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Entscheid

VR220019

Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe ... vom 21. September 2022 (KL210428-O)

28. März 2023Deutsch35 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. A._____ (nachfolgend: Rekurrentin) ist für die Sprachen B._____ und C._____ im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich als Dolmetscherin eingetragen. Im Zuge der Einführung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen stellte die Rekurrentin bei der Fachgruppe/Zentralstelle Sprachdienstleistungen (nachfolgend: Rekursgegnerin) am 28. August 2022 für die Sprache B._____ einen Akkreditierungsantrag (act. 15/5). Mit Beschluss vom 21. September 2022, Geschäfts-Nr. KL210428-O, lehnte die Rekursgegnerin den Antrag ab und begründete dies mit dem zweimaligen Nichtbestehen der Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte und damit mit der Nichterfüllung der Akkreditierungsvoraussetzungen (act. 3 S. 2).

2. Mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 erhob die Rekurrentin bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegen den Beschluss vom 21. September 2022 innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge (act. 1): "1. Es sei der Beschluss vom 21. September 2022 der Fachgruppe Sprachdienstleistungen (Geschäfts-Nr. KL210428) aufzuheben und es sei der Antrag der Rekurrentin auf Akkreditierung für den Bereich Übersetzen gutzuheissen.

2. Eventualiter sei der Beschluss vom 21. September 2022 der Fachgruppe Sprachdienstleistungen (Geschäfts-Nr. KL210428) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

3. Es sei die ZHAW zu beauftragen, die Korrektur und die Benotung der beiden Prüfungstexte zur Akkreditierung für den Bereich Übersetzen zu überprüfen.

4. Eventualiter sei, falls notwendig, eine externe Korrektur zu veranlassen zwecks Überprüfung der Benotung bzw. Bewertung der Prüfungstexte.

5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Rekursgegnerin." Zudem stellte sie den folgenden prozessualen Antrag (act. 1 S. 2):

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"Es sei der vorliegende Rekurs bis zu einem Entscheid der Rekursgegnerin über das Wiedererwägungsgesuch der Rekurrentin zu sistieren."

3. Mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 (act. 10) sistierte die Verwaltungskommission das vorliegende Verfahren, nachdem sie den Parteien dazu das rechtliche Gehör gewährt hatte (act. 6). Am 8. Februar 2023 (act. 12) informierte die Rekursgegnerin die Verwaltungskommission darüber, dass das Gesuch um Wiedererwägung abgewiesen worden sei, und reichte das Schreiben der Rekursgegnerin betreffend Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs ins Recht (act. 13).

4. Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten Geschäfts-Nr. KL210428-O (act. 15/1-43) bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2]). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Rekursgegnerin im Sinne von § 26b VRG verzichtete sie hingegen (VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6).

5.1. Mit Eingabe vom 1. März 2023 (act. 17) ersuchte die Rekurrentin um weitere Sistierung des Verfahrens bis zur Erledigung des von ihr bei der Rekursgegnerin eingeleiteten neuerlichen Wiedererwägungsverfahrens. Am 17. März 2023 (act. 20) nahm die Rekursgegnerin auf entsprechende Aufforderung hin (act. 19) dazu Stellung und teilte mit, dass das Wiedererwägungsverfahren aus ihrer Sicht abgeschlossen sei, weshalb das Rekursverfahren fortgeführt werden könne. Die Rekursgegnerin verwies dazu auf ein Schreiben an die Rekurrentin vom selbigen Tag, in welchem sie festhielt, dass der Ausschuss keine Veranlassung gesehen habe, auf seinen ursprünglichen Entscheid zurückzukommen. Ein Anspruch auf eine Überprüfung der Prüfungskorrektur bzw. der Prüfungsbewertung bestehe nicht. Da es sich bei einem Wiedererwägungsgesuch um einen formlosen Rechtsbehelf handle, bestehe auch kein Anspruch auf eine materielle Prüfung. Der Wiedererwägungsentscheid sei ferner grundsätzlich nicht mit einem Rechtsmittel anfechtbar.

5.2. Das vorliegend massgebliche Verwaltungsrechtspflegegesetz enthält zwar keine Regelung zur Verfahrenssistierung. Von der Praxis wird diese indes

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als Rechtsinstitut anerkannt, wobei Art. 126 ZPO analog angewendet wird (VRG Kommentar-Bertschi/Plüss, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 4-31, Rz 35). Gemäss Art. 126 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt (Art. 126 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Interesse an einer vorübergehenden Verfahrenseinstellung im konkreten Fall höher wiegt als das Gebot der Verfahrensbeschleunigung. Die Verfahrenssistierung muss unter den gegebenen Umständen demnach als insgesamt verfahrensökonomischer erscheinen als eine unmittelbare Fortführung des Verfahrens. Eine Sistierung kann sich insbesondere dann rechtfertigen, wenn die Anordnung vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist oder von diesem wesentlich beeinflusst wird (VRG Kommentar-Bertschi/Plüss, Vorbemerkungen zu §§ 4-31, Rz 39 f.). Den obigen Ausführungen der Rekursgegnerin zufolge ist das Wiederwägungsverfahren abgeschlossen, wobei ein Rechtsmittel gegen den negativen Wiedererwägungsentscheid des Ausschusses nicht zur Verfügung steht (VRG Kommentar-Bertschi, a.a.O., Vorbem. zu §§ 86a-86d, N 19 ff.). Unter diesen Umständen wiegen das Gebot der Verfahrensbeschleunigung und das Interesse an der Fortführung des vorliegenden Rekursverfahrens höher als das Interesse an der Aufrechterhaltung der Sistierung, zumal kein anderes Verfahren mehr hängig ist, das auf den vorliegenden Entscheid einen Einfluss haben könnte. Die im Beschluss vom 2. Dezember 2022 (act. 10) vorgenommene Sistierung ist daher aufzuheben und das Verfahren fortzuführen.

Erwägungen

II.

Gemäss § 19 der Sprachdienstleistungsverordnung vom 19. Dezember 2018/7. Januar 2019 (SDV, LS 211.17) ist gegen Entscheide der Fachgruppe Sprachdienstleistungen, deren Ausschüsse oder ihrer Mitglieder der Rekurs an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig. Dieser richtet sich nach den §§ 19 ff. des Verwaltungsrechtspfle-- 4 of 23 -gegesetzes (VRG, LS 175.2). Demzufolge ist die Verwaltungskommission zur Behandlung des Rekurses der Rekurrentin gegen den Beschluss der Rekursgegnerin vom 21. September 2022, Nr. KL210428-O, zuständig.

III.

1.1. Gemäss § 28 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SDV galten Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung per 1. Juli 2019 gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 im Dolmetscherverzeichnis eingetragen waren, für den Bereich Übersetzen ab Inkrafttreten der Sprachdienstleistungsverordnung während längstens drei Jahren, d.h. bis längstens zum 1. Juli 2022, als akkreditiert. Übersetzerinnen und Übersetzer, welche seit dem 1. Juli 2022 weiterhin als solche tätig und im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen sein wollen, müssen sich demnach in einem separaten Verfahren akkreditieren lassen. Dieses wurde - zumindest bis zum 30. Juni 2022 - in den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen näher geregelt (vgl. deren Art. 1). Per 23. November 2022 wurden die Richtlinien (fortan: Richtlinien für den Bereich Übersetzen) überarbeitet. Hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens haben sich inhaltlich keine massgeblichen Änderungen ergeben. Nach Art. 3.1. lit. f der aktuell geltenden Richtlinien setzt die erfolgreiche Akkreditierung als Übersetzerin oder Übersetzer nebst weiteren Voraussetzungen den Besuch des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte (fortan: Zulassungskurs Übersetzen) sowie das Ablegen der dazugehörigen Prüfung gemäss den Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte voraus, wobei die Prüfung einmal wiederholt werden kann. Gemäss Art. 9.2. der Richtlinien für den Bereich Übersetzen werden im Rahmen des Zulassungskurses Übersetzen und der dazugehörigen Prüfung folgende Kompetenzen geschult: Professionelles Rollenverständnis (Rechte und Pflichten beim Übersetzen für Behörden und Gerichte; lit. a), hinreichende Kenntnisse des relevanten materiellen Rechts und der darin verwendeten Rechtsterminologie (lit. b), hinreichende Kenntnisse betreffend Formalitäten -- 5 of 23 -und Datenschutz (lit. c), hinreichende Kenntnisse der grundlegenden Übersetzungsstrategien (lit. d) sowie grundlegende Übersetzungskompetenzen (Recherchetechnik, Terminologiearbeit, Werkzeuge/Hilfsmittel/Übersetzungstools; lit. e). Die Einzelheiten der Prüfung sind in den Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte (fortan: Prüfungsrichtlinien) geregelt (Art. 9.3. der Richtlinien für den Bereich Übersetzen). Die Prüfungsrichtlinien halten in Art. 3.1. fest, dass die Prüfung aus einer Übersetzung und der Beantwortung von zehn Rechts-/Theoriefragen besteht, wobei die Übersetzung schriftlich erfolgt und 75 Minuten dauert (Art. 3.2. der Prüfungsrichtlinien). Art. 5.1. der Prüfungsrichtlinien zufolge ist anlässlich der Übersetzungsprüfung ein in der beantragten Arbeitssprache der Kandidatin bzw. des Kandidaten verfasster Text von ca. 250 Wörtern in die Amtssprache Deutsch zu übersetzen. Nach Art. 8.1. der Prüfungsrichtlinien werden bei der schriftlichen Übersetzungsprüfung Stimmigkeit von Ausdruck, Idiomatik, Lexik und Terminologie sowie Grammatik, Satzbau, Vollständigkeit/Genauigkeit und die Anwendung von passenden Übersetzungsstrategien beurteilt. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl im Übersetzungsteil als auch bei der Beantwortung der Rechts-/Theoriefragen eine genügende Leistung erbracht wurde (Art. 10.1. der Prüfungsrichtlinien). Die Prüfung kann i.S.v. Art. 10.3. der Prüfungsrichtlinien einmal wiederholt werden.

1.1. Gemäss § 28 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a SDV galten Personen, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung per 1. Juli 2019 gestützt auf die Dolmetscherverordnung vom 26./27. November 2003 im Dolmetscherverzeichnis eingetragen waren, für den Bereich Übersetzen ab Inkrafttreten der Sprachdienstleistungsverordnung während längstens drei Jahren, d.h. bis längstens zum 1. Juli 2022, als akkreditiert. Übersetzerinnen und Übersetzer, welche seit dem 1. Juli 2022 weiterhin als solche tätig und im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich eingetragen sein wollen, müssen sich demnach in einem separaten Verfahren akkreditieren lassen. Dieses wurde - zumindest bis zum 30. Juni 2022 - in den Richtlinien zur Konkretisierung des Akkreditierungsverfahrens für den Bereich Übersetzen näher geregelt (vgl. deren Art. 1). Per 23. November 2022 wurden die Richtlinien (fortan: Richtlinien für den Bereich Übersetzen) überarbeitet. Hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens haben sich inhaltlich keine massgeblichen Änderungen ergeben. Nach Art. 3.1. lit. f der aktuell geltenden Richtlinien setzt die erfolgreiche Akkreditierung als Übersetzerin oder Übersetzer nebst weiteren Voraussetzungen den Besuch des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte (fortan: Zulassungskurs Übersetzen) sowie das Ablegen der dazugehörigen Prüfung gemäss den Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte voraus, wobei die Prüfung einmal wiederholt werden kann. Gemäss Art. 9.2. der Richtlinien für den Bereich Übersetzen werden im Rahmen des Zulassungskurses Übersetzen und der dazugehörigen Prüfung folgende Kompetenzen geschult: Professionelles Rollenverständnis (Rechte und Pflichten beim Übersetzen für Behörden und Gerichte; lit. a), hinreichende Kenntnisse des relevanten materiellen Rechts und der darin verwendeten Rechtsterminologie (lit. b), hinreichende Kenntnisse betreffend Formalitäten -- 5 of 23 -und Datenschutz (lit. c), hinreichende Kenntnisse der grundlegenden Übersetzungsstrategien (lit. d) sowie grundlegende Übersetzungskompetenzen (Recherchetechnik, Terminologiearbeit, Werkzeuge/Hilfsmittel/Übersetzungstools; lit. e). Die Einzelheiten der Prüfung sind in den Richtlinien zur Prüfung des Zürcher Zulassungskurses Übersetzen für Behörden und Gerichte (fortan: Prüfungsrichtlinien) geregelt (Art. 9.3. der Richtlinien für den Bereich Übersetzen). Die Prüfungsrichtlinien halten in Art. 3.1. fest, dass die Prüfung aus einer Übersetzung und der Beantwortung von zehn Rechts-/Theoriefragen besteht, wobei die Übersetzung schriftlich erfolgt und 75 Minuten dauert (Art. 3.2. der Prüfungsrichtlinien). Art. 5.1. der Prüfungsrichtlinien zufolge ist anlässlich der Übersetzungsprüfung ein in der beantragten Arbeitssprache der Kandidatin bzw. des Kandidaten verfasster Text von ca. 250 Wörtern in die Amtssprache Deutsch zu übersetzen. Nach Art. 8.1. der Prüfungsrichtlinien werden bei der schriftlichen Übersetzungsprüfung Stimmigkeit von Ausdruck, Idiomatik, Lexik und Terminologie sowie Grammatik, Satzbau, Vollständigkeit/Genauigkeit und die Anwendung von passenden Übersetzungsstrategien beurteilt. Die Prüfung gilt als bestanden, wenn sowohl im Übersetzungsteil als auch bei der Beantwortung der Rechts-/Theoriefragen eine genügende Leistung erbracht wurde (Art. 10.1. der Prüfungsrichtlinien). Die Prüfung kann i.S.v. Art. 10.3. der Prüfungsrichtlinien einmal wiederholt werden.

1.2. Im Zusammenhang mit der Überprüfung von Prüfungsarbeiten wie der Vorliegenden gilt es zu beachten, dass sich Rechtsmittelbehörden im Rahmen der Überprüfung der Bewertung einer Prüfungsleistung eine gewisse Zurückhaltung auferlegen dürfen. Es ist somit zulässig, erst dann einzuschreiten, wenn die Bewertung nicht nachvollziehbar ist, offensichtliche Mängel aufweist oder auf sachfremden Kriterien beruht, mithin eine qualifizierte Unangemessenheit vorliegt. Anders ist es hingegen, wenn bspw. Verfahrensmängel gerügt werden. In solchen Fällen hat die Rechtsmittelinstanz uneingeschränkte Prüfungsbefugnis und muss diese auch ausschöpfen. Sämtliche Einwendungen, die sich auf den äusseren Ablauf des Examens oder die Bewertung beziehen, gelten als Verfahrensfragen. Als Ermessensfrage gilt -- 6 of 23 -demgegenüber namentlich die Benotung oder Bewertung einer Aufgabe durch den Examinator. Gerichtsbehörden dürfen sich insoweit Zurückhaltung auferlegen, als es keine Hinweise auf krasse Fehleinschätzungen gibt. Eine erfolgreiche Rüge, ein Kandidat hätte bei einer Aufgabe mehr Punkte erhalten sollen, setzt daher eine qualifizierte Unangemessenheit voraus (BGE 136 I 229 E. 5.4.1; BGE 131 I 467 E. 3.1; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH vom 13. Juli 2011, Geschäfts-Nr. VB.2010.00651, E. 2.2; Donatsch, Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 20 N 87 ff.).

2. Die Rekurrentin bringt vor der Darlegung der einzelnen Rügegründe in Form von allgemeinen Ausführungen das Folgende vor (act. 1): Aufgrund von unangemessenen und falschen Korrekturen seien ihre Prüfungen mit "nicht bestanden" bewertet worden. Die Rekursgegnerin habe den Akkreditierungsantrag in der Folge auf falscher Grundlage abgewiesen. Prüfungen seien wohlwollend und angemessen und keinesfalls missgünstig zu korrigieren. Die Korrektur und Benotung der vorliegend massgeblichen Prüfungen verstosse gegen diesen Grundsatz. Die Texte beider Prüfungen würden verschiedene falsch formulierte Sätze beinhalten. Sie habe daher eine gewisse Zeit benötigt, um herauszufinden, ob der vorgegebene Satz tatsächlich sinnlos gewesen, fehlerhaft formuliert worden oder ob das Verständnisproblem bei ihr selber gelegen sei. Aufgrund der unklaren Formulierung des Satzes habe sie sich gemäss den Richtlinien bemüht herauszufinden, was der Ausgangstext an dieser Stelle gemeint habe. Dafür sowie für den Entscheid, ob sie den Satz korrekt übersetzen oder auf seine Sinnlosigkeit hinweisen soll, habe sie eine gewisse Zeit benötigt. Ihre Arbeit sei nicht fehlerfrei gewesen. Jedoch sei sie an zahlreichen Stellen falsch korrigiert worden (auf die einzelnen Vorbringen der Rekurrentin wird nachfolgend unter Ziff. III.3 f. näher eingegangen).

3.1. In ihrer Rekursschrift beanstandet die Rekurrentin nicht nur das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung vom 1. September 2022, sondern auch jenes der am 12. März 2022 absolvierten ersten Prüfung. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens ist der Beschluss der Rekursgegnerin vom

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21. September 2022, Geschäfts-Nr. KL210428-O. In diesem wurde das Gesuch der Rekurrentin auf Akkreditierung für den Bereich Übersetzen aufgrund des zweimaligen Nichtbestehens der Zulassungsprüfung abgewiesen. Nachdem die Rekurrentin gegen die Prüfungen selbst kein Rechtsmittel hatte ergreifen können, sondern über die Nichtakkreditierung erst im Rahmen der Zustellung des Beschlusses der Rekursgegnerin vom 21. September 2022 betreffend Nichtakkreditierung (act. 3) orientiert wurde, sind allfällige Mängel im Zusammenhang mit der Prüfungskorrektur im vorliegenden Verfahren zu behandeln. Festzuhalten bleibt indes, dass die Rekurrentin in Bezug auf die einzelnen Korrekturen in der Prüfung vom 12. März 2022 keine Beanstandungen vorbringt, weshalb sich deren Überprüfung insoweit erübrigt.

3.2. Zur Korrektur A1 führt die Rekurrentin aus, diese sei mit "gut" bewertet worden, weshalb darauf nicht näher eingegangen werde. Gleiches gelte für die Korrekturen A3 und A4 (act. 1 Rz 5). Da die Rekurrentin insoweit keine Beanstandungen vorbringt, erübrigen sich Weiterungen dazu.

3.3. Zu den Korrekturen A2 und A5 hält die Rekurrentin fest, die von ihr verwendeten Artikel würden sich erübrigen (act. 1 Rz 6). In der Prüfungskorrektur wurde beanstandet, dass die Rekurrentin in Bezug auf den Titel "Dem Räuber wurde eine bedingte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und eine Busse ausgesprochen" sowie in Bezug auf den ersten Satzteil "Kurz vor dem Landenschluss" die Artikel "dem" verwendet hat. Da die Rekurrentin diese Korrekturen nicht bestreitet, erweisen sich auch diesbezüglich weitere Erwägungen als nicht notwendig.

3.4. In Bezug auf die Korrekturen A6, A8 und A9 macht die Rekurrentin geltend, es handle sich um blosse Tippfehler, nicht aber um orthographische Fehler, welche auf eine Unkenntnis der richtigen Schreibweise zurückzuführen seien (act. 1 Rz 7). Im Rahmen der Prüfungskorrektur wurde bemängelt, dass die Rekurrentin "Landenschluss" statt "Ladenschluss" (A6), "Okrober" statt "Oktober" (A8) sowie "Kanron" statt "Kanton" (A9) schrieb (act. 2/1).

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Zu den Aufgaben einer Übersetzerin oder eines Übersetzers gehört insbesondere die fachgerechte Erbringung der massgeblichen Sprachdienstleistung (§ 9 lit. c SDV). Darunter fällt namentlich das Lesen und gründliche Verstehen des Kontexts eines bestimmten Textes, die Übertragung des Textes von der Ausgangs- in die Zielsprache, die Sicherstellung der korrekten Wiedergabe der ursprünglichen Bedeutung des Inhalts des Ausgangstextes im Zieltext sowie die Überprüfung des Zieltextes auf eine akkurate Grammatik, Rechtschreibung und Interpunktion. Beim Erfordernis der genauen Transformation des Ausgangs- in den Zieltext handelt es sich um eine der Kernanforderungen an Übersetzerinnen und Übersetzer, deren Vorhandensein im Rahmen der Prüfung geprüft wird. Dies ergibt sich insbesondere aus Art. 8.1. der Prüfungsrichtlinien, welcher vorschreibt, dass im Rahmen der schriftlichen Übersetzungsprüfung nebst der Stimmigkeit von Ausdruck, Idiomatik, Lexik und Terminologie auch die Grammatik, der Satzbau sowie die Vollständigkeit bzw. Genauigkeit zu beurteilen seien. Die entsprechende Pflicht ergibt sich auch aus dem Handbuch für schriftliche Übersetzungen im Auftrag von Behörden und Gerichten des Kantons Zürich, in welchem festgehalten wird, dass die Ausgangstexte genau zu übersetzen seien ( Ziff. 15.1). Eine Person, welche als Übersetzerin oder Übersetzer tätig sein möchte, muss demnach fähig sein, den Zieltext orthographisch korrekt zu verfassen, und sich mit den Regeln der Rechtschreibung gut auskennen. Insbesondere muss sie Tipp- und Flüchtigkeitsfehler erkennen und verbessern. Dass die Prüfungsbehörde vorliegend in der Prüfungsarbeit der Rekurrentin vom 1. September 2022 im Rahmen der Korrekturen A6, A8 und A9 verschiedene Fehler in der Rechtschreibung bemängelte und negativ bewertete bzw. zu ihren Ungunsten in das Prüfungsergebnis einfliessen liess, ist damit nicht zu beanstanden.

3.5. In Bezug auf die Korrektur A7 führt die Rekurrentin aus, das Komma zwischen "an einem Abend" und "im Oktober 2021" sei gerechtfertigt gewesen, wenn man diese beiden Satzglieder als Adjektive der Zeit betrachte. Es spiele in Bezug auf den Inhalt des Satzes keines Rolle, ob "im Oktober 2021" als Adjektiv der Zeit oder des Ortes betrachtet werde. Dies führe keine -- 9 of 23 -Sinnveränderung herbei (act. 1 Rz 8). In der Prüfungsarbeit wurde das Komma im Satz "Kurz vor dem Landenschluss, an einem Abend, im Okrober 2021, raubte ein 28-jähriger Schweizer einen Laden in Wettingen, […] aus." als Fehler in der Grammatik (i) korrigiert. Wie die Rekurrentin festhält, ist ihre Kommasetzung zwischen den Worten "Abend" und "im" nicht gänzlich falsch. Jedoch erscheint es korrekter, dieses wegzulassen und den Satzteil "an einem Abend im Oktober 2021" als einheitlichen, nicht durch ein Komma getrennten Passus zu belassen. Die Ausführungen der Rekurrentin zu den Adjektiven (recte: Adverbien) der Zeit und des Ortes erscheinen nicht überzeugend. Insoweit ist die Korrektur berechtigt, auch wenn es sich nicht um einen gravierenden Fehler handelt.

3.6. Zur Korrektur A10 macht die Rekurrentin geltend, der Satz sei ursprünglich im Dativ konstruiert und danach in den Akkusativ übertragen worden, wobei sie die Endung nicht angepasst habe. Entsprechende Kenntnisse besitze sie jedoch (act. 1 Rz 9). Unter der Korrektur A10 wurde beanstandet, dass die Rekurrentin grammatikalisch falsch übersetzt habe (act. 2/1). Die Rekurrentin schrieb: "Der Mann trug beim Überfall […] Handschuhen […].". Das Wort "Handschuhe" ist demnach unbestrittenermassen im falschen Kasus niedergeschrieben. Unabhängig davon, ob es sich um einen Flüchtigkeitsfehler handelt oder nicht, wurde die Korrektur somit zu Recht vorgenommen. Wie oben erwogen, ist es unter anderem die Kernaufgabe von Übersetzerinnen und Übersetzer, den Zieltext orthographisch und grammatikalisch korrekt zu verfassen. Dies gilt auch im Rahmen eines Prüfungssettings. Die Korrektur erfolgte demnach zu Recht.

3.7. Zur Korrektur A11 hält die Rekurrentin fest, im Ausgangstext sei das substantivierte Adjektiv benutzt worden. Folgerichtig sei ein solches auch in der Übersetzung verwendet worden. Dies müsse mit einem Grossbuchstaben geschrieben werden (act. 1 Rz 10). Die Korrektur A11 lautet dahingehend: Gr (ort; act. 2/1). Beanstandet wurde somit ein Fehler in der Orthographie. Der massgebliche Satz wurde wie folgt übersetzt: "Er bedrohte die anwesende Verkäuferin mit einer der Echten täuschend ähnlichen Kunststoff-- 10 of 23 -Pistole [..]." Selbst wenn im Ausgangstext in Bezug auf "echt" ein substantiviertes Adjektiv verwendet wurde und die Rekurrentin dies ins Deutsche übernommen hat, so ändert dies nichts an der Fehlerhaftigkeit der deutschen Übersetzung. Das Wort "echten" wäre klein zu schreiben gewesen. Im Weiteren beanstandete die Prüfungsbehörde in Bezug auf diese Passage in der Korrektur A12 einen Fehler der Kategorie A (Stimmigkeit des Ausdrucks, Idiomatik, Lexik, Terminologie). Die Rekurrentin verkennt in der Rekursschrift, dass sich die Korrektur A12 auf diesen Passus und nicht auf den Teilsatz "[…] und zwang sie, den Tagesumsatz des Ladens ihm zu übergeben." bzw. auf das Pronomen "ihm" bezieht (act. 1 Rz 11). Der Passus "mit einer der Echten täuschend ähnlichen Kunststoff-Pistole" ist schwer verständlich, ergibt im deutschen keinen Sinn und ist grammatikalisch falsch. Zutreffend ist zwar der Standpunkt der Rekurrentin, dass soweit als möglich wortgetreu übersetzt werden soll (obgleich die Sprachdienstleistungsverordnung des Kantons Zürich ein solches Erfordernis anders als die Verordnungen anderer Kantone [z.B. Basel-Land] nicht explizit vorsieht). Die wortgetreue Übersetzung findet ihre Grenze jedoch insbesondere an der Verständlichkeit des Zieltextes. Die Korrektur ist nicht zu beanstanden.

3.8. In der Korrektur A13 wurde ferner die Syntax (Syn) beanstandet. Die Rekurrentin schrieb den folgenden Teilsatz: "[…] und zwang sie, den Tagesumsatz des Ladens ihm zu übergeben." (act. 2/1). Die Rekurrentin verkennt in ihren Ausführungen (act. 1 Rz 11 f.), dass sich die Korrektur A13 auf diesen gesamten Satzteil bezieht und nicht allein auf das Verb "übergeben". Es ist augenscheinlich, dass die Übersetzung insoweit fehlerhaft war, als der Satzbau in Bezug auf das Pronomen "ihm" nicht korrekt war. Dies bestreitet denn auch die Rekurrentin nicht (act. 1 Rz 11).

3.9. Bezüglich der Korrektur A14 räumt die Rekurrentin einen Fehler ein. Sie habe "Tausend" mit "Hundert" verwechselt. Die fehlerhafte Übersetzung sei auf die Ähnlichkeit der graphischen Darstellung der beiden Worte im B._____en zurückzuführen (act. 1 Rz 13). Korrigiert wurde in A14 eine falsch übersetzte Deliktssumme (hundert statt tausend Franken). Dies bestreitet die Rekurren-- 11 of 23 -tin nicht. Dass der Fehler aufgrund eines ähnlichen Schriftbildes im B._____en erfolgte, vermag an der Fehlerhaftigkeit der Übersetzung nichts zu ändern. Auch Flüchtigkeitsfehler haben in die Prüfungsbewertung einzufliessen. Die Korrektur ist daher nicht zu beanstanden.

3.10. Die Korrektur A15 erachtet die Rekurrentin als unnötig und nicht korrekt. Sie habe wörtlich übersetzt (act. 1 Rz 14). Beanstandet wurde in A15 die folgende Übersetzung: "Ein zufälliger Passant informierte […]" (act. 2/1). Selbst wenn es sich hierbei um eine wörtliche Übersetzung handeln sollte, so ändert dies nichts am Umstand, dass die Translation im Deutschen nicht leserfreundlich ist und falsch tönt. Die Rekurrentin verwendete das Wort "zufällig" als Adjektiv. "Zufällig" kann zwar im Deutschen in Form einer "zufälligen Bekanntschaft oder Begegnung" durchaus im verwendeten Sinne gebraucht werden, im Zusammenhang mit dem Wort "Passant" erscheint indes die folgende Übersetzung korrekter: "Ein zufällig vorbeikommender Passant […]" oder "Ein unbeteiligter Passant", wie dies im aktenkundigen deutschen Ausgangstext festgehalten wird (act. 15/26/2). Angesichts dessen, dass Übersetzungen nicht primär wörtlich zu erfolgen, sondern den Sinn der Aussage im Sprachverständnis der hiesigen Gerichtssprache wiederzugeben haben (BSK StGB-Delnon/Rüdy, Art. 307 N 24), ist dagegen, dass in der Prüfungskorrektur die Stimmigkeit des Ausdrucks bemängelt wurde, nichts einzuwenden.

3.11. Hinsichtlich der Korrektur A16 führt die Rekurrentin aus, das direkte Objekt sei nach dem Präpositionalobjekt gesetzt worden, damit sich der Relativsatz direkt an das direkte Objekt habe anschliessen können (act. 1 Rz 15). In der Prüfungsarbeit wurde in Bezug auf den Passus "über den Überfall" Folgendes beanstandet: "Ein […] Passant informierte über den Überfall die Polizei, die sich sofort auf den Weg machte." Korrektur Syntax (act. 2/1). Auch diese Korrektur betreffend die Verknüpfung der sprachlichen Einheiten im Satz ist zutreffend. Korrekt wäre die folgende Satzstellung gewesen: "Ein […] Passant informierte die Polizei über den Überfall.". Daran ändert nichts, dass der nachfolgende Relativsatz nicht mehr wie von der Rekurrentin hätte angefügt -- 12 of 23 -werden können, sondern anders hätte formuliert werden müssen. Alternativ hätte die Rekurrentin ein anderes Verb verwenden können. Im deutschen Ausgangstext wird die Passage wie folgt übersetzt: "Ein […] Passant meldete den Überfall der Polizei, die sofort ausrückte." (act. 15/2/26).

3.12. Zu den Korrekturen A17, A22 und A27 macht die Rekurrentin geltend, dass die Prüfungsbehörde ihre Übersetzung als korrekt betrachtet habe (act. 1 Rz 16). In Bezug auf die Korrektur A17 monierte die Prüfungsbehörde den Inhalt und fügte aber an, dass der bestimmte Artikel bereits im Ausgangstext verwendet worden sei (act. 2/1 S. 3). Angesichts dieser Korrektur ist davon auszugehen, dass insoweit kein Fehler attestiert wurde. Gleiches gilt in Bezug auf die Korrektur A22. Diesbezüglich wurde festgehalten, dass die Rekurrentin genau übersetzt habe. Ein Fehler wurde nicht festgestellt. Hinsichtlich der Korrektur A27 hielt die Prüfungsbehörde sodann ausdrücklich fest, dass bereits der B._____e Ausgangstext nicht optimal formuliert worden sei (act. 2/1 S. 3). Diese Korrektur ist demnach nicht als Fehler in die Bewertung einfliessen zu lassen.

3.13. Hinsichtlich der Korrektur A18 erklärt die Rekurrentin, der Ausdruck "Aufmerksam machte" hätte so belassen werden müssen, da es sich um eine wörtliche Übersetzung handle (act. 1 Rz 17). Die Rekurrentin übersetzte wie folgt: "Dazu kam, dass dieser Vorfall den durch Zufall vor Ort anwesenden Kantonspolizisten aufmerksam machte […].". Selbst wenn diese Übersetzung wörtlich vom B._____en ins Deutsche übersetzt worden sein sollte, ändert dies nichts am Umstand, dass es sich um eine leserunfreundliche bzw. holprige Übersetzung handelt, welche so im Deutschen nicht verwendet wird. Im Deutschen wäre ein Passus wie "der Polizist wurde […] aufmerksam" bzw. "der Vorfall erweckte die Aufmerksamkeit des Polizisten" angebrachter gewesen, auch wenn sich die Rekurrentin hierbei etwas vom Wortlaut des B._____en Ausgangstextes entfernt hätte. Die Korrektur erscheint daher schlüssig.

3.14. Zur Korrektur A19 führt die Rekurrentin aus, sie habe das Substantiv des Originaltextes durch ein Pronomen ersetzt. Dies hätte in der Bewertung be-

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rücksichtigt werden müssen (act. 1 Rz 18). Die Prüfungsbehörde beanstandete unter der Korrektur A19 hinsichtlich des Wortes "ihn" den Bezug (act. 2/1). Die Rekurrentin übersetzte wie folgt: "[…] er konnte ihn nach einem kurzen Nachrennen verhaften.". Die Rekurrentin gesteht ein, anstelle der Verwendung des nicht näher dargelegten Substantives das Pronomen "ihn" verwendet zu haben. Angesichts dessen, dass sie in der deutschen Übersetzung einen neuen Absatz verwendete, wäre es aus Gründen der Verständlichkeit naheliegender gewesen, das Substantiv zu benutzen. So sieht es denn auch der deutsche Ausgangstext vor, der von "Räuber" spricht (act. 15/26/2). Die Korrektur ist demnach nicht zu beanstanden.

3.15. In Bezug auf die Korrektur A20 macht die Rekurrentin geltend, es handle sich um eine wörtliche Übersetzung und damit nicht um einen Fehler im Ausdruck (act. 1 Rz 19). Die Übersetzung lautet wie folgt: "[…] er konnte ihn nach einem kurzen Nachrennen verhaften." (Kursives durch das Gericht hervorgehoben). Die Rekurrentin verwendete somit in Bezug auf das Wort "Nachrennen" ein substantiviertes Verb. Selbst wenn es sich hierbei um eine wörtliche Übersetzung des Ausgangstextes handeln sollte, so wäre es im Deutschen im Hinblick auf eine bessere Lesbarkeit bzw. auf die Stimmigkeit des Ausdrucks angebrachter gewesen, den Passus freier zu übersetzen, bspw. "nachdem er ihm nachgerannt war" oder ein anderes Substantiv zu benutzen. Der Korrektur ist damit nichts entgegenzusetzen.

3.16. Hinsichtlich der Korrektur A21 stellt sich die Rekurrentin auf den Standpunkt, das übersetzte B._____e Verb habe sowohl die Bedeutung von "festnehmen" als auch von "verhaften". Ihre Übersetzung sei demnach nicht falsch (act. 1 Rz 20). Die Rekurrentin schrieb: "[…] er konnte ihn nach einem kurzen Nachrennen verhaften." (Kursives durch das Gericht hervorgehoben). Im vorliegenden Text ging es inhaltsmässig darum, dass der Polizist einen Tatverdächtigen festnahm. In der Strafprozessordnung wird diesbezüglich die Fachterminologie der Festnahme verwendet. Art. 217 Abs. 1 StPO lautet dahingehend, dass die Polizei verpflichtet sei, eine Person vorläufig festzunehmen und auf den Polizeiposten zu bringen, die sie bei einem -- 14 of 23 -Verbrechen oder Vergehen auf frischer Tat ertappt oder unmittelbar nach der Begehung einer solchen Tat angetroffen hat. Angesichts der im massgeblichen Gesetz verwendeten Fachterminologie ist der Korrektur A21, welche die Stimmigkeit des Ausdrucks beanstandet, zu folgen, zumal von einem Übersetzer erwartet werden darf, dass ihm die massgebliche Fachterminologie bekannt ist und er sie entsprechend verwendet (vgl. dazu auch Art. 21.3. des Handbuchs für schriftliche Übersetzungen im Auftrag von Behörden und Gerichten des Kantons Zürich, wonach in der Übersetzung die deutschschweizerische Rechtssprache zu verwenden sei sowie Art. 9.2. lit. b der Richtlinien für den Bereich Übersetzen, wonach der Fokus des Zulassungskurses und der Prüfung insbesondere auf die Rechtsterminologie gelegt würde.)

3.17. Zur Korrektur A23 macht die Rekurrentin geltend, im Adjektiv "aneigneten" fehle das Präfix des Partizips II "ge". Dieser Fehler könne indes nicht für sich alleine für eine ungenügende Bewertung ausschlaggebend sein (act. 1 Rz 21). Als Korrektur A23 wurde die Grammatik (Gr) gerügt (act. 2/1). Wie selbst die Rekurrentin nicht in Abrede stellt, übersetzte sie statt "des angeeigneten Betrags" "des aneigneten Betrags". Hierbei handelt es sich zumindest um einen Flüchtigkeitsfehler, welcher zu Recht korrigiert wurde.

3.18. Zur Korrektur A24 führt die Rekurrentin aus, es handle sich um einen erkennbaren Tippfehler. In der Bewertung hätte berücksichtigt werden müssen, dass der Fehler nicht auf mangelnde Sprachkenntnisse zurückzuführen sei (act. 1 Rz 22). In der Prüfungskorrektur wurde der Fehler A24 mit Gr (ort) korrigiert (act. 2/1). Die Rekurrentin schrieb "Wie das Gericht mittelte […]" anstelle von "Wie das Gericht mitteilte […]". Mit der Rekurrentin ist zwar davon auszugehen, dass es sich um einen Flüchtigkeitsfehler handelt, jedoch ändert dies nichts am Umstand, dass es sich um eine fehlerhafte Übersetzung handelt, welche zu Recht korrigiert wurde.

3.19. In Bezug auf die Korrektur A25 äussert sich die Rekurrentin dahingehend, dass die Satzstruktur im B._____en und im Deutschen grundsätzlich verschieden seien. Sie habe aus Zeitdruck übersehen, dass das Subjekt des

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Hauptsatzes nicht nach dem Verb gestanden sei. Dieser Fehler dürfe nicht dazu führen, dass die Prüfung als nicht bestanden bewertet werde, weil sie keinen weiteren solchen Fehler begangen habe und die grammatikalischen Regeln kenne (act. 1 Rz 23). In der Korrektur A25 wurde in Bezug auf die Satzstellung des Pronomen "es" ein grammatikalischer Fehler gerügt (Gr, act. 2/1). Die Rekurrentin schrieb: "Wie das Gericht mittelte, es wurde diskutiert, ob […]." Das Pronomen "es" steht demnach unbestrittenermassen an der falschen Stelle. Auch dieser Fehler hat unabhängig davon, ob es sich um einen Flüchtigkeitsfehler handelt oder nicht und ob die Rekurrentin die diesbezüglichen Grammatikregeln grundsätzlich kennt, in die Prüfungsbewertung einzufliessen. Nicht relevant ist zudem, dass der Fehler im Rahmen eines Prüfungssettings unter Zeitdruck erfolgte. Ziel der Übersetzungsprüfung ist es unter anderem gerade, die Fähig- und Fertigkeiten der Antragstellerinnen und Antragsteller und damit einhergehend die Qualität ihrer Arbeit unter Zeitdruck zu kontrollieren. Im Weiteren ist der Rekurrentin entgegen zu halten, dass nicht allein dieser Fehler zum Nichtbestehen der Prüfung geführt hat, sondern alle fehlerhaften Übersetzungen im Gesamten.

3.20. Hinsichtlich der Korrektur A28 räumt die Rekurrentin ein, dass der Artikel fehle. Das Adjektiv sei jedoch in den richtigen Casus versetzt worden, weshalb keine Verwechslungsgefahr bestanden habe (act. 1 Rz 24). In der Prüfungsarbeit wurde als A28 ein Fehler in der Grammatik (Artikel) beanstandet (act. 2/1). Die Rekurrentin schrieb das Folgende: "[…] beschloss das Gericht, ganze Freiheitsstrafe bedingt auszusprechen." Die Rekurrentin vergass demnach, den Artikel "die" hinzuschreiben. Auch hierbei handelt es sich um einen Flüchtigkeitsfehler, welcher in die Bewertung einzufliessen hat. Die Korrektur ist nicht zu beanstanden.

3.21. Zu den Korrekturen A29 und A31 macht die Rekurrentin geltend, die Übersetzung entspreche wiederum dem Ausgangstext. Sie erkenne keine Fehler (act. 1 Rz 25). Die Rekurrentin schrieb den folgenden Satz: "Der Mann wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren […] bestraft." In Bezug auf die Präposition "mit" wurde die Korrektur A29 (Gr) beanstandet, hin-- 16 of 23 -sichtlich des Verbs "bestrafen" wurde als A31 der Ausdruck bzw. die Lexik kritisiert. Die von der Rekurrentin gewählte Formulierung entspricht einer gängigen Formulierung in Gerichtsentscheiden des Obergerichts des Kantons Zürich. In diesen gebräuchlich ist unter anderem die Formulierung: "Der Beschuldigte wird bestraft mit […]." Im deutschen Ausgangstext wurde der massgebliche Passus wie folgt übersetzt: "Der Mann wird zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Busse von 2000 Franken verurteilt." Auch dies stellt eine gängige Formulierung dar. Eine fehlerhafte Formulierung bzw. die Benutzung eines unpassenden Verbs ist unter diesen Umständen nicht erkennbar. Insoweit ist die Rüge der Rekurrentin begründet.

3.22. In Bezug auf die Korrektur A34 führt die Rekurrentin aus, sie habe den B._____en Begriff wörtlich übersetzt. Das B._____e Ausgangswort bedeute unter anderem "übrigens" (act. 1 Rz 26). Als Korrektur A34 wurde "Stil + Gr (i)" beanstandet (act. 2/1). Die Rekurrentin schrieb: "Übrigens, sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger erklärten, dass sie das Urteil nicht anfechten werden.". Auch wenn die Rekurrentin das Adverb "übrigens" wörtlich übersetzt haben sollte, so erscheint der übersetzte Text, so wie er niedergeschrieben ist, wenig flüssig bzw. holprig. Der guten Lesbarkeit halber wäre es angebrachter gewesen, hätte die Rekurrentin das Adverb nicht am Anfang des Satzes einfügt, sondern weiter hinten (z.B. Sowohl der Beschuldigte als auch sein Verteidiger erklärten übrigens, […]). Die Korrektur ist daher nicht zu beanstanden.

3.23. Zur abschliessenden Begründung der Prüfungsbehörde, weshalb die Prüfung als "nicht bestanden" qualifiziert würde, rügt die Rekurrentin den Hinweis der Ersteren, die Kommentare der Übersetzerin seien nur teilweise sinnvoll gesetzt worden. Ihre Kommentare seien als "gut" bewertet worden. Sollte sich das Wort "teilweise" auf die Fehler "mittelte" und "es wurde" beziehen, so die Rekurrentin, dürften diese Tippfehler nicht doppelt als Fehler bewertet werden, nämlich als orthographische Fehler sowie als falsche Kommentare (act. 1 Rz 28). Der Begründung, weshalb die Prüfung als nicht -- 17 of 23 -bestanden qualifiziert wurde, kann als erster Punkt entnommen werden, dass die Übersetzung inhaltlich vollständig sei und die Kommentare der Übersetzerin teilweise sinnvoll gesetzt worden seien (act. 2/1 S. 2). Die Rekurrentin brachte in ihrer Prüfungsarbeit verschiedene Kommentare an: Zu Beginn der Übersetzung, von ihr mit der Ziff. 1 versehen, den Kommentar "Übersetzung aus der B._____en Sprache in die deutsche Sprache", sowie am Ende der Übersetzung die Kommentare " 'Ein zufälliger Passant', 'sein Verteidiger' Im B._____en wird das Geschlecht bei den Substantiven nicht unterschieden.", " 'Eine Mütze' - auch 'der Hut' möglich", "Wie das Gericht mittelte, es wurde diskutiert, ob der Beschuldigte einen Teil der Strafe ohne Bedingung der vorzeitigen Strafentlassung verbüssen müsste' - Wortwörtliche Übersetzung" (alle Ziff. 35) sowie "Übersetzt in Kenntnis von Art. 307 und Art. 320 StGB von A._____, vom Obergericht des Kantons Zürich akkreditierte Dolmetscherin für die B._____e Sprache. Winterthur, 1.09.2022" (Ziff. 36). Die Kommentare erscheinen insoweit nachvollziehbar, als die Rekurrentin mit ihnen entweder den Anforderungen gemäss dem oberwähnten Handbuch nachkommen (Ziff. 5 und 14) bzw. ihre Übersetzungen konkretisieren bzw. nähere Erklärungen dazu abgeben wollte. Weshalb die Kommentare für die Prüfungsbehörde offenbar nur teilweise nachvollziehbar waren, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht. Eine nähere Klärung dieser Frage erweist sich aber nicht als notwendig, denn selbst wenn sich der erste Kommentar nicht zuungunsten des Prüfungsergebnisses auswirken dürfte, würde sich an diesem nichts ändern.

3.24. Als Zweitens hielt die Prüfungsbehörde fest, dass die Übersetzung an einer zentralen Stelle eine grobe inhaltliche Fehlübersetzung enthalte, indem die Rekurrentin von ein paar tausend Franken statt von mehreren hundert Franken gesprochen habe (act. 2/1 S. 2 Kommentar Nr. 2). Die Rekurrentin wendet hierzu ein, im Ausgangstext sei der Ausdruck "ein paar" gestanden und nicht "mehrere" (act. 1 Rz 29). Selbst wenn dies zutreffen sollte, so würde dies an der Tatsache, dass sie die Zahlen Hundert und Tausend verwechselte und damit einen wesentlichen Fehler in der Übersetzung beging, nichts ändern. Während die Begriffe "ein paar" und "mehrere" als Synonyme be-- 18 of 23 -trachtet werden können, gilt dies für die Worte "hundert" und "tausend" nicht. Der Kommentar erscheint daher nachvollziehbar.

3.25. Der vierte Kommentar der Examinatoren lautet wie folgt: "Während einzelne Satzteile in Ausdruck und Grammatik einwandfrei übersetzt sind, enthält der Text an mehreren Stellen grammatische und lexikalische Fehler, die teilweise auch Inhalte verfälschen." (act. 2/1 S. 2 Kommentar Nr. 4). Die Rekurrentin stellt sich auf den Standpunkt, es gebe keine grammatischen und lexikalischen Fehler, welche den Inhalt bzw. die Inhalte verfälschen würden (act. 1 Rz 31). In den Korrekturen A2, A5-A11, A23-A25, A28 sowie A34 wurden zu Recht Fehler in der Grammatik gerügt, in den Korrekturen A12, A15, A18, A20 und A21 solche in der Stimmigkeit des Ausdrucks, der Idiomatik, der Lexik bzw. der Terminologie sowie in A13 und A16 die Syntax. Der Rekurrentin ist zwar insoweit Recht zu geben, als sie festhält, die Inhalte seien durch ihre Fehler nicht verfälscht worden, zumal ihre Fehler - mit Ausnahme der Korrektur A12 - nicht zur Unverständlichkeit des Kerngehalts ihrer Übersetzung führten. Jedoch erscheint die Übersetzung in diesen Bereichen insgesamt als leserunfreundlich und das Textverständnis schmälernd. Der Prüfungsbehörde ist damit insoweit Recht zu geben, als die Übersetzung der Rekurrentin an verschiedenen Stellen zu einem erschwerten Textverständnis führten und den Lesefluss beeinträchtigte.

3.26. In Bezug auf Punkt 5 der abschliessenden Kommentare zur Prüfung stellt die Rekurrentin in Abrede, dass die Fehler das Verständnis teilweise erschweren würden. In der gesamten Übersetzung gebe es lediglich einen Fehler, aus welchem sich ein anderes Wort ergebe (act. 1 Rz 32). Die Prüfungsbehörde hielt das Folgende fest: "Es finden sich mehrere Fehler in der Orthographie (Landenschluss statt Ladenschluss, Okrober statt Oktober, Kanron statt Kanton). Diese erschweren teilweise auch das Verständnis (so beispielsweise, wenn anstelle von mitteilte mittelte steht - ein Verb, das im Deutschen ebenfalls existiert, wenn auch mit komplett anderer Bedeutung)." (act. 2/1 S. 2). Wie in der Korrektur festgehalten wurde, enthält der übersetzte Text zahlreiche Orthographiefehler. Auch wenn lediglich dem benutzten -- 19 of 23 -Wort "mittelte" eine andere Bedeutung zukommt, so führen auch die übrigen Schreibfehler zu einer erschwerten Lesbarkeit und verhindern ein flüssiges Lesen des Textes (zusätzlich zu den im Prüfungskommentar aufgezählten Worten auch "Handschuhe" statt "Handschuhen", "angeeigneten" statt "aneigneten"). Insoweit ist der Anmerkung in der Korrektur zuzustimmen, dass die erwähnten Fehler, insbesondere auch wegen ihres häufigen Auftretens, das Textverständnis erschweren und den Lesefluss schmälern. Zudem haben Orthographiefehler - unabhängig davon, ob sie aus Versehen oder mangels Kenntnisse über die richtige Schreibeweise erfolgten - Eingang in die Bewertung der Prüfung zu finden. Die Kommentierung unter Punkt 5 erscheint daher insgesamt als gerechtfertigt, auch wenn sich die Verwendung der Bezeichnung "beispielsweise" - wie von der Rekurrentin festgehalten primär auf einen einzigen Fehler ("mittelte" statt "mitteilte") bezog. Gesamthaft betrachtet erscheint die Kommentierung aber überzeugend.

3.27. Die abschliessenden Kommentare der Prüfungsbehörde sind somit im Wesentlichen überzeugend und in der Sache nicht zu beanstanden. Wie unter E. III.1.2 dargelegt wurde, hat sich die Rechtsmittelbehörde im Rahmen der Überprüfung der Bewertung einer Prüfungsleistung eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen und ein Einschreiten auf eine qualifizierte Unangemessenheit zu beschränken. Entgegen der Rekurrentin führte nicht alleine der als A14 korrigierte Fehler ("von mehreren Hundert" statt "von ein paar Tausend") zum Nichtbestehen der Prüfung (act. 1 Rz 35), sondern entsprechend dem abschliessenden Kommentar zur Prüfungsarbeit der Umstand, dass die Übersetzung für einen schriftlichen Text an mehreren Stellen zu unsorgfältig, zum Teil wenig leserfreundlich und schwierig verständlich war sowie zahlreiche Fehler enthielt. Die Prüfung wurde demnach aufgrund aller festgestellten Fehler als Gesamtes als nicht bestanden qualifiziert. Dabei flossen in die Bewertung zu Recht auch die Flüchtigkeitsfehler ein. Hinweise, dass die Prüfung nicht objektiv oder unverhältnismässig streng korrigiert worden wäre, bestehen keine. Die meisten Korrekturen halten der Überprüfung im vorliegenden Rekursverfahren stand. Lediglich die Korrekturen A27 betreffend den Inhalt, A29 betreffend die Grammatik sowie A31 betreffend den Aus-- 20 of 23 -druck ("Der Mann wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und Busse in der Höhe von 2000 Schweizer Franken bestraft.") erscheinen den obigen Erwägungen zufolge als nicht gerechtfertigt, die Korrektur A7 betreffend die Kommasetzung erscheint sodann streng, aber nicht falsch. Alles in allem vermögen die Korrekturen der Prüfungsbehörde jedoch zu überzeugen und erweist sich die Qualifikation der Prüfung als "nicht bestanden" insbesondere angesichts des weiten Ermessensspielraums der Examinatoren bei der Gestaltung und der Bewertung von Prüfungen und der damit einhergehenden Zurückhaltung bei der Überprüfung von Prüfungsentscheide als schlüssig und verhältnismässig. Der Umstand, dass der B._____e Ausgangstext einige nicht ideal formulierte Passagen oder Fehler enthielt, wirkt sich im Übrigen nicht per se zu Gunsten der Rekurrentin aus. Selbst im Rahmen von Übersetzungsaufträgen im Alltag kann der Ausgangstext unklare oder schlecht verfasste Sätze enthalten. Mit solchen Situationen müssen akkreditierte Übersetzerinnen und Übersetzer zurechtkommen (vgl. VK OG ZH vom 15. Juni 2022, Geschäfts-Nr. VR220009-O, E. III./3.2. a.E.).

3.28. Soweit die Rekurrentin auf ihre zwanzigjährige Übersetzungstätigkeit hinweist (act. 1 Rz 37), so vermag ihre langjährige Berufserfahrung nichts daran zu ändern, dass die Akkreditierung als Übersetzerin oder Übersetzer das Bestehen der Zulassungsprüfung voraussetzt (§ 9 lit. e SDV).

4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass die Vorbringen der Rekurrentin am Ausgang der Qualifikation der absolvierten Prüfung vom 1. September 2022 als "nicht bestanden" nichts zu ändern vermögen. Folglich hat die Rekursgegnerin in ihrem Beschluss vom 21. September 2022 die Nichterfüllung der Anforderungen an die Akkreditierung als Übersetzerin im Sprachdienstleistungsverzeichnis des Kantons Zürich durch die Rekurrentin zu Recht festgestellt und ihren Akkreditierungsantrag ebenfalls zu Recht abgewiesen. Die Rekursanträge 1 und 2 sind daher abzuweisen. Ebenso wenig erweist sich eine Überprüfung der Korrektur und Benotung der Prüfungen durch die ZHAW gemäss Antrag 3 unter diesen Umständen als notwendig, weshalb auch dieses Begehren abzuweisen ist. Gleiches gilt für den Rekursantrag 4, -- 21 of 23 -in welchem die Rekurrentin eventualiter um eine Überprüfung der Benotung der Prüfungstexte durch eine externe Stelle ersucht. Auch dies erweist sich als nicht erforderlich. Der Rekurs ist somit vollumfänglich abzuweisen und der Beschluss der Rekursgegnerin vom 21. September 2022, Geschäfts-Nr. KL210428-O, ist zu bestätigen.

IV.

1. Die Gerichtgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 1'000.- festzusetzen (§ 20 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel der Beschwerde ans Bundesgericht.

1. Die mit Beschluss vom 2. Dezember 2022 angeordnete Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.

2. Der Rekurs gegen den Beschluss der Fachgruppe Sprachdienstleistungen vom 21. September 2022, Geschäfts-Nr. KL210428-O, wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

4. Die Kosten des Verfahrens werden der Rekurrentin auferlegt.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Re kurrentin,

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- die Rekursgegnerin. Die beigezogenen Akten Geschäfts-Nr. KL210428-O (act. 15/1-43) werden der Rekursgegnerin nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

7. Rechtsmittel: Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 28. März 2023 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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