Lexipedia

Entscheid

VW210002

Kostenerlass

1. März 2021Deutsch16 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus zahlreichen bei den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zürich, an den Bezirksgerichten Dielsdorf und Zürich, am Obergericht des Kantons Zürich und am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 70'768.95, bestehend aus betreibbaren Forderungen von Fr. 60'115.95 sowie aus nicht betreibbaren Forderungen von Fr. 10'653.- (act. 3). Mit Eingabe vom 11. September 2020 stellte er bei der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) ein Gesuch um Erlass aller angefallenen Kosten bzw. eventualiter eine Stundung dieser Schulden für die nächsten fünf Jahre (act. 4/1). Zur Begründung verwies er kurz zusammengenfasst auf seine seit dem Jahre 2004 bestehende dauernde Mittellosigkeit und stellte sich auf den Standpunkt, die Forderungen des Kantons seien illegal, da sie gegen das Armenrecht und die Pflicht zur Erhebung von sozialverträglichen Gebühren verstossen würden. Am 15. September 2020 bestätigte die Zentrale Inkassostelle dem Gesuchsteller den Erhalt des Erlassgesuchs und ersuchte ihn um Beantwortung von zahlreichen Fragen und um Einreichung verschiedener Unterlagen (act. 4/2). Dieser Aufforderung kam der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Oktober 2020 (act. 4/3) in Teilen nach. In der Folge prüfte der Obergerichtspräsident das Ersuchen und lehnte dieses am 17. Dezember 2020 (act. 4/6) einstweilen ab, was dem Gesuchsteller am 18. Dezember 2020 (act. 4/7) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. Januar 2021 (act. 2) Gebrauch. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher an die Verwaltungskommission (act. 1)

2.

Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verord-

-- 2 of 12 --

nung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

3.1

Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs (act. 2) im Wesentlichen vor, seit 16 Jahren verfüge er weder über ein Einkommen noch über Vermögen. Die Uneinbringlichkeit der Forderungen sei belegt. Seine Mittellosigkeit habe er nicht selbst verschuldet. Vielmehr sei sie Folge des Verhaltens der Gemeinde Zürich. Ursache für die zahlreichen Verfahren sei nämlich das Verhalten des Sozialamtes und der illegal agierenden Justiz sowie der Betreibungsämter Zürich. Die angefallenen Kosten seien Folge von willkürlichen diskriminierenden Rechtsverweigerungen. Alle Verfahren seien Ausfluss des amtsseitigen Sozialhilfebetrugs. Kein Bürger verzichte ohne Gegenwehr auf seine Rechte. Da das Sozialamt nicht gesetzeskonform gearbeitet habe, habe er jeweils die Gerichte anrufen müssen. In keinem Verfahren sei er vorgängig über die Kosten informiert worden. Es seien nebst zahlreichen Grundrechts- auch Gesetzesverletzungen begangen worden. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass sich seine finanzielle Situation verbessern würde. Dennoch habe die Zentrale Inkassostelle sinnlose Betreibungen erhoben. Seit dem Jahre 2006 habe diese von der Uneinbringlichkeit der Forderungen Kenntnis. Forderungen, die man nicht eintreiben könne, seien von Amtes wegen zeitgerecht abzuschreiben. Hätte die Zentrale Inkassostelle pflichtgemäss Abschreibungen vorgenommen, wäre es nach dem Jahre 2006 nicht mehr zu Betreibungen gekommen. Er, der Gesuchsteller, habe sich nach Treu und Glauben immer zur Prozessführung veranlasst gesehen. Nach Art. 107 ZPO könne der Gerichtspräsident die Kosten bei Vorliegen besonderer Umstände erlassen. Ein solcher Fall sei vorliegend gegeben. In Art. 112 ZPO sehe der Gesetzgeber die Instrumente des Erlasses und der Stundung vor. Diese müssten in der Praxis Anwendung finden und dürften nicht in willkürlicher Weise unterlaufen werden. Die Durchsetzung unangemessener Forderungen liege nicht im öffentlichen Interesse. Der Staatsapparat müsse seine eigenen Fehler korrigieren und Härtefälle -- 3 of 12 -vermeiden. Er, der Gesuchsteller, sei ein solcher Härtefall. Vermögenswerte, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar seien oder kapitalisiert werden könnten, gebe es keine.

3.2

Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs resultiere die Pflicht der Behörden, Entscheide zu begründen. Die vorliegenden Kostenlasten und Schädigungen infolge von Rechtsverweigerungen, Rechtsbeugung und Willkür unter Verletzung des rechtlichen Gehörs seien evident. Art. 35 BV verpflichte auch die Zentrale Inkassostelle und die kantonalen Gerichte zur Durchsetzung der Grundrechte sowie zu fairen und willkürfreien Verfahren. Die Ablehnungsgründe der Zentralen Inkassostelle könne er nicht teilen. Sie seien befremdend und irritierend. Deren Ansicht, er verursache laufend neue Verfahren, teile er nicht. Solange das Sozialamt pflichtwidrig vorgehe und seinen Rechtsgütern Schaden zufüge, gebe es auch Verfahren. Auch der Hinweis auf den fehlenden Neustart teile er nicht. Ein solcher sei für einen Erlass keine Bedingung. Zudem seien Schulden- und Betreibungsfreiheit sehr wohl vorteilhaft für ein besseres Leben. Schliesslich könne er auch den Ausführungen der Zentralen Inkassostelle betreffend die Korrektur von Entscheiden nicht folgen. Zu behaupten, er wolle eine Korrektur der Urteile bewirken, sei völlig haltlos. Selbst wenn dem so wäre, würde es sich bloss um den Kostenteil handeln. Uneinbringliches sei abzuschreiben. Dies gelte auch für die Zentrale Inkassostelle, da es sich hierbei um einen zürcherischen Grundsatz handle.

4.1

Eigentlicher Zweck des Instituts des Kostenerlasses ist es, Kostenschuldnern bei bestehender dauernder Mittellosigkeit eine Gesamtschuldensanierung zu ermöglichen und damit einhergehend ihre Resozialisierung zu erleichtern bzw. ihr wirtschaftliches Fortkommen zu fördern. Für einen Kostenerlass massgeblich sind somit sozial-ethische Gedanken. Er gründet auf der sozialen Solidarität und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen (vgl. dazu Beschluss der Verwaltungskommission OGer ZH vom 24. Juni 2015, Nr. VU150019-O, E. II.3.3). Zwar wird für einen Kostenerlass -- 4 of 12 -eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt, da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f. SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Davon kann nach gängiger Praxis der Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder nicht eingefordert werden kann. Nicht einforderbar sind namentlich Kosten aus Verfahren, für welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Gebühren des Gerichts werden in einem solchen Fall zwar der unterliegenden Partei auferlegt, aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "einstweilen auf die Gerichtskasse genommen". Diese Kosten können von der Inkassostelle erst und nur eingefordert bzw. gegebenenfalls in Betreibung gesetzt werden, wenn gerichtlich festgestellt worden ist, dass der Gesuchsteller in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen ist (§ 92 ZPO/ZH) resp. dass er "zur Nachzahlung in der Lage ist" (Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 123 ZPO; vgl. zum Ganzen Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 21. September 2016, Nr. KD160006-O, E. 3; Beschlüsse der Verwaltungskommission OGer ZH vom 4. Februar 2020, Nr. VW200001-O, E. III.2.1 bzw. vom 8. Oktober 2019, Nr. VW190008-O, E. III.3). Vor diesem Zeitpunkt bzw. vor der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens liegt keine hinreichende Belastung des Gesuchstellers vor und fehlt es daher an den Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist.

4.2. Die Zentrale Inkassostelle qualifiziert eine Teilforderung von Fr. 10'653.-, resultierend aus den am Bezirksgericht Zürich durchgeführten Verfahren Nr. CG120033-L sowie Nr. FO100337-L, als aktuell nicht betreibbar, da die Kosten dieser Verfahren einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (act. 3, act. 4/9/13 und act. 4/9/35). Deren Einforderung bedingt daher das Vorliegen eines Gerichtsentscheides, in welchem die günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers bzw. die Möglichkeit einer -- 5 of 12 -Nachzahlung festgehalten werden. Da ein solcher Entscheid der Verwaltungskommission nicht bekannt ist und die Teilforderung das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister aktuell nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt im erwähnten Umfang ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang nicht beschwert ist. Auf das Gesuch ist insoweit nicht einzutreten.

4.2. Die Zentrale Inkassostelle qualifiziert eine Teilforderung von Fr. 10'653.-, resultierend aus den am Bezirksgericht Zürich durchgeführten Verfahren Nr. CG120033-L sowie Nr. FO100337-L, als aktuell nicht betreibbar, da die Kosten dieser Verfahren einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden (act. 3, act. 4/9/13 und act. 4/9/35). Deren Einforderung bedingt daher das Vorliegen eines Gerichtsentscheides, in welchem die günstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers bzw. die Möglichkeit einer -- 5 of 12 -Nachzahlung festgehalten werden. Da ein solcher Entscheid der Verwaltungskommission nicht bekannt ist und die Teilforderung das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister aktuell nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt im erwähnten Umfang ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang nicht beschwert ist. Auf das Gesuch ist insoweit nicht einzutreten.

5.1. Hinsichtlich der als betreibbar qualifizierten Teilforderung in der Höhe von Fr. 60'115.95 (act. 3) gilt sodann zu berücksichtigen, dass der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung nicht dazu benutzt werden darf, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur -- 6 of 12 -durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird.

5.2. Eine solche letztgenannte Konstellation besteht vorliegend nicht. Den aktenkundigen massgeblichen Entscheiden (act. 4/9/1-12, act. 4/9/14-34, act. 4/9/36-85) kann entnommen werden, dass der Gesuchsteller in den meisten Verfahren, an welchen er über die Jahre hinweg als Partei teilgenommen hatte, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und/oder um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht hatte, diese Ersuchen indes - meist infolge Aussichtslosigkeit des Begehrens - abgewiesen wurden (vgl. z.B. act. 4/9/6 aus dem Jahre 2006, act. 4/9/26-27 und act. 4/9/45-46 aus dem Jahre 2009, act. 4/9/31 aus dem Jahre 2010, act. 4/9/52 aus dem Jahre 2017). In weiteren wenigen Verfahren (siehe z.B. act. 4/9/2, act. 4/9/41 und act. 4/9/80) berief sich der Gesuchsteller sodann nicht auf seine Mittellosigkeit, obwohl diese gemäss seinen eigenen, mehrfach wiederholten Ausführungen schon seit zahlreichen Jahren bestand (act. 2 S. 1 und Rz 16, act. 4/1 S. 1, act. 4/3). Hinweise, dass der Gesuchsteller erst nach der Fällung der massgeblichen Entscheide in finanzielle Schwierigkeiten geraten und mittellos geworden wäre bzw. veränderte Verhältnisse eingetreten wären, bestehen somit keine. Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche zumindest in Teilen aus neue-- 7 of 12 -ren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK

11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Soweit der Gesuchsteller ausführt, ein Neustart sei für einen Erlass keine Bedingung (act. 2 Rz 7 und 18), ist dies insoweit zutreffend, als ein Kostenerlass grundsätzlich auch dann in Frage kommen kann, wenn keine Gesamtsanierung im Raum steht, weil die privaten Gläubiger angesichts der ungünstigen finanziellen Lage keinen Anlass haben, dem Schuldner entgegen zu kommen (vgl. Beschluss Rekurskommission OGer ZH vom 4. Februar 2019, Nr. KD190001-O, E. 3.2). Massgeblich für einen Kostenerlass ist vielmehr das obgenannte, vorliegend nicht erfüllte Erfordernis, dass der Kostenerlass nicht den Entscheid des Sachgerichts über die Kostenauflage respektive über die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 ZPO bzw. über die Reduktion oder den Verzicht auf Kosten mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen entsprechend Art. 425 StPO überprüfen bzw. korrigieren darf. Das Gesuch um Erlass der betreibbaren Schulden in der Höhe von Fr. 60'115.95 ist daher abzuweisen. Aus denselben Gründen - der Unzulässigkeit der Abänderung der Rechtsprechung - kann auch den gesuchstellerischen Anträgen auf eine dauernde Abschreibung der bestehenden Forderungen - sei es gestützt auf das Gesetz über Controlling und Rechnungswesen vom 9. Januar 2006 (CRG, LS 611) oder aus anderen Gründen - keine Folge geleistet werden (act. 2 Rz 21), zumal hierauf kein Anspruch besteht. Das Gesetz über Controlling und Rechnungswesen enthält ohnehin einzig die Grundsätze und Regeln für die Führung des Finanzhaushaltes und ist für die Festsetzung von Gerichtskosten nicht massgeblich. Letztere bestimmen sich je nach Rechtsgebiet nach den eidgenössischen Prozessgesetzen bzw. dem Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich (VRG, LS 175.2) sowie der Gebührenverordnung des Obergerichts (LS 211.11, GebV OG; vgl. Entscheid der II. Zivilkammer -- 8 of 12 -OGer ZH vom 15. Januar 2020, Nr. LF190080-O, E. 3.8). Ebenso wenig ist dem Antrag auf "Ausbuchung" aller Forderungen, welche älter als zehn Jahre sind, zu folgen, da hinsichtlich der relevanten Forderungen Verlustscheine bestehen und diese demnach nicht verjährt sind (act. 3).

6.1. Der Gesuchsteller ersucht sodann eventualiter um Stundung der dargelegten Forderungen für fünf Jahre (act. 2 Rz 1). Eine Stundung ist primär dann zu gewähren, wenn die Mittellosigkeit nur kürzere Zeit andauert und dadurch die Aussichten, nach Ablauf der Stundung eine vollständige Zahlung der Gerichtskosten zu erwirken, erhöht werden kann bzw. wenn sich der Gesuchsteller vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Es besteht indes kein Anspruch auf eine Stundung. Vielmehr verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, eine solche zu gewähren oder nicht. Im Falle ihrer Gewährung bewirkt die Stundung, dass die Fälligkeit der Gerichtskostenforderung während einer bestimmten Frist aufgeschoben bzw. aufgehoben wird (vgl. zum Ganzen Jenny in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 4; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2018, Nr. DG.2018.29, E. 3.2).

6.2. Vorliegend ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, die darauf schliessen lassen, dass eine Stundung die Chancen auf eine vollständige Zahlung der ausstehenden Kosten erhöhen würde. Selbst der Gesuchsteller stellt sich nicht auf den Standpunkt, dass er in bloss vorübergehenden finanziellen Schwierigkeiten stecke. Vielmehr führt er aus, dass er seit zahlreichen Jahren Sozialhilfeleistungen beziehe und aufgrund seiner Mittellosigkeit einen Härtefall darstelle (act. 2 Rz 2 und act. 4/1 S. 1). Eine Stundung würde damit die Aussichten auf eine vollständige Begleichung der Schulden nicht verbessern, zumal er auch künftige Einkünfte verneint (act. 1 Rz 13 f). Das Gesuch ist demnach den obigen Erwägungen folgend abzuweisen.

7. Zur Behandlung des Antrags des Gesuchstellers, die gegen ihn gerichteten Betreibungen seien zu bereinigen (act. 2 Rz 21), ist die Verwaltungskommission als Erlassbehörde sodann nicht zuständig.

-- 9 of 12 --

8.1. Der Gesuchsteller ersucht für das vorliegende Verfahren und allfällige Rechtsmittelverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (act. 2 Rz 22). Zur Begründung verweist er auf seine Mittellosigkeit.

8.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie einerseits nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (sog. "Mittellosigkeit" oder "Bedürftigkeit") und andererseits ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Ein Anspruch auf die gerichtliche Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt sodann zusätzlich voraus, dass sie nicht in der Lage ist, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war das Erlassgesuch von Anfang an aussichtslos. Zudem fehlt es am Erfordernis der Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Es ist bzw. war dem Gesuchsteller zumutbar, seine finanziellen Verhältnisse hinreichend darzulegen und mittels Belegen nachzuweisen, zumal seine Mittellosigkeit seitens der Zentralen Inkassostelle grundsätzlich nicht bestritten wurde (act. 4/6). Auch ergibt sich aus den Eingaben des Gesuchstellers, dass es ihm problemlos möglich war, sich mit dem Standpunkt der Zentralen Inkassostelle auseinanderzusetzen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist daher abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen (§ 13 VRG; VRG Kommentar-Plüss, § 13 N 41). Seiner finanziellen Lage (act. 4/4) ist durch eine tiefe Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. dazu den Antrag in act. 2 Rz 15 und 22). Darüber hinausgehende Ansprüche gestützt auf § 3 CRG stehen dem Gesuchsteller hingegen keine zu (vgl. act. 2 Rz 22), zumal die Kostenfolgen für das vorliegende Verfahren im Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich und nicht im Gesetz über Controlling und Rechnungswesen geregelt werden. Ebenso wenig steht dem Gesuchsteller ein Anspruch auf einen "Kostenerlass" im Sinne einer Abschreibung der Kosten für das vorliegende Verfahren zu (vgl. act. 2 Rz 22; VRG Kommentar-Plüss, § 13 N 21).

-- 10 of 12 --

8.3. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Der Antrag des Gesuchstellers auf Entrichtung einer Parteientschädigung ist demnach abzuweisen (vgl. act. 2 Rz 24).

9. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission (vgl. auch act. 2 Rz 23).

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Das Gesuch um Stundung wird abgewiesen.

4. Die weiteren Anträge werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

6. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

7. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

8. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

9. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

-- 11 of 12 --

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 1. März 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

-- 12 of 12 --