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Entscheid

VW210006

Kostenerlass

21. Juli 2021Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldete dem Kanton Zürich per 8. April 2021 aus drei bei den Bezirksgerichten Hinwil und Uster (Geschäfts-Nrn. ET200004-E und FV200023-I) sowie am Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. PC200008-O) durchgeführten Verfahren einen Betrag von insgesamt Fr. 508.30 (act. 3). Nachdem die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) gegen die Gesuchstellerin die Betreibung über den aus dem Verfahren Geschäfts-Nr. PC200008-O resultierenden Betrag von Fr. 200.- eingeleitet hatte (act. 4/1), gelangte diese am 11. November 2020 mit einem Gesuch um Erlass an die Zentrale Inkassostelle (act. 4/2). Zur Begründung brachte die Gesuchstellerin vor, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, die Schulden zu begleichen. Am 25. November 2020 (act. 4/3) teilte die Zentrale Inkassostelle der Gesuchstellerin mit, dass eine informelle Prüfung des Gesuchs durch ihren Fachspezialisten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der ausstehenden Verfahrenskosten wohl nicht erfüllt seien. Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt die Gesuchstellerin mit Schreiben vom 31. Januar 2021 an ihrem Erlassgesuch fest und erweiterte dieses gleichzeitig auf die aus den Verfahren Geschäfts-Nrn. ET200004-E und EB190222-I stammenden Schulden (act. 4/5). Am 24. März 2021 lehnte der stellvertretende Generalsekretär das Erlassgesuch in Bezug auf die Verfahren Geschäfts-Nrn. ET200004-E, FV200023-I und PC200008-O einstweilen ab (act. 4/6), was der Gesuchstellerin am 8. April 2021 (act. 4/7 = act. 3) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihr Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte die Gesuchstellerin mit Eingaben vom

5.

und 6. Juni 2021 (act. 2/1-2) Gebrauch. Mit Schreiben vom 13. Juli 2021 überwies die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch daher an die Verwaltungskommission (act. 1).

2.

Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträg-

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liche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

3.1

Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs (act. 2/2, act. 4/2, act. 4/5) zusammengefasst vor, ihre Mittellosigkeit habe sie den Gerichten jeweils bereits während der Verfahren umfassend dargelegt. Ihre landwirtschaftliche Existenz sei durch die Politik und Verwaltung von … [Ortschaft] zerstört worden. Der klägliche Rest ihres landwirtschaftlichen Inventars benötige sie zur Bewirtschaftung als Selbständige. Ihr Erspartes habe sie zur Finanzierung der Lebenshaltungskosten brauchen müssen. Seit der Trennung von ihrem Ehemann hätten ihre Schulden massiv zugenommen. Sie lebe seit Jahren unter dem Existenzminimum. Der Erlass von Kosten liege im Ermessen der zuständigen Behörde. Ihre langjährige Mittellosigkeit habe sie vor Gericht belegt. Infolge der Aussichtslosigkeit der Verfahren habe sie aber keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt erhalten.

3.2

Der Erlass von Gerichtskosten stehe in keinem Zusammenhang mit einer Schuldensanierung. Sie beantrage den Erlass von Kosten, welche das Gericht selber verursacht habe. Ohne Erlass müsse sie sich weiter verschulden. Die Abschreibung der Gerichtskosten sei für jene Leute gedacht, welche sich in einem endlosen Totentanz vor Gericht befänden. Mittellose blieben chancenlos, während die finanziell stärkere Partei immer Recht erhalte.

4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, -- 3 of 6 -E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3).

4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, -- 3 of 6 -E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3).

4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation besteht vorliegend nicht. Gemäss ihren eigenen Ausführungen lebt die Gesuchstellerin bereits seit mehreren Jahren unter dem Existenzminimum und war sie schon vor der Fällung der massgeblichen Entscheide mittellos (act. 4/2, act. 4/5). Könnte sie bei diesen Gegebenheiten die Kostenauflagen auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren -- 4 of 6 -massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Das Gesuch um Erlass der Kosten hinsichtlich der Verfahren Geschäfts-Nrn. ET200004-E, FV200023-I und PC200008-O ist daher abzuweisen. In Bezug auf das von der Gesuchstellerin erwähnte Verfahren Geschäfts-Nr. EB190222-I (act. 4/5) ergeben sich aus den Akten keine Hinweise auf offene Schulden (siehe act. 4/11), weshalb auf das Kostenerlassgesuch insoweit nicht einzutreten ist. Für die Vereinbarung einer Stundung oder von Ratenzahlungen hat sich die Gesuchstellerin praxisgemäss an die Zentrale Inkassostelle zu wenden.

6.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Gesuchstellerin.

6.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG, LS 175.2).

7. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

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2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - die Gesuchstellerin sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 21. Juli 2021 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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