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3-RV.202143 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2022-07-21

3-RV.202143 · Spezialverwaltungsgericht Aargau

Vom 21. Juli 2022

https://lexipedia.io/de/docs/ch-ag/spezialverwaltungsgericht/3-rv-202143/de/3-rv-202143-spezialverwaltungsgericht-abteilung-steuern-2022-07-21

Abgerufen am 10. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Aargau
  3. Spezialverwaltungsgericht Aargau
Quelle

Geltung: Wie spätere Gerichte diesen Entscheid behandelt haben, wurde nicht ausgewertet.

3-RV.202143 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern - 2022-07-21

Rubrum

Spezialverwaltungsgericht Steuern

3-RV.2020.143 P 91

Beschluss vom 21. Juli 2022

Besetzung

Präsident Heuscher Richter Schatzmann Richter Herzog Gerichtsschreiberin Bernhard

Rekurrentin A._____

Gegenstand

Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 28. August 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017

Das Gericht zieht in Erwägung

1.

Mit Rekurs vom 30. September 2020 hat A. den Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 28. August 2020 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2017 an das Spezialverwaltungsgericht weiterziehen lassen.

2.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 hat A. den Rekurs zurückgezogen. Das Spezialverwaltungsgericht hat dem Rückzug stattzugeben (§197 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

3.

Da kein Sachentscheid gefällt werden muss, kann auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet werden. Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (§ 189 Abs. 2 StG).

Dispositiv

Das Gericht beschliesst:

1.

Das Verfahren 3-RV.2020.143 wird als durch Rückzug erledigt von der Kontrolle abgeschrieben.

2.

Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen.

3.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Zustellung an: die Rekurrentin das Kantonale Steueramt das Gemeindesteueramt Q.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialverwaltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]).

Aarau, 21. Juli 2022

Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Heuscher Bernhard

Seither geänderte Bestimmungen

Dieser Entscheid legt Bestimmungen aus, deren Erlass seither erneut konsolidiert wurde. Ob der Artikel selbst geändert hat, ist nicht erfasst.

  • Schweizerische Zivilprozessordnung, Art. 145 — gelesen in der Fassung vom 1. Juli 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023, 1. September 2023, 1. Januar 2025 und 1. Juli 2026 erneut konsolidiert.
  • Bundesgesetz über die Stempelabgaben, Art. 187, Art. 189, Art. 196, Art. 197 und Art. 198 — gelesen in der Fassung vom 1. Januar 2022; der Erlass wurde am 1. Januar 2023 und 1. Januar 2024 erneut konsolidiert.