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Entscheid

ZL.2010.00099

Zusatzleistungen: Bewertung Mietwert aufgrund Erbteilungsvertrag

28. Februar 2012Deutsch7 min

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Sachverhalt

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 aufgehoben und die Sache an die der GemeindeY.___ zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Zusatzleistungen der Beschwerdeführerin ab Juni 2010 im Sinne der Erwägungen ermittle und darüber neu verfüge.

2. Das Verfahren ist kostenlos.

3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.

4. Zustellung gegen Empfangsschein an:

Erwägungen

- Rechtsanwalt Dr. Kurt Meier

- Gemeindeverwaltung Y.___

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Sicherheitsdirektion Kanton Zürich

5.

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).