Merkblatt für im Ausland wohnhafte Personen mit beschränkter Steuerpflicht (PDF, 2 Seiten, 555 KB)
Merkblatt für im Ausland wohnhafte Personen mit beschränkter Steuerpflicht
1. Steuerpflicht
Steuerpflichtige ohne Wohnsitz im Kanton Aargau unterliegen mit ihren Grund stücken oder Betriebsstätten im Kanton Aargau der beschränkten Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil). Dabei gelten im internationalen Verhältnis die Besteuerungs grundsätze des Schweizerischen Bundesgerichts. Das Bestehen der beschränkten Steuerpflicht bewirkt eine Steuerausscheidung. Diese wird von Amtes wegen vorge nommen.
2. Steuerausscheidung
Die Steuerausscheidung bewirkt die betragsmässige Aufteilung des Gesamt einkommens und -vermögens auf die beteiligten Steuerdomizile. Dabei werden die aargauischen Grundstücke und Betriebsstätten (Nettoeinkünfte und Vermögen) ausschliesslich am Ort der gelegenen Sache (Kanton Aargau) besteuert. Die Schul den und Schuldzinsen werden proportional, d.h. nach Lage der Gesamtaktiven zugewiesen. Für den Steuersatz ist das gesamte, weltweite Einkommen und Vermögen der Steuerpflichtigen massgebend (§ 19 Abs. 1 und 2 StG). Es ist daher unbedingt erforderlich, dass alle per 31. Dezember 2025 vorhandenen Vermögenswerte und Schulden sowie die gesamten weltweiten Einkünfte, Aufwendungen und Schuld zinsen deklariert werden.
3. Steuererklärung
Personen mit Wohnsitz im Ausland müssen die aargauische Steuererklärung samt allen Hilfsblättern (Liegenschaften, Betriebsstätten, Schulden, Wertschriftenverzeich nis etc.) ausfüllen. Dies ist auch dann erforderlich, wenn die Liegenschaft während des Jahres gekauft oder verkauft wurde.
a) Bei Grundeigentum im Kanton Aargau
Die Pauschalen für den Liegenschaftsunterhalt betragen für Liegenschaften, • die bis und mit 10 Jahre alt sind 10 % vom Mietrohertrag, • die über 10 Jahre alt sind 20 % vom Mietrohertrag. Sofern die effektiven Unterhaltskosten geltend gemacht werden, sind detaillierte Aufstellungen zu den Liegenschaften im Kanton Aargau einzureichen. Es empfiehlt sich, die Belege in Kopie beizulegen.
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b) Bei Betriebsstätten im Kanton Aargau
Der detaillierte Jahresabschluss 2025 mit Abschreibungstabelle und Kopien der Privatkonti ist zwingend beizulegen. Sofern bei Liegenschaftsbesitz Unterhaltskosten geltend gemacht werden, sind detaillierte Aufstellungen zu den Liegenschaften im Kanton Aargau einzureichen. Es empfiehlt sich, die Belege zu den Liegenschaften in Kopie beizulegen.
4. Frist zur Einreichung der Steuererklärung
Die Steuererklärung sekundär Steuerpflichtiger 2025 ist bis zum 30. Juni 2026 einzureichen (§ 180 Abs. 1 StG resp. § 65 Abs. 1 StGV). Erste gebührenpflichtige Mahnungen für die Abgabe der ordentlichen Steuererklärung 2025 erfolgen frühes tens ab dem 1. Oktober 2026.
5. Übersicht über die Mahngebühren
Auf folgenden Verwaltungshandlungen werden nachfolgende Gebühren erhoben:
Erste Mahnung Steuererklärung: CHF 35
Zweite Mahnung Steuererklärung: CHF 50
Mahnung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv): CHF 35
Betreibung Steuer- und Verzugszinsausstand (provisorisch/definitiv): CHF 100
6. Fristerstreckung zur Einreichung der Steuererklärung
Die Beantragung einer rechtzeitigen Fristverlängerung unter www.ag.ch/frist erstreckung verhindert Mahngebühren. Dazu werden die Adressnummer sowie der Zugangscode oder das Geburtsdatum benötigt. Der Zugangscode ist auf der ersten Seite der Steuererklärung aufgeführt.
7. Folgen bei Widerhandlung
Wer die Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung samt Unterlagen nicht befolgt, wird nach Ermessen veranlagt.
8. Auskunft
Auskunft erteilt das Steueramt der zuständigen Gemeinde. Weitere Hinweise finden sich unter www.ag.ch/steuern.
Aarau, im Januar 2026