VR220005
Rekurs gegen die Verfügung der Fachgruppe vom 1. März 2022 (KL210072-O)
19. Mai 2022Deutsch2 min
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR220005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR220005-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 19. Mai 2022
in Sachen
A._____, Dr. phil., Rekurrent
gegen
Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen die Verfügung der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 1. März 2022 (KL210072-O)
Nach fristwahrendem Eingang der Rekursschrift des Rekurrenten vom 23. März 2022 (act. 1 - 3/4)
sowie nach Eingang der Stellungnahme der Rekursgegnerin vom 29. April 2022 (act. 5 und 6/1-2 i.V.m. act. 4), welche dem Rekurrenten mit Schreiben vom 3. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 7A),
da der Rekurrent daraufhin seinen Rekurs mit Eingabe vom 15. Mai 2022, eingegangen am 17. Mai 2022, zurückgezogen hat (act. 8),
da die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss dem Rekurrenten aufzuerlegen sind (§ 13 VRG; Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 13 N 78 f.), wobei dem Umstand des Rückzugs des Rekurses in einem frühen Stadium des Verfahrens bei der Festsetzung der Höhe der Kosten Rechnung zu tragen ist,
in Anwendung von § 17 Abs. 1 VRG,
wird beschlossen:
Erwägungen
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug des Rekurses erledigt abgeschrieben.
1.
Die Staatsgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.
2.
Die Kosten werden dem Rekurrenten auferlegt.
2.
Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
3.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein, an die Rekursgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 8.
Die beigezogen Akten (act. 7/1-20) werden der Rekursgegnerin nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.
4.
Rechtsmittel:
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 19. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
versandt am: