EB.2000.50030 - Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen - 2001-09-25
Rubrum
464 Schätzungskommission nach Baugesetz 2001 Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 25. September 2001 in Sachen W. gegen Einwohnergemeinde W.
Regeste
107 Anschlussgebühr; Mehrwertsteuer. - Lediglich die tatsächlich neu zu entrichtende (Netto)Anschlussgebühr ist mit der Mehrwertsteuer zu belasten.
Erwägungen
5.2.7.6. Die Entrichtung von Anschlussgebühren stellt ein Entgelt für den Einkauf in ein funktionierendes Abwassersystem dar. Grundsätzlich unterliegt bei erstmaligem Anschluss die gesamte Gebühr der MWSt, bei Erweiterungen die für die neue Fläche zu bezahlende Abgabe. Gewisse AR - wie dasjenige der Beschwerdegegnerin - sehen vor, dass bei Um- und Neubauten auf bereits bestehenden Gebäudeplätzen eine Anschlussgebühr nicht nur auf der erweiterten Fläche erhoben wird, sondern wie bei erstmaligem Anschluss auf der gesamten (für die Bemessung relevanten) Fläche. Soweit von dieser Gebühr bereits früher geleistete Beträge abgezogen werden können, wird dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Einkauf in die Kanalisation grundsätzlich bereits stattgefunden hat, und eine Doppelbelastung - auch im Hinblick auf die Rechtsgleichheit - vermieden werden soll. Die "kann"-Regel gemäss § 52 Abs. 2 AR erteilt dem Gemeinderat lediglich einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage, ob bereits geleistete Anschlussgebühren an die nun zu entrichtende Gebühr anzurechnen sind. Auf welchem Betrag die MWSt zu erheben ist, wird demgegenüber ausschliesslich durch das Bundesrecht festgelegt. Danach wird die MWSt unter anderem auf der Lieferung von Gegenständen und der Erbringung von Dienstleistungen erhoben (Art. 5 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20] vom 2. September 1999). Unter den Begriff der Dienstleistung wird jede Leistung, die keine Lieferung eines Gegenstandes ist, subsumiert (Art. 7 Abs. 1 MWStG). Ob die Anschlussgebühr als
Lieferung einer Sache oder als Dienstleistung zu qualifizieren ist, kann damit offen bleiben. Entscheidend ist, dass immer eine Leistung im Sinne des MWSt-Rechts vorliegen muss, also ein Leistungsaustausch stattfindet (Patrick Imgrüth, in: mwst.com, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 1 zu Art. 7). Bei Anschlussgebühren findet der Leistungsaustausch im Sinne des MWSTG mit Eintritt der Zahlungspflicht statt (vgl. vorliegend § 51 AR). Soweit nun frühere Zahlungen an die zu erhebende Anschlussgebühr angerechnet werden, bedeutet dies, dass für den entsprechenden Betrag heute keine Leistung mehr erbracht bzw. eingekauft wird. Dementsprechend ist lediglich die tatsächlich neu zu entrichtende (Netto)Anschlussgebühr mit der MWSt zu belasten. Die Beschwerdegegnerin geht deshalb mit ihrer gegenteiligen Ansicht fehl. (...)