ist aber für ihre verbleibenden ausserkantonalen oder anderen Dolmetschereinsätze ein Betrag für den öffentlichen Verkehr in Höhe von Fr. 50.– pro Monat zuzugestehen. Insgesamt betrachtet ist ihre Mittellosigkeit ausgewiesen.
5.4. Die Rekurrentin führte bereits vor Vorinstanz aus, dass sie Alleinverdienerin ihrer vierköpfigen Familie sei, ihr Ehemann mithin nicht arbeitstätig sei. Dass sie diesen (negativen) Umstand, wie die Rekursgegnerin monierte, nicht näher erläuterte oder belegte, vermag ihr nicht zum Nachteil zu gereichen (vgl. auch Plüss, in: Kommentar VRG, § 16 N. 41). Im Übrigen hat sie im Rekursverfahren nunmehr belegt (§ 20a Abs. 2 VRG), dass ihr Ehemann nicht arbeitstätig ist (Formular Akontobeiträge für Nichterwerbstätige der SVA Zürich sowie Steuererklärung 2019; act. 5/4 und 5/17). Was die im Jahr 2008 gegründete M._____ GmbH angeht, deren Gesellschafter die Rekurrentin und ihr Ehemann sind (act. 5/1), so wurde ausgeführt und belegt, dass die GmbH keinen Gewinn erwirtschafte, weshalb sich die Rekurrentin und ihr Ehemann keinen Lohn, Dividende oder sonstige Vergütungen auszahlen würden (act. 5/10-11). Über die Liberierung der Stammanteile schweigt sich die Rekurrentin aus. Selbst wenn aber das Stammkapital von Fr. 20'000.– (immer noch) vollständig einbezahlt wäre (worauf das mit Fr. 0.– bezifferte Vermögen in der Steuererklärung 2019 allerdings nicht hindeutet; act. 5/17), wäre ihr dieser Betrag im Sinne eines angemessenen Notgroschens für sich und die Familie zu belassen. Es ist somit auch für das vorinstanzliche Verfahren von der Mittellosigkeit der Rekurrentin auszugehen.
5.5. Angesichts dessen, dass im Rekursverfahren Beweis erhoben wurde, und da bei der Beurteilung der fehlenden Aussichtslosigkeit nach § 16 Abs. 1 VRG ein weniger strenger Massstab anzusetzen ist als im Zusammenhang mit Art. 29
Abs. 3 BV, sind weder das vorinstanzliche noch das Rekursverfahren als aussichtslos zu bezeichnen.
5.6. Der Rekurrentin ist deshalb für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zudem ist ihr angesichts der Komplexität des Verfahrens und in teilweiser Gutheissung des Rekurses für das vorinstanzliche und für das Rekursverfahren in der Person von Rechtsanwältin MLaw X3._____ bzw. ab 16. November 2021 in der Person von Rechtsanwältin MLaw X2._____ bzw. ab 1. Mai 2022 in der Person von Rechtanwalt MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Die Rekurrentin ist darauf hinzuweisen, dass sowohl für die unentgeltliche Rechtspflege als auch für die unentgeltliche Rechtsvertretung die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG vorbehalten bleibt, was bedeutet, dass die Rekurrentin zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
6. Rechtsmittel
Hinzuweisen ist auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht.
1. a. In teilweiser Gutheissung des Rekurses wird Ziffer 2 des ersten Beschlusses der Rekursgegnerin vom 25. März 2021 aufgehoben, und der Rekurrentin wird für das vorinstanzliche Verfahren in der Person von Rechtsanwältin MLaw X3._____ eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
b. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen, und der zweite Beschluss der Rekursgegnerin vom 25. März 2021 wird bestätigt.
2. Für das vorliegende Rekursverfahren wird der Rekurrentin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wird ihr in der Person von Rechtsanwältin MLaw X3._____ bzw. ab 16. November 2021 in der Person von Rechtsanwältin MLaw X2._____ bzw. ab 1. Mai 2022 in der Person von Rechtsanwalt MLaw X._____ eine unentgeltliche Rechtsvertretung bestellt.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
4. Die Kosten werden zu 9/10 der Rekurrentin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung im Sinne von § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Im Übrigen (zu 1/10) werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.
5. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien.
Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels werden die beigezogenen Akten (act. 10/1-27) an die Rekursgegnerin und wird die beigezogene DVD (act. 13) an die Kantonspolizei Zürich, EA Gewaltkriminalität, Sexualdelikte/Kindesschutz, Zeughausstr. 7, Postfach, 8021 Zürich, retourniert.
7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 12. Juli 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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