WP230002
Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (PQ140060)
10. Mai 2023Deutsch6 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: WP230002-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Urteil vom 10. Mai 2023 in Sachen Kanton Zürich, Gesuchsteller vertreten durch Zentrale Inkassostelle der Gerichte gegen A._____, Gesuchsgegnerin betreffend Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO (PQ140060)
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Erwägungen:
1.1
Im obergerichtlichen Verfahren PQ140060 wurde A._____ (ehemals B._____) (nachfolgend Gesuchsgegnerin) mit Beschluss vom 6. Oktober 2014 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt (act. 4/10). Mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 wurde der Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin für seine Bemühungen und Barauslagen im genannten Verfahren mit Fr. 2'095.20 aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchsgegnerin gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO wurde vorbehalten (act. 4/22). Gerichtskosten wurden der Gesuchsgegnerin keine auferlegt (vgl. act. 4/16).
1.2
Mit Schreiben vom 8. März 2023 stellte der Kanton Zürich, vertreten durch die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (fortan Gesuchsteller), beim Obergericht ein Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO für eine Forderung von Fr. 1'695.20 (Fr. 2'095.20 abzgl. Fr. 400.–) (act. 2; act. 3/3). Daraufhin wurde der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 13. März 2023 Frist angesetzt, um zu den Ausführungen des Gesuchstellers Stellung zu nehmen und ihre aktuelle finanzielle Situation darzulegen mit dem Hinweis, dass eine Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Bejahung der Nachzahlungspflicht führe (act. 5). Die Verfügung wurde der Gesuchsgegnerin am 15. März 2023 zugestellt (act. 6/2). Sie liess sich innert Frist nicht vernehmen.
2.1
Gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der gestundeten Kosten verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO). Welche Behörde für die Anordnung der Nachzahlung zuständig ist, bestimmt das kantonale Recht (Art. 4 Abs. 1 ZPO). Mangels kantonaler Vorschriften ist jene Instanz zuständig, welche die unentgeltliche Prozessführung bzw. Rechtspflege seinerzeit bewilligte (vgl. OGer ZH LE140062 vom 10. Februar 2015, E. 3.d; LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 123 N 12; ZK ZPO-EMMEL, 3. Aufl. 2016, Art. 123 N 4); damit vorliegend die II. Zivilkammer. Die Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso -- 2 of 5 -vom 9. April 2003 regelt in § 7 Abs. 1, dass die Zentrale Inkassostelle am Obergericht regelmässig prüft, ob Parteien, denen die unentgeltliche Rechtspflege oder die amtliche Verteidigung bewilligt wurde, zur Nachzahlung oder Rückerstattung im Sinne von Art. 123 ZPO verpflichtet werden können. Leisten die Parteien entsprechende Nachforderungen nicht freiwillig, stellt sie beim zuständigen Gericht Antrag auf Erlass eines nachträglichen Entscheides (§ 7 Abs. 2).
2.2
Beim Nachzahlungsverfahren handelt es sich um ein summarisches Verfahren. Das Verfahren untersteht der Offizial- und Untersuchungsmaxime, wobei Letztere durch die Mitwirkungspflicht der Gesuchgegnerin eingeschränkt ist. Die für das Bewilligungsverfahren bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege statuierte Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Partei (Art. 119 Abs. 2 Satz
1.
ZPO) gilt nämlich im Nachzahlungsverfahren analog. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt im Nachzahlungsverfahren zur Bejahung der Nachzahlungsfähigkeit und der Nachzahlungspflicht (OGer ZH WP210001 vom 1. April 2021, E. 4., LUKAS HUBER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 123 N 6; BK ZPO-BÜHLER, Art. 123 N 39). Aus der Mitwirkungspflicht folgt, dass die betreffende Partei verpflichtet ist, ihre Einkünfte, Vermögenssituation und Schuldverpflichtungen vollständig und klar darzustellen sowie – soweit möglich – durch Urkunden zu belegen.
3.1
Mit Schreiben vom 8. März 2022 war der Gesuchsteller an die Gesuchsgegnerin gelangt zwecks Abklärung der Nachzahlungspflicht in Bezug auf die im Verfahren PQ140060 einstweilen durch die Gerichtskasse bezahlten anwaltlichen Aufwendungen. Er forderte die Gesuchsgegnerin auf, innert 30 Tagen Auskunft zu ihrer finanziellen Situation zu geben, sollte sie zur Bezahlung nicht in der Lage sein (act. 3/4). Mit Erinnerungsschreiben vom 19. April 2022 forderte der Gesuchsteller die Gesuchsgegnerin unter Hinweis auf die sie treffende Mitwirkungspflicht erneut zur Auskunftserteilung zu ihren finanziellen Verhältnissen auf (act. 3/5). Daraufhin reichte die Gesuchsgegnerin am 2. Mai 2022 ein Teilzahlungsgesuch ein (act. 3/6). Der Gesuchsteller nahm mit Schreiben vom 5. Mai 2022 den Teilzahlungsvorschlag der Gesuchsgegnerin an und bewilligte ihr monatliche Teilzahlungen von Fr. 50.– ab Ende Juni 2022 (act. 3/7). Die Gesuchsgegnerin leistete bis zum 3. Oktober 2022 regelmässige Ratenzahlungen (act. 3/3). Danach blie-- 3 of 5 -ben die Teilzahlungen trotz Ratenmahnung aus, woraufhin der Gesuchsteller androhungsgemäss das vorliegende Gesuch um Feststellung der Nachzahlungspflicht einreichte (act. 3/8).
3.2
Unter Hinweis auf die fehlende Mitwirkung verlangt der Gesuchsteller vor der Kammer die Feststellung der Nachzahlungspflicht (act. 2 S. 2).
3.3
Nach Aufforderung durch die Kammer liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen und äusserte sich insbesondere nicht zu ihrer finanziellen Situation. Damit kam sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Wie bereits mit Verfügung vom 13. März 2023 festgehalten (vgl. act. 5), gilt die Mitwirkungspflicht nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Nachzahlungsverfahren analog und eine Verletzung der Mitwirkungspflicht führt zur Bejahung der Nachzahlungspflicht (ZR 113 Nr. 75). Demzufolge ist die Gesuchsgegnerin zur Nachzahlung von Fr. 1'695.20 zu verpflichten.
4.1
Praxisgemäss ist die Kostenfreiheitsregelung i.S. von Art. 119 Abs. 6 ZPO auf das Nachzahlungsverfahren analog anwendbar (vgl. u.a. WP210001 vom 1. April 2021, E. 6 m.w.H.; auch BK ZPO-BÜHLER, 2012, Art. 123 N 46). Entsprechend sind auch für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben.
4.2. Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung, begründet diesen Antrag aber nicht. Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuchsteller ist seinerseits vertreten durch eine Verwaltungsbehörde, die lediglich ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten noch ist ihr ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Demnach ist dem Gesuchsteller keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zufolge ihres Unterliegens ist auch der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
4.2. Der Gesuchsteller verlangt eine Entschädigung, begründet diesen Antrag aber nicht. Ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO, welcher die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für eine nicht berufsmässig vertretene Partei vorsieht, liegt nicht vor. Der Gesuchsteller ist seinerseits vertreten durch eine Verwaltungsbehörde, die lediglich ihre Amtspflicht wahrnimmt. Sie ist weder berufsmässig vertreten noch ist ihr ein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Demnach ist dem Gesuchsteller keine Parteientschädigung zuzusprechen. Zufolge ihres Unterliegens ist auch der Gesuchsgegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
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1. Die Gesuchsgegnerin wird zur Nachzahlung von insgesamt Fr. 1'695.20 an den Kanton Zürich / Zentrale Inkassostelle der Gerichte verpflichtet.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.
4. Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) geführt werden. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am:
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