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Gegenrechtserklärungen der Regierungen der Kantone Aargau und Glarus betreffend Befreiung von den Erbschafts- und Schenkungssteuern
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Gegenrechtserklärungen der Regierungen der Kantone Aargau und Glarus betreffend Befreiung von den Erbschafts- und Schenkungssteuern Vom 21. November/31. Dezember 1930
Der Regierungsrat des Kantons Aargau an den Regierungsrat des Kantons Glarus in Glarus.
Getreue, liebe Eidgenossen!
Wir beehren uns, Euch mitzuteilen, dass wir nach Prüfung Eurer Zuschrift vom 6. November 1930 betr. die neue Bestimmung (§ 19 lit. c) im Gesetz über das Landessteuerwesen beschlossen haben, Euch hierüber folgende Erklärung abzugeben: Das Gegenrecht für die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer wird zugesichert: a) Gänzliche Steuerfreiheit für Zuwendungen 1. an den Kanton Glarus, 2. an die glarnerischen Einwohner-, Ortsbürger- und Kirchgemeinden, soweit es sich um allgemeine Wohlfahrts-, Bildungs- und Kultuszwecke handelt, 3. an die staatlich unterstützten wohltätigen Anstalten mit Sitz im Kanton Glarus. b) Steuerfreiheit für einen Betrag von Fr. 10'000.–, wobei mehrfache Zuwendungen des gleichen Erblassers oder Schenkers zusammengerechnet werden, bei Zuwendungen an 1. die glarnerischen Einwohner-, Ortsbürger- und Kirchgemeinden, soweit nicht gänzliche Steuerfreiheit besteht, 2. die staatlich anerkannten Landeskirchen des Kantons Glarus, 3. gemeinnützige und wohltätige Institutionen mit Sitz im Kanton Glarus.
AGS 1996 S. 223
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633.150 Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer
Wir ersuchen Euch, uns mitzuteilen, ob Ihr bereit seid, dieser Erklärung zuzustimmen. Wir benützen den Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns dem Machtschutze Gottes zu empfehlen.
Aarau, den 21. November 1930 Im Namen des Regierungsrates,
Der Landammann: STUDLER
Der Staatsschreiber: HEUBERGER
Der Regierungsrat des Kantons Glarus an den Regierungsrat des Kantons Aargau, Aarau.
Glarus, den 31. Dezember 1930
Getreue, liebe Eidgenossen!
Mit Zuschrift vom 21. November 1930 sichert Ihr uns die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer zu, wobei Ihr unterscheidet zwischen gänzlicher und teilweiser Steuerbefreiung. Wir sichern Euch hiemit Gegenrecht zu und erklären uns bereit, dieselben Grundsätze für Vermächtnisse und Schenkungen zu Gunsten aargauischer Körperschaften und wohltätiger Anstalten anzuwenden, wie Ihr sie für Vermächtnisse und Schenkungen zu Gunsten glarnerischer Körperschaften und wohltätiger Anstalten beobachten werdet. Mit dem Text Eurer Gegenrechtserklärung gehen wir einig und danken Euch für Euer Entgegenkommen.
Wir empfehlen Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns dem Machtschutze Gottes.
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Namens des Regierungsrates,
Der Ratsschreiber: DR. TRÜMPY
Der Landammann: E. HAUSER
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