AGVE_2001_32
AGVE_2001_32 - Obergericht / Versicherungsgericht / 4. Kammer - 2001-11-06
Rubrum
2001 Kinderzulagen 107 Aus dem Entscheid des Versicherungsgerichts, 4. Kammer, vom 6. November 2001 in Sachen R.H. gegen AHV-Ausgleichskasse X.
Regeste
32 § 2 Abs. 2 KZG Die Vorschrift, dass der im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Ehegatte nicht als Arbeitnehmer im Sinne des KZG gilt, ist bundesverfassungswid- Für die Anspruchsberechtigung massgebend ist die ahv-rechtliche Qualifikation als Arbeitnehmer (AGVE 2001 35 110).
Erwägungen
1. c) Gemäss § 2 Abs. 2 KZG gilt der im Betrieb des Ehepartners mitarbeitende Ehegatte nicht als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Mit Urteil vom 18. August 1998 hat das Versicherungsgericht des Kantons Aargau in Sachen N. gegen SVA entschieden, dass diese Bestimmung gegen Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung (heute: Art. 29 BV) verstosse und dementsprechend insoweit nicht anwendbar sei, als auch im Betrieb des Ehegatten mitarbeitende Personen, die einen massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG erzielen würden, vom Anspruch auf Kinderzulagen ausgeschlossen seien. Der Entscheid steht in Übereinstimmung mit einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (BVR 1991 S. 283 ff.) und des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn (AHI 1997 S. 270 ff.).
33 § 4 Abs. 3 KZG, § 7 Abs. 1 KZV Ausländische Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kinderzulagen. Dies gilt sowohl für ihre in der Schweiz lebenden wie auch für ihre im Ausland wohnenden ehelichen und ausserehelichen Kinder sowie Adoptivkinder