WP220001
Feststellung der Nachzahlungspflicht
11. Mai 2022Deutsch5 min
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP220001-O/U Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 11. Mai 2022 in Sachen Kanton...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: WP220001-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 11. Mai 2022
in Sachen
Kanton Zürich, Gesuchsteller
vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte
gegen
A._____, Gesuchsgegnerin
betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht
Verfahren LE120063-O
Erwägungen:
1. Mit Urteil der Kammer vom 4. Februar 2013 wurden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LE120063-O zu zwei Dritteln – d.h. im Umfang von Fr. 2'666.65 – der Gesuchsgegnerin [in jenem Verfahren Gesuchstellerin] auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 5). Mit Beschluss der Kammer vom 25. März 2013 wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin für das genannte Berufungsverfahren mit Fr. 3'279.75 aus der Gerichtskasse entschädigt und die Nachzahlungspflicht vorbehalten (Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffer 1).
1. Mit Urteil der Kammer vom 4. Februar 2013 wurden die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens Geschäfts-Nr. LE120063-O zu zwei Dritteln – d.h. im Umfang von Fr. 2'666.65 – der Gesuchsgegnerin [in jenem Verfahren Gesuchstellerin] auferlegt, jedoch zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 3/1 Dispositiv-Ziffer 5). Mit Beschluss der Kammer vom 25. März 2013 wurde der unentgeltliche Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin für das genannte Berufungsverfahren mit Fr. 3'279.75 aus der Gerichtskasse entschädigt und die Nachzahlungspflicht vorbehalten (Urk. 3/2 Dispositiv-Ziffer 1).
b) Mit Eingabe vom 9. März 2022 ersuchte der Gesuchsteller die Kammer um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO für eine Gesamtforderung von Fr. 5'946.40 (Urk. 1).
c) Mit Verfügung vom 15. März 2022 wurde der Gesuchsgegnerin eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht angesetzt (Urk. 5; der Gesuchsgegnerin durch das Stadtammannamt B._____ zugestellt am 5. April 2022, Urk. 7). Die Gesuchsgegnerin hat sich nicht vernehmen lassen.
2. a) Nach Art. 123 ZPO kann das Gericht eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichten, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Nachzahlungsverfahren ist, wie das Verfahren betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, ein summarisches Verfahren (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 21). Zuständig für den Entscheid über die Nachzahlungspflicht ist diejenige Instanz, welche die unentgeltliche Rechtspflege seinerzeit bewilligte (vgl. OGer ZH LE140062 vom 10.2.2015, E. 3.d), damit vorliegend die Kammer. Die für das Bewilligungsverfahren in Art. 119 Abs. 2 Satz
1 ZPO statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person gilt im Nachzahlungsverfahren analog. Die Nachzahlungsschuldnerin ist verpflichtet, ihre Einkünfte, Vermögenssituation und Verpflichtungen vollständig und klar
offenzulegen und – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen. An die Mitwirkungspflicht dürfen im Nachzahlungsverfahren ebenfalls umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren führt zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und Nachzahlungspflicht (Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 6; BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 38 f.).
b) Der Gesuchsteller bringt zusammengefasst vor, er habe die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 und vom 20. Januar 2021 ersucht, die einstweilen auf die Gerichtskasse genommen Kosten nachzuzahlen oder ihre finanziellen Verhältnisse darzulegen. Die Gesuchsgegnerin habe nicht reagiert. Er (der Gesuchstell) habe sodann beim Steueramt B._____ angefragt und die Auskunft erhalten, dass die Gesuchsgegnerin im Jahr 2019 ein steuerbares Einkommen von Fr. 54'900.-erzielt habe. Die Gesuchsgegnerin sei daher mit Schreiben vom 29. März 2021 und 30. April 2021 aufgefordert worden, einen Ratenzahlungsvorschlag zu unterbreiten, habe jedoch wiederum nicht reagiert. Die Gesuchsgegnerin sei damit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Fehlende Mitwirkung führe zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (Urk. 1).
c) Wie erwähnt (eingangs Erwägung 1.c), hat die Gesuchsgegnerin die ihr im vorliegenden Verfahren angesetzte Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen lassen. Androhungsgemäss ist daher von einem Verzicht auf Stellungnahme und Darlegung der finanziellen Situation auszugehen (Urk. 5 Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 3). Die Gesuchsgegnerin hat damit ihre Mitwirkungspflicht im Nachzahlungsverfahren verletzt. Dies führt zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (oben Erwägung 2.a) und entsprechender Verpflichtung der Gesuchsgegnerin.
3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Diese Kostenfreiheitsregel ist für das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben.
b) Für das Nachzahlungsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller mangels Darlegung entschädigungsbegründender Umtriebe, der Gesuchsgegnerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Nachzahlung von Fr. 5'946.40 verpflichtet.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'946.40. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 11. Mai 2022
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo