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Entscheid

VW220001

Kostenerlass

14. April 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW220001-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. L...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW220001-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 14. April 2022

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin

betreffend Kostenerlass

Erwägungen:

1.

A._____ (nachfolgend: Gesuchstellerin) schuldet dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Bülach durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nr. EB210074-C einen Betrag von Fr. 160.- (act. 4/10 und act. 3). Nachdem ihr die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) bereits am 22. Juni 2021 eine entsprechende Rechnung hatte zukommen lassen (act. 4/1), ersuchte diese am 9. Juli 2021 um einen Kostenerlass (act. 4/2). Am 13. Juli 2021 (act. 4/3) teilte die Zentrale Inkassostelle der Gesuchstellerin mit, dass eine informelle Prüfung des Gesuchs durch ihren Fachspezialisten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der ausstehenden Verfahrenskosten wohl nicht erfüllt seien. Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt die Gesuchstellerin mit E-Mail vom 24. Juli 2021 (act. 4/4) an ihrem Erlassgesuch fest. Am 1. September 2021 lehnte der stellvertretende Generalsekretär das Erlassgesuch einstweilen ab (act. 4/5), was der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 16. November 2021 (act. 4/6) bzw. 2. Dezember 2021 (act. 4/9) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihr Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Da die Gesuchstellerin in der Folge weder eine Zahlung leistete, noch eine formelle Prüfung des Kostenerlassgesuchs beantragte, liess ihr die Zentrale Inkassostelle am 31. Januar 2022 eine letzte Zahlungsaufforderung zukommen (act. 4/10). Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 (act. 4/11) erklärte die Gesuchstellerin erneut, dass sie die offene Schuld nicht begleichen könne und um Erlass der Kosten ersuche. Die Zentrale Inkassostelle räumte ihr daher ein weiteres Mal die Möglichkeit ein, ihr Gesuch von der Verwaltungskommission überprüfen zu lassen (act. 4/12). Von diesem Recht machte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 29. März 2022 (act. 4/13 = act. 2) Gebrauch, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch am 31. März 2022 an die Verwaltungskommission überwies (act. 1).

2.

Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission

über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig.

3.

Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs (act. 2, act. 4/2, act. 4/4, act. 4/11), vor, sie befinde sich in prekären finanziellen Verhältnissen und werde von den Sozialen Diensten unterstützt. Sie habe zuerst das Bezirksgericht Bülach statt die Schlichtungsbehörde angerufen, weil ihr vom Betreibungsamt Bülach eine falsche Auskunft erteilt worden sei. Die Kosten von Fr. 160.- seien in diesem Zusammenhang entstanden. Aktuell lebe sie von einem versicherten Nettolohn von Fr. 1'350.- pro Monat. Sie könne die offene Schuld daher nicht begleichen.

4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3).

4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3).

4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Die Gesuchstellerin legt nicht dar, dass sie nach der Fällung des massgeblichen Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Mai 2021 (Geschäfts-Nr. EB210074-C) in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre. Entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr kann dem am 9. Juli 2021 ins Recht gereichten Schreiben der Stadt Zürich, Sozialzentrum B._____, vom 31. Mai 2021 (act. 4/2), entnommen werden, dass die Gesuchstellerin bereits seit dem 1. April 2021, d.h. bereits vor der Fällung des Urteils vom 17. Mai 2021, finanzielle Unterstützung der Sozialen Dienste der Stadt Zürich erhielt. Ihre finanziellen Verhältnisse waren demnach bereits im Zeitraum der Urteilsfällung angespannt. Könnte die Gesuchstellerin bei diesen Gegebenheiten die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK

11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Das Kostenerlassgesuch der Gesuchstellerin ist daher abzuweisen.

5.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Gesuchstellerin (§ 13 VRG, LS 175.2).

5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- die Gesuchstellerin sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

Die von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte ins Recht gereichten Akten (act. 4/1-14) werden ihr nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 14. April 2022

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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