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Entscheid

VR220008

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe... (KL210537-O)

16. Juni 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR220008-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu B...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR220008-O/U

Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 16. Juni 2022

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 9. März 2022 (KL210537-O)

Erwägungen:

1.

A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) ist für verschiedene Sprachen im Sprachdienstleistungsverzeichnis (früher Dolmetscherverzeichnis) des Kantons Zürich eingetragen. Im Zuge der Einführung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen stellte die Rekurrentin bei der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (nachfolgend: Rekursgegnerin) am 4. Dezember 2021 insbesondere für die Sprache … einen Antrag auf Akkreditierung als Übersetzerin. Mit Beschluss vom 9. März 2022, Geschäfts-Nr. KL210537-O, lehnte die Rekursgegnerin diesen mit der Begründung ab, dass die Rekurrentin in Bezug auf die … Sprache das notwendige Sprachniveau C2 (Muttersprachniveau) weder mittels Sprachdiplomen, noch mittels Abschlusses mindestens der obligatorischen Schulausbildung in der entsprechenden Sprache, noch mittels anderweitigen Nachweises des Vorliegens von ausgezeichneten Kenntnissen in der … Sprache auf Niveau C2 dargelegt habe (act. 3 S. 2).

2.

Mit Eingabe vom 25. April 2022 erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegen den Beschluss vom 9. März 2022 innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1):

"1. Das Rekursverfahren sei bis zum Entscheid des Ausschusses der Fachgruppe Sprachdienstleistungen über mein Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2022 zu sistieren.

"1. Das Rekursverfahren sei bis zum Entscheid des Ausschusses der Fachgruppe Sprachdienstleistungen über mein Wiedererwägungsgesuch vom 25. April 2022 zu sistieren.

2. Im Fall eines abschlägigen Beschlusses des Ausschusses über mein Wiedererwägungsgesuch sei das Rekursverfahren wieder aufzunehmen und mein Antrag auf Akkreditierung für den Bereich Übersetzen für eine zusätzliche Sprache (…) gutzuheissen."

3. Mit Beschluss vom 9. Mai 2022 (act. 6 Dispositiv-Ziffer 1) sistierte die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren antragsgemäss (vgl. act. 1). Am 6. Juni 2022 (act. 8) informierte die Rekurrentin die Verwaltungskommission darüber, dass ihr Gesuch um Wiedererwägung gutgeheissen worden sei, und reichte das Schreiben der Rekursgegnerin betreffend Gutheissung des Wiedererwägungsgesuchs ins Recht (act. 9). Die im Beschluss vom 9. Mai 2022 vorgenommene Sistierung ist daher aufzuheben und das vorliegende Verfahren fortzuführen.

4. Aus dem Schreiben der Rekursgegnerin vom 20. Mai 2022 an die Rekurrentin ergibt sich, dass das Wiedererwägungsgesuch insbesondere aufgrund einer Referenz von Oberstaatsanwalt lic. iur. X._____ gutgeheissen wurde (act. 9). Die Rekursgegnerin schloss demnach nicht mehr aus, dass die Rekurrentin über ausgezeichnete Kenntnisse in der … Sprache verfügen würde, und nahm das Verfahren zur Akkreditierung insoweit wieder auf, als sie die Rekurrentin für die … Sprache zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte zuliess (act. 9). Damit ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 VRG; Kommentar VRG-Plüss, § 13 N 74 f.).

6. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Umstände vor, weshalb der Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

7. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

1. Die mit Beschluss vom 9. Mai 2022 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Rekurrentin,

- die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1 und 8.

7. Rechtsmittel:

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 16. Juni 2022

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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