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Teil-Entscheid vom 29. April 2026 (VZ.2024.19)

00.096.675 · Lenzburg District Court

Vom 28. Mai 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ag/bezirksgericht-lenzburg/00-096-675/de/teil-entscheid-vom-29-april-2026-vz-2024-19

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Aargau
  3. Lenzburg District Court
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

00.096.675

Teil-Entscheid vom 29. April 2026 (VZ.2024.19)

Rubrum

Publ.-Nr: 00.096.675

Stelle: Bezirksgericht Lenzburg

Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse

Veröffentlicht: 28.05.2026 Teil-Entscheid vom 29. April 2026 (VZ.2024.19)

Kläger: Nenad Petrovski, Bach 63c, 3531 Oberthal Zustelladresse: Intenta Consulting GmbH, Ausserfeldstrasse 9, 5036 Oberentfelden

Beklagte: Worktime Personal AG in Liquidation, Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz

Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Arbeitsvertrag

Dispositiv

1. In Gutheissung des Klagebegehrens 2 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung auszustellen.

2. Auf das Klagebegehren 3 wird nicht eingetreten.

3. Über das Klagebegehren 1 wird mit separatem Entscheid befunden.

4. Über die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten wird im Endentscheid gem. Ziff. 3 vorstehend befunden.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten

Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 4 des Arbeitsgerichts