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Entscheid

VR220013

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe vom 22. Juni 2022; vorsorglicher Entzug der Akkreditierung (KQ220001-O)

27. Oktober 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR220013-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner Beschluss...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR220013-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Jauner

Beschluss vom 27. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Rekurrent

gegen

Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 22. Juni 2022; vorsorglicher Entzug der Akkreditierung (KQ220001-O)

Erwägungen:

1.

Die Fachgruppe Sprachdienstleistungen (fortan: Rekursgegnerin) entzog dem Dolmetscher A._____ (fortan: Rekurrent) mit Beschluss vom 22. Juni 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher für die Sprache Arabisch. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 6/24). Gegen diesen Beschluss erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 3. August 2022 bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich fristgerecht Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1):

"1. Es sei die von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung gestützt auf § 25 Abs. 1 VRG wiederherzustellen und dem vorliegenden Rekurs zu erteilen, weil sich die verfügte Massnahme als unverhältnismässig und ungerechtfertigt erweist.

"2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin."

2. Innert mittels Notfrist erstreckter Frist nahm die Rekursgegnerin mit Eingabe vom 20. September 2022 zum Rekurs Stellung und führte aus, dass dem Rekurrenten mit Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 16. September 2022 die Akkreditierung für den Bereich Dolmetschen in der Sprache Arabisch endgültig entzogen worden sei (act. 4; vgl. auch act. 5). Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und der Beschluss wurde der Zentralstelle Sprachdienstleistungen zugestellt zur definitiven Entfernung des Eintrags des Rekurrenten für die Sprache Arabisch aus dem Dolmetscherverzeichnis (act. 5; Dispositiv-Ziffer 4 und 5).

2. Innert mittels Notfrist erstreckter Frist nahm die Rekursgegnerin mit Eingabe vom 20. September 2022 zum Rekurs Stellung und führte aus, dass dem Rekurrenten mit Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 16. September 2022 die Akkreditierung für den Bereich Dolmetschen in der Sprache Arabisch endgültig entzogen worden sei (act. 4; vgl. auch act. 5). Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Beschluss wurde die aufschiebende Wirkung entzogen und der Beschluss wurde der Zentralstelle Sprachdienstleistungen zugestellt zur definitiven Entfernung des Eintrags des Rekurrenten für die Sprache Arabisch aus dem Dolmetscherverzeichnis (act. 5; Dispositiv-Ziffer 4 und 5).

3. Mit Verfügung vom 22. September 2022 wurde dem Rekurrenten Gelegenheit gegeben, zur Frage der Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Rekursverfahrens Stellung zu nehmen (act. 7). Innert Frist ging keine Stellungnahme des Rekurrenten ein, weshalb androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden ist.

4. Gegen den Beschluss vom 16. September 2022 erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 22. Oktober 2022 (hierorts eingegangen: 25. Oktober 2022) bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich Rekurs. Dieses Verfahren ist bei der Verwaltungskommission pendent.

5. Das Rekursverfahren wird gegenstandslos und ist aus diesem Grund abzuschreiben, wenn bspw. der geltend gemachte Nachteil selbst bei Gutheissung des Rekurses nicht mehr behoben werden könnte oder wenn die angefochtene Anordnung infolge Wiedererwägung, Widerrufs oder Zeitablaufs zu existieren aufhört. In diesen Konstellationen entfällt während des hängigen Verfahrens das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des Rekurrenten an der autoritativen Entscheidung der Streitsache (GRIFFEL, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 28 N 25).

Der mit Beschluss vom 16. September 2022 erfolgte endgültige Entzug der Akkreditierung für den Bereich Dolmetschen in der Sprache Arabisch löste

den mit Beschluss vom 22. Juni 2022 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme ergangenen Entzug der Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher ab. Damit erweist sich der vorliegende Rekurs, welcher sich einzig gegen den vorsorglichen Entzug der Akkreditierung als Behördenund Gerichtsdolmetscher für die Sprache Arabisch bzw. gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Beschlusses vom 22. Juni 2022 richtet, im Sinne des vorstehend Ausgeführten als gegenstandslos. Das vorliegende Verfahren ist daher zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abzuschreiben.

6. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 20 GebV OG). Das VRG enthält keine Vorschrift über die Kostenauflage bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens. Zu berücksichtigen ist insbesondere die zivilprozessrechtliche Praxis zu Art. 107 Abs. 2 lit. e ZPO. Die Behörde entscheidet im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens nach Ermessen über die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: Die Kosten sind in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Kann weder der mutmassliche Verfahrensausgang noch der Verursacher des Verfahrens oder der Gegenstandslosigkeit mit vernünftigem Aufwand eruiert werden, dürfen die Kosten nach Billigkeit verlegt werden (vgl. PLÜSS, in: Kommentar VRG, 3. Aufl. 2014, § 13 N 74 f.). In E. 2.2. ff. des angefochtenen Beschlusses vom 22. Juni 2022 begründete die Rekursgegnerin den vorsorglichen Entzug der Akkreditierung. Gemäss diesen Erwägungen erscheint es nachvollziehbar und sachgerecht, dass dem Rekurrenten die Akkreditierung als Behörden- und Gerichtsdolmetscher vorsorglich entzogen wurde. Die Prozessaussichten des Rekurrenten sind daher nach dem Stand der Streitsache vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit als schlecht einzustufen. Zudem hat der Rekurrent das Verfahren verursacht. Nach dem Ausgeführten sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen.

7. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Umstände vor, weshalb dem Rekurrenten keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

8. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

1. Das Verfahren wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rekurrenten - die Rekursgegnerin.

6. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich

nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 27. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Jauner

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