Lexipedia

Entscheid

VR220009

Rekurs gegen Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen

15. Juni 2022Deutsch12 min

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR220009-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR220009-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 15. Juni 2022

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 1. April 2022 (KL210291-O)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) ist seit dem Jahre 2007 für die Sprache … im Sprachdienstleistungsverzeichnis (früher Dolmetscherverzeichnis) des Kantons Zürich eingetragen (act. 4/5/1). Im Zuge der Einführung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen stellte die Rekurrentin bei der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (nachfolgend: Rekursgegnerin) am 11. Juni 2021 einen Antrag auf Akkreditierung als Übersetzerin (act. 4/2). In der Folge räumte ihr die Rekursgegnerin die Möglichkeit ein, den Zürcher Zulassungskurs Übersetzen für Behörden und Gerichte zu absolvieren (act. 4/12). Trotz zweimaligen Ablegens der den Kurs abschliessenden Prüfung bestand die Rekurrentin diese nicht. Mit Beschluss vom 1. April 2022 wies die Rekursgegnerin den Antrag der Rekurrentin auf Akkreditierung für die Sprache … für den Bereich Übersetzen daher ab (act. 2). Den negativen Ausgang der Prüfung und des Akkreditierungsverfahrens teilte sie der Rekurrentin mit Schreiben vom 12. April 2022 mit (act. 4/20). Gleichzeitig liess sie ihr die Prüfung einschliesslich der Korrekturen und des Korrekturschemas der Zürcher Hochschule für angewandte Wissenschaft ZHAW zukommen.

2. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegen den Beschluss vom 1. April 2022 innert Frist (act. 4/21) Rekurs und stellte den folgenden Antrag (act. 1):

"Der Antrag von A._____ auf Akkreditierung für den Bereich Übersetzen für die Sprache … sei noch einmal zu begutachten und gegebenenfalls begrenzt nur auf die Richtung …-DE abzuweisen."

3. In der Folge zog die Verwaltungskommission die Akten Geschäfts-Nr. KL210291-O (act. 4/1-21) bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekurs-

gegnerin im Sinne von § 26b VRG verzichtete sie hingegen (VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

II.

Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. VRG. Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 1. April 2022, Nr. KL210291-O, zuständig.

III.

1. Gemäss § 28 Abs. 1 SDV gelten Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung per 1. Juli 2019 gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 im Dolmetscherverzeichnis eingetragen waren, im bisherigen Umfang wie folgt als akkreditiert: für Dolmetschen unbeschränkt (lit. a) und für Übersetzen während längstens drei Jahren (lit. b). Gleiches ergibt sich aus § 28 Abs. 2 lit. a SDV, wonach die Akkreditierung für Übersetzen ab Inkrafttreten der Sprachdienstleistungsverordnung während längstens drei Jahren gilt. Übersetzerinnen und Übersetzer, welche ab dem 1. Juli 2022 weiterhin als solche tätig und im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen sein wollen, müssen demnach ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen. Dieses wird in den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen (fortan: Richtlinien für den Bereich Übersetzen) geregelt, welche die Rekursgegnerin gestützt auf die Ermächtigungsnorm in § 3 Abs. 1 lit. f SDV erlassen hat. Nach Art. 4.1 der erwähnten Richtlinien setzt die erfolgreiche Akkreditierung als Übersetzerin oder Übersetzer nebst weiteren Voraussetzungen den Besuch des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte (fortan: Zulassungskurs Übersetzen) sowie das Ablegen der dazugehörigen Prüfung gemäss den Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte voraus, wobei die Prüfung einmal wiederholt werden kann (Art. 4.1 lit. f der Richtlinien für den Bereich Übersetzen). Im Rahmen des Zulassungskurses und der dazugehörigen Prüfung werden die folgenden Kompetenzen geschult: Professionelles Rollenverständnis (Rechte und Pflichten beim Übersetzen für Behörden und Gerichte, Art. 9.2 lit. a der Richtlinien für den Bereich Übersetzen), hinreichende Kenntnisse des relevanten materiellen Rechts und der darin verwendeten Rechtsterminologie (Art. 9.2 lit. b), hinreichende Kenntnisse betreffend Formalitäten und Datenschutz (Art. 9.2 lit. c), hinreichende Kenntnisse der grundlegenden Übersetzungsstrategien (Art. 9.2 lit. d) sowie grundlegende Übersetzungskompetenzen (Recherchetechnik, Terminologiearbeit, Werkzeuge/Hilfsmittel/Übersetzungstools, Art. 9.2 lit. e). Die Einzelheiten der Prüfung sind in den Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte (fortan: Prüfungsrichtlinien) geregelt (Art. 9.3 der Richtlinien für den Bereich Übersetzen). Die Prüfungsrichtlinien halten in Art. 3.1 fest, dass die Prüfung aus einer Übersetzung und der Beantwortung von zehn Rechts-/Theoriefragen besteht, wobei die Übersetzung schriftlich erfolgt und 75 Minuten dauert (Art. 3.2 der Prüfungsrichtlinien). Gemäss Art. 5.1 der Prüfungsrichtlinien ist anlässlich der Übersetzungsprüfung ein in der beantragten Arbeitssprache der Kandidatin bzw. des Kandidaten verfasster Text von ca. 250 Wörtern in die Amtssprache Deutsch zu übersetzen.

1. Gemäss § 28 Abs. 1 SDV gelten Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung per 1. Juli 2019 gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 im Dolmetscherverzeichnis eingetragen waren, im bisherigen Umfang wie folgt als akkreditiert: für Dolmetschen unbeschränkt (lit. a) und für Übersetzen während längstens drei Jahren (lit. b). Gleiches ergibt sich aus § 28 Abs. 2 lit. a SDV, wonach die Akkreditierung für Übersetzen ab Inkrafttreten der Sprachdienstleistungsverordnung während längstens drei Jahren gilt. Übersetzerinnen und Übersetzer, welche ab dem 1. Juli 2022 weiterhin als solche tätig und im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen sein wollen, müssen demnach ein Akkreditierungsverfahren durchlaufen. Dieses wird in den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen (fortan: Richtlinien für den Bereich Übersetzen) geregelt, welche die Rekursgegnerin gestützt auf die Ermächtigungsnorm in § 3 Abs. 1 lit. f SDV erlassen hat. Nach Art. 4.1 der erwähnten Richtlinien setzt die erfolgreiche Akkreditierung als Übersetzerin oder Übersetzer nebst weiteren Voraussetzungen den Besuch des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte (fortan: Zulassungskurs Übersetzen) sowie das Ablegen der dazugehörigen Prüfung gemäss den Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte voraus, wobei die Prüfung einmal wiederholt werden kann (Art. 4.1 lit. f der Richtlinien für den Bereich Übersetzen). Im Rahmen des Zulassungskurses und der dazugehörigen Prüfung werden die folgenden Kompetenzen geschult: Professionelles Rollenverständnis (Rechte und Pflichten beim Übersetzen für Behörden und Gerichte, Art. 9.2 lit. a der Richtlinien für den Bereich Übersetzen), hinreichende Kenntnisse des relevanten materiellen Rechts und der darin verwendeten Rechtsterminologie (Art. 9.2 lit. b), hinreichende Kenntnisse betreffend Formalitäten und Datenschutz (Art. 9.2 lit. c), hinreichende Kenntnisse der grundlegenden Übersetzungsstrategien (Art. 9.2 lit. d) sowie grundlegende Übersetzungskompetenzen (Recherchetechnik, Terminologiearbeit, Werkzeuge/Hilfsmittel/Übersetzungstools, Art. 9.2 lit. e). Die Einzelheiten der Prüfung sind in den Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte (fortan: Prüfungsrichtlinien) geregelt (Art. 9.3 der Richtlinien für den Bereich Übersetzen). Die Prüfungsrichtlinien halten in Art. 3.1 fest, dass die Prüfung aus einer Übersetzung und der Beantwortung von zehn Rechts-/Theoriefragen besteht, wobei die Übersetzung schriftlich erfolgt und 75 Minuten dauert (Art. 3.2 der Prüfungsrichtlinien). Gemäss Art. 5.1 der Prüfungsrichtlinien ist anlässlich der Übersetzungsprüfung ein in der beantragten Arbeitssprache der Kandidatin bzw. des Kandidaten verfasster Text von ca. 250 Wörtern in die Amtssprache Deutsch zu übersetzen.

2.1. Die Rekurrentin beanstandet in ihrer Rekursschrift, im Rahmen des Ablegens der Teilprüfung "Übersetzen" seien ihr 75 Minuten Zeit eingeräumt worden. Mit diesem Zeitdruck habe sie nicht gut umgehen können. Die Übersetzungsaufträge in der Praxis seien immer gut planbar und führten zu keinem Zeitdruck, da sie über mehrere Tage oder Wochen hinweg ausgeführt werden könnten. Zudem sei der Ausgangstext in … Sprache verfasst gewesen und habe ins Deutsche als Zielsprache übersetzt werden müssen. In der Praxis übersetze sie in aller Regel vom Deutschen ins.... Nur ganz sporadisch habe sie in all den Jahren seit ihrer Akkreditierung Übersetzungen vom … ins Deutsche vornehmen müssen (act. 1 S. 2).

2.2. Den oben erwähnten Bestimmungen der Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte zufolge ist für die Absolvierung der Teilprüfung "Übersetzen" eine Zeitdauer von 75 Minuten vorgesehen (Art. 3.2 der Prüfungsrichtlinien, vgl. auch act. 4/13 S. 5). Die Prüfungsdauer wird demnach in den Prüfungsrichtlinien vorgegeben, welche sich wiederum auf § 3 Abs. 1 lit. f SDV als Rechtsgrundlage stützen. Dass die Prüfung im Rahmen eines vorgegebenen Zeitfensters abzulegen ist, während für Übersetzungsaufträge im Alltag mehrere Tage bis Wochen zur Verfügung stehen können, ist systemimmanent und mit Blick auf die Pflicht zur Qualitätssicherung nach § 3 Abs. 1 SDV nicht zu beanstanden. Dass die Zeitvorgabe für die Prüfungsablegung nicht rechtens sei, macht die Rekurrentin denn auch nicht geltend.

2.3 Ziel der Übersetzungsprüfung ist es unter anderem gerade, die Fähig- und Fertigkeiten der Antragstellerinnen und Antragsteller und damit einhergehend die Qualität ihrer Arbeit unter Zeitdruck zu kontrollieren. Fachliche Voraussetzung für die antragstellende Person ist nach § 9 Abs. 1 lit. a SDV, dass sie die Amtssprache und Arbeitssprache in Wort und Schrift beherrscht. Im Lichte dieser Bestimmung ist Ziff. 5.1 der Prüfungsrichtlinien, wonach anlässlich der Übersetzungsprüfung ein Text in der beantragten Arbeitssprache in die Amtssprache Deutsch zu übersetzen ist, grundsätzlich nicht zu beanstanden. Dass die Rekurrentin in der Praxis in aller Regel vom Deutschen ins … übersetzt, ändert daran nichts. Die Vorgabe war der Rekurrentin denn auch bekannt, hat sie doch die Prüfungsrichtlinien vorgängig zugestellt erhalten (act. 4/12).

3.1. Die Rekurrentin macht weiter geltend, die von der Prüfbehörde anlässlich der ersten Prüfung beanstandeten Rechtschreibefehler seien unter anderem darauf zurückzuführen, dass ihr damals kein Autokorrekturprogramm zur Verfügung gestanden sei. Der gravierende Fehler in der zweiten Prüfung die falsche Datumswiedergabe, November 20210 statt Oktober 2020 - sei Folge davon gewesen, dass sie sich in einer Stresssituation befunden habe. Zudem habe es im Ausgangstext vier nicht ideal formulierte bzw. terminologisch nicht ganz korrekte Stellen gegeben, was zu noch mehr Zeitverlust und Stress geführt habe (act. 1 S. 2).

3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Prüfbehörde bereits im Rahmen der ersten Prüfung auf zahlreiche Rechtschreibefehler und grammatikalische Mängel hinwies (act. 4/14/1 S. 2). Auch in der Wiederholungsprüfung rügte sie zahlreiche Mängel im Satzbau, fehlende Hilfsverben und falsche Zeitformen, welche das Verständnis des Textes erschweren würden, sowie eine inhaltlich zu ungenaue Übersetzung (act. 4/18/1 S. 2). Dass diese Fehler zu Unrecht festgestellt worden wären, macht die Rekurrentin nicht geltend. Zu den Aufgaben einer Übersetzerin oder eines Übersetzers gehört insbesondere das Lesen und gründliche Verstehen des Kontexts eines bestimmten Textes, die Übertragung des Textes von der Ausgangs- in die Zielsprache, die Sicherstellung der korrekten Wiedergabe der ursprünglichen Bedeutung des Inhalts des Ausgangstextes im Zieltext sowie die Überprüfung des Zieltextes auf akkurate Grammatik, Rechtschreibung und Interpunktion. Beim Erfordernis der genauen Transformation des Ausgangs- in den Zieltext handelt es sich um eine der Kernanforderungen an Übersetzerinnen und Übersetzer, deren Vorhandensein im Rahmen der Prüfung zu überprüfen ist. Art. 8.1 der Prüfungsrichtlinien sieht denn auch ausdrücklich vor, dass im Rahmen der schriftlichen Übersetzungsprüfung nebst der Stimmigkeit von Ausdruck, Idiomatik, Lexik und Terminologie auch die Grammatik, der Satzbau sowie die Vollständigkeit bzw. Genauigkeit beurteilt würden. Eine Person, welche als Übersetzerin oder Übersetzer tätig sein möchte, muss demnach fähig sein, den Zieltext orthographisch korrekt zu verfassen, und sich mit den Regeln der Rechtschreibung gut auskennen. Diese Fähigkeiten und Fertigkeiten muss sie auch unter Zeitdruck anwenden können. Dass die Prüfbehörde vorliegend in beiden Prüfungsarbeiten der Rekurrentin verschiedene Fehler in der Rechtschreibung und Grammatik bemängelte und negativ bewertete bzw. zu ihren Ungunsten in das Prüfungsergebnis einfliessen liess (act. 4/14/1 und act. 4/18/1), ist damit nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den Umstand, dass der Rekurrentin bei der ersten Prüfung offenbar kein Autokorrekturprogramm zur Verfügung stand (act. 1 S. 2). Von einer Person, welche als Übersetzerin im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen werden möchte, darf erwartet werden, dass sie die gängige Grammatik und Rechtschreibung auch ohne Korrekturprogramm beherrscht. Auch der Umstand, dass der Ausgangstext der zweiten Prüfung für die Rekurrentin vier nicht ideal formulierte Passagen enthielt - welche sie indes nicht näher bezeichnete -, wirkt sich nicht zu ihren Gunsten aus. Selbst im Rahmen von Übersetzungsaufträgen im Alltag kann der Ausgangstext unklare oder schlecht verfasste Sätze enthalten. Mit solchen Situationen müssen akkreditierte Übersetzerinnen und Übersetzer zurechtkommen.

4. Die Vorbringen der Rekurrentin vermögen demnach am Ausgang der Qualifikation der absolvierten Prüfungen als "nicht bestanden" nichts zu ändern. Folglich stellte die Rekursgegnerin in ihrem Beschluss vom 1. April 2022 die Nichterfüllung der Anforderungen an die Akkreditierung als Übersetzerin im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich durch die Rekurrentin zu Recht fest und lehnte ihren Akkreditierungsantrag richtigerweise ab.

5. Soweit die Rekurrentin in der Rekursschrift ein Begehren auf Akkreditierung ausschliesslich für Übersetzungen vom Deutschen ins … verlangt, handelt es sich um einen neuen Antrag, der nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein kann, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Ein Antrag auf eine solch eingeschränkte Akkreditierung wäre bei der Rekursgegnerin zu stellen. Der Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 1. April 2022, Nr. KL210291-O, ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

IV.

1. Die Gerichtgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

1. Der Rekurs gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 1. April 2022, Geschäfts-Nr. KL210291-O, wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Staatsgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt.

3. Die Kosten des Rekursverfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.

4. Prozessentschädigungen werden keine zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an die Parteien, an die Rekursgegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 1.

Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. KL210291-O (act. 4/1-21) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung eines allfälligen Rechtsmittels retourniert.

6. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 15. Juni 2022

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu

versandt am: