Verfügung vom 17. Februar 2026 / ST.2025.166
Rubrum
Publ.-Nr: 00.102.101
Stelle: Bezirksgericht Zofingen
Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse
Veröffentlicht: 31.08.2026
Verfügung vom 17. Februar 2026 / ST.2025.166 Anklägerin Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm, Untere Grabenstrasse 32, 4800 Zofingen Beschuldigter Andrei-Dorin Codreanu, geboren am 26. Oktober 1984, von Rumänien, Warande 82, BE-3980 Tessenderlo
Gegenstand Strafverfahren betreffend Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts um 1-5 km/h Gültigkeit Einsprache
Dispositiv
1. Auf die Einsprache wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl STA2 ST.2025.3362 der Anklägerin vom 23. Juni 2025 rechtskräftig und vollstreckbar ist.
3. Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr von Fr. 500.00. Diese wird dem Beschuldigten auferlegt.
4. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selbst.
Diese Verfügung wird dem Beschuldigten hiermit öffentlich zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).
Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts