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Entscheid

WP220005

Feststellung der Nachzahlungspflicht

17. November 2022Deutsch5 min

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP220005-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 17. Novem...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: WP220005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño

Beschluss vom 17. November 2022

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte,

betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 10. Oktober 2022 (BD220005-I)

Erwägungen:

1.

a) Mit Urteil vom 10. Oktober 2022 verpflichtete die Vorinstanz den Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) zur Nachzahlung von Fr. 920.– an den Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller), auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 150.– dem Gesuchsgegner und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller von Fr. 75.– (Urk. 10 S. 12 = Urk. 19 S. 12).

b) Der Gesuchsgegner erklärte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 (Poststempel vom 26. Oktober 2022, eingegangen am 27. Oktober 2022), dass er diverse Behauptungen und Aussagen im Urteil vom 10. Oktober 2022 widerlegen wolle (Urk. 12 und 13/1). Mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 wies die Vorinstanz den Gesuchsgegner darauf hin, sollte er mit seiner Eingabe ein Rechtsmittel gegen das Urteil vom 10. Oktober 2022 erheben wollen, habe er dieses unter Beachtung der Rechtsmittelfristen direkt beim Obergericht des Kantons Zürich, schriftlich und begründet sowie unter Beilage des Entscheids einzureichen (Urk. 14). Dieses Schreiben wurde dem Gesuchsgegner am 31. Oktober 2022 zugestellt (Urk. 14A). In der Folge reichte der Gesuchsgegner eine Kopie der Eingabe vom 25. Oktober 2022 (Poststempel vom 4. November 2022, eingegangen am 7. November 2022) als sinngemässe Beschwerde gegen das Urteil vom 10. Oktober 2022 bei der beschliessenden Kammer ein (Urk. 18).

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil [Urk. 19 Dispositiv-Ziff. 6]).

2. a) Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; vgl. dazu auch die korrekte Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil [Urk. 19 Dispositiv-Ziff. 6]).

b) Das Urteil der Vorinstanz vom 10. Oktober 2022 wurde dem Gesuchsgegner am 20. Oktober 2022 zugestellt (vgl. Urk. 11). Die Beschwerdefrist des

Gesuchsgegners lief demzufolge am 31. Oktober 2022 ab (Art. 142 ZPO). Daran ändert nichts, dass die vom Gesuchsgegner am 31. Oktober 2022 bei der Vorinstanz angeforderten Unterlagen (vgl. Urk. 15) am 2. November 2022 übermittelt wurden (Urk. 16 und 17). Die Vorinstanz hatte ihn mit Schreiben vom 27. Oktober 2022 (Urk. 14) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Rechtsmittel unter Beachtung der Rechtsmittelfristen direkt beim Obergericht des Kantons Zürich einzureichen sei. Die (sinngemässe) Beschwerde vom 25. Oktober 2022 wurde erst am 4. November 2022 der Post übergeben und ging am 7. November 2022 bei der beschliessenden Kammer ein (vgl. den an Urk. 18 angehefteten Briefumschlag samt Track and Trace-Auszug der Post). Sie erweist sich daher als verspätet, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

c) Selbst wenn die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden wäre, wäre ihr kein Erfolg beschieden gewesen. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen ausgeschlossen. Das Novenverbot ist grundsätzlich umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N

3 f.). Der Gesuchsgegner reichte im vorinstanzlichen Verfahren zwar diverse Unterlagen zu den Akten (Urk. 9/1-15), kam aber der Aufforderung der Vorinstanz zur Stellungnahme zum Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht des Gesuchstellers (Urk. 3) nicht nach (Urk. 19 S. 3 E. 1.6.). Seine Vorbringen im Beschwerdeverfahren stellen daher neue Tatsachenbehauptungen dar, welche nicht zulässig sind bzw. im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden können (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus setzt sich der Gesuchsgegner nicht einmal ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid (Urk. 19 S. 6 ff.) auseinander. Damit genügt er seiner Begründungsobliegenheit nicht. In der schriftlichen Beschwerdebegründung ist nämlich hinreichend aufzuzeigen, inwiefern der erstinstanzliche Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Fest-stellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid leidet.

3. a) Die Kostenfreiheitsregeln gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO sind auf das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (vgl. BK ZPO-Bühler, Art. 123 N 46), gelten jedoch nicht für ein diesbezügliches Rechtsmittelverfahren (BGE 137 III

470 E. 6). Der Streitwert beträgt Fr. 920.–. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen und dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Gesuchsteller mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage von Urk. 18 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich Art. 82 ff. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 920.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. November 2022

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Leitende Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño

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