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Entscheid

VV220009

Umteilung Prozess Nr. DG220018-D des Bezirksgerichts Dielsdorf in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (mehrfach) etc.

4. November 2022Deutsch6 min

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV220009-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberri...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. VV220009-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta

Beschluss vom 4. November 2022

in Sachen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____,

betreffend Umteilung Prozess Nr. DG220018-… des Bezirksgerichts B._____ in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland gegen A._____ betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (mehrfach) etc.

Erwägungen:

1.

Prozessverlauf

1.1

Mit Beschluss vom 13. Oktober 2022, hierorts eingegangen am 17. Oktober 2022, sowie unter Einsendung der Akten des Verfahrens DG220018… (act. 2/1-34) beantragten sämtliche Bezirksrichterinnen und Bezirksrichter des Bezirksgerichts B._____ der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich die Umteilung des Strafverfahrens in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan: Anklägerin) gegen A._____, geb. tt. April 1982 (fortan: Beschuldigter), betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, Nötigung und Widerhandlung gegen das AIG an ein anderes Bezirksgericht des Kantons Zürich (act. 1).

1.2. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 liess der Beschuldigte mitteilen, dass er auf eine Stellungnahme betreffend die Umteilung verzichte, jedoch aufgrund der bereits sehr langen Verfahrensdauer und den einschneidenden und stark in seine Freiheitsrechte eingreifenden Ersatzmassnahmen darum ersuche, beim Entscheid über die allfällige Umteilung auch den Kapazitäten des allfälligen neuen Sachgerichts für eine zeitnahe Hauptverhandlung Rechnung zu tragen (act. 4). Die Anklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

1.2. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2022 wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen (act. 3). Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 liess der Beschuldigte mitteilen, dass er auf eine Stellungnahme betreffend die Umteilung verzichte, jedoch aufgrund der bereits sehr langen Verfahrensdauer und den einschneidenden und stark in seine Freiheitsrechte eingreifenden Ersatzmassnahmen darum ersuche, beim Entscheid über die allfällige Umteilung auch den Kapazitäten des allfälligen neuen Sachgerichts für eine zeitnahe Hauptverhandlung Rechnung zu tragen (act. 4). Die Anklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.

1.3. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 ersuchte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Verwaltungskommission um Einsendung der Akten DG220018-…, nachdem der Beschuldigte ebendort Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts B._____ vom 11. Oktober 2022 betreffend Verlängerung der Ersatzmassnahmen eingereicht hatte (act. 5; Verfahren UB220181-… betreffend Verlängerung von Ersatzmassnahmen / Ausstand). Die Akten DG220018-… wurden am 24. Oktober 2022 der III. Strafkammer des Obergerichts übermittelt (vgl. Platzhalter für act. 2/1-34).

2. Prozessuales

Die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich ist als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte zur Behandlung des vorliegenden Umteilungsersuchens zuständig (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).

3. Materielles

3.1. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

3.2. Das Bezirksgericht B._____ führte zur Begründung aus, dass dem Beschuldigten u.a. die Straftatbestände der sexuellen Handlungen mit Kindern und der Nötigung vorgeworfen würden. Bei beiden Straftatbeständen sei die minderjährige C._____, geb. tt.mm.2014, die Tochter des Beschuldigten, Privatklägerin. Die langjährige Kanzleimitarbeiterin des Bezirksgerichts B._____, D._____, sei eine sehr enge Bezugsperson von C._____. Sie habe diese in der Vergangenheit regelmässig betreut und tue dies bis heute. D._____ sei in der Strafuntersuchung als Zeugin befragt worden (act. 2/12/4/1-2). Dem Beschuldigten sei vorübergehend auch ein Kontaktverbot zu D._____ auferlegt worden (aufgehoben mit Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. August 2022, act. 2/19/64). Das gesamte Bezirksgericht B._____ (inkl. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber) sei mit D._____ kollegial, teilweise auch privat freundschaftlich verbunden. Das Gesamtgericht sehe sich aufgrund der Nähe von D._____ zur Privatklägerin C._____ und dem sehr kollegialen Verhältnis unter sämtlichen Mitarbeitenden am Bezirksgericht B._____ ausserstande, unabhängig und unbefangen über die Anklage zu befinden (act. 1 S. 3 f.).

3.3. Beim Bezirksgericht B._____ handelt es sich um ein Landgericht mittlerer Grösse. Es ist nachvollziehbar und glaubhaft, dass die langjährige Kanzleimitarbeiterin D._____ mit sämtlichen Gerichtsmitgliedern (inkl. Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreibern) freundschaftlich verbunden ist. Es ist vor diesem Hintergrund unangebracht, das Bezirksgericht B._____ ein Verfahren behandeln zu lassen, bei welchem ein 7-jähriges Mädchen Privatklägerin ist, welches in einer engen, tochterähnliche Beziehung zu der mit allen Gerichtsmitgliedern befreundeten D._____ steht. Zudem haben sämtliche Gerichtsmitglieder ihren Ausstand erklärt; sie fühlen sich mithin nicht ausreichend unabhängig, um das Verfahren zu behandeln. Die Gefahr des Anscheins der mangelnden Unabhängigkeit gilt sodann auch für die weiteren juristischen Mitarbeitenden des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, zur Durchführung des Verfahrens Ersatzmitglieder heranzuziehen. Zusammengefasst erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Bezirksgericht B._____ behandeln zu lassen. Demzufolge ist dem Gesuch des Bezirksgerichts B._____ um Umteilung stattzugeben und ist das Strafverfahren dem Bezirksgericht Zürich zur weiteren Behandlung zu überweisen. Das Bezirksgericht Zürich hat als grösstes Bezirksgericht des Kantons Zürich die besten Voraussetzungen, um die Hauptverhandlung möglichst zeitnah ansetzen zu können.

1. Das beim Bezirksgericht B._____ eingereichte Strafverfahren in Sachen der Anklägerin gegen den Beschuldigten betreffend sexuelle Handlungen mit Kindern (mehrfach) etc. (Prozess-Nr. DG220018-…; Anklageschrift vom 20. September 2022) wird dem Bezirksgericht Zürich zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

− die Anklägerin, − den Beschuldigten, − das Bezirksgericht B._____ zur Abschreibung am Register, − das Bezirksgericht Zürich und − die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in die Akten UB220181-…, via interne Post mit dem Vermerk "EILT" z.H. Gerichtsschreiber Dr. iur. E._____. Die Akten des Verfahrens DG220018-… (act. 2/1-34) verbleiben bei der III. Strafkammer. Diese wird ersucht, die Akten möglichst zeitnah direkt an das Bezirksgericht Zürich weiterzuleiten.

3. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.

Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 4. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Heuberger Golta

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