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Abschreibungen auf dem Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Merkblatt ESTV) (PDF, 2 Seiten, 44 KB)

AG guidance 225fc82e3eda1085025e

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Abgerufen am 12. Sept. 2026

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Quelle

Abschreibungen auf dem Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Merkblatt ESTV) (PDF, 2 Seiten, 44 KB)

Schweizerische Eidgenossenschaft

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Merkblatt A / 2001

Confédération suisse

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV

Confederazione Svizzera

Landwirtschaft / Forstwirtschaft

Confederaziun svizra

Direkte Bundessteuer

Rechtsgrundlagen

Artikel 28 des Gesetzes über die direkte

Merkblatt

Bundessteuer (DBG).

Die Abschreibungssätze sind in Zusammenarbeit

mit der Subkommission Landwirtschaft der

Kom-

über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen mission für Erfahrungszahlen erarbeitet worden.

land- und forstwirtschaftlicher Betriebe

1. Allgemeines

Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung sind die Gestehungskosten. Diese ergeben sich aus dem Kaufpreis, vermindert um all-

fällige Rabatte, Eintauschgutschriften usw. Wird eine Buchhaltung neu eröffnet, so sind die Anlagegüter mit den Gestehungskosten, unter

Berück-sichtigung der seit der Anschaffung eingetretenen Wertverminderungen oder Wert­vermehrungen in die Eingangsbilanz aufzunehmen.

Abschreibungen sind nur auf Gegenständen des Geschäftsvermögens möglich, d.h. solche die ganz oder vorwiegend der Erwerbstätigkeit

dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG).

Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder

einzelner Teile der Liegenschaft zu Verkehrswerten ist der Boden gesondert zu bewerten.

2. Ohne besonderen Nachweis gelten folgende Höchtssätze

Abschreibungssätze in Prozenten

Anschaffungs- Buch- Abschreibungssätze in Prozenten Anschaffungs-

wert wert wert

Buch-

wert

2.1. Boden

2.5. Gebäude

Keine Abschreibungen

Wohnhäuser 1%

2%

auf bewirtschaftetem Boden

Gesamtsatz für Gebäude und

(siehe Ziffer 6)

–––

–––

Bauernhäuser (Wohnteil und Stall) 2%

4%

2.2. Gesamtsatz

Oekonomiegebäude 3%

6%

Bei fehlender Ausscheidung für

Leichtbauten, Schweineställe,

Land, Gebäude, Meliorationen und

Geflügelhallen usw. 5%

10 %

Pflanzen im Inventar

Die Abschreibung ist nur bis auf den

Silos, Bewässerungen 5%

10 %

Wert des Bodens zulässig

1,5 %

3%

2.6. Mechanische Einrichtungen

2.3. Meliorationen

Fest mit den Gebäuden verbundene

Entwässerungen,

technische Anlagen, soweit nicht

Güterzusammenlegungskosten

5%

10 %

in den Gebäudewerten inbegriffen

(z.B. Gesamtsatz) 12 %

25 %

Erschliessungen (Wege usw.),

Rebmauern

3%

6%

2.7. Fahrzeuge, Maschinen  20 %

40 %

2.4. Pflanzen

Bei starker Beanspruchung 25 %

50 %

Abschreibung ab Vollertrag

Die bis zum Zeitpunkt des Vollertrages

2.8. Vieh

aktivierten Kosten bilden den

In der Regel erfolgt eine sofortige Abschreibung bis

Ausgangswert für die Berechnung der

auf den Einheitswert gemäss Richtlinien BLW. Auf län-

Abschrei­bung.

gere Zeit gesehen führt diese Methode zum selben

Reben

6%

12 %

Ergebnis wie die Abschreibung über die Nutzungszeit.

Obstanlagen

10 %

20 %

3. Investitionen für energiesparende Einrichtungen, Umwelt­schutzanlagen

Isolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, Sonnenenergie- und Biogasverwertung und dergleichen können im ersten und

zweiten Jahr bis zu 25% bzw. 50% und in

den folgen­den Jahren zu den betreffenden Sätzen (Ziffer 2) abge­schrieben werden.

4. Nachholung unterlassener Abschreibungen

Diese ist nur in Fällen zulässig, in denen der steuerpflichtige Betrieb in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine genügenden

Abschreibungen vornehmen konnte. Sie sind zu begründen.

5. Besondere Abschreibungsverfahren

Darunter sind besondere kantonale, vom ordentlichen Verfahren abweichende Methoden zu verstehen, die nach kantonalem Steuerrecht

oder -praxis unter bestimmten Voraussetzungen regel- und planmässig zur Anwendung gelangen: Sofortabschreibung, Einmalerledigung.

6. Wertberichtigung auf Boden

Eine solche ist auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nur möglich, wenn die Anlagekosten über dem Höchstpreis nach bäuerlichem

Bodenrecht liegen.

ESTV / Direkte Bundessteuer

605.040.57d