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Entscheid

VW220003

Kostenerlass

17. Oktober 2022Deutsch10 min

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW220003-O/U Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. L...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr.: VW220003-O/U

Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 17. Oktober 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsteller

betreffend Kostenerlass

Erwägungen:

1.

A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem bei der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nr. RT200146-O einen Betrag von Fr. 400.- und aus dem am Bezirksgericht Zürich durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nr. EB200995-L einen Betrag von Fr. 200.- (act. 3). Nachdem ihm die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) am 30. September 2020 in Bezug auf das Verfahren Geschäfts-Nr. EB200995-L eine Rechnung über den Betrag von Fr. 200.- und am 9. November 2020 ein Erinnerungsschreiben hatte zukommen lassen (act. 4/1-2), ersuchte dieser am 12. November 2020 um einen Erlass der Kosten infolge einer Invalidität von 100 Prozent (act. 4/3). Mit Schreiben vom 24. November 2020 (act. 4/4) teilte ihm die Zentrale Inkassostelle mit, dass eine informelle Prüfung des Gesuchs durch ihren Fachspezialisten ergeben habe, dass die Voraussetzungen für einen Erlass wohl nicht erfüllt seien. Am 29. Juni 2021 (act. 4/5) liess die Zentrale Inkassostelle dem Gesuchsteller sodann in Bezug auf das Verfahren Geschäfts-Nr. RT200146-O eine Rechnung über Fr. 400.- zukommen. Am 1. November 2021 sandte sie ihm ein Erinnerungsschreiben zu (act. 4/8). In der Folge ersuchte der Gesuchsteller auch in Bezug auf die aus diesem Verfahren resultierenden Kosten um einen Kostenerlass (act. 4/9), welchen der Fachspezialist für Erlassgesuche mit Schreiben vom

3.

bzw. 22. Dezember 2021 (act. 4/10-11) einstweilen nicht gewährte. Am 1. März 2022 (act. 4/12) setzte die Zentrale Inkassostelle dem Gesuchsteller für beide ausstehenden Forderungen eine letzte Zahlungsfrist an. Ein erneutes Erlassgesuch vom 7. April 2022 (act. 4/14) lehnte der stellvertretende Generalsekretär des Obergerichts am 12. Juli 2022 ab (act. 4/15), was dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 19. Juli 2022 mitgeteilt wurde (act. 4/16). Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte der Gesuchsteller mit E-Mail vom 5. August 2022 (act. 2) Gebrauch, weshalb die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch am 27. September 2022 an die Verwaltungskommission überwies (act. 1).

2.

Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass betreffend die aus den oberwähnten Verfahren Geschäfts-Nrn. RT200146-O und EB200995-L resultierenden Kosten von insgesamt Fr. 600.- zuständig.

3.

Der Gesuchsteller stellt sich zur Begründung seines Gesuchs auf den Standpunkt, er lebe unter dem Existenzminimum und sei zu 100 Prozent invalid. Er sei dauerhaft mittellos. Seit März 2015 sei er behindert. Er berufe sich auf Art. 114 lit. b ZPO und Art. 116 Abs. 1 ZPO sowie auf das Übereinkommen der UNO über die Rechte von Menschen mit Behinderungen bzw. das Behindertengleichstellungsgesetz. Er dürfe infolge seiner Behinderung nicht diskriminiert werden, sondern sei gleich zu behandeln wie Personen ohne Behinderung. Eine Diskriminierung sei vorliegend aber erfolgt (act. 4/3, act. 4/6, act. 4/9, act. 4/14).

4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3).

4.1. Der Kostenerlass als Akt der Justizverwaltung darf nicht dazu benutzt werden, von gesetzeskonform zusammengesetzten Spruchkörpern erlassene Entscheide zu korrigieren bzw. die von diesen angewendeten gesetzlichen Erfordernisse zu umgehen. Zur Aufhebung oder Abänderung rechtskräftiger Entscheide haben die Gesuchstellenden vielmehr auf die von den einschlägigen prozessualen Gesetzen vorgesehenen Rechtsmittel zurückzugreifen, zu denen ein Gesuch um Kostenerlass nicht zu zählen ist (Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2, und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3). Aus dem Umstand, dass die Organe des Inkassos nicht befugt sind, Gerichtsentscheide abzuändern, folgt, dass der Erlass rechtskräftig festgesetzter Gerichtskosten nur mit Zurückhaltung bewilligt werden kann. So kann ein Kostenerlass in aller Regel dann nicht genehmigt werden, wenn es die gesuchstellende Partei im dem Kostenerlassgesuch vorausgehenden Gerichtsverfahren trotz bestehender Mittellosigkeit unterliess, um unentgeltliche Rechtspflege nachzusuchen, oder wenn ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wurde (Art. 117 ff. ZPO; Art. 136 f. und Art. 425 StPO; Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3). Denn sowohl im Zivil- als auch im Strafprozess ist es bereits der Sachinstanz möglich, im Rahmen der Kostenauflage der finanziellen Lage der kostenpflichtigen Person Rechnung zu tragen (Art. 117 ZPO, Art. 425 StPO). In beiden Fällen kann sodann mit einem Rechtsmittel (oder beim Strafbefehl mittels Einsprache) gegen den Sachentscheid geltend gemacht werden, es sei dem nicht oder zu wenig Rechnung getragen worden. Eine spätere Korrektur durch die Organe des Inkassos ist grundsätzlich nicht möglich, zumal die in der Zivil- und Strafprozessordnung vorgesehenen Bestimmungen zur unentgeltlichen Rechtspflege bzw. zum Erlass ihres Sinnes entleert würden, könnte man sie ohne Weiteres mit einem nachträglichen Kostenerlassgesuch umgehen. Das schliesst indes nicht aus, dass einer Partei, welche mangels "Prozessarmut" keine unentgeltliche Rechtspflege verlangen konnte oder deshalb mit ihrem Gesuch abgewiesen wurde, wegen nachträglich eingetretener finanzieller Schwierigkeiten ein Erlass der Kosten bewilligt wird (Entscheid der Rekurskommission OGer ZH vom 17. Oktober 2017, Nr. KD170003-O, E. 3.3).

4.2. Eine solche letztgenannte Konstellation ist vorliegend nicht gegeben. Der Gesuchsteller legt nicht dar, dass er erst nach der Fällung der massgeblichen Entscheide des Bezirksgerichts Zürich vom 28. September 2020 (Geschäfts-Nr. EB200995-L, act. 4/20) bzw. der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. März 2021 (Geschäfts-Nr. RT200146-O, act. 4/19) in finanzielle Schwierigkeiten geraten bzw. mittellos geworden wäre. Entsprechende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr macht der Gesuchsteller selbst geltend, bereits seit dem Jahre 2014 zu 100 Prozent invalid zu sein (act. 4/6; vgl. auch act. 4/9). Aus einer von ihm ins Recht gereichten Aufstellung eines Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Wallis vom 10. Juni 2020 ergibt sich sodann, dass er bereits damals am Existenzminimum lebte (act. 4/3/3). Könnte der Gesuchsteller bei diesen Gegebenheiten die Kostenauflagen auf dem Weg des Erlasses korrigieren, so würden der Kostenentscheid und Art. 29 Abs. 3 BV bzw. die weiteren massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen bedeutungslos (vgl. dazu auch Bericht zum Vorentwurf der Expertenkommission zur ZPO vom Juni 2003, S. 54). Die Gutheissung des Kostenerlassgesuchs wäre mit dem öffentlichen Interesse an einer gleichmässigen und konsequenten Durchsetzung staatlicher Ansprüche, welche aus neueren Entscheiden resultieren, nicht zu vereinbaren (vgl. auch Entscheide der Rekurskommission OGer ZH vom 19. Februar 2019, Nr. KD190002-O, E. 3.2, vom 2. November 2017, Nr. KD170005-O, E. 3.2 und vom 18. März 2016, Nr. KD160001-O, E. 3.3; Entscheid VerwGer ZH vom 23. August 2011, Nr. KE.2011.0001; Entscheid OGer BE vom 13. September 2011, ZK 11 72 EIC mit Hinweis auf OGer SH 60/1999/44 vom 29. Dezember 2000). Im Verfahren Geschäfts-Nr. RT200146-O stellte der Gesuchsteller ohnehin bereits ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches die I. Zivilkammer infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abwies (act. 4/19 E. III.1.b). Auch aus diesem Grunde können ihm die aus diesem Verfahren resultierenden Kosten von Fr. 400.- im vorliegenden Verfahren nicht erlassen werden.

4.3. Soweit sich der Gesuchsteller auf das Behindertengleichstellungsgesetz beruft (act. 4/9), so befasste sich die I. Zivilkammer in ihrem Beschluss vom 5. März 2021 mit diesem Vorbringen und wies den damit zusammenhängenden Antrag auf Kostenbefreiung mangels Anwendbarkeit des besagten Erlasses ab (act. 4/19 E. III.1a und Dispositiv-Ziffer 2). Eine Korrektur dieses Entscheides im Rahmen eines Erlassverfahrens ist aus obgenannten Gründen nicht möglich. Vielmehr hätte der Gesuchsteller dagegen auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg vorgehen müssen.

4.4. Abschliessend ist damit festzuhalten, dass das Kostenerlassgesuch des Gesuchstellers abzuweisen ist.

5.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren nicht, weshalb die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss zu seinen Lasten gehen.

5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen (§ 17 VRG, LS 175.2).

6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich. Festzuhalten bleibt, dass die Amtssprache im Kanton Zürich Deutsch ist (Art. 48 Kantonsverfassung, LS 101). Im Rahmen einer allfälligen Rekursschrift hat der Gesuchsteller dies zu beachten.

1. Das Gesuch um Kostenerlass wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.

4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

- den Gesuchsteller, sowie

- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.

Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 4/1-20) werden dieser nach dem unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

6. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.

Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.

Zürich, 17. Oktober 2022

Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

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