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Verordnung über die Ausnahmen der Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
Vom 20.11.2002 (Stand 01.01.2010)
Der Regierungsrat des Kantons Aargau,
gestützt auf Art. 2 Abs. 1 lit. a und Art. 3 der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vom 3. Juli 2002,
beschliesst:
Art. 1 1. Generelle Ausnahmen
Folgende Kategorien von neuen Leistungserbringern werden, vorbehältlich der Erteilung der gesundheitspolizeilichen Bewilligungen, ohne zahlenmässige Einschränkung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zugelassen:
Apothekerinnen und Apotheker;
Chiropraktorinnen und Chiropraktoren;
Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten;
Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater;
Hebammen;
Krankenschwestern und Krankenpfleger;
Laboratorien;
Logopädinnen und Logopäden;
Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (Spitex);
Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten;
Zahnärztinnen und Zahnärzte.
Art.
2 2. Ausnahmen im Einzelfall;
a) Materielles
Bei den übrigen Kategorien von neuen Leistungserbringern, die unter die zahlenmässige Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung fallen (Ärztinnen und Ärzte), kann das Departement Gesundheit und Soziales, vorbehältlich der Erteilung der gesundheitspolizeilichen Bewilligungen, in begründeten Einzelfällen Ausnahmen bewilligen.
Als begründeter Einzelfall gelten:
die Übernahme einer bestehenden Praxis;
das Vorliegen eines unter Berücksichtigung der lokalen oder regionalen Versorgungslage ausgewiesenen Bedarfs nach weiteren Leistungserbingern der entsprechenden Kategorie.
Die erteilte Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung verfällt in der Regel, wenn nicht innert 12 Monaten seit Erteilung von ihr Gebrauch gemacht wird.
Art. 3 b) Verfahren
Das Gesuch um Erteilung einer Ausnahmebewilligung im Sinne von § 2 ist beim Departement Gesundheit und Soziales einzureichen.
Das Departement Gesundheit und Soziales kann insbesondere vom Berufsverband der entsprechenden Kategorie von Leistungserbringern, vom Verband der Krankenversicherer (santésuisse) sowie von Leistungserbringern, die mit der gesuchstellenden Person in einer Konkurrenzsituation stehen, eine Stellungnahme zur Versorgungslage einholen.
Das Departement Gesundheit und Soziales teilt dem Berufsverband der entsprechenden Kategorie von Leistungserbringern und dem Verband der Krankenversicherer (santésuisse) den Entscheid mit.
Art. 4 …
Art. 5 3. Publikation und Inkrafttreten
Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
Sie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft und gilt längstens bis zum 31. Dezember 2011.
Aarau, 20. November 2002
Regierungsrat Aargau Landammann Hasler Staatsschreiber Pfirter
2002 S. 448