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Entscheid

VV220005

Umteilung Prozess Nr. CB220010-F des Bezirksgerichts Horgen

27. Juli 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV220005-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichter lic. i...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV220005-O/U

Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 27. Juli 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner

betreffend Umteilung Prozess Nr. CB220010-F des Bezirksgerichts Horgen in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Beschwerde gegen die Abrechnung vom 7. April 2022 des Betreibungsamts Wädenswil in der Betreibung Nr. 1 und Betreibung Nr. 2

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Mit Eingabe vom 18. Juni 2022 stellte A._____ (fortan: Gesuchstellerin) beim Bezirksgericht Horgen ein Gesuch um Überweisung aller dort hängigen Verfahren, in welchen sie Partei sei, ans Bezirksgericht Meilen (act. 2/3 = act. 6/9). Das Bezirksgericht Horgen qualifizierte das Ersuchen als Ausstandsbegehren und leitete es samt einzelner Aktenstücke aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. CB220010-F dem Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 2/2). Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich eröffnete in der Folge als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs das Verfahren Geschäfts-Nr. PS220109-O und verfügte am 4. Juli 2022 die Überweisung des Verfahrens an die Verwaltungskommission des Obergerichts und die Abschreibung des eigenen Verfahrens am Register (act. 1).

2. Am 5. Juli 2022 übermittelte das Bezirksgericht Horgen dem Obergericht eine weitere Eingabe der Gesuchstellerin vom 28. Juni 2022, in welcher diese erneut um Überweisung der am Bezirksgericht Horgen hängigen, ihre Person betreffenden Verfahren ans Bezirksgericht Meilen ersuchte (act. 3-4).

3. Die Verwaltungskommission zog in der Folge die Akten Geschäfts-Nr. CB220010-F (act. 6/1-15) bei. Dieser Prozess war im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am Bezirksgericht Horgen als einziges massgebliches Verfahren hängig. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Gesuchsgegners und des Bezirksgerichts Horgen verzichtete sie hingegen (vgl. analog VRG Kommentar-Griffel, § 26b N 6; vgl. auch Ziff. II.3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen

II.

1. Gemäss § 117 GOG bezeichnet die Aufsichtsbehörde ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn infolge Ausstands ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann (lit. a) oder der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist (lit. b). Für eine erfolgreiche Verfahrensüberweisung setzt § 117 lit. a GOG demnach voraus, dass das in den Ausstand getretene Gericht selbst durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht mehr ordnungsgemäss besetzt werden kann, d.h. sich kein Spruchkörper mehr bilden lässt und das Gericht damit entscheidungsunfähig ist. Dies kann nach ständiger Praxis der Verwaltungskommission insbesondere dann zutreffen, wenn wegen der Verfahrensbeteiligung von Amtsträgern, die gemäss § 81 GOG der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellt sind, die Gefahr des Anscheins von Befangenheit sowohl aus dem Blickwinkel des beteiligten Amtsträgers als auch aus Sicht der Öffentlichkeit besteht. Die Erfordernisse für eine Verfahrensüberweisung sind jedoch nicht erfüllt, wenn noch genügend ordentliche Ersatzmitglieder zur Bildung eines Spruchkörpers einberufen werden können, es sei denn, dass deren Beizug nicht angebracht erscheint (§ 117 lit. b GOG; vgl. zum Ganzen GOG Kommentar, Hauser/Schweri/Lieber,

1. Gemäss § 117 GOG bezeichnet die Aufsichtsbehörde ausserordentliche Stellvertreterinnen oder Stellvertreter oder überweist die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit, wenn infolge Ausstands ein Gericht auch durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann (lit. a) oder der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist (lit. b). Für eine erfolgreiche Verfahrensüberweisung setzt § 117 lit. a GOG demnach voraus, dass das in den Ausstand getretene Gericht selbst durch den Beizug von Ersatzmitgliedern nicht mehr ordnungsgemäss besetzt werden kann, d.h. sich kein Spruchkörper mehr bilden lässt und das Gericht damit entscheidungsunfähig ist. Dies kann nach ständiger Praxis der Verwaltungskommission insbesondere dann zutreffen, wenn wegen der Verfahrensbeteiligung von Amtsträgern, die gemäss § 81 GOG der Aufsicht der Bezirksgerichte unterstellt sind, die Gefahr des Anscheins von Befangenheit sowohl aus dem Blickwinkel des beteiligten Amtsträgers als auch aus Sicht der Öffentlichkeit besteht. Die Erfordernisse für eine Verfahrensüberweisung sind jedoch nicht erfüllt, wenn noch genügend ordentliche Ersatzmitglieder zur Bildung eines Spruchkörpers einberufen werden können, es sei denn, dass deren Beizug nicht angebracht erscheint (§ 117 lit. b GOG; vgl. zum Ganzen GOG Kommentar, Hauser/Schweri/Lieber,

2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2017, § 117 N 7 f.).

2 Im Regelfall sind Überweisungsbegehren vom betroffenen Gericht selbst zu stellen, nachdem dieses den Ausstand aller Mitglieder und die Erfüllung der Erfordernisse gemäss § 117 GOG festgestellt hat. Dies schliesst indes nicht aus, dass ein Umteilungsgesuch im Einzelfall auch von einer Verfahrenspartei eingereicht werden kann. Ein solches setzt jedoch voraus, dass es nebst dem Antrag eine hinreichende Begründung enthält, aus welcher die konkreten und detaillierten Gründe hervorgehen, weshalb sich eine Umteilung als notwendig erweist. Bloss pauschal gehaltene Ausführungen genügen hingegen nicht.

3. Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs zwar vor, das Bezirksgericht Horgen bzw. mehrere Mitglieder desselben hätten sich massive Rechtsverletzungen zu Schulden kommen lassen, wobei Art. 3, 6, 8 und 14 EMRK verletzt worden seien (act. 2/3 und act. 4). Sie unterlässt es indes, sich zu den angeblichen Rechtsverletzungen näher zu äussern und darzulegen, welche konkreten Handlungen des Bezirksgerichts Horgen bzw. deren Mitglieder rechtsverletzend gewesen seien und eine Umteilung des Verfahrens Nr. CB220010-F an ein anderes Gericht rechtfertigen sollen. Eine konkrete Begründung, weshalb eine Umteilung notwendig sei, kann weder dem Schreiben vom 18. Juni 2022 noch jenem vom 28. Juni 2022 entnommen werden. Die gesuchstellerischen Ausführungen sind insoweit zu pauschal gehalten. Das Begehren der Gesuchstellerin erweist sich daher als unzureichend begründet. Offenbar sah auch das Bezirksgericht Horgen selbst keine Notwendigkeit für eine Verfahrensüberweisung infolge des Vorliegens von Ausstandsgründen. Es überwies die Eingaben der Gesuchstellerin vom

18. bzw. 28. Juni 2022 dem Obergericht, ohne dem gesuchstellerischen Ersuchen einen eigenen Antrag auf Umteilung beizufügen. Unter diesen Umständen ist auf die Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens zu verzichten und ist auf das Begehren auf Umteilung des im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung am Bezirksgericht Horgen pendenten Verfahrens Geschäfts-Nr. CB220010-F nicht einzutreten.

III.

1. Für die Durchführung des vorliegenden Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (§ 13 VRG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

2. Hinzuweisen bleibt auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich.

1. Auf das Umteilungsersuchen der Gesuchstellerin wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Gesuchstellerin, - den Gesuchsgegner sowie - das Bezirksgericht Horgen.

Die beigezogenen Akten des Bezirksgerichts Horgen Geschäfts-Nr. CB220010-F (act. 6/1-15) werden diesem nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert. Die überwiesenen Akten der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. PS220109-O (act. 2/1-5) werden dieser nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach rechtskräftiger Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Diese Frist steht während der Gerichtsferien nicht still (§ 145 ZPO analog).

Zürich, 27. Juli 2022

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin:

Lic. iur. A. Leu

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