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3-RV.2008.121 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2009-01-22

3-RV.2008.121 · Spezialverwaltungsgericht Aargau

Vom 22. Jan. 2009

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ag/spezialverwaltungsgericht/3-rv-2008-121/de/3-rv-2008-121-spezialverwaltungsgericht-abteilung-steuern-2009-01-22

Abgerufen am 10. Sept. 2026

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  3. Spezialverwaltungsgericht Aargau
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

3-RV.2008.121 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2009-01-22

Rubrum

316 Steuerrekursgericht 2009 22. Januar 2009 in Sachen J. + D.S., 3-RV.2008.121.

Regeste

68 Krankheitskosten; Medikamente, Heilmittel (§ 40 lit. i StG) - Abweichend vom aktuellen Merkblatt "Krankheitskosten" sind grundsätzlich auch die Kosten für nicht ärztlich verordnete Medikamente und Heilmittel als Krankheitskosten abziehbar.

Erwägungen

2. 2.1. Es ist vorliegend unbestritten, dass H. als Aktionär zu Gunsten der Rekurrentin eine Bürgschaft von CHF 2.35 Mio. leistete. Die Rekurrentin bezahlte dafür an H. eine Bürgschaftskommission von CHF 94'000.00, was 4 % des verbürgten Betrages entspricht. Umstritten ist die geschäftsmässige Begründetheit der Bürgschaftskommission. (…) 4.3.3. Nach dem Wortlaut des Zusammenarbeitsvertrages war die Finanzierung - ohne dass eine zusätzliche Bürgschaft berücksichtigt wurde - an einen Zinssatz von 3.25 % gebunden. Auf diesen Massstab ist daher zur Beurteilung der Angemessenheit der Bürgschaftskommission abzustellen, zumal die Rekurrentin geltend gemacht hat, nur dank der Bürgschaft sei von der Bank X. ein (noch) günstigerer Zinssatz gewährt worden. Eine angemessene Bürgschaftskommission

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 40 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2009; der Erlass wurde am 1. Januar 2010, 1. Juli 2010, 1. März 2012, 28. Dezember 2012, 1. Januar 2016, 1. Januar 2017, 1. März 2018, 1. Januar 2019, 1. Januar 2020, 1. Januar 2022, 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.