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Entscheid

VW220002

Kostenerlass

17. Mai 2022Deutsch10 min

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW220002-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschl...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW220002-O/U

Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 17. Mai 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Kostenerlass

Erwägungen:

1.

A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nr. UP210020-O einen Betrag von Fr. 1'000.(act. 3). Nachdem ihm die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) am 6. Dezember 2021 eine entsprechende Rechnung hatte zukommen lassen (act. 4/1), ersuchte dieser am 13. Dezember 2021 sinngemäss um einen Kostenerlass (act. 4/2). Am 21. Dezember 2021 (act. 4/3) teilte die Zentrale Inkassostelle dem Gesuchsteller mit, dass eine informelle Prüfung des Gesuchs durch ihren Fachspezialisten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Erlass der ausstehenden Verfahrenskosten wohl nicht erfüllt seien. Trotz dieser negativen Rückmeldung hielt der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 (act. 4/4) an seinem Erlassgesuch fest, weshalb es zur weiteren Prüfung dem stellvertretenden Generalsekretär des Obergerichts weitergeleitet wurde. Dieser lehnte das Gesuch am 1. April 2022 einstweilen ab (act. 4/5), was dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 5. April 2022 (act. 4/6) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 11. April 2022 (act. 4/9) Gebrauch, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch am 3. Mai 2022 an die Verwaltungskommission überwies (act. 1).

2.1

Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass betreffend die aus dem Verfahren der III. Strafkammer Geschäfts-Nr. UP210020-O resultierenden Kosten von Fr. 1'000.- zuständig.

2.2

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die aus dem Beschluss der III. Strafkammer vom 18. Februar 2022, Geschäfts-Nr. UE210381-O, resultierende Forderung von Fr. 300.- (act. 4/10) bzw. deren allfälligen Erlass. Zwar teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle nach dem Erhalt einer Rechnung über den Betrag von Fr. 300.(act. 4/7) am 8. April 2022 (act. 4/8) mit, dass er aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse um einen Verzicht auf Kostenerhebung bzw. um Abschreibung der entsprechenden Kosten ersuche. Sein Gesuch um Weiterleitung der Angelegenheit an die hiesige Instanz betrifft aber nur das Verfahren Nr. 1433346 der Zentralen Inkassostelle der Gerichte, welchem das Verfahren der III. Strafkammer Geschäfts-Nr. UP210020-O zugrunde liegt (act. 4/9).

3.

Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs (act. 2, act. 4/2, act. 4/9) vor, er verfüge über keine finanziellen Mittel, um die Kosten begleichen zu können. Er befinde sich seit mehr als zwei Jahren in Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Weder liege sein Wohnsitz in der Schweiz, noch besitze er in der Schweiz ein Bankkonto. Er werde in der Schweiz kein Einkommen erzielen können. Die Eintreibung der offenen Forderung generiere beim Staat nur weitere Kosten. Aufgrund seiner schlechten finanziellen Verhältnisse habe er im Verfahren denn auch ein Gesuch um Kostenauflage zu Lasten des Staates gestellt. Im Rahmen der Prüfung des Erlassgesuchs sei zu berücksichtigen, dass seinem Antrag nach dem Erlass des Beschlusses vom 2. Juli 2021 (Geschäfts-Nr. UP210010-O [recte: UP210020]) später doch stattgegeben worden sei, indem das Bezirksgericht sein Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung gutgeheissen habe. Er habe somit nachträglich Recht erhalten.

4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3).

4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3).

4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Gesuchsteller legt nicht dar, dass er erst nach der Fällung des massgeblichen Beschlusses der III. Strafkammer vom 2. Juli 2021 (Geschäfts-

Nr. UP210020-O) in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre. Vielmehr hält er in seinen Schreiben an die Zentrale Inkassostelle mehrfach fest, dass er sich bereits während rund zwei Jahren in Haft befinde, "nach wie vor" über keine finanziellen Mittel verfüge und auch in Zukunft keiner Erwerbstätigkeit nachgehen könne (act. 2, act. 4/2, act. 4/9). Aus den Akten ergeben sich damit keine Hinweise, dass sich die finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers erst seit der Entscheidfällung am 2. Juli 2021 massgeblich verschlechtert hätten. Ohnehin sieht der Gesuchsteller davon ab, seine finanzielle Situation mittels Unterlagen zu belegen. Dass er mittellos sei, stellt demnach eine nicht belegte reine Behauptung dar. Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten die Kostenauflage auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Das Kostenerlassgesuch des Gesuchstellers ist daher abzuweisen.

4.3. Der Gesuchsteller beanstandet im Kostenerlassgesuch insoweit den Inhalt des Beschlusses vom 2. Juli 2021, Geschäfts-Nr. UP210020-O, als er geltend macht, dass das Bezirksgericht einem Wechsel der amtlichen Verteidigung zu einem späteren Zeitpunkt zugestimmt habe und ihm daher im Nachhinein Recht gegeben worden sei (act. 4/4). Daraus kann er indes keinen Anspruch auf Kostenerlass ableiten. Wie dargelegt, darf im Rahmen eines Kostenerlassverfahrens als Akt der Justizverwaltung keine Korrektur oder Aufhebung eines rechtskräftigen Entscheides erfolgen. Nicht massgeblich ist auch, ob der dem Kostenerlassgesuch zugrunde liegende Entscheid des Sachgerichts rechtmässig war oder nicht. Eine allfällige fehlerhafte Entscheidung des Gerichts vermag für sich alleine demnach keinen Kostenerlass zu begründen. Die Korrektur eines allfällig unrechtmässigen Entscheides hätte auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg geltend gemacht werden müssen.

4.4. Zusammenfassend bleibt damit festzuhalten, dass das Gesuch um Kostenerlass abzuweisen ist.

5.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Die Kosten des Verfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten des Gesuchstellers (§ 13 VRG, LS 175.2).

5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG).

6. Hinzuweisen ist schliesslich auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Gesuchsteller sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

Die von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte ins Recht gereichten Akten (act. 4/1-11) werden ihr nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 17. Mai 2022

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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