VR220002
Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
9. März 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR220002-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Bes...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR220002-O/U
Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 9. März 2022
in Sachen
A._____, Rekurrent
vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
Erwägungen:
1.
A._____ (fortan: Rekurrent) schuldete dem Kanton Zürich per 6. Dezember 2021 aus diversen Verfahren der Bezirksgerichte Zürich und Horgen (Geschäfts-Nrn. FF100020-F, DG040625-L, DG170020-F, DG190015-F), des Obergerichts des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. SB050131-O) sowie des Generalsekretariats JID (Geschäfts-Nr. WT200063-O) einen Betrag von insgesamt Fr. 46'305.-, wobei Fr. 18'390.45 davon nicht betreibbar waren (vgl. act. 4/2).
2.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Rekursgegnerin) an den Rekurrenten und liess ihm einen Kontoauszug samt Verrechnungsanzeige zukommen (act. 4/2). Daraus ging hervor, dass sie das dem Rekurrenten aus dem Verfahren des Bezirksgerichts Horgen Geschäfts-Nr. DG200007-F zustehende Guthaben von Fr. 1'300.- mit ihrer Forderung von Fr. 27'914.55 gestützt auf Art. 120 OR verrechnen würde.
3.
Am 10. Dezember 2021 teilt Rechtsanwalt MLaw X._____, welcher den Rekurrenten bereits im besagten Verfahren des Bezirksgerichts Horgen sowie im darauf folgenden Rechtsmittelverfahren vor der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, Geschäfts-Nr. SB210075-O, vertreten hatte (act. 8-9), der Rekursgegnerin mit, dass sich der Rekurrent der Verrechnung widersetze und die Rekursgegnerin um Auszahlung des Betrages von Fr. 1'300.- ersuche (act. 4/3). Mit Schreiben und Verfügung vom 17. Dezember 2021 (act. 4/4) hielt die Rekursgegnerin an ihrer Verrechnung fest und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen von Art. 120 OR erfüllt seien, weshalb eine Verrechnung zulässig sei. Sie orientierte den Rekurrenten über den ihm zustehenden Rechtsmittelweg.
4.1
Mit Eingabe vom 20. Januar 2021 (act. 1) liess der Rekurrent über seinen Rechtsvertreter (act. 3/1) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts
des Kantons Zürich innert Frist Rekurs erheben und den folgenden Antrag stellen:
"1. Es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und dem Rekurrenten den Betrag in der Höhe von Fr. 1'300.00 auszuzahlen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST"
4.2. Zur Begründung liess er vorbringen, das Guthaben des Rekurrenten in der Höhe von Fr. 1'300.- gründe in bei ihm beschlagnahmtem Bargeld. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2021 (Geschäfts-Nr. SB210075-O) halte fest, dass dem Rekurrenten das erwähnte beschlagnahmte Bargeld nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herauszugeben sei. Die Strafbehörden könnten ihre Forderungen aus Verfahrenskosten gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Im Zusammenhang mit beschlagnahmten Vermögenswerten stehe die Möglichkeit der Verrechnung jedoch gemäss Art. 267 StPO einzig der in der Sache entscheidenden Gerichtsbehörde und nicht der Rekursgegnerin zu. Das Gericht selbst habe keine Verrechnung erklärt. Folglich sei der Rekurs gutzuheissen und die Verfügung der Rekursgegnerin aufzuheben.
4.2. Zur Begründung liess er vorbringen, das Guthaben des Rekurrenten in der Höhe von Fr. 1'300.- gründe in bei ihm beschlagnahmtem Bargeld. Dispositiv-Ziffer 3 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. September 2021 (Geschäfts-Nr. SB210075-O) halte fest, dass dem Rekurrenten das erwähnte beschlagnahmte Bargeld nach Eintritt der Vollstreckbarkeit herauszugeben sei. Die Strafbehörden könnten ihre Forderungen aus Verfahrenskosten gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Im Zusammenhang mit beschlagnahmten Vermögenswerten stehe die Möglichkeit der Verrechnung jedoch gemäss Art. 267 StPO einzig der in der Sache entscheidenden Gerichtsbehörde und nicht der Rekursgegnerin zu. Das Gericht selbst habe keine Verrechnung erklärt. Folglich sei der Rekurs gutzuheissen und die Verfügung der Rekursgegnerin aufzuheben.
5. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 (act. 6) setzte die Verwaltungskommission der Rekursgegnerin Frist zur Stellungnahme sowie zur Einreichung der Akten an. Diese teilte der Verwaltungskommission am 2. März 2022 (act. 7) mit, dass sie die Verrechnungsanzeige vom 6. Dezember 2021 zurückziehe und den Betrag von Fr. 1'300.- dem Rekurrenten bzw. seinem Rechtsvertreter umgehend auszahlen werde. Damit ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich gestützt darauf, dem Rekurrenten für seine Umtriebe aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 500.- zzgl. 7.7 % MwSt. zuzusprechen (§ 3 i.V.m. § 21 der Verordnung über die Anwaltsgebühren [AnwGebV, LS 215.3]).
6.3. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
1. Das Verfahren VR220002-O wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben.
2. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Dem Rekurrenten wird für seine Umtriebe im vorliegenden Verfahren aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 538.50 (inkl. MwSt.) zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Rechtsvertreter des Rekurrenten, zweifach, für sich und den Rekurrenten, unter Beilage einer Kopie von act. 7 sowie
- die Rekursgegnerin.
5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 9. März 2022
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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