VW230002
Kostenerlass
28. März 2023Deutsch7 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Geschäfts-Nr.: VW230002-O/U Mitwirkend: Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu Beschluss vom 28. März 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller betreffend Kostenerlass -- 1 of 6 --
Erwägungen:
1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem beim Bezirksgericht Dietikon durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nr. DG120014-M sowie aus dem bei der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nr. SB130486-O insgesamt einen Betrag von Fr. 34'015.35, wobei dieser aktuell nicht betreibbar ist (act. 3). Die Forderungen resultieren aus zwei Strafurteilen mit dem Gesuchsteller als Beschuldigtem, in welchen die Kosten der amtlichen Verteidigung (in beiden Verfahren) bzw. der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft (im erstinstanzlichen Verfahren) unter Hinweis auf das Rückforderungsrecht auf die Staatskasse genommen wurden (act. 4/12 Dispositiv-Ziffer 9, act. 4/13 Dispositiv-Ziffer 8).
1.1. A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) schuldet dem Kanton Zürich aus dem beim Bezirksgericht Dietikon durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nr. DG120014-M sowie aus dem bei der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nr. SB130486-O insgesamt einen Betrag von Fr. 34'015.35, wobei dieser aktuell nicht betreibbar ist (act. 3). Die Forderungen resultieren aus zwei Strafurteilen mit dem Gesuchsteller als Beschuldigtem, in welchen die Kosten der amtlichen Verteidigung (in beiden Verfahren) bzw. der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerschaft (im erstinstanzlichen Verfahren) unter Hinweis auf das Rückforderungsrecht auf die Staatskasse genommen wurden (act. 4/12 Dispositiv-Ziffer 9, act. 4/13 Dispositiv-Ziffer 8).
1.2. Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 (act. 4/1) ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (nachfolgend: Zentrale Inkassostelle) den Gesuchsteller unter Hinweis auf die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestehende Nachzahlungspflicht um Begleichung der Forderung bzw. für den Fall, dass dies nicht möglich wäre, um Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse. Am 6. März 2022 (act. 4/2) teilte der Gesuchsteller der Zentralen Inkassostelle mit, dass er nicht über die finanziellen Mittel verfüge, um die Schuld zu begleichen, und reichte zahlreiche Belege zu seinen finanziellen Verhältnissen, unter anderem die Steuererklärung 2021 (act. 4/2/3), ins Recht. Zudem stellte er ein Gesuch um Kostenbefreiung (act. 4/2). Nach weiterer Korrespondenz (act. 4/3-4/8), in welcher es insbesondere um die Höhe und Verfügbarkeit der sich aus der Steuererklärung 2021 ergebenden Vermögenswerte ging, lehnte der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich das Kostenerlassgesuch am 25. Januar 2023 einstweilen ab (act. 4/9), was dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 31. Januar 2023 (act. 4/10) mitgeteilt wurde. Gleichzeitig wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sein Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen. Von diesem Recht machte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 27. Februar 2023 (act. 2) Gebrauch, weshalb die Zentrale Inkassostelle das -- 2 of 6 -Erlassgesuch am 3. März 2023 an die Verwaltungskommission überwies (act. 1).
2. Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass zuständig.
3. Der Gesuchsteller bringt zur Begründung seines Gesuchs (act. 2) das Folgende vor: Die in der Steuererklärung 2021 aufgeführte Liegenschaft habe in der Vergangenheit zu zwei Dritteln ihm und seiner Frau sowie zu einem Drittel seinem Sohn B._____ gehört. Sie habe nur aufgrund der Sicherstellung der Kapitalisierung und Finanzierung durch seinen Sohn C._____ erworben werden können. Es bestünden Schuldscheine gegenüber C._____. Da die Rückzahlung der Schulden nicht habe sichergestellt werden können, habe er die Liegenschaft zusammen mit seiner Frau an C._____ übergeben müssen. Dies sei beim Erwerb der Liegenschaft so vereinbart worden. Die Übertragung der Liegenschaft sei schon vor Jahren in die Wege geleitet worden, habe sich jedoch unter anderem aufgrund von gesundheitlichen Faktoren verzögert. Er, der Gesuchsteller, sei nicht mehr deren Eigentümer. Als Einkommen verfüge er lediglich über eine bescheidene Rente. Andere Einkünfte habe er nicht. Er könne lediglich eine Begleichung von zehn Prozent der Schuld anbieten.
4.1. Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt, da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f. SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch -- 3 of 6 -eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Davon kann nach gängiger Praxis der Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder nicht eingefordert werden kann. Dies gilt namentlich für Gerichtskosten, welche einstweilen auf die Gerichtskasse genommen wurden. Diese können von der Zentralen Inkassostelle der Gerichte erst eingefordert werden, wenn der Gesuchsteller in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt resp. zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 135 Abs. 4 StPO, vgl. auch Art. 123 Abs. 1 ZPO) und dies gerichtlich festgestellt wurde. Vor diesem Zeitpunkt liegt keine gegenwärtig resultierende ernstliche Belastung und damit auch kein Härtefall vor, welcher einen Erlass rechtfertigen würde, zumal die Forderung nicht fällig und damit auch nicht betreibbar ist.
4.2. Wie dargelegt, wurden in den beiden massgeblichen Urteilen (Geschäfts-Nrn. DG120014-M und SB130486-O) die Kosten in der Höhe von insgesamt Fr. 34'015.35 unter Hinweis auf den Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Dem Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 31. Januar 2023 (act. 3) zufolge wurde das Nachzahlungsverfahren bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingeleitet. Auch im heutigen Zeitpunkt ist der Verwaltungskommission ein Gerichtsentscheid betreffend Feststellung Nachzahlungspflicht nicht bekannt. Damit ist die Forderung von Fr. 34'015.35 aktuell nicht fällig und hindert sie das wirtschaftliche Fortkommen des Gesuchstellers mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht, weshalb kein Härtefall im obgenannten Sinne vorliegt. Folglich ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil der Gesuchsteller in diesem Umfang zurzeit nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH Nr. KD160006-O vom 21. September 2016, E. 3). Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher nicht einzutreten. Unter diesen Umständen erweist es sich nicht als notwendig, sich mit den Eigentumsverhältnissen des Gesuchstellers, namentlich mit den Vermögenswerten gemäss Wertschriftenverzeichnis der Steuererklärung 2021 sowie der darin aufgeführten Liegenschaft an der D._____-- 4 of 6 -Strasse... in Zürich näher zu befassen, insbesondere mit der Frage, ob der Gesuchsteller nach wie vor über entsprechende Vermögenswerte verfügt bzw. wie sich eine allfällige Veräusserung der Liegenschaft auf seine (anrechenbaren) finanziellen Verhältnisse auswirken würde.
5.1. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist auf Fr. 500.- festzusetzen (§ 20 GebV OG, LS 211.11). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.
6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.
1. Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Gesuchsteller sowie - an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
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Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 28. März 2023 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:
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