EB.2000.50014 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2001-01-16
Rubrum
2001 Erschliessungsabgaben 451 Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 16. Januar 2001 in Sachen M. AG gegen Einwohnergemeinde D.
Regeste
104 Benützungsgebühr
Hinsichtlich des Beweisverfahrens gilt § 22 Abs. 1 VRPG; die Verteilung der Beweislast richtet sich nach Art. 8 ZGB (Erw. 3.1.).
Im Bereich der Benützungsgebühren (Frischwasserbezug) kann streitig sein, ob ein Bezug stattgefunden hat, wie gross dieser war und ob der dafür erhobene Preis dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip entspricht. Weiter kann sich die Frage stellen, wer allfällige Prüfungs- und Untersuchungskosten zu tragen hat. Die Überwälzung allfälliger Prüfungs- und Untersuchungskosten setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus (Erw. 3.2.).
Erwägungen
3.1. Für das Verfahren der Schätzungskommission sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine anderslautende Regelung besteht (§ 149 Abs. 1 BauG). Einerseits hat die Schätzungskommission damit den Sachverhalt unter Beachtung der Vorbringen der Beteiligten von Amtes wegen zu prüfen und die notwendigen Ermittlungen anzustellen (§ 20 VRPG). Anderseits sind die Beteiligten verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, soweit sie ein Verfahren durch eigenes Begehren einleiten oder darin selbständig Begehren stellen (§ 21 Abs. 1 VRPG). Hinsichtlich des Beweisverfahrens bedeutet der Verweis auf das VRPG, dass - mit Ausschluss der formellen Parteibefragung - die
Regeln der Zivilprozessordnung gelten (§ 22 Abs. 1 VRPG). Für die Frage der Beweislastverteilung gelangt die allgemeine Regel von Art. 8 ZGB zur Anwendung, wonach derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache mittels des sogenannten Hauptbeweises nachzuweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet (subjektive Beweislast); er hat die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (objektive Beweislast; vgl. den Entscheid der Oberschätzungsbehörde nach Versicherungsgesetz [OBE] SV.96.50005 vom 31. März 1998 in Sachen S. gegen AVA, Erw. 2 S. 8 f. m.w.H.; ebenso die überwiegende Lehre und Rechtsprechung allgemein zur analogen Anwendung von Art. 8 ZGB im öffentlichen Recht, vgl. dazu Hans Schmid in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I, Art. 1-359 ZGB, Basel 1996, N 27 zu Art. 8, m.w.H; Alfred Bühler / Andreas Edelmann / Albert Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau 1998, N 3 und 5 zu Vorbem. §§ 198-269). Die Gegenpartei kann den Gegenbeweis antreten. Dabei genügt es, dass der Hauptbeweis erschüttert wird, ohne dass das Gegenteil bewiesen wird (Bühler / Edelmann / Killer, a.a.O., N 1 zu Vorbemerkungen zu §§ 198-269). 3.2. Im Bereich der Abgaben im Zusammenhang mit dem Bezug von Frischwasser (...) sind vorliegend grundsätzlich drei verschiedene Dinge anfechtbar. Vorab steht die Grundsatzfrage, ob überhaupt ein Bezug stattgefunden hat. Damit verknüpft ist die Frage, wie hoch die Nutzung gegebenenfalls war (Kubikmeterzahl). Schliesslich kann die Höhe des für die Leistung zu bezahlenden Preises im Hinblick auf das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip streitig sein. Im Rahmen der durch die Gemeinde im Streitfall allenfalls vorgenommenen Untersuchungen des Wasserzählers kann sich zusätzlich die Frage stellen, ob die dadurch entstehenden Kosten dem Bezüger auferlegt werden können. Soweit dies beabsichtigt wird, bedarf es dafür einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, da die Untersuchung grundsätzlich im Interesse der Gemeinde als bezüglich der Wasserlieferung beweispflichtiger Partei (vgl. dazu Erw. 3.3.) vorgenommen wird.
3.3. Vorliegend ist unstrittig, dass der Wasserzähler korrekt abgelesen wurde (...). Damit hat die Beschwerdegegnerin grundsätzlich den Hauptbeweis erbracht (vgl. Erw. 3.1.). Die Beschwerdeführerin behauptet nun aber, die Wasseruhr habe einen Funktionsfehler aufgewiesen; nur darauf sei der hohe Zählerstand zurückzuführen. Damit tritt sie zum Gegenbeweis an (Erw. 3.1.). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sie ihn erbringen kann. (In concreto wurde der Gegenbeweis erbracht). (...)