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Entscheid

VR220017

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe (KL220024-O)

10. Oktober 2022Deutsch4 min

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR220017-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Bes...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VR220017-O/U

Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 10. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Rekurrentin

gegen

Fachgruppe Sprachdienstleistungen, Rekursgegnerin

betreffend Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 22. Juni 2022 (KL220024-O)

Erwägungen:

1.

A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) ist für die Sprachen B._____ und C._____ als Übersetzerin im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen. Am 29. Mai 2022 stellte sie bei der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (nachfolgend: Rekursgegnerin) für die Sprache D._____ einen zusätzlichen Akkreditierungsantrag (act. 3 S. 2). Mit Beschluss vom 22. Juni 2022, Geschäfts-Nr. KL220024-O, lehnte die Rekursgegnerin diesen ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Rekurrentin das notwendige Sprachniveau C2 (Muttersprachniveau) weder mittels Sprachdiplomen, noch mittels des eingereichten Lebenslaufes dargelegt habe, weshalb sie die massgeblichen Akkreditierungserfordernisse nicht erfülle (act. 3 S. 2).

2.

Mit Eingabe vom 10. August 2022 (act. 1) erhob die Rekurrentin gegen diesen Beschluss Rekurs und ersuchte u.a. um dessen Aufhebung und um ihre Akkreditierung für den Bereich Übersetzen für die D._____e Sprache. Aus der Rekursschrift ergab sich, dass sie bei der Rekursgegnerin bereits am 20. Juli 2022 ein Gesuch um Wiedererwägung (act. 4/2) gestellt hatte. Mit Verfügung vom 6. September 2022 (act. 5) forderte die Verwaltungskommission die Parteien daher auf, sich zu einer allfälligen Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur Erledigung des Wiedererwägungsgesuchs zu äussern. Es wurde darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfalle davon ausgegangen würde, die jeweilige Partei widersetze sich einer Sistierung nicht. Innert Frist liessen sich die Parteien nicht vernehmen (siehe aber act. 6).

3. Mit Beschluss vom 26. September 2022 (act. 7 Dispositiv-Ziffer 1) sistierte die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren. Am 30. September 2022 (act. 8) wurde sie von der Rekursgegnerin darüber informiert, dass das Gesuch um Wiedererwägung bereits am 7. September 2022 gutgeheissen und die Rekurrentin für die zusätzliche Sprache D._____ zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte zugelassen worden sei. Die im Beschluss vom 26. September 2022 vorgenommene Sistierung ist daher aufzuheben und das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

3. Mit Beschluss vom 26. September 2022 (act. 7 Dispositiv-Ziffer 1) sistierte die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren. Am 30. September 2022 (act. 8) wurde sie von der Rekursgegnerin darüber informiert, dass das Gesuch um Wiedererwägung bereits am 7. September 2022 gutgeheissen und die Rekurrentin für die zusätzliche Sprache D._____ zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte zugelassen worden sei. Die im Beschluss vom 26. September 2022 vorgenommene Sistierung ist daher aufzuheben und das vorliegende Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

4. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 13 VRG; Kommentar VRG-Plüss, § 13 N 74 f.).

5. Im Verfahren vor Verwaltungsbehörden werden keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 17 Abs. 1 VRG). Im Rekursverfahren kann indessen die unterliegende Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe ihrer Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darlegung komplizierter Sachverhalte und schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtbeistandes rechtfertigte oder wenn die angefochtene Anordnung offensichtlich unbegründet war (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend liegt keiner der genannten Umstände vor, weshalb der Rekurrentin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

6. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

1. Die mit Beschluss vom 26. September 2022 angeordnete Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird als gegenstandslos am Register abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

4. Die Kosten des Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Rekurrentin, unter Beilage einer Kopie von act. 8-9, sowie

- die Rekursgegnerin.

7. Rechtsmittel:

Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 10. Oktober 2022

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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