WP210002
Feststellung der Nachzahlungspflicht
28. September 2021Deutsch9 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP210002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur........... und Oberrichterin lic. iur........... sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom. September 2021 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrale Inkassostelle der Gerichte, betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 31. Mai 2021 (BD210014-L)
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Erwägungen:
1.
a) Mit Eingabe vom 26. April 2021 stellte der Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) beim Bezirksgericht Zürich das Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO über eine Gesamtforderung von Fr. 1'450.– in Bezug auf den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner). Der Gesuchsteller führte dazu aus, dass dem Gesuchsgegner im Verfahren FE120823-L mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 15. November 2012 Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'450.– auferlegt worden seien. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung seien die Gerichtskosten im Gesamtbetrag von Fr. 1'450.– einstweilen auf die Gerichtskasse abgeschrieben worden (Urk. 1 S. 1). Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 (Urk. 3) setzte der erstinstanzliche Richter dem Gesuchsgegner Frist an, um zum Antrag des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. Obwohl der Gesuchsgegner diese Verfügung persönlich in Empfang genommen hat (vgl. Urk. 4/1), liess er sich nicht vernehmen. Mit Urteil vom 31. Mai 2021 stellte der erstinstanzliche Richter fest, dass der Gesuchsgegner aus dem Verfahren FE120823-L zur Zahlung der ausstehenden Schuld von Fr. 1'450.– verpflichtet sei. Er auferlegte dem Gesuchsgegner zudem die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 150.– (Urk. 5 S. 5 Dispositivziffern 1 ff. = Urk. 10 S. 5 Dispositivziffern 1 ff.). Der Gesuchsgegner nahm das Urteil am 2. Juni 2021 persönlich im Empfang (Urk. 7). b) Innert Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO bat der Gesuchsgegner mit am 9. Juni 2021 hierorts abgegebener Eingabe um nochmalige Prüfung seiner Daten und Unterlagen. Er beantragte, die Kosten seien ihm zu erlassen (Urk. 9). Die erkennende Kammer eröffnete in der Folge ein Beschwerdeverfahren, was sie den Parteien mit Schreiben vom 10. Juni 2021 zur Kenntnis brachte (Urk. 12). Bis zum heutigen Tag gingen hierorts keine weiteren Eingaben der Parteien ein.
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2.
Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 326 N 3 f.).
3.
a) Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahren geltend, dass er seine Dokumente einem Freund mitgegeben habe, um diese bei der Post einzuwerfen. Er wisse nicht, wieso sein Brief nicht angekommen sei. Sein Deutsch sei nicht sehr gut und er habe nicht ganz verstanden, dass seine Briefe nicht angekommen seien. Bevor er den Brief geschickt habe, habe er im November alle seine Unterlagen kopiert. Anscheinend sei dieser Brief jedoch nicht eingetroffen. Er sei davon ausgegangen, dass seine Unterlagen angekommen seien. Er lege seiner Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich hiermit die gemachten Kopien bei. Da ihn Corona beruflich stark getroffen habe und er nicht mehr habe arbeiten können, da alle Restaurants geschlossen worden seien, sei er zudem noch weg gewesen, weshalb er die darauffolgende Post nicht rechtzeitig gesehen habe (Urk. 9). b) Es ist vorliegend davon auszugehen, dass es sich bei der vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren vorgebrachten beim Adressaten nicht eingetroffenen Sendung um eine Eingabe an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte und nicht um eine Stellungnahme an die Vorinstanz handelt. So räumte ihm die Zentrale Inkassostelle der Gerichte mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 die Möglichkeit ein, innerhalb von 30 Tagen seine finanzielle Situation mit Hilfe des dem Schreiben vom 29. Oktober 2020 beiliegenden Bedarfsformulars und der erforderlichen Belege sowie der aktuellsten Steuererklärung (inkl. aller Hilfsblätter) offen zu legen (Urk. 2/3). Gemäss der Eingabe der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 26. April 2021 hat sich der Gesuchsgegner in der Folge auf das Schreiben vom 29. Oktober 2020 nicht gemeldet (Urk. 1 S. 1). Der Gesuchsgegner macht im Beschwerdeverfahren nun geltend, dass er im November alle seine Unterlagen -- 3 of 7 -kopiert habe, bevor er den Brief geschickt habe (Urk. 9). Hierbei kann es sich einzig um eine Eingabe an die Zentrale Inkassostelle der Gerichte gehandelt haben, da das gerichtliche Verfahren durch den Gesuchsteller erst im Mai 2021 anhängig gemacht worden war (vgl. Urk. 1 S. 1). Zudem geht aus dem vom Gesuchsgegner im Beschwerdeverfahren eingereichten und mit dem 20. November 2020 datierten Formular "Einkommens- und Vermögensaufstellung" die Referenz-Nr. 1 sowie das Datum 29. Oktober 2020 hervor (Urk. 11/1 S. 4 und S. 6), was mit den Angaben des Schreibens der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 29. Oktober 2020 korrespondiert (Urk. 2/3 S. 1). Daher ist im Folgenden davon auszugehen, dass sich die Behauptung des Gesuchsgegners, seine Sendung mit den Unterlagen sei beim Adressaten anscheinend nicht eingetroffen, auf die Aufforderung der Zentralen Inkassostelle der Gerichte vom 29. Oktober 2020 bezieht. Diese Behauptung hätte der Gesuchsgegner hingegen im vorinstanzlichen Verfahren geltend machen müssen. In Anwendung von Art. 326 Abs. 1 ZPO darf vorliegend darauf nicht eingegangen werden, da sie erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht worden ist. c) Sofern Urk. 11/1 im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre, ist dazu auszuführen, dass es sich bei dieser Urkunde nicht – wie vom Gesuchsgegner geltend gemacht (Urk. 9) – um eine Kopie handelt. Aus Urk. 11/1 geht eindeutig hervor, dass die handschriftlichen Ergänzungen in originaler Handschrift erfolgt sind (Urk. 11/1). Der Gesuchsgegner konnte daher nicht nachweisen, dass es sich bei Urk. 11/1 um eine unveränderte Kopie seiner angeblichen Eingabe vom November 2020 handelt. Urk. 11/1 stellt somit nicht einmal ein Indiz dafür dar, dass er im November 2020 tatsächlich einem Freund Unterlagen für die Zentrale Inkassostelle der Gerichte mitgegeben hatte, um diese in einem Briefkasten einzuwerfen.
4.
Der Gesuchsgegner hat sodann auch die Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Urk. 11/2) erstmals im Beschwerdeverfahren und nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht, weshalb diese aufgrund Art. 326 Abs. 1 ZPO vorliegend ebenfalls nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Das Gleiche gilt für seine erstmals im Beschwerdeverfahren gemach-- 4 of 7 -te Behauptung, er habe aufgrund der geschlossenen Restaurants keiner Arbeitstätigkeit nachgehen können und sei deshalb abwesend gewesen, weshalb er die darauffolgende Post (der Zentralen Inkassostelle der Gerichte) nicht rechtzeitig gesehen habe.
5.
Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht auseinander. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchstellers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Ergänzend auszuführen bleibt, dass die für das Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei (Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO) im Nachzahlungsverfahren analog gilt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht. Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.; ZR 113 Nr. 75 E. 2.2; siehe auch Urk. 10 S. 4 E. 5). In der Verfügung vom 7. Mai 2021 wies der erstinstanzliche Richter explizit auf die fortdauernden Mitwirkungspflichten des Gesuchsgegners gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO hin (Urk. 3 S. 2 E. 3). Zudem wurde dem Gesuchsgegner in Dispositivziffer 1 der genannten Verfügung Frist angesetzt, um schriftlich zum Antrag des Gesuchstellers Stellung zu nehmen. Mit seiner Stellungnahme habe der Gesuchsgegner vollständig Auskunft über seine Einkommens-, Vermögens- und Bedarfsverhältnisse sowie über diejenigen seiner allfälligen Ehefrau/Konkubinatspartnerin zu geben und entsprechende, aktuelle Belege einzureichen (Urk. 3 S. 2). Obwohl der Gesuchsgegner diese Verfügung am 11. Mai 2021 persönlich in Empfang genommen hat (Urk. 4/1), hat er auf diese Verfügung nicht reagiert (vgl. Urk. 10 S. 3 f. E. 4). Dies trotz der Tatsache, dass es ihm aufgrund der Eingabe des Gesuchstellers hätte bewusst gewesen sein müssen, dass seine von ihm im Beschwerdeverfahren geltend gemachte Eingabe die Zentrale Inkassostelle der Gerichte -- 5 of 7 -nicht erreicht hatte. Der Gesuchsteller ist daher seiner prozessualen Obliegenheit, im erstinstanzlichen Verfahren die Einkommens- und Bedarfssituation vollständig offenzulegen, nicht nachgekommen. Dadurch hat er seine Mitwirkungspflicht verletzt. Seine (andauernde) finanzielle Bedürftigkeit ist somit zu verneinen und die vorliegende Beschwerde auch aus diesem Grund abzuweisen.
7.
Der Gesuchsgegner macht in der Beschwerdeschrift geltend, er habe ein zu kleines Einkommen, um die Fr. 1'450.– zu bezahlen (Urk. 9). Sollte der Gesuchsgegner damit sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gestellt haben, ist dieses abzuweisen, da die Beschwerde wie aufgezeigt von vornherein aussichtslos war (vgl. hierzu Art. 117 lit. b ZPO).
8.
a) Der Streitwert beträgt Fr. 1'450.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsteller für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Der Gesuchsgegner seinerseits hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Entschädigung (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei er im Beschwerdeverfahren ohnehin keinen diesbezüglichen Antrag stellte (Urk. 9).
Dispositiv
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Gesuchsgegners um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 150.– festgesetzt.
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4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.
5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage der Doppel der Urk. 9 und 11/1-2, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'450.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, Datum. September 2021 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am:
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