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Entscheid

VV230005

Umteilung Prozess Nr. MO230407-C der Schlichtungsbehörde des Bezirksgerichts Bülach in Sachen ... gegen ... betreffend Ausstand

16. August 2023Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Mit Verfügung vom 7. Juli 2023 (Geschäfts-Nr. BV230009-C, act. 1) ersuchte das Bezirksgericht Bülach die Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich darum, über das Ausstandsbegehren sowie über die Prozessüberweisung des bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach hängigen Verfahrens in Sachen A._____ und B._____ (fortan: Kläger) gegen C._____ AG, handelnd für C'._____ (fortan: Beklagte), betreffend Mietzinsanfechtung (Geschäfts-Nr. MO230407-C) zu befinden. Zur Begründung brachte es vor, die Paritätische Schlichtungsbehörde habe am 6. Juli 2023 den Ausstand für alle Mitglieder erklärt, da es sich beim Kläger 2 um den Vorsitzenden der Schlichtungsbehörde handle. Er sei überdies Leitender Gerichtsschreiber am Bezirksgericht Bülach.

2.1

Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen Stellungnahme eingeladen. Die Beklagte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 4. August 2023 orientierten die Kläger die Verwaltungskommission, das Bezirksgericht Bülach sowie dessen Paritätische Schlichtungsbehörde in Mietsachen infolge Einigung der Parteien über den Rückzug des Schlichtungsgesuchs vom 4. Juli 2023 (act. 4). Hinsichtlich des vorliegenden Verfahrens beantragten sie sodann dessen Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit.

2.2

Bei diesen Gegebenheiten erübrigt sich eine Umteilung des Verfahrens MO230407-C an eine andere Schlichtungsbehörde, da die Abschreibung des Verfahrens infolge Rückzugs des Schlichtungsgesuchs mittels Erledigungsbeschlusses mangels Ermessens- bzw. Beurteilungsspielraums durch die Mitglieder der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach vorgenommen werden kann (Wullschleger in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Auflage, Art. 51 N 4). Das vorliegende Verfahren ist somit als gegenstandlos geworden abzuschreiben.

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Dispositiv

1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit als erledigt abgeschrieben.

2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Kläger, - die Vertreterin der Beklagten, zweifach, für sich und die Beklagte, sowie - an das Bezirksgericht Bülach, ad Verfahren BV230009-C.

3. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Zürich, 16. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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