VR220004
Rekurs gegen die Verfügung der Fachgruppe
9. Juni 2022Deutsch19 min
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR220004-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iu...
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Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR220004-O/U
Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 9. Juni 2022
in Sachen
A._____, Rekurrent
gegen
Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen die Verfügung der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 15. Februar 2022 (KL210501-O)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. A._____ (nachfolgend: Rekurrent) ist im Kanton Zürich seit dem Jahre 1988 für die Sprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Portugiesisch und Portugiesisch/Brasil als Dolmetscher und Übersetzer für Gerichte und Behörden tätig (act. 1 S. 2, act. 4/2/2-5). Mit Schreiben vom 26. August 2021 wandte sich die Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (nachfolgend: Rekursgegnerin) an ihn und teilte ihm mit, dass er bis spätestens 20. September 2021 einen Antrag auf Akkreditierung für den Bereich Übersetzen stellen müsse, wolle er weiterhin als Übersetzer für die Behörden des Kantons Zürich tätig sein. Gehe innert Frist kein entsprechender Antrag ein, werde sie, die Rekursgegnerin, davon ausgehen, dass er auf das Durchlaufen des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen verzichte (act. 4/7). Nachdem das Schreiben dem Rekurrenten am 27. August 2021 zugegangen war (act. 4/8) und er innert Frist keinen Akkreditierungsantrag eingereicht hatte, verfügte die Fachgruppenleiterin am 15. Februar 2022 (Geschäfts-Nr. KL210501-O), dass davon Vormerk genommen werde, dass der Rekurrent auf das Durchlaufen des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen und damit auf den Eintrag im entsprechenden Verzeichnis ab 1. Juli 2022 verzichtet habe (act. 8 = act. 4/9).
2. Mit Eingabe vom 15. März 2022 erhob der Rekurrent bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich innert Frist (act. 4/10) Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1):
"1.) Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent auch ohne 'Durchlaufen des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen' seinen Eintrag im entsprechenden Verzeichnis ohne Weiteres über den 1. Juli 2022 hinaus beibehält. Eventualiter: Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Anweisung, in verordnungskonformer Besetzung über die Feststellung zu befinden, dass der Rekurrent auch ohne 'Durchlaufen des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen'
seinen Eintrag im entsprechenden Verzeichnis ohne Weiteres über den 1. Juli 2022 hinaus beibehält. Subeventualiter: Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen unter Anweisung, in verordnungskonformer Besetzung über die vorliegende Eingabe als ein Dispensationsgesuch im Sinne des Hauptantrags zu entscheiden, und es sei festzustellen, dass der Umfang der hiermit eingereichten Urkunden für den Entscheid ausreichen. 2.) Es sei dem Rekurs die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin."
3. In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten Geschäfts-Nr. KL210501-O (act. 4/1-10) bei. Mit Verfügung vom 29. März 2022 (act. 5) gewährte sie der Rekursgegnerin das rechtliche Gehör (§ 26b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). Diese stellte am 29. April 2022 (act. 6) die folgenden Anträge:
"1. Der Rekurs sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Unter Kostenfolge zulasten des Rekurrenten."
4. Die Eingabe der Rekursgegnerin vom 29. April 2022 (act. 6) wurde dem Rekurrenten mit Verfügung vom 6. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 7). Der Rekurrent nahm diese Verfügung am 12. Mai 2022 in Empfang (act. 7 S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. VRG. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses des Rekurrenten gegen die Verfügung vom 15. Februar 2022, Nr. KL210501-O, zuständig.
2.1
Der Rekurrent stellt in Antrag 2 das Begehren, dem Rekurs sei die gesetzlich vorgesehene aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 1).
2.2
Gemäss § 25 Abs. 1 VRG kommt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung des Rekurses aufschiebende Wirkung zu. Lediglich im Falle von im Gesetz näher definierten personalrechtlichen Angelegenheiten und in bestimmten Stimmrechtssachen besteht von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 25 Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Verfahren somit bereits gestützt auf § 25 Abs. 1 VRG die aufschiebende Wirkung zukommt, erübrigt sich die Anordnung einer solchen. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.
3.1
Die Rekursgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dem Rekurrenten fehle es im vorliegenden Verfahren am schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Anordnung und damit an der entsprechenden Prozessvoraussetzung. Zur Begründung bringt sie vor, selbst im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung werde die Akkreditierung des Rekurrenten per 1. Juli 2022 für den Bereich Übersetzen für sämtliche Arbeitssprachen von Gesetzes wegen enden. Die Aufhebung der Verfügung führe für ihn daher nicht zu einer Änderung der Rechtslage (act. 6 S. 3 f.).
3.2
Zum Rekurs an die Verwaltungskommission berechtigt ist gemäss § 21 Abs. 1 VRG, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat, mithin materiell beschwert ist. Gemäss der bundesgerichtlichen Praxis setzt die materielle Beschwer voraus, dass die betreffende Person "über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht". Ein schutzwürdiges Interesse besteht insbesondere dann, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der rekurrierenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (VRG Kommentar-Bertschi, § 21 N 13 mit Verweisen auf die bundesgerichtliche Praxis).
In der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2022 nahm die Rekursgegnerin in Dispositiv-Ziffer 1 Vormerk davon, dass der Rekurrent auf das Durchlaufen des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich schriftliches Übersetzen für die massgeblichen Arbeitssprachen verzichtet habe und per 1. Juli 2022 entsprechend nicht mehr akkreditiert sein werde (act. 8). Die Rekursgegnerin leitete ihre Feststellungen aus dem Umstand ab, dass der Rekurrent trotz verschiedentlicher Aufforderung davon abgesehen hatte, sein Interesse an der Absolvierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen kundzutun, insbesondere nicht auf das Schreiben vom 26. August 2021 reagiert hatte, in welchem er darauf hingewiesen worden war, dass die Rekursgegnerin im Falle einer fehlenden Rückmeldung von einem Verzicht auf das Durchlaufen des Akkreditierungsverfahren ausginge (act. 8 S. 2). Aus Antrag 1 in der Rekursschrift ergibt sich eindeutig, dass der Rekurrent weiterhin als Übersetzer akkreditiert bleiben möchte, wenn auch ohne Absolvierung des massgeblichen Akkreditierungsverfahrens (act. 1 Antrag 1). Die Interessen des Rekurrenten stehen damit dem am 15. Februar 2022 Verfügten entgegen, zumal er offenbar nicht auf seine Akkreditierung verzichten wollte, sondern beabsichtigte, ohne Absolvierung des Akkreditierungsverfahrens akkreditiert zu bleiben. Wie die Rekursgegnerin in ihrer Rekursantwort zutreffend festgehalten hat, hat sie in der angefochtenen Verfügung zwar lediglich "Vormerk genommen" und damit einzig festgehalten, was sich bereits aus § 28 SDV ergibt, nämlich, dass die Akkreditierung des Rekurrenten ohne Absolvierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen per 1. Juli 2022 wegfallen würde, weshalb dem Verfügten insoweit deklaratorischer Charakter zukommt, nicht aber eine konstitutive, d.h. eine rechtserzeugende oder rechtsbegründende Wirkung. Nichtsdestotrotz ist das schutzwürdige Interesse des Rekurrenten an der Aufhebung der Verfügung unter diesen Umständen gegeben, auch wenn diese seine Rechtslage nicht direkt ändert, da er mit deren Inhalt, insbesondere mit der Feststellung des Akkreditierungsverzichts, nicht einverstanden ist. Würden rekurrierende Personen allein aus dem Umstand, dass der Verfügung keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern diese nur die massgebliche Rechtslage wiedergibt, das schutzwürdige Interesse nach § 21 Abs. 1 VRG abgesprochen, wären entsprechende Verfügungen nie anfechtbar und die angebrachte Rechtsmittelbelehrung wäre insoweit obsolet. Auf den vorliegenden Rekurs ist daher einzutreten.
In der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2022 nahm die Rekursgegnerin in Dispositiv-Ziffer 1 Vormerk davon, dass der Rekurrent auf das Durchlaufen des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich schriftliches Übersetzen für die massgeblichen Arbeitssprachen verzichtet habe und per 1. Juli 2022 entsprechend nicht mehr akkreditiert sein werde (act. 8). Die Rekursgegnerin leitete ihre Feststellungen aus dem Umstand ab, dass der Rekurrent trotz verschiedentlicher Aufforderung davon abgesehen hatte, sein Interesse an der Absolvierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen kundzutun, insbesondere nicht auf das Schreiben vom 26. August 2021 reagiert hatte, in welchem er darauf hingewiesen worden war, dass die Rekursgegnerin im Falle einer fehlenden Rückmeldung von einem Verzicht auf das Durchlaufen des Akkreditierungsverfahren ausginge (act. 8 S. 2). Aus Antrag 1 in der Rekursschrift ergibt sich eindeutig, dass der Rekurrent weiterhin als Übersetzer akkreditiert bleiben möchte, wenn auch ohne Absolvierung des massgeblichen Akkreditierungsverfahrens (act. 1 Antrag 1). Die Interessen des Rekurrenten stehen damit dem am 15. Februar 2022 Verfügten entgegen, zumal er offenbar nicht auf seine Akkreditierung verzichten wollte, sondern beabsichtigte, ohne Absolvierung des Akkreditierungsverfahrens akkreditiert zu bleiben. Wie die Rekursgegnerin in ihrer Rekursantwort zutreffend festgehalten hat, hat sie in der angefochtenen Verfügung zwar lediglich "Vormerk genommen" und damit einzig festgehalten, was sich bereits aus § 28 SDV ergibt, nämlich, dass die Akkreditierung des Rekurrenten ohne Absolvierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen per 1. Juli 2022 wegfallen würde, weshalb dem Verfügten insoweit deklaratorischer Charakter zukommt, nicht aber eine konstitutive, d.h. eine rechtserzeugende oder rechtsbegründende Wirkung. Nichtsdestotrotz ist das schutzwürdige Interesse des Rekurrenten an der Aufhebung der Verfügung unter diesen Umständen gegeben, auch wenn diese seine Rechtslage nicht direkt ändert, da er mit deren Inhalt, insbesondere mit der Feststellung des Akkreditierungsverzichts, nicht einverstanden ist. Würden rekurrierende Personen allein aus dem Umstand, dass der Verfügung keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern diese nur die massgebliche Rechtslage wiedergibt, das schutzwürdige Interesse nach § 21 Abs. 1 VRG abgesprochen, wären entsprechende Verfügungen nie anfechtbar und die angebrachte Rechtsmittelbelehrung wäre insoweit obsolet. Auf den vorliegenden Rekurs ist daher einzutreten.
III.
1. Der Rekurrent rügt die Zusammensetzung des Spruchkörpers der Verfügung vom 15. Februar 2022 und bringt vor, die Leiterin der Rekursgegnerin hätte diese nicht in alleiniger Besetzung fällen dürfen (act. 1 S. 1). Die Rekursgegnerin stellt sich auf den Standpunkt, der angefochtene Entscheid habe nicht durch die Fachgruppe gefällt werden müssen, da er sich in keiner Weise auf die Rechtsstellung des Rekurrenten ausgewirkt habe (act. 6 S. 4).
1.1. Als strategisches Leitungs- und Entscheidungsorgan im Bereich der Sprachdienstleistungen amtet die Fachgruppe Sprachdienstleistungen (§ 2 Abs. 1 SDV). Zu ihren Aufgaben gehören nach § 3 Abs. 1 SDV die Vornahme von Akkreditierungen (lit. a), die Überwachung der Führung des Sprachdienstleistungsverzeichnisses (lit. b), die Wahrnehmung von Informationspflichten gegenüber Gerichts- und Verwaltungsbehörden (lit. c), die Förderung der Zusammenarbeit mit den Kantonen und dem Bund (lit. d), der Erlass eines Organisations- und Geschäftsreglements (lit. e), die Erstellung von Richtlinien zur Konkretisierung der Akkreditierungsverfahren (lit. f) sowie die Überwachung von deren Einhaltung (lit. g). § 3 Abs. 2 SDV sieht vor, dass die Fachgruppe Aufgaben einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen zur selbständigen Erledigung übertragen kann. Von dieser Kompetenz ausgenommen sind lediglich Beschlüsse über grundlegende Belange des Sprachdienstleistungswesens (lit. a) oder der endgültige Entzug der Akkreditierung, sofern er nicht auf Antrag der betroffenen Person erfolgt (lit. b). § 4 Abs. 4 SDV zufolge kann in dringenden Fällen anstelle der Fachgruppe die vorsitzende Person entscheiden, wobei der Entscheid der Fachgruppe oder dem zuständigen Ausschuss zur Genehmigung vorzulegen ist. Gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. e SDV hat die Fachgruppe Sprachdienstleistungen am 5. Juni 2019 das Organisations- und Geschäftsreglement zur Sprachdienstleistungsverordnung erlassen. Darin werden in Ziff. 4 in Konkretisierung von § 3 SDV die Aufgaben der Fachgruppe im Einzelnen aufgeführt. Gemäss Ziff. 4 lit. e des Reglements ist die Fachgruppe für den Entzug der Akkreditierung gestützt auf § 15 Abs. 1 lit. b SDV zuständig, d.h. sofern die fachlichen oder persönlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Die Aufgaben der Vorsitzenden werden sodann in Ziff. 12 des Reglements wiedergegeben. Ziff. 12 lit. d zufolge entscheidet sie über den definitiven Entzug der Akkreditierung auf eigenes Begehren im Sinne von § 15 Abs. 1 lit. a SDV.
1.2. In der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2022 sind keine Erwägungen zur Zuständigkeit der Vorsitzenden und der diesbezüglichen massgeblichen gesetzlichen Grundlage enthalten. In der Rekursantwort stellt sich die Rekursgegnerin auf den Standpunkt, eine Entscheidfällung durch die Fachgruppe sei nicht nötig gewesen, da die Rechtsstellung des Rekurrenten durch den Entscheid in keiner Weise betroffen worden sei (act. 6 S. 4). Wie dargelegt, liegt die Zuständigkeit für Entscheide nach Ziff. 12 lit. d des Organisations- und Geschäftsreglements bei der Vorsitzenden, sofern diese die Akkreditierung auf eigenes Begehren der verzeichneten Person entzieht. Sowohl die Sprachdienstleistungsverordnung als auch das Organisationsund Geschäftsreglement kennen den in der besagten Verfügung verwendeten Begriff des Verzichts nicht. Vielmehr verwenden sie beide den Ausdruck des Entzugs der Akkreditierung infolge eigenen Begehrens, womit indes nichts weiter als ein Verzicht gemeint sein kann. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um einen expliziten bzw. ausdrücklich geäusserten Verzicht handelt. Nicht ganz klar ist hingegen, ob darunter auch ein impliziter Verzicht, wie ihn vorliegend die Rekursgegnerin aus dem Verhalten des Rekurrenten im Nachgang zu ihrem Schreiben vom 26. August 2021 ableitet, fällt. Angesichts der folgenden Überlegungen muss diese Frage jedoch nicht abschliessend geklärt werden. In der Verfügung vom 15. Februar 2022 nahm die Leiterin der Rekursgegnerin Vormerk davon, dass der Rekurrent auf den Eintrag im Sprachdienstleistungsverzeichnis ab dem 1. Juli 2022 verzichtet habe. Diese Verfügung hält im Ergebnis lediglich fest, was sich bereits aus § 28 SDV ergibt, nämlich, dass die Akkreditierung für den Bereich Übersetzen nach der in § 28 Abs. 1 lit. b bzw. § 28 Abs. 2 lit. a SDV vorgesehenen Übergangsfrist spätestens am 1. Juli 2022 erlischt, wenn bis dahin kein Akkreditierungsverfahren durchlaufen wurde. Sie hat demnach - wie dargelegt lediglich deklaratorische Wirkung und keinen über die gesetzliche Wirkung hinausgehenden rechtsbegründenden Charakter. Unter diesen Umständen wäre überhaupt kein Erlass einer formellen Verfügung notwendig gewesen. Vielmehr hätte die Rekursgegnerin dem Rekurrenten das Erlöschen seiner Akkreditierung per 1. Juli 2022 und das Ausscheiden aus dem Sprachdienstleistungsverzeichnis für Übersetzungen per besagten Datums auch auf dem Korrespondenzweg mitteilen können. Daraus folgt, dass der Umstand, dass sich die Rekursgegnerin zum Erlass einer Verfügung durch ihre Leiterin und gegen einen Beschluss durch die Fachgruppe entschied, nicht zu deren Ungültigkeit führt, da keine Pflicht zum Erlass einer formellen Entscheidung durch die Fachgruppe bestand. Die Einwendungen des Rekurrenten gegen das Vorgehen der Rekursgegnerin sind demnach nicht zu hören.
2.1. Der Rekurrent kritisiert weiter, die Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen (fortan: Richtlinien für den Bereich Übersetzen) seien den Betroffenen lediglich in Form eines formlosen Rundschreibens, nicht aber in Form einer rekursfähigen Anordnung im Sinne von § 10 ff. VRG bekannt gegeben worden. Zudem fehle es an einem übergeordneten Erlass zur konkreten Ausgestaltung des Aufnahmeverfahrens (act. 1 S. 1 f.).
2.2. Gestützt auf § 73 Abs. 2 GOG und damit gestützt auf ein Gesetz im formellen Sinne erliessen der Regierungsrat und der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte am 19. Dezember 2018 bzw. am 7. Januar 2019 die Sprachdienstleistungsverordnung. Der entsprechende Beschluss des Regierungsrates vom 19. Dezember 2018 (ABl 2019-02-01) lautete wie folgt:
"I. Es wird eine Sprachdienstleistungsverordnung erlassen. II. Folgende Verordnungen werden geändert: a. die Kantonale Zivilstandsverordnung vom 1. Dezember 2004,
b. die Verordnung über die sonderpädagogischen Massnahmen im Vor- und Nachschulbereich vom 7. Dezember 2011. III. Die neue Verordnung und die Verordnungsänderungen treten unter dem Vorbehalt, dass der Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte den Erlass der Sprachdienstleistungsverordnung beschliesst, am 1. Juli 2019 in Kraft. Die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraftsetzung erneut entschieden. IV. Gegen die neue Verordnung, die Verordnungsänderungen und Dispositiv III kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat einen Antrag und dessen Begründung enthalten. V. Veröffentlichung dieses Beschlusses, der neuen Verordnung, der Verordnungsänderungen und der Begründung im Amtsblatt (nach Beschlussfassung des Plenarausschusses der obersten kantonalen Gerichte). Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: B._____ Die Staatsschreiberin: C._____"
2.3. Gemäss Ziffer V des Beschlusses wurde dieser zusammen mit der Sprachdienstleistungsverordnung im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert und damit öffentlich bekannt gemacht. Gegen die Sprachdienstleistungsverordnung stand gemäss Ziffer IV das Rechtsmittel der Beschwerde ans Verwaltungsgericht zur Verfügung. Einwendungen gegen deren Bestimmungen, insbesondere gegen die der Fachgruppe zugeteilten Aufgaben und ihrer Pflicht zum Erlass von Richtlinien gemäss § 3 Abs. 1 lit. f SDV, hätten demnach im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens vorgebracht werden können und müssen. Nachdem der Beschluss des Regierungsrates in Rechtskraft erwachsen war, trat die Sprachdienstleistungsverordnung per 1. Juli 2019 in Kraft (vgl. auch die Feststellung ihrer Rechtskraft in OS 74, 176). Damit wurde für die Fachgruppe die Verpflichtung zur Erfüllung der in § 3 SDV vorgesehenen Aufgaben, namentlich die Pflicht zum Erlass von Richtlinien zur Anwendung der Verordnung einschliesslich der Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens gemäss § 3 Abs. 1 lit. f SDV, verbindlich. Gestützt auf § 3 Abs. 1 lit. f SDV erliess und genehmigte die Fachgruppe am 25. März 2021 die Richtlinien für den Bereich Übersetzen. Diese regeln die Einzelheiten des Akkreditierungsverfahrens, welches für den Bereich Übersetzen durchlaufen werden muss (Ziff. 2.5 der Richtlinien). Sie gelten während des zeitlichen Geltungsbereichs der Übergangsbestimmung von § 28 Abs. 1 lit. b SDV bis zum 30. Juni 2022 (Ziff. 1 der Richtlinien). Entsprechend dem Wortlaut von § 3 Abs. 1 lit. f SDV regeln die Richtlinien einzig die Anwendung der Sprachdienstleistungsverordnung. Sie haben lediglich die Konkretisierung der Verordnung bzw. deren detaillierte Ausgestaltung einschliesslich der untergeordneten Lückenfüllung zum Ziel, nicht hingegen deren Ergänzung oder Änderung in dem Sinne, dass sie über den von der Verordnung vorgesehenen Rahmen hinausgehend Anforderung stellen bzw. neue Erfordernisse voraussetzen dürften. Die Richtlinien weisen damit lediglich konkretisierenden Charakter auf, wobei ihr Inhalt nicht über jenen der Sprachdienstleistungsverordnung hinausgehen darf. Als bloss vollziehender Rechtsakt vermögen sie sich mit § 3 Abs. 1 lit. f SDV auf eine vom Verordnungsgeber vorgesehene Rechtsgrundlage zu stützen, welche vor deren Inkrafttreten selbst anfechtbar war. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Fachgruppe die Richtlinien den Übersetzerinnen und Übersetzern offenbar im Rahmen eines Rundschreibens ohne Anordnungscharakter und Rechtsmittelbelehrung zur Kenntnis brachte. Aufgrund des bloss vollziehenden Charakters der Richtlinien war die Rekursgegnerin nicht verpflichtet, die Mitteilung mit einer anfechtbaren Anordnung zu verknüpfen. Die diesbezüglichen Vorbringen des Rekurrenten vermögen nicht zu überzeugen.
3.1. Der Rekurrent beanstandet schliesslich die Ungleichbehandlung von Dolmetschenden und Übersetzerinnen und Übersetzern. Gemäss § 28 SDV gelte die Besitzstandswahrung nur für Erstere, nicht aber für Letztere, was eine Ungleichbehandlung darstelle und gegen übergeordnetes Recht verstosse (act. 1 S. 2).
3.2. Gemäss § 28 Abs. 1 SDV gelten Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 im Dolmetscherverzeichnis eingetragen sind, im bisherigen Umfang wie folgt als akkreditiert: a. für Dolmetschen, b. für Übersetzen während längstens drei Jahren. Während Dolmetschende der besagten Bestimmung zufolge demnach von einer umfassenden Besitzstandswahrung profitieren, ist diese für Übersetzerinnen und Übersetzer auf drei Jahre beschränkt. Bei dieser unterschiedlichen Regelung handelt es sich entgegen dem Rekurrenten nicht um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung von akkreditierten Dolmetschenden und akkreditierten Übersetzerinnen und Übersetzern, da sie auf einer unterschiedlichen Ausgangslage basiert. Im Gegensatz zu Übersetzenden mussten Dolmetschende für eine Aufnahme ins bisherige Dolmetscherverzeichnis bereits eine speziell auf ihre Tätigkeit für Behörden und Gerichte ausgerichtete Schulung absolvieren und damit ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen. Für die Übersetzerinnen und Übersetzer existierte hingegen unter der bisherigen Dolmetscherverordnung kein eigenständiges Akkreditierungsverfahren, weshalb ihre Fähigkeiten als Übersetzerinnen und Übersetzer bis anhin nicht im Einzelnen geprüft wurden. Im Hinblick auf die Pflicht der Rekursgegnerin zur Qualitätssicherung im Sinne von § 3 Abs. 1 SDV rechtfertigt es sich bei diesen Gegebenheiten, die Besitzstandwahrung für Übersetzerinnen und Übersetzer anders als für Dolmetschende - zeitlich zu beschränken und sie zu verpflich-ten, ein Akkreditierungsverfahren zu durchlaufen. Die unterschiedliche Behandlung der unterschiedlichen Sprachdienstleistungen in Bezug auf die Besitzstandswahrung stellt aufgrund der unterschiedlichen Ausgangslagen keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darf (vgl. zum Ganzen auch Protokoll des Regierungsrates zur Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018 zu § 28 SDV, S. 42). Den Ausführungen des Rekurrenten ist insoweit nicht zu folgen.
Demzufolge hat der Rekurrent das Akkreditierungsverfahren gemäss den Richtlinien für den Bereich Übersetzen zu durchlaufen, sofern er auch nach dem vom Gesetz vorgesehenen Stichtag des 1. Juli 2022 weiterhin als Übersetzer im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen sein möchte. Dies ergibt sich bereits aus § 28 Abs. 2 lit. a SDV. Das vom Rekurrenten ins Recht gereichte Merkblatt aus dem Jahre 2006 (act. 2/5) ist hinsichtlich der Übersetzungstätigkeit nicht mehr aktuell. Sein Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass er, der Rekurrent, auch ohne die Absolvierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen über den 1. Juli 2022 hinaus für den Bereich Übersetzen akkreditiert bleibe, sowie sein Eventualantrag, es sei die Sache zur Feststellung des eben Gesagten an die Vorinstanz zurückzuweisen, sind daher abzuweisen. Soweit der Rekurrent subeventualiter beantragt, die Vorinstanz sei anzuweisen, über die Rekurseingabe als Dispensationsgesuch zu entscheiden und es sei festzustellen, dass die eingereichten Unterlagen für den Entscheid ausreichen, handelt es sich um einen neuen Antrag, der nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens sein kann. Ein Dispensationsgesuch wäre bei der Vorinstanz im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens zu stellen, worauf die Rekursgegnerin hingewiesen hat (act. 6 S. 4). Auf den Antrag des Rekurrenten ist nicht einzutreten.
4. Damit bleibt abschliessend festzuhalten, dass der Rekurs gegen die Verfügung der Rekursgegnerin vom 15. Februar 2022, Nr. KL210501-O, vollumfänglich abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist.
IV.
1. Die Gerichtgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 800.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.
1. Der Rekurs gegen die Verfügung der Rekursgegnerin vom 15. Februar 2022, Geschäfts-Nr. KL210501-O, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 800.- festgesetzt.
3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien.
Die beigezogenen Akten (act. 4/1-10) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.
6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 9. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
Lic. iur. A. Leu
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