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Entscheid

VR220003

Rekurs gegen die Verfügung der Fachgruppe vom 27. Januar 2022 (KL210359-O)

21. Oktober 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR220003-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR220003-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. C. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 21. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen die Verfügung der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 27. Januar 2022 (KL210359-O)

Erwägungen:

1.

Prozessverlauf

1.1

Die Rekurrentin ist seit vielen Jahren im Sprachdienstleistungsverzeichnis der Zentralstelle Sprachdienstleistungen des Obergerichts des Kantons Zürich für die Sprachen B._____, C._____ und D._____/E._____ eingetragen.

1.2

Mit Schreiben vom 30. März 2021 (act. 2/1) informierte die Rekursgegnerin die Rekurrentin über das neu konzipierte Akkreditierungsverfahren für den Bereich Übersetzen (§ 28 SDV i.V.m. § 7 ff. SDV). Die Rekursgegnerin wies darauf hin, dass der Besuch des "Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte" und das Absolvieren der zugehörigen Prüfung für alle Sprachdienstleister/innen, die weiterhin Übersetzungen tätigen wollten, obligatorisch sei (act. 2/1 S. 2). Die Rekurrentin stellte daraufhin am 25. Juni 2021 ein Akkreditierungsgesuch für den Bereich Übersetzen für die Sprache D._____/E._____ (act. 2/3 - 2/6/8).

1.3

Nach Weiterungen meldete sich die Rekurrentin am 5. November 2021 per E-Mail bei der Rekursgegnerin (act. 2/18). Sie schilderte ihre aktuelle psychische Lage im Zusammenhang mit dem unerwarteten Tod ihres Zwillingsbruders im mm.2021, welcher Verlust sie sehr belaste. Sie führte aus, dass sie bereits drei Mal denselben Kurs absolviert habe, die anschliessenden Prüfungen erfolgreich bestanden habe und durch das Obergericht Zürich akkreditiert worden sei. Sie empfinde es als eine Art Nötigung, dieses aufgezwungene Prozedere zum vierten Mal zu wiederholen. Sie werde deshalb diese Kurse nicht belegen. Abgesehen davon finde im Februar 2022 (zum Zeitpunkt der nächsten Zulassungskurse) die traditionelle Zusammenkunft ihrer Familie in F._____/USA statt, die aufgrund der Pandemie um zwei Jahre habe verschoben werden müssen. Alle zehn Jahre würden sich alle Familienmitglieder irgendwo auf der Welt treffen; eine Absage wäre ein Sakrileg. Trotz alldem würde sie sich sehr geehrt fühlen, falls ihre Akkreditierung weiterhin gültig bliebe; sie würde dies als Anerkennung für 35 Jahre loyale Dienstleistungen betrachten. Die kantonalen Polizeibeamten, Staatsanwaltschaften und Gerichte, mit denen sie jahrelang sehr harmonisch zusammengearbeitet habe, würden es auch schätzen, sie als sehr erfahrene Dolmetscherin weiterhin einsetzen zu können (act. 2/18 S. 1 f.).

1.4

Eine Mitarbeiterin der Rekursgegnerin antwortete der Rekurrentin am 10. November 2021 per E-Mail, dass sie ihre schwierige Situation sehr bedaure. Selbstverständlich bleibe sie weiterhin für den Bereich mündliches Dolmetschen akkreditiert. Nachdem sie nicht bereit sei, den Zulassungskurs für den Bereich schriftliches Übersetzen zu absolvieren, werde von ihrem Rückzug Vormerk genommen. Sie werde in den nächsten Wochen noch eine offizielle Rückzugsverfügung per Post erhalten (act. 2/18 S. 1). Darauf liess sich die Rekurrentin nicht mehr vernehmen.

1.5

Die Verfügung der Rekursgegnerin betreffend Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs des Antrags auf Akkreditierung für den Bereich Übersetzen vom 27. Januar 2022 ging bei der Rekurrentin am 2. Februar 2022 ein (act. 2/19 f.).

1.6

Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 (Datum Poststempel: 28. Februar 2022) erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission rechtzeitig Rekurs (act. 1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 2/1-20).

1.7

Mit Verfügung vom 24. Mai 2022 wurde der Rekursgegnerin Frist zur Rekursantwort angesetzt (act. 2A). Mit Eingabe vom 24. August 2022, gleichentags eingegangen, hat sich die Rekursgegnerin innert zweifach erstreckter Frist (vgl. act. 2A, 5 und 6) vernehmen lassen (act. 7). Sie beantragt die vollumfängliche Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin (act. 7 S. 1).

1.8

Mit Verfügung vom 31. August 2022 wurde die Eingabe der Rekursgegnerin der Rekurrentin zur freigestellten Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt (act. 8). Die Rekurrentin hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.

2.

Prozessuales

Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 / 7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, ihrer Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des vorliegenden Rekurses zuständig.

3.

Zur Sache

3.1

Im verwaltungsrechtlichen Rekursverfahren ist der Rückzug des Rekurses gegenüber der Rekursinstanz zu erklären. Der Rückzug muss ausdrücklich, unmissverständlich und vorbehaltlos erklärt werden. Ausgeschlossen ist insbesondere ein stillschweigender Rückzug (Griffel, in: Kommentar VRG, § 28 N 21 m.H. auf BGE 119 IV 36, E. 1b). Diese Vorgaben können für das vorliegend zu überprüfende nichtstreitige Verwaltungsverfahren sinngemäss herangezogen werden. Die Rekurrentin hat nie erklärt, dass sie ihr Akkreditierungsgesuch vom 25. Juni 2021 zurückziehen wolle, sondern vielmehr ausgeführt, dass sie sich geehrt fühlen würde, wenn ihre Akkreditierung dennoch gültig bliebe (act. 2/18 S. 2). Daran ändert nichts, dass sie auf das E-Mail der Gesuchsgegnerin, mit welchem diese ihr in Aussicht stellte, dass sie in den nächsten Wochen die offizielle Rückzugsverfügung per Post erhalten werde (act. 2/18), nicht reagierte, obwohl es ihr nach Ansicht der Rekursgegnerin ein Leichtes gewesen wäre, rasch per E-Mail auf dieses Missverständnis aufmerksam zu machen (act. 7 S. 5). Zum einen ist nicht erstellt, dass die Rekurrentin dieses E-Mail tatsächlich erhalten hat. Zum anderen oblag der Rekurrentin keine rechtsverbindliche Pflicht, die Rekursgegnerin darauf aufmerksam zu machen, dass sie keinen Rückzug ihres Akkreditierungsantrags erklärt hatte.

3.2

Bei diesen Gegebenheiten ist die angefochtene Verfügung vom 27. Januar 2022, Geschäfts-Nr. KL210359-O, aufzuheben, und die Angelegenheit ist zur Fortführung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen für die

Sprache D._____/E._____ an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. Sie wird dabei zu prüfen haben, ob die Rekurrentin eine Dispensation vom Zulassungskurs und der Prüfung beantragt, und gegebenenfalls hierüber in einem anfechtbaren Entscheid zu befinden haben. Der Antrag der Rekurrentin an die Verwaltungskommission, ihre aktuelle Akkreditierung in Kraft bleiben zu lassen (act. 1 S. 2), ist hingegen abzuweisen; dies setzt eine abschliessende Durchführung des Akkreditierungsverfahrens und der Prüfung aller massgeblichen Erfordernisse voraus, was erstinstanzlich von der Rekursgegnerin vorzunehmen ist.

Sprache D._____/E._____ an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. Sie wird dabei zu prüfen haben, ob die Rekurrentin eine Dispensation vom Zulassungskurs und der Prüfung beantragt, und gegebenenfalls hierüber in einem anfechtbaren Entscheid zu befinden haben. Der Antrag der Rekurrentin an die Verwaltungskommission, ihre aktuelle Akkreditierung in Kraft bleiben zu lassen (act. 1 S. 2), ist hingegen abzuweisen; dies setzt eine abschliessende Durchführung des Akkreditierungsverfahrens und der Prüfung aller massgeblichen Erfordernisse voraus, was erstinstanzlich von der Rekursgegnerin vorzunehmen ist.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel

4.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 VRG).

4.2. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Es besteht kein Anlass, von diesem Grundsatz abzuweichen.

4.3. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

1. Die Verfügung der Rekursgegnerin vom 27. Januar 2022, KL210359-O, wird aufgehoben, und die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur weiteren Prüfung des Akkreditierungsgesuchs an die Rekursgegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Rekurs abgewiesen.

2. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Es werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Rekurrentin und die Rekursgegnerin.

Die beigezogenen Akten (act. 2/1-20) werden der Rekurrentin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.

5. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 21. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta

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