00.096.675
Teil-Entscheid vom 29. April 2026 (VZ.2024.19)
Rubrum
Publ.-Nr: 00.096.675
Stelle: Bezirksgericht Lenzburg
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 28.05.2026 Teil-Entscheid vom 29. April 2026 (VZ.2024.19)
Kläger: Nenad Petrovski, Bach 63c, 3531 Oberthal Zustelladresse: Intenta Consulting GmbH, Ausserfeldstrasse 9, 5036 Oberentfelden
Beklagte: Worktime Personal AG in Liquidation, Lenzburgerstrasse 2, 5702 Niederlenz
Gegenstand: Vereinfachtes Verfahren betreffend Arbeitsvertrag
Dispositiv
1. In Gutheissung des Klagebegehrens 2 wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Arbeitsbestätigung auszustellen.
2. Auf das Klagebegehren 3 wird nicht eingetreten.
3. Über das Klagebegehren 1 wird mit separatem Entscheid befunden.
4. Über die Verlegung der Gerichts- und Parteikosten wird im Endentscheid gem. Ziff. 3 vorstehend befunden.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten
Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 4 des Arbeitsgerichts