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Entscheid

VV230002

Umteilung Prozess Nr. MO230242-L der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Zürich betreffend Kündigungsschutz/Anfechtung

29. März 2023Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 (act. 1) überwies die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich die Akten des Verfahrens MO230242-L betreffend Kündigungsschutz / Anfechtung an die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess einer anderen Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur Begründung brachte sie vor, bei der Beklagten B._____ (fortan: Beklagte) handle es sich seit ca. 2015 um eine Schlichterin der Paritätischen Schlich-tungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich. Sehr viele Schlichterinnen und Schlichter sowie fast alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber hätten in den vergangenen Jahren regelmässig mit ihr zusammengearbeitet und würden sie z.T. auch persönlich näher kennen. Einige hätten ein freundschaftliches Verhältnis zu ihr. Für sehr viele Schlichterinnen und Schlichter sowie die meisten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber bestehe daher ein Ausschlussgrund gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO.

2. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 (act. 3) wurde die Klägerin A._____ (fortan: Klägerin) zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Innert Frist liess sich die Klägerin nicht vernehmen.

Erwägungen

II.

Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013, Geschäfts-Nr. KD130001).

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III.

1.

Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatzmitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht, so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).

2.

Als Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen amten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts (§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur Seite. Es erscheint glaubhaft, dass aufgrund der jahrelangen Zusammenarbeit der als Schlichterin tätigen Beklagten zu den Mitgliedern und Mitarbeitern der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich ein kollegiales – wenn nicht sogar freundschaftliches – Verhältnis besteht. Es ist daher nicht angebracht, die Vorsitzenden und weiteren Beisitzer ein Verfahren behandeln zu lassen, das gegen eine Kollegin eingeleitet wurde. Gegen aussen könnte dadurch der Eindruck erweckt werden, sie seien nicht ausreichend unabhängig, auch wenn sich vorliegend die Vorsitzenden sowie die Schlichterinnen und Schlichter selbst nicht zur Frage des Ausstandes geäussert haben.

3.

Aufgrund der besagten Umstände erscheint es weder aus der Sicht der Verfahrensbeteiligten noch aus der Sicht der Öffentlichkeit angebracht, die Streitsache durch die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich beurteilen zu lassen. Das Verfahren Geschäfts-Nr. MO230242-L ist daher der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Dietikon zur weiteren Behandlung zu überweisen.

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Dispositiv

1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich hängige Verfahren MO230242-L wird der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon zur Behandlung überwiesen.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Klägerin, - die Beklagte, - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Dietikon und - die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes Zürich, unter Rücksendung der Akten MO230242-L und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens MO230242-L nach Abschreibung am Register direkt der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietund Pachtsachen des Bezirkes Dietikon zu übersenden.

3. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich zu beizulegen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung.

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Zürich, 29. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Gerichtsschreiberin: MLaw N. Jauner versandt am:

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