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Entscheid

VW230004

Kostenerlass

24. Mai 2023Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 gelangte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan: Zentrale Inkassostelle) auf dem Korrespondenzweg an A._____ (fortan: Gesuchstellerin) und teilte ihr mit, dass ihr inzwischen verstorbener Ehegatte B._____ dem Kanton Zürich aus dem am Bezirksgericht Uster durchgeführten Verfahren Geschäfts-Nr. CE970216-I eine Forderung von Fr. 37'501.95 geschuldet habe. Bei der Forderung handle es sich um eine Nachzahlungsforderung aus unentgeltlicher Prozessführung. Eine solche sei zu bezahlen, sobald sich der Schuldner in besseren wirtschaftlichen Verhältnissen befinde. Die Forderung sei auf sie als mutmassliche Erbin übergegangen. Erben hätten eine derartige Forderung zu begleichen, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners vor seinem Tod soweit verbessert hätten, dass er zur Nachzahlung verpflichtet gewesen wäre (act. 4/2). Mit Eingabe vom 7. November 2022 liess die Gesuchstellerin durch ihren inzwischen beigezogenen Rechtsvertreter eine Stellungnahme einreichen, in welcher sie sich auf den Standpunkt stellte, dass die Voraussetzungen für eine Rückzahlung wohl nicht gegeben seien (act. 4/4). Die Zentrale Inkassostelle nahm die Eingabe als Erlassgesuch entgegen (act. 4/5 S. 2). Nachdem sich die Parteien im Rahmen von Vergleichsgesprächen nicht hatten einigen können, lehnte der Obergerichtspräsident das Erlassgesuch am 25. Januar 2023 mit der Begründung ab, dass ein Gesamterlass aufgrund der geerbten Liegenschaft nicht in Frage komme (act. 4/5). Dies wurde der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 31. Januar 2023 auf dem Korrespondenzweg mitgeteilt. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit eingeräumt, ihr Gesuch im Rahmen eines formellen Verfahrens durch die Verwaltungskommission überprüfen zu lassen (act. 4/6). Von diesem Recht liess die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. März 2023 Gebrauch machen (act. 2), weshalb die Zentrale Inkassostelle das Erlassgesuch am 12. Mai 2023 an die Verwaltungskommission überwies (act. 1).

2.

Gemäss § 18 Abs. 1 lit. q der Verordnung über die Organisation des Obergerichts (OrgV OG, LS 212.51) entscheidet die Verwaltungskommission

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über nachträgliche Gesuche um Erlass von Verfahrenskosten (vgl. auch § 5 der Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003 [LS 211.14]). Sie ist daher zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Kostenerlass zuständig.

3.

Die Gesuchstellerin bringt zur Begründung ihres Gesuchs im Wesentlichen das Folgende vor: Ihr inzwischen verstorbener Ehegatte sei der ursprüngliche Schuldner der Forderung gewesen. Die Voraussetzungen für eine Rückzahlung seien wohl nicht gegeben, denn das Urteil stamme aus dem Jahre 2003. Gemäss Art. 123 Abs. 2 ZPO würden Forderungen auf Nachzahlung innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens verjähren. Weiter ergebe sich aus der Steuererklärung 2020, dass der verstorbene Ehegatte finanziell nicht gut situiert und mittellos gewesen sei. Sein Einkommen habe rund Fr. 54'000.- brutto betragen, Fr. 50'000.- seien steuerbar gewesen. Die Bankguthaben von rund Fr. 18'000.- seien als Notgroschen zu qualifizieren. Bei den Wertschriften handle es sich sodann um Aktien des Unternehmens des Verstorbenen, welches viel zu hoch bewertet worden und wohl bald wertlos sei. Durch die Vermietung der Liegenschaft habe ein Einkommen von Fr. 14'000.- pro Jahr generiert werden können. Ohne dieses Einkommen hätte sich die Mittellosigkeit des verstorbenen Ehegatten verschärft. Eine Veräusserung wäre daher nicht zumutbar gewesen (act. 4/4).

4.1

Der Erlass von ausstehenden Verfahrenskosten greift in die Rechtskraft der entsprechenden Entscheide ein und hat seine Berechtigung im sozialen Anliegen des Gesetzgebers, besonderen Härten für den Kostenschuldner Rechnung zu tragen. Zwar ist eine eigentliche Notlage nicht vorausgesetzt, da die Vollstreckung von Verfahrenskosten in jedem Fall an die Garantien des Betreibungsrechts zum Existenzminimum gebunden ist (Art. 92 f. SchKG). Die zu erlassenden Kosten müssen aber für den Schuldner doch eine so relevante Belastung bedeuten, dass sich der Erlass rechtfertigt. Davon kann nach gängiger Praxis der Verwaltungs- und Rekurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich nicht ausgegangen werden, wenn eine -- 3 of 6 -Forderung entweder überhaupt noch nicht entstanden ist oder nicht eingefordert werden kann. Nicht einforderbar sind namentlich Kosten aus Verfahren, für welche die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde. Die Gebühren des Gerichts werden in einem solchen Fall zwar der unterliegenden Partei auferlegt, aber zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege "einstweilen auf die Gerichtskasse genommen". Diese Kosten können von der Inkassostelle erst und nur eingefordert bzw. gegebenenfalls in Betreibung gesetzt werden, wenn gerichtlich festgestellt worden ist, dass die gesuchstellende Person in "günstige wirtschaftliche Verhältnisse" gekommen ist (§ 92 aZPO/ZH) resp. dass sie "zur Nachzahlung in der Lage ist" (Art. 123 ZPO; vgl. zum Ganzen Beschluss der Rekurskommission OGer ZH vom 21. September 2016, Geschäfts-Nr. KD160006-O, E. 3; Beschlüsse der Verwaltungskommission OGer ZH vom 4. Februar 2020, Geschäfts-Nr. VW200001-O, E. III.2.1 bzw. vom 8. Oktober 2019, Geschäfts-Nr. VW190008-O, E. III.3). Vor der Durchführung eines entsprechenden Verfahrens liegt keine hinreichende Belastung der gesuchstellenden Person vor und fehlt es daher an den Voraussetzungen für die Annahme eines Härtefalles, welcher einen Kostenerlass rechtfertigen würde. Selbst im Falle des Ablebens des ursprünglichen Schuldners ist ein entsprechendes Verfahren betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht durchzuführen. Dabei ist bei der Beurteilung der Nachzahlungspflicht auf die Verhältnisse vor dem Tod des Pflichtigen abzustellen und gestützt darauf zu prüfen, ob sich die finanziellen Verhältnisse des Nachzahlungspflichtigen vor seinem Tod in genügender Weise verbessert haben (Urteil der II. Zivilkammer OGer ZH vom 27. April 2016, Geschäfts-Nr. PC160013-O, E. III.4.3).

4.2. Wie dargelegt, wurden die Kosten von Fr. 37'501.95 im Urteil vom 16. Juli 2003 (Geschäfts-Nr. CE970216-I) unter Hinweis auf den Rückforderungsvorbehalt von § 92 aZPO/ZH einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 4/8 Dispositiv-Ziffer 6). Ursprünglicher Schuldner der Forderung war der verstorbene Ehegatte der Gesuchstellerin, welche ihre Erbenstellung nicht in Abrede stellt (act. 4/4). Aus den Akten der Zentralen Inkassostelle (act. 4) ergeben sich keine Hinweise, dass das oberwähnte, zur Eintreibung -- 4 of 6 -der Forderung notwendige Nachzahlungsverfahren bis heute eingeleitet worden wäre. Auch ist der Verwaltungskommission ein Gerichtsentscheid betreffend Feststellung Nachzahlungspflicht nicht bekannt. Damit ist die Forderung von Fr. 37'501.95 aktuell nicht fällig und hindert sie das wirtschaftliche Fortkommen der Gesuchstellerin mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht, weshalb kein Härtefall im obgenannten Sinne vorliegt. Folglich ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil die Gesuchstellerin in diesem Umfang zurzeit nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH Geschäfts-Nr. KD160006-O vom 21. September 2016, E. 3). Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher nicht einzutreten. Unter diesen Umständen erweist es sich nicht als notwendig, sich näher mit den weiteren Vermögenswerten der Gesuchstellerin, namentlich mit der in der Steuererklärung 2020 erwähnten Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 155'900.- (act. 4/4/1), zu befassen.

4.2. Wie dargelegt, wurden die Kosten von Fr. 37'501.95 im Urteil vom 16. Juli 2003 (Geschäfts-Nr. CE970216-I) unter Hinweis auf den Rückforderungsvorbehalt von § 92 aZPO/ZH einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (act. 4/8 Dispositiv-Ziffer 6). Ursprünglicher Schuldner der Forderung war der verstorbene Ehegatte der Gesuchstellerin, welche ihre Erbenstellung nicht in Abrede stellt (act. 4/4). Aus den Akten der Zentralen Inkassostelle (act. 4) ergeben sich keine Hinweise, dass das oberwähnte, zur Eintreibung -- 4 of 6 -der Forderung notwendige Nachzahlungsverfahren bis heute eingeleitet worden wäre. Auch ist der Verwaltungskommission ein Gerichtsentscheid betreffend Feststellung Nachzahlungspflicht nicht bekannt. Damit ist die Forderung von Fr. 37'501.95 aktuell nicht fällig und hindert sie das wirtschaftliche Fortkommen der Gesuchstellerin mangels Erscheinens im Betreibungsregister nicht, weshalb kein Härtefall im obgenannten Sinne vorliegt. Folglich ist ein Kostenerlass im jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen, weil die Gesuchstellerin in diesem Umfang zurzeit nicht beschwert ist (vgl. auch Beschluss der Rekurskommission OGer ZH Geschäfts-Nr. KD160006-O vom 21. September 2016, E. 3). Auf das Gesuch um Kostenerlass ist daher nicht einzutreten. Unter diesen Umständen erweist es sich nicht als notwendig, sich näher mit den weiteren Vermögenswerten der Gesuchstellerin, namentlich mit der in der Steuererklärung 2020 erwähnten Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 155'900.- (act. 4/4/1), zu befassen.

5.1. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

5.2. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.

6. Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel des Rekurses an die Rekurskommission.

1. Auf das Gesuch um Kostenerlass wird nicht eingetreten.

2. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr wird verzichtet.

3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an: - den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, sowie

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- an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. Die Akten der Zentralen Inkassostelle der Gerichte (act. 4/1-8) werden dieser nach dem unbenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach der Erledigung allfälliger Rechtsmittel retourniert.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben 13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen. Materielle und formelle Entscheide der Rekursinstanz sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen. Zürich, 24. Mai 2023 Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Leu versandt am:

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