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Entscheid

VW170007

Kostenerlass

21. August 2017Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

II.

Erwägungen

1.

Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Stundung und Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]).

2.

Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Kostenerlassgesuches vor, seit dem Jahre 2015 halte er sich als Obdachloser in einem Notzimmer der Gemeinde B._____ auf. Er verfüge lediglich über eine AHV-Rente von Fr. 1'511.- pro Monat. Zudem bestünden offene Steuerschulden von Fr. 117.10 (act. 2, act. 4/1).

3. Der Gesuchsteller ersucht um Erlass der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Februar 2016 auferlegten Busse von Fr. 300.- (act. 2 und act. 4/1). Nach Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erlassen werden. Dem Wortlaut von Art. 425 StPO zufolge können lediglich Forderungen aus Verfahrenskosten erlassen werden. Als Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO gelten die im Rahmen eines Verfahrens angefallenen Gebühren zur Deckung des Aufwands sowie die angefallenen Auslagen. Nicht von der Bestimmung in Art. 425 StPO erfasst werden hingegen Bussen und Geldstrafen. Diese können – anders als die eben erwähnten Forderungen aus Verfahrenskosten – ganz grundsätzlich nicht erlassen werden. Vielmehr sieht das Gesetz für den Fall, dass eine Busse - oder auch Geldstrafe - nicht bezahlt wird, den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 5 StGB). Hinsichtlich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Februar 2016 auferlegten Busse von Fr. 300.– ist -- 3 of 5 -ein Kostenerlass somit nicht möglich (vgl. auch Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2016, VU160005-O; vgl. auch Griesser in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 425 N 1). Das Gesuch um Kostenerlass ist demnach abzuweisen.

3. Der Gesuchsteller ersucht um Erlass der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Februar 2016 auferlegten Busse von Fr. 300.- (act. 2 und act. 4/1). Nach Art. 425 StPO können Forderungen aus Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erlassen werden. Dem Wortlaut von Art. 425 StPO zufolge können lediglich Forderungen aus Verfahrenskosten erlassen werden. Als Verfahrenskosten im Sinne von Art. 422 StPO gelten die im Rahmen eines Verfahrens angefallenen Gebühren zur Deckung des Aufwands sowie die angefallenen Auslagen. Nicht von der Bestimmung in Art. 425 StPO erfasst werden hingegen Bussen und Geldstrafen. Diese können – anders als die eben erwähnten Forderungen aus Verfahrenskosten – ganz grundsätzlich nicht erlassen werden. Vielmehr sieht das Gesetz für den Fall, dass eine Busse - oder auch Geldstrafe - nicht bezahlt wird, den Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 und 5 i.V.m. Art. 36 Abs. 5 StGB). Hinsichtlich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. Februar 2016 auferlegten Busse von Fr. 300.– ist -- 3 of 5 -ein Kostenerlass somit nicht möglich (vgl. auch Entscheid der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. April 2016, VU160005-O; vgl. auch Griesser in Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Art. 425 N 1). Das Gesuch um Kostenerlass ist demnach abzuweisen.

III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Der finanziellen Situation des Gesuchstellers ist durch eine tiefe Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen. Parteientschädigungen sind keine zu entrichten.

2. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller, - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

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6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 21. August 2017 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: Lic. iur. A. Leu versandt am:

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