VR220014
Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe vom 13. Mai 2022 (KL220011-O)
22. Dezember 2022Deutsch4 min
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR220014-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VR220014-O/U
Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
Beschluss vom 22. Dezember 2022
in Sachen
A._____, Rekurrentin
gegen
Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin
betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 13. Mai 2022 (KL220011-O)
Erwägungen:
1.
Verfahrensgang
1.1
A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) ist für die Sprachen B.____, C.____, D.____, E.____, F.____, G.____ und H.____ im Sprachdienstleistungsverzeichnis (früher Dolmetscherverzeichnis) des Kantons Zürich eingetragen. Im Zuge der Einführung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen stellte die Rekurrentin bei der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (nachfolgend: Rekursgegnerin) am 28. März 2022 einen Antrag auf Akkreditierung als Übersetzerin für die zusätzliche Sprache C.____ (vgl. act. 2/1 S. 2). Mit Beschluss vom 13. Mai 2022 lehnte die Rekursgegnerin diesen mit der Begründung ab, dass die Akkreditierung u.a. voraussetze, dass ausgezeichnete und ausgewiesene Sprachkenntnisse auf Niveau C2 (Muttersprachniveau) vorlägen, was grundsätzlich mit Sprachdiplomen zu belegen oder mittels Abschlusses mindestens der obligatorischen Schulbildung in der entsprechenden Sprache nachzuweisen sei. Die Rekurrentin habe den erforderlichen Nachweis weder mit Diplomen noch mittels ihres eingereichten Lebenslaufs beigebracht, zumal sie die Sprache C.____ in ihrem Studium an der Übersetzer- und Dolmetscherschule Zürich lediglich als D-Sprache abgeschlossen habe und die von ihr aufgeführten Sprachaufenthalte in den I._____, J._____ und K._____ [C._____-sprachige Staaten] bereits relativ lange zurücklägen. Insgesamt habe die Rekurrentin nicht hinreichend dargetan, dass sie über ausgezeichnete C._____-kenntnisse auf Niveau C2 verfüge (act. 2/1).
1.2
Mit Eingabe vom 4. August 2022 (ebenso Datum Poststempel) erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegen den Beschluss vom 13. Mai 2022 innert Frist (vgl. act. 4 S. 2) Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1):
"1. Das Rekursverfahren sei bis zum Entscheid des Ausschusses der Fachgruppe Sprachdienstleistungen über mein Wiedererwägungsgesuch vom 4. August 2022 zu sistieren.
"1. Das Rekursverfahren sei bis zum Entscheid des Ausschusses der Fachgruppe Sprachdienstleistungen über mein Wiedererwägungsgesuch vom 4. August 2022 zu sistieren.
2. Im Fall eines abschlägigen Beschlusses des Ausschusses über mein Wiedererwägungsgesuch sei das Rekursverfahren wieder aufzunehmen und mein Antrag
auf Akkreditierung für den Bereich Übersetzen für eine zusätzliche Sprache (C._____) gutzuheissen."
1.3. Mit Beschluss vom 15. August 2022 (act. 5 Dispositivziffer 1) sistierte die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren antragsgemäss.
1.4. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2022 (act. 7) informierte die Rekurrentin die Verwaltungskommission darüber, dass die Rekursgegnerin ihr Gesuch um Wiedererwägung gutgeheissen und sie zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte (C._____) zugelassen habe (act. 8/1). Sie habe diese Prüfung am 5. November 2022 abgelegt und bestanden, wie auch dem entsprechenden Beschluss der Rekurrentin vom 30. November 2022 zu entnehmen sei (act. 8/2). Sie bitte deshalb darum, das Rekursverfahren in dieser Sache definitiv einzustellen.
2. Prozessuales
2.1. Die im Beschluss vom 15. August 2022 vorgenommene Sistierung ist aufzuheben, und das vorliegende Verfahren ist fortzuführen.
2.2. Nach der mit Beschluss der Rekursgegnerin vom 30. November 2022 (act. 8/2) erfolgten Akkreditierung der Rekurrentin für die Sprachdienstleistung schriftliches Übersetzen für die zusätzliche Sprache C._____ ist das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen; Rechtsmittel
3.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist praxisgemäss auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 VRG; Kommentar VRG-Plüss, § 13 N 74 f.).
3.2. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung
komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte, oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Es liegt keiner der genannten Umstände vor, weshalb der Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
3.3. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht.
1. Die mit Beschluss vom 15. August 2022 angeordnete Sistierung des Verfahrens wird aufgehoben.
2. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
− die Rekurrentin, − die Rekursgegnerin, unter Beilage einer Kopie von act. 1 und act. 7.
7. Rechtsmittel:
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 22. Dezember 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta
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