Lexipedia

Entscheid

VV210004

Überweisung Scheidungsverfahren an anderes Bezirksgericht

21. Oktober 2021Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.

Prozessverlauf

1.1

Mit Eingabe vom 23. September 2021 übermittelte der Präsident des Bezirksgerichts C._____, lic. iur. D._____, der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ein gemeinsames Scheidungsbegehren von A._____ (fortan Gesuchstellerin) und B._____ (fortan Gesuchsteller) mit dem Ersuchen, den Prozess einem anderen Bezirksgericht des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung wurde angeführt, die Gesuchstellerin sei seit Jahren am Bezirksgericht C._____ als Bezirksrichterin tätig, so dass sich die Durchführung des Prozesses am Bezirksgericht C._____ aus Gründen der Unbefangenheit verbiete (act. 1).

1.2

Mit Verfügung vom 29. September 2021 (act. 3) setzte die Verwaltungskommission den Gesuchstellern Frist zur freigestellten Stellungnahme an. Beide teilten rechtzeitig mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten (act. 4 und 5).

2.

Prozessuales Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

3.

Materielles

3.1

Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

3.2

Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein …. Die Gesuchstellerin des besagten Scheidungsverfahrens ist seit Jahren als Bezirksrichterin am Bezirksgericht C._____ tätig. Es ist davon auszugehen, dass zwischen den Bezirksrichterinnen und Bezirksrichtern ein kollegiales bzw. teilweise sogar freundschaftliches Verhältnis besteht, weshalb es nicht angebracht erscheint, diese ein Verfahren behandeln zu lassen, das durch eine Kollegin und ihren Ehemann eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, die -- 2 of 4 -Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeiter des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung des Scheidungsverfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist das Verfahren an das Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.

Dispositiv

1. Das beim Bezirksgericht C._____ eingegangene gemeinsame Scheidungsbegehren der Gesuchsteller wird dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: − die Gesuchstellerin, − den Gesuchsteller, − das Bezirksgericht Zürich, unter Beilage einer Kopie von act. 2, − das Bezirksgericht C._____, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Nr. FE210257-… nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht Zürich zu übersenden.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

-- 3 of 4 --

Zürich, 21. Oktober 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:

-- 4 of 4 --