VW210005
Kostenerlass
16. Juli 2021Deutsch13 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW210005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Präsidentin, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 16. Juli 2021 in Sachen A._____, Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Kostenerlass -- 1 of 9 --
Erwägungen:
1.
A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Zürich durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nr. DG190190-L und dem am Obergericht des Kantons Zürich durchgeführten Rechtsmittelverfahren Geschäfts-Nr. SB190587-O einen Betrag von insgesamt Fr. 41'352.45, bestehend aus nicht betreibbaren Forderungen von Fr. 24'340.20 sowie betreibbaren Forderungen von Fr. 17'012.25 (act. 3). Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) die Betreibung eingeleitet hatte (act. 4/1), gelangte Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ mit Eingabe vom 8. Juli 2020 (act. 4/2) als Rechtsvertreter des Gesuchstellers an die Zentrale Inkassostelle und ersuchte um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 16'508.95 und von Fr. 400.-, eventualiter um eine Stundung der erwähnten Kosten bis zur Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers. Zur Begründung brachte er vor, der Gesuchsteller verfüge über keinerlei finanzielle Mittel, um diese Verfahrenskosten begleichen zu können. Am 16. Juli 2020 (act. 4/4) teilte die Zentrale Inkassostelle dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers mit, dass eine informelle Prüfung des Gesuchs durch ihren Fachspezialisten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der ausstehenden Verfahrenskosten wohl nicht erfüllt seien. Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt der Gesuchsteller am 17. August 2020 weiterhin an seinem Erlassgesuch fest (act. 4/5). Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien (act. 4/6-7) lehnte der Obergerichtspräsident das Gesuch einstweilen ab (act. 4/9), was dem Gesuchsteller am 27. April 2021 (act. 4/10 = act. 3) zusammen mit dem Angebot einer Stundung der Gesamtschuld für fünf Jahre mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte der Gesuchsteller mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 31. Mai 2021 (act. 2) Gebrauch. Mit Schreiben vom 5. Juli 2021 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher an die Verwaltungskommission (act. 1).
-- 2 of 9 --
2.
Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.
3.
Der Gesuchsteller lässt zur Begründung seines Gesuchs zusammengefasst vorbringen, im Jahre 2018 habe er ein steuerbares Einkommen von Fr. 18'300.- erzielt. Damit habe er eine vierköpfige Familie unterhalten müssen. Das Einkommen werde im laufenden Jahr noch tiefer ausfallen als in den Vorjahren, da er als selbständiger Taxifahrer besonders unter der Corona-Pandemie leide. Seit dem 1. April 2020 werde er von den Sozialen Diensten Zürich finanziell unterstützt. Selbst ein Einkommen wie jenes vor der Corona-Pandemie reiche lediglich zur Deckung des Existenzminimums der Familie. Es sei nicht ersichtlich, wie er je in der Lage sein solle, die Verfahrenskosten von rund Fr. 17'000.- zu begleichen (act. 4/2, act. 2).
4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz be-- 3 of 9 -stehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3).
4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz be-- 3 of 9 -stehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3).
4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation besteht vorliegend nicht. Gemäss der Steuererklärung 2018 generierte der Gesuchsteller im Jahre 2018 aus unselbständiger Erwerbstätigkeit ein Jahreseinkommen von Fr. 15'567.- sowie aus selbständiger Erwerbstätigkeit ein solches von Fr. 29'677.-, insgesamt somit Fr. 45'244.- (act. 4/3/2 S. 8, act. 4/3/7). Das steuerbare Einkommen belief sich auf Fr. 18'300.- (act. 4/3/2 S. 5). Zudem verfügte er über Vermögenswerte von Fr. 3'913.- (act. 4/3/2 S. 10), wies aber gleichzeitig Darlehensschulden von Fr. 1'379.- sowie weitere Schulden von Fr. 3'313.45 auf (act. 4/3/2 S. 13, act. 4/8/3 S. 2). Im Jahre 2019 verdiente der Gesuchsteller sodann bei der pro B._____ AG Fr. 17'399.40 netto (act. 4/3/5), wobei er für diese Zeitperiode keine Steuererklärung ins Recht reichte. Auch für das Jahr 2020 belegte er seine Einkünfte nicht mit einer Steuererklärung.
-- 4 of 9 --
Die finanzielle Unterstützung durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich im Jahre 2020 war sodann auf wenige Monate beschränkt (act. 4/3/1 S. 2). Belege, dass der Gesuchsteller diese auch heute noch erhalten würde, sind keine aktenkundig. Aus den ins Recht gereichten Unterlagen ergibt sich demnach, dass die Einkünfte aus der Erwerbstätigkeit des Gesuchstellers im Jahre 2018 zwar höher ausfielen als im Jahre 2019, dass das steuerbare Einkommen aber bereits im Jahre 2018, d.h. vor dem Ergehen der beiden massgeblichen Entscheide des Bezirksgerichts Zürich und des Obergerichts des Kantons Zürich, gering war und der Gesuchsteller schon damals über kein nennenswertes Vermögen verfügte. Die kurzfristige Reduktion in den Jahren 2019 und 2020 war unter anderem auf die Corona Pandemie zurückzuführen. Selbst der Gesuchsteller geht davon aus, dass er in Zukunft wieder ein Einkommen in ähnlicher Höhe wie vor der Corona-Pandemie erzielen wird (act. 4/2 Rz 7). Unter diesen Umständen bestehen keine Hinweise, dass der Gesuchsteller erst nach der Fällung der massgeblichen Entscheide in finanzielle Schwierigkeiten geraten und dauernd mittellos geworden wäre. Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung eines Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK
11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Das Kostenerlassgesuch ist daher abzuweisen.
-- 5 of 9 --
5. Obwohl der Gesuchsteller in seinem Ersuchen vom 8. Juli 2020 (act. 4/2) lediglich um Erlass der Verfahrenskosten von Fr. 16'508.95 bzw. von Fr. 400.-, d.h. der betreibbaren Forderungen (act. 3), ersucht, rechtfertigt es sich angesichts der Prüfung des Gesuchs durch den Obergerichtspräsidenten, sich nachfolgend auch zu den aktuell nicht betreibbaren Teilforderungen von insgesamt Fr. 24'340.20 zu äussern. Diese Teilforderungen wurden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Sie können von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst und nur eingefordert bzw. gegebenenfalls in Betreibung gesetzt werden, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO, vgl. auch Art. 123 Abs. 1 ZPO) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt bzw. vor der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens liegt keine hinreichende Belastung des Gesuchstellers vor und fehlt es daher an den Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde. Da ein entsprechender Gerichtsentscheid der Verwaltungskommission nicht bekannt ist, die Zentrale Inkassostelle die aus dem genannten Verfahren resultierende Forderung von insgesamt Fr. 24'340.20 zudem als zurzeit nicht betreibbar qualifiziert und diese somit das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht hindert, ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt im erwähnten Umfang ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang aktuell nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD160006-O vom 21. September 2016, E. 3).
6.1. Der Gesuchsteller ersucht sodann eventualiter um Stundung der dargelegten Forderungen bis zur Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (act. 4/2 RB 2). Eine Stundung ist primär dann zu gewähren, wenn die Mittellosigkeit nur kürzere Zeit andauert und dadurch die Aussichten, nach Ablauf der Stundung eine vollständige Zahlung der Gerichtskosten zu erwirken, erhöht werden kann bzw. wenn sich der Gesuchsteller vorübergehend in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Es besteht indes kein Anspruch auf eine Stundung. Vielmehr verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, -- 6 of 9 -eine solche zu gewähren oder nicht. Im Falle ihrer Gewährung bewirkt die Stundung, dass die Fälligkeit der Gerichtskostenforderung während einer bestimmten Frist aufgeschoben bzw. aufgehoben wird (vgl. zum Ganzen Jenny in Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 112 N 4; Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 30. August 2018, Nr. DG.2018.29, E. 3.2).
6.2. Wie dargelegt, verschlechterte sich die schon ohnehin nicht günstige finanzielle Situation des Gesuchstellers aufgrund der Corona-Pandemie und erforderte diese eine kurzfristige Unterstützung durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich (act. 4/3/1). Entsprechend den Ausführungen des Gesuchstellers (act. 4/2 Rz 7) ist indes davon auszugehen, dass sich seine Einkünfte in Zukunft wieder erhöhen werden. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die betreibbare Teilforderung sowie - entsprechend den Ausführungen der Zentralen Inkassostelle (act. 3) - die Teilforderung von Fr. 24'340.20, welche aktuell zwar noch nicht fällig ist, aber mit der Durchführung eines Nachverfahrens zumindest theoretisch fällig werden könnte, einstweilen zu stunden. Eine Stundung für fünf Jahre, wie sie die Zentrale Inkassostelle vorschlägt (act. 3), erscheint angemessen. Eine positive Entwicklung der finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers während dieser fünf Jahre liegt durchaus im Rahmen des Möglichen, zumal die Unterhaltspflicht des Gesuchstellers gegenüber seinen minderjährigen Kindern nach Ablauf der Stundungsfrist wegfallen dürfte (act. 4/3/2). Sollte sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers bis zu diesem Zeitpunkt nicht verbessert haben und sollten dannzumal auch Ratenzahlungen unzumutbar sein, kann der Gesuchsteller immer noch ein erneutes Gesuch um Stundung stellen. Eine längere Stundungsfrist erweist sich daher entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers (act. 1 S. 2) als nicht notwendig.
7. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass das Kostenerlassgesuch zwar abzuweisen ist, die Gesamtschuld aus den Verfahren Geschäfts-Nrn.
-- 7 of 9 --
DG190190-L und SB190587-O jedoch für fünf Jahre (ab Entscheiddatum) zu stunden ist.
8.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers.
8.2. Prozessentschädigungen sind mangels Antrags keine zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
9. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.
1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.
2. Dem Gesuchsteller wird die noch offene Schuld gegenüber dem Kanton Zürich aus den Verfahren Geschäfts-Nr. DG190190-L des Bezirksgerichts Zürich und Geschäfts-Nr. SB190587-O des Obergerichts des Kantons Zürich für fünf Jahre, ab Entscheiddatum, gestundet.
3. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
4. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers, zweifach, für sich und den Gesuchsteller, sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
-- 8 of 9 --
7. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 16. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
-- 9 of 9 --