VV220002
Umteilung Prozess Nr. MO220022-F des Bezirksgerichts Horgen
10. März 2022Deutsch4 min
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV220002-O/U Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Obe...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV220002-O/U
Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 10. März 2022
in Sachen
A._____, Mieter und Kläger
gegen
B._____, lic. iur. Vermieterin und Beklagte
vertreten durch C._____ Immobilien AG,
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO220022-F des Bezirksgerichts Horgen in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 (act. 1) überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirkes Horgen die Akten des Verfahrens MO220022-F betreffend Anfechtung Mietzinserhöhung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Schlichtungsbehörde des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, bei der Beklagten B._____ (fortan: Beklagte) handle es sich um ein langjähriges Mitglied der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen. Vertreten werde sie durch C._____, welcher ebenfalls Schlichter der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen sei. Aufgrund der Mitarbeiter-Beziehung erkläre sich die Schlichtungsbehörde Horgen für befangen.
2. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liess die Beklagte dem Gericht mitteilen, dass sie keine Einwendungen gegen eine Umteilung erhebe (act. 4). A._____ (fortan: Kläger) liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
II.
Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Nr. KD130001).
III.
1.
Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem
anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
2.
Beim Bezirksgericht Horgen handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen amten nebst der Leitenden Gerichtsschreiberin Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es erscheint als glaubhaft, dass aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit der als Schlichterin tätigen Beklagten zu den Mitgliedern und Mitarbeitern des Bezirksgerichts und der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen ein kollegiales Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das gegen eine Kollegin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Vorsitzenden sowie die Schlichterinnen und Schlichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben.
3.
Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch die Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen beurteilen zu lassen. Das Verfahren Geschäfts-Nr. MO220022-F ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen.
Entscheid
1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Horgen hängige Verfahren MO220022-F wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zur Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Kläger, - den Vertreter der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich und - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Horgen, unter Rücksendung der Akten MO220022-F und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MO220022-F nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich zu übersenden.
3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.
Zürich, 10. März 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am: