VR230004
Rekurs gegen Verrechnungsanzeige
19. September 2023Deutsch14 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VR230004-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 19. September 2023 in Sachen A._____, Rekurrent gegen Obergericht des Kantons Zürich, Rekursgegner betreffend Rekurs gegen Verrechnungsanzeige -- 1 of 11 --
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. A._____ (fortan: Rekurrent) schuldete dem Kanton Zürich per 31. Januar 2023 aus verschiedenen an den Bezirksgerichten Bülach und Zürich, dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 44'001.70, wobei Fr. 3'848.50 davon nicht betreibbar waren (vgl. act. 6/1). Mit Schreiben vom 31. Januar 2023 wandte sich die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Rekursgegner) an den damaligen Vertreter des Rekurrenten und liess ihm einen Kontoauszug samt Verrechnungsanzeige zukommen (act. 6/1). Daraus ging hervor, dass sie das dem Rekurrenten aus dem Verfahren des Mietgerichts des Bezirksgerichts Bülach Geschäfts-Nr. MJ210024-C zustehende Guthaben von Fr. 6'000.- (vgl. act. 8) mit den ihr zustehenden Forderungen gestützt auf Art. 120 OR verrechnen würde. Am 11. März 2023 teilte der inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretene Rekurrent dem Rekursgegner mit, dass er mit der Verrechnung nicht einverstanden sei und um Auszahlung des Betrages von Fr. 6'000.- ersuche (act. 6/3). Mit Schreiben vom 22. März 2023 (act. 6/4) hielt der Rekursgegner an der Verrechnung fest und begründete dies damit, dass die Voraussetzungen von Art. 120 OR erfüllt seien, weshalb eine Verrechnung zulässig sei. Er orientierte den Rekurrenten über den ihm zustehenden Rechtsmittelweg.
2.1. Mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (act. 1) erhob der Rekurrent bei der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich innert Frist Rekurs und stellte die folgenden Anträge: "1. Die aus der der Geschäfts-Nr. MJ210024-C entstandene Rückvergütung, hat in keinerlei Form mit sämtlichen anderen Geschäften zu tun. Die Anordnungen seitens BF sind dazu ausdrücklich und schriftlich erfolgt. Der Betrag von CHF 6‘000.00 ist innert allerspätestens 3x3 Tagen auf das Konto der Credit Suisse mit IBAN-Nr. 1 zu überweisen.
2. URP, UP, URB
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3. Anspruchsstellungen gemäß Punkte A – C
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten Vorinstanzen und Staat."
2.2. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 (act. 9) gewährte die Verwaltungskommission dem Rekursgegner das rechtliche Gehör und forderte ihn insbesondere auf, sich zur Frage, wer den Prozesskostenvorschuss im Verfahren Geschäfts-Nr. MJ210024-C einbezahlt habe bzw. in wessen Namen dieser von der B._____ Rechtsschutz AG geleistet worden sei, zu äussern. Am 24. Juli 2023 reichte dieser seine Stellungnahme (act. 10) ins Recht und führte im Wesentlichen aus, die Gutschrift sei von der B._____ Rechtsschutzversicherung, C._____ mit der Mitteilung "24.11.2021 MJ210024 … A._____" überwiesen worden. Die Stellungnahme des Rekursgegners wurde dem Rekurrenten mit Verfügung vom 14. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 12). Mit Eingabe vom 5. September 2023 (act. 13) nahm der Rekurrent zur Rekursantwort Stellung. Diese Eingabe wird dem Rekursgegner mit dem vorliegenden Beschluss zugestellt.
3. Die vorinstanzlichen Akten zog die Verwaltungskommission bei (§ 26a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, LS 175.2], act. 6/1-6), ebenso die Akten des Bezirksgerichts Bülach Geschäfts-Nr. MJ210024-C (act. 8/1-35). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Verrechnung von Verfahrensschulden des Rekurrenten mit einem diesem zustehenden Rückerstattungsanspruch betreffend den geleisteten Prozesskostenvorschuss durch den Rekursgegner. Der Bezug und die Verwendung von solchen Leistungen sowie damit zusammenhängende Verrechnungen betreffen eine Justizverwaltungssache (GOG Kommentar-Hauser/Schweri/Lieber, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, Vorbemerkungen zu den §§ 67 ff. N 12). Gegen diesbezügliche Anordnungen der Zentralen Inkassostelle ist der Rekurs an -- 3 of 11 -die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (§ 76 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, LS 211.1], § 42 GOG, § 18 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Organisation des Obergerichts [OrgV OG, LS 212.51]). Die Verwaltungskommission ist daher zur Behandlung des Rekurses gegen die Anordnung vom 22. März 2023 (act. 2) zuständig.
2. Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, das Verfahren des Rekursgegners existiere nicht, weshalb das Rekursverfahren hinfällig sei (act. 1 S. 2, act. 13 S. 3). Da die Anordnung des Rekursgegners nichtig sei, sei das Rekursverfahren zu Unrecht "impliziert" worden (act. 13 S. 2 Rz 5 f.). Sollte der Rekurrent mit diesen Ausführungen monieren wollen, dass die Verwaltungskommission nach Eingang seiner Eingabe vom 26. Juni 2023 ein Rekursverfahren eröffnet hat, so ist dem entgegen zu halten, dass der Rekurrent die besagte Eingabe selbst explizit als Rekurs bezeichnet hat (act. 1 S. 1). An der Durchführung des Rekursverfahrens und der materiellen Prüfung der Vorbringen ist demnach festzuhalten, zumal keine Hinweise auf einen Rückzug der Rekursanträge vorliegen.
2. Der Rekurrent stellt sich auf den Standpunkt, das Verfahren des Rekursgegners existiere nicht, weshalb das Rekursverfahren hinfällig sei (act. 1 S. 2, act. 13 S. 3). Da die Anordnung des Rekursgegners nichtig sei, sei das Rekursverfahren zu Unrecht "impliziert" worden (act. 13 S. 2 Rz 5 f.). Sollte der Rekurrent mit diesen Ausführungen monieren wollen, dass die Verwaltungskommission nach Eingang seiner Eingabe vom 26. Juni 2023 ein Rekursverfahren eröffnet hat, so ist dem entgegen zu halten, dass der Rekurrent die besagte Eingabe selbst explizit als Rekurs bezeichnet hat (act. 1 S. 1). An der Durchführung des Rekursverfahrens und der materiellen Prüfung der Vorbringen ist demnach festzuhalten, zumal keine Hinweise auf einen Rückzug der Rekursanträge vorliegen.
3. Ferner stellt der Rekurrent die Legitimation des Rekursgegners zur Ausstellung von Anordnungen wie jener gemäss Schreiben vom 22. März 2023 in Abrede, indem er sinngemäss geltend macht, bei dieser handle es sich nicht um eine rechtlich legitimierte Massnahme, weshalb das Verfahren nichtig sei (act. 1 S. 1, act. 13 S. 2 Rz 5 und S. 4 Rz 1). Diesem Standpunkt kann nicht gefolgt werden. Gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 (LS 211.14) i.V.m. mit § 201 Abs. 1 und 2 GOG ist das Rechnungswesen am Obergericht für das Abrechnen der Kostenforderungen (Gebühren, Kosten, Bussen und Verpflichtungen) und die Rechnungsstellung für alle Bezirksgerichte sowie für das Obergericht zuständig. Ferner obliegt dem Rekursgegner gemäss § 3 der besagten Verordnung die Übernahme des Inkassos von Gerichtsforderungen für alle Bezirksgerichte und das Obergericht. Der Rekursgegner ist demnach von Gesetzes wegen zur Vornahme von Abrechnungen betreffend Verfahren der -- 4 of 11 -Bezirksgerichte und des Obergerichts des Kantons Zürich zuständig. Von der Abrechnungspflicht erfasst wird auch das Ausstellen von Verrechnungserklärungen im Sinne von Art. 124 Abs. 1 OR (SR 220). Damit ist der Rekursgegner zur Ausstellung eines Schreibens wie dem Angefochtenen legitimiert. Entgegen dem Rekurrenten (act. 1 S. 1) trägt dieses mit der Nr. 1390312 eine Verfahrensnummer.
4. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Voraussetzungen für eine Verrechnung gestützt auf Art. 120 ff. OR gegeben sind.
4.1. In der Rekursschrift bringt der Rekurrent hierzu im Wesentlichen vor, seine Rechte ergäben sich aus der Bundesverfassung, namentlich Art. 8 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 - 3 BV, der EMRK sowie weiteren internationalen Regelwerken. Sämtliche Fälle aus den diversen Konten des Rekurrenten zeigten sich äusserst fragwürdig. Das Obergericht schulde ihm, dem Rekurrenten, einen viel höheren Betrag. Eine gegenseitige Verrechnung sei nicht zulässig, gerade wenn die Forderungen nicht gleichartig seien (act. 1 S. 2 f.).
4.2. In seiner Stellungnahme vom 5. September 2023 (act. 13 S. 2 Rz 8 ff.) wiederholt der Rekurrent seine in der Rekursschrift gemachten Ausführungen und erklärt, die Darlegungen des Rekursgegners in der Rekursantwort seien nicht von Belang. Die Einzahlung des Kostenvorschusses habe einzig dem Verfahren Geschäfts-Nr. MJ210024-C gedient. Eine Verwendung für einen anderen Zweck sei nicht zulässig gewesen. Er, der Rekursgegner, sei der alleinige Anspruchsberechtigte des massgeblichen Betrages. Das Vorgehen des Rekursgegners verletze die Menschenwürde. Das Obergericht sowie das Präsidium besässen keinerlei rechtlichen Befugnisse, weshalb sie sich für ihr Handeln persönlich haftbar machten. Er weise darauf hin, dass die Nichtbeachtung der verfassungsmässigen Rechte sowie der internationalen Hoheitsrechte strafrechtlich relevant sei. Das als Anordnung betitelte Verfahren des Rekursgegners sei obsolet. Auch die weiteren Fälle des Rekursgegners seien in Frage gestellt. Das Obergericht schulde ihm einen weit höheren Betrag. Eine Verrechnung scheitere bereits am Erfordernis der Gleichartigkeit.
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4.3. Beim in Art. 120 ff. OR vorgesehenen Grundsatz der Verrechnung handelt es sich um einen allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz (BGE 139 IV 243 E. 5.1 = Pra 2013 Nr. 108). Sofern das öffentliche Recht - wie im vorliegenden Fall - keine eigenen Regeln zur Verrechnung enthält, gelangen die obligationenrechtlichen Bestimmungen über die Verrechnung auch in diesem Rechtsgebiet zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts 6B_956/2017 vom 18. April 2018, E. 2.2 [= BGE 144 IV 212]; Urteil des Bundesgerichts 2C_432/2010 vom 9. November 2010, E. 4.2). Schulden zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen, die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, so kann jede ihre Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrechnen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung setzt somit die sog. Gegenseitigkeit der Forderungen voraus, was bedeutet, dass sich die Verrechnungsforderung bzw. die Gegenforderung gegen den Verrechnungsgegner und die Hauptforderung gegen den Verrechnenden zu richten hat. Die Gegenseitigkeit der Forderungen muss im Zeitpunkt der Verrechnungserklärung vorliegen (BSK OR I-Müller, Art. 120 N 7). Bezüglich der Fälligkeit der Forderungen genügt es, wenn die eigene Schuld des Verrechnenden erfüllbar ist, während die Schuld des Verrechnungsgegners fällig sein muss. Fälligkeit bedeutet, dass die Forderung durchsetzbar, einredefrei und einklagbar ist (BSK OR I-Müller, Art. 120 N 3). Schliesslich müssen die Forderungen gleichartig sein, was bei sich gegenüberstehenden Geldforderungen in Schweizer Franken stets der Fall ist. Eine Verrechnung kommt bei Erfüllung der eben erwähnten Voraussetzungen auch dann in Frage, wenn einer Partei aufgrund der nicht vollständigen Beanspruchung eines geleisteten Prozesskostenvorschusses eine Forderung auf Rückzahlung des nicht beanspruchten Teils gegenüber dem Kanton zusteht, jedoch noch offene Gegenforderungen des Kantons bestehen (KUKO ZPO-Schmid/Jent-Sørensen, Art. 111/112 N 4; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 111 N 3).
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4.4. Bei den zur Verrechnung stehenden Forderungen der Parteien handelt es sich um Geldforderungen. Das Kriterium der Gleichartigkeit ist damit gegeben. Ferner sind die Schulden des Rekurrenten im Umfang von Fr. 40'153.20 fällig (act. 6/1), während jene des Rekursgegners über Fr. 6'000.- erfüllbar ist. Ebenso ist das Erfordernis der Gegenseitigkeit erfüllt. Der Rekurrent ist der Schuldner der im Schreiben des Rekursgegners vom 31. Januar 2023 aufgelisteten, aktuell betreibbaren Schulden in der Höhe von Fr. 40'153.20. Gegenteilige Hinweise bestehen keine, und der Rekurrent bringt Entsprechendes auch nicht vor. Im Verfahren Geschäfts-Nr. MJ210024-C waren der Rekurrent und seine Ehegattin klägerische Prozessparteien. Sie traten dabei wohl als notwendige Streitgenossen auf, da sie beide Mieter der massgeblichen Wohnung waren (Entscheid des Bundesgerichts 4A_/570_2018 vom 31. Juli 2019, E. 3.4.2; ZK OR-Higi/Wildisen, Art. 273a N 15 f.; siehe auch BSK OR I -Weber, Art. 273a N 1; act. 8/2 Rz 2.1). Beide wurden zur Leistung des Prozesskostenvorschusses verpflichtet (act. 8/4). Diesen leistete die B._____ Rechtsschutzversicherung gestützt auf eine Vereinbarung mit der Klägerschaft des Verfahrens Geschäfts-Nr. MJ210024-C (act. 8/29 E. 4). Gemäss den konkretisierenden Ausführungen des Rekursgegners in seiner Stellungnahme vom 24. Juli 2023 wurde der Prozesskostenvorschuss von der B._____ Rechtsschutzversicherung mit dem Vermerk "24.11.2021 MJ210024 … A._____" überwiesen (act. 10). Dies ergibt sich auch aus dem massgeblichen Kontoauszug (act. 11). Prozesskostenvorschüsse sind grundsätzlich dem Vorschussleistenden zurückzuerstatten (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 111 N 3; SHK Stämpflis Handkommentar-Fischer, Art. 111 N 7; DIKE Kommentar ZPO-Urwyler/Grütter, Art. 111 N 1). Gemäss dem massgeblichen Kontoauszug der PostFinance (act. 11) leistete die B._____ Rechtsschutzversicherung AG den Betrag von Fr. 8'000.- im Auftrag von "A._____". Der Rekurrent macht geltend, die Begleichung sei in seinem Auftrag erfolgt (act. 6/3, siehe auch act. 13 S. 2 Rz 9). Der Rekursgegner stellt diese Ausführungen nicht in Abrede, sondern geht ebenfalls davon aus, dass der Kostenvorschuss im Auftrag des Rekurrenten geleistet wurde, hat er doch eine Verrechnung im -- 7 of 11 -Umfang von Fr. 6'000.- vorgenommen (act. 6/4). Demzufolge hat der Rekursgegner den Prozesskostenvorschuss an den Rekurrenten zurückzubezahlen und besteht diesem gegenüber insoweit eine Schuld. Das Erfordernis der Gegenseitigkeit der zur Verrechnung gebrachten Forderungen ist demnach erfüllt.
4.5. Infolge Erfüllung aller massgeblichen Voraussetzungen stand dem Rekursgegner am 31. Januar 2023, bestätigt durch das Schreiben vom 22. März 2023 (act. 6/4), das Recht zu, gegenüber dem Rekurrenten die Verrechnung in der Höhe von Fr. 6'000.- zu erklären. Der Rekurrent vermag in seinen Ausführungen nichts vorzubringen, was einer gültigen Verrechnung entgegenstehen würde, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.
5. Die weiteren Ausführungen des Rekurrenten, namentlich jene zur fehlenden Rechtsmittelbelehrung und zur unrechtmässigen Unterschrift in der Verfügung vom 13. August 2023 (act. 13 S. 2 Rz 2 f.) sowie seine Überlegungen zur generell fehlenden Legitimation des Obergerichts (act. 13 S. 2), überzeugen sodann nicht. Letztere sind mit Blick auf Art. 122 f. BV nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (siehe auch BSK BV-Gösku, Art. 122 N 27). Einer Rechtsmittelbelehrung bedurfte die Verfügung vom 14. August 2023, in welcher dem Rekurrenten die Rekursantwort zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (act. 12), sodann nicht. Es stand ihm trotz fehlender Fristansetzung das Recht auf Einreichung einer unaufgeforderten Stellungnahme zu (Urteile des Bundesgerichts vom 15. Januar 2020, Nr.5A_964/2019, E. 3.1.4, sowie vom 29. April 2016, Nr.5A_1022/2015, E. 3.2.2). Davon hat der Rekurrent denn auch Gebrauch gemacht. Soweit der Rekurrent sodann die Anfechtung der Verfügung vom 14. August 2023 ankündigt (act. 13 S. 1), so ist bis heute keine solche eingegangen. Schliesslich beanstandet der Rekurrent die fehlende Zustellung der Verfügung vom 13. Juli 2023 (act. 13 S. 2 Rz 1). Die Verfügung wurde bereits am 17. Juli 2023 der Post übergeben (A-Post-Plus) und am 18. Juli 2023 zur Abholung gemeldet. Die Aufbewahrungsfrist bei der Post wurde offenbar durch den Rekurrenten mehrfach verlängert (act. 14). Da der Rekur-- 8 of 11 -rent aufgrund der Einleitung des Rekursverfahrens vom vorliegenden Verfahren Kenntnis haben musste, musste er mit Zustellungen in dieser Sache rechnen und kann er aus der Nichtabholung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Ohnehin enthielt die besagte Verfügung lediglich eine Fristansetzung zuhanden des Rekursgegners und wurde dem Rekurrenten einzig zur Kenntnisnahme zugestellt. Ein Nachteil resultierte aus der nicht erfolgten Zustellung nicht. Schliesslich fordert der Rekurrent die Weiterleitung der Eingabe vom 5. September 2023 für eine "amtliche Beanstandung" an die zuständige Beschwerdestelle (act. 13 S. 4 Rz 3 f.). Der Rekurrent sieht dabei davon ab, näher darzulegen, welches Verhalten welcher Behörde er rügen möchte. Es ist nicht die Aufgabe der Verwaltungskommission, diesbezügliche Abklärungen zu treffen. Eine Weiterleitung erfolgt daher nicht.
III.
1. Der Rekurrent ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (act. 1 S. 3). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war der Rekurs von Anfang an aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen.
2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.– festzusetzen (§ 13 VRG i.V.m. § 20 GebV OG [LS 211.11]). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen.
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3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).
4. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesgericht.
1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einschliesslich der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.
2. Der Rekurs wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 500.- festgesetzt.
4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Rekurrenten auferlegt.
5. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rekurrenten, und - den Rekursgegner, unter Beilage einer Kopie von act. 13. Die beigezogenen Akten des Rekursgegners (act. 6/1-6) sowie des Bezirksgerichts Bülach Geschäfts-Nr. MJ210024-C (act. 8/1-35) werden dem Rekursgegner bzw. dem Bezirksgericht Bülach nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.
7. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Ver-
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fassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Zürich, 19. September 2023 __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu
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