VV220010
Umteilung Prozess Nr. GH220052-G des Bezirksgerichts Meilen in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen... betreffend Anordnung der Untersuchungshaft
27. Oktober 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr. VV220010-O/U Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV220010-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Vizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 27. Oktober 2022
in Sachen
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Imholz, Antragstellerin
gegen
A._____, Beschuldigter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Umteilung Prozess Nr. GH220052-… des Bezirksgerichts B._____ in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen A._____ betreffend Anordnung der Untersuchungshaft
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 (act. 1) gelangte das Bezirksgericht B._____ an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich und ersuchte um Zuweisung des Verfahrens in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen A._____ betreffend Anordnung der Untersuchungshaft, Geschäfts-Nr. GH220052-…, an ein anderes Gericht des Kantons Zürich. Zur Begründung brachte es vor, A._____ (fortan: Beschuldigter) habe im Rahmen eines am Bezirksgericht B._____ hängigen Forderungsprozesses massive Drohungen gegen die am Prozess beteiligten Mitarbeitenden des Bezirksgerichts ausgesprochen. Die Gerichtsleitung habe daher in der Folge Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattet. Der Beschuldigte sei am 25. Oktober 2022 verhaftet worden. Der ans Bezirksgericht B._____ gerichtete Haftantrag datiere vom 26. Oktober 2022. Bei diesen Gegebenheiten, insbesondere aufgrund der durch das Bezirksgericht B._____ erfolgten Strafanzeige, dürften in Bezug auf das Verfahren betreffend Anordnung der Untersuchungshaft keine am besagten Gericht tätigen Richterinnen und Richter als unbefangen gelten, weshalb um Umteilung des Verfahrens ersucht werde.
2. Nachdem der Vertreter des Beschuldigten beim Bezirksgericht B._____ ebenfalls mit Eingabe vom 26. Oktober 2022 infolge des Anscheins von Befangenheit ein Ausstandsgesuch gegen alle Gerichtsmitglieder des Bezirksgerichts B._____ gestellt und die Umteilung des Verfahrens an ein anderes Zwangsmassnahmengericht beantragt (act. 3/3) und auch die Staatsanwaltschaft gegen eine Umteilung nichts einzuwenden hat (act. 4), kann von der Gewährung des rechtlichen Gehörs mittels Einholung von Stellungnahmen der Parteien abgesehen werden. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
II.
Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als unmittelbare Aufsichtsbehörde über die ihm unterstellten Gerichte (§ 80 Abs. 1 lit. b GOG).
III.
1.
Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG). Für Strafverfahren ist der Ausstand in Art. 56 StPO geregelt, der beispielhaft Tatbestände aufzählt, die einen Ausstand begründen, wobei die Aufzählung nicht abschliessend ist. Allgemein ist ein Ausstandsgrund gegeben, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorrufen (BGE 138 I 1 E. 2.2; Keller in: Donatsch/Hansjakob§/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 56 N 9).
2.
Beim Bezirksgericht B._____ handelt es sich um ein mittelgrosses Landgericht. Am 3. Oktober 2022 erstattete dessen Gerichtsleitung gegen den Beschuldigten Strafanzeige insbesondere wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB, act. 3/5). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft See/Oberland das Verfahren B-3/2022/10038079 gegen den Beschuldigten und stellte nach einer Hausdurchsuchung sowie dem Erlass eines Vorführungsbefehls am 20. Oktober 2022 (act. 3/16) am 26. Oktober 2022 beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes B._____ den Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft (act. 3/1). Dieses eröffnete unverzüglich das Verfahren Geschäfts-Nr. GH220052-… und lud den Beschuldigten auf den 27. Oktober 2022, 14.30 Uhr, zur Anhörung vor (act. 3/2). Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes B._____ müsste somit in einem Verfahren entscheiden, welches aufgrund einer Strafanzeige der eigenen Gerichtsleitung eingeleitet wurde. Würde das Zwangsmassnahmengericht ein solches Verfahren behandeln, könnte gegen Aussen der Eindruck erweckt werden, die Richterinnen und Richter seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sie sich vorliegend selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben. Gleiches gilt für die juristischen Mitarbeitenden des Gerichts, weshalb davon abzusehen ist, für die Behandlung der Anklage Ersatzmitglieder heranzuziehen. Unter diesen Umständen erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, das Verfahren durch das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes B._____ behandeln zu lassen oder dafür Ersatzmitglieder heranzuziehen. Demzufolge ist das Verfahren Geschäfts-Nr. GH220052-… dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes C._____ zur weiteren Behandlung zu überweisen. Soweit das Bezirksgericht B._____ in seinem Antrag auf Verfahrensumteilung auch um Überweisung von allfälligen weiteren Verfahren des Zwangsmassnahmengerichts in dieser Sache ersucht (act. 1 S. 2), so kann diesem Antrag zurzeit mangels Bestehens von entsprechenden Verfahren nicht stattgegeben werden. Vielmehr ist ein solches Begehren erst dann zu stellen, wenn ein entsprechendes Verfahren eröffnet wurde.
Entscheid
1. Das beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes B._____ hängige Verfahren in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen A._____ betreffend Anordnung der Untersuchungshaft (Geschäfts-Nr. GH220052-…) wird dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes C._____ zur Behandlung überwiesen.
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, infolge Dringlichkeit vorab per E-Mail, an:
− die Staatsanwaltschaft See/Oberland,
− den amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, zweifach, für sich und den Beschuldigten, − das Zwangsmassnahmengericht des Bezirkes C._____ zur Kenntnisnahme, unter Beilage der vom Bezirksgericht B._____ eingereichten Beilagen (act. 3/1-3/20/5), − das Bezirksgericht B._____, mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Geschäfts-Nr. GH220052-… nach Abschreibung am Register direkt dem Bezirksgericht C._____ zu übersenden.
3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Zürich, 27. Oktober 2022
__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
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