Abschreibungen auf dem Anlagevermögen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Merkblatt ESTV) (PDF, 2 Seiten, 44 KB)
Schweizerische Eidgenossenschaft | Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Merkblatt A / 2001 | |
Confédération suisse | Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV | |
Confederazione Svizzera | Landwirtschaft / Forstwirtschaft | |
Confederaziun svizra | ||
Direkte Bundessteuer | Rechtsgrundlagen Artikel 28 des Gesetzes über die direkte | |
Merkblatt | Bundessteuer (DBG). | |
Die Abschreibungssätze sind in Zusammenarbeit | ||
mit der Subkommission Landwirtschaft der | Kom- | |
über Abschreibungen auf dem Anlagevermögen mission für Erfahrungszahlen erarbeitet worden.
land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
1. Allgemeines | ||
Ausgangswert für die Berechnung der Abschreibung sind die Gestehungskosten. Diese ergeben sich aus dem Kaufpreis, vermindert um all- | ||
fällige Rabatte, Eintauschgutschriften usw. Wird eine Buchhaltung neu eröffnet, so sind die Anlagegüter mit den Gestehungskosten, unter
Berück-sichtigung der seit der Anschaffung eingetretenen Wertverminderungen oder Wertvermehrungen in die Eingangsbilanz aufzunehmen. | ||
Abschreibungen sind nur auf Gegenständen des Geschäftsvermögens möglich, d.h. solche die ganz oder vorwiegend der Erwerbstätigkeit | ||
dienen (Art. 18 Abs. 2 DBG). | ||
Bei Übernahme oder Kauf der ganzen oder | einzelner Teile der Liegenschaft zu Verkehrswerten ist der Boden gesondert zu bewerten. | |
2. Ohne besonderen Nachweis gelten folgende Höchtssätze | ||
Abschreibungssätze in Prozenten | Anschaffungs- Buch- Abschreibungssätze in Prozenten Anschaffungs- wert wert wert | Buch- wert |
2.1. Boden | 2.5. Gebäude | |||
Keine Abschreibungen | Wohnhäuser 1% | 2% | ||
auf bewirtschaftetem Boden | Gesamtsatz für Gebäude und | |||
(siehe Ziffer 6) | ––– | ––– | Bauernhäuser (Wohnteil und Stall) 2% | 4% |
2.2. Gesamtsatz | Oekonomiegebäude 3% | 6% | ||
Bei fehlender Ausscheidung für | Leichtbauten, Schweineställe, | |||
Land, Gebäude, Meliorationen und | Geflügelhallen usw. 5% | 10 % | ||
Pflanzen im Inventar | ||||
Die Abschreibung ist nur bis auf den | Silos, Bewässerungen 5% | 10 % | ||
Wert des Bodens zulässig | 1,5 % | 3% | 2.6. Mechanische Einrichtungen | |
2.3. Meliorationen | Fest mit den Gebäuden verbundene | |||
Entwässerungen, | technische Anlagen, soweit nicht | |||
Güterzusammenlegungskosten | 5% | 10 % | in den Gebäudewerten inbegriffen (z.B. Gesamtsatz) 12 % | 25 % |
Erschliessungen (Wege usw.), | ||||
Rebmauern | 3% | 6% | 2.7. Fahrzeuge, Maschinen 20 % | 40 % |
2.4. Pflanzen | Bei starker Beanspruchung 25 % | 50 % | ||
Abschreibung ab Vollertrag | ||||
Die bis zum Zeitpunkt des Vollertrages | 2.8. Vieh | |||
aktivierten Kosten bilden den | In der Regel erfolgt eine sofortige Abschreibung bis | |||
Ausgangswert für die Berechnung der | auf den Einheitswert gemäss Richtlinien BLW. Auf län- | |||
Abschreibung. | gere Zeit gesehen führt diese Methode zum selben | |||
Reben | 6% | 12 % | Ergebnis wie die Abschreibung über die Nutzungszeit. | |
Obstanlagen | 10 % | 20 % |
3. Investitionen für energiesparende Einrichtungen, Umweltschutzanlagen | ||
Isolierungen, Anlagen zur Umstellung des Heizungssystems, Sonnenenergie- und Biogasverwertung und dergleichen können im ersten und | ||
zweiten Jahr bis zu 25% bzw. 50% und in | den folgenden Jahren zu den betreffenden Sätzen (Ziffer 2) abgeschrieben werden. | |
4. Nachholung unterlassener Abschreibungen
Diese ist nur in Fällen zulässig, in denen der steuerpflichtige Betrieb in früheren Jahren wegen schlechten Geschäftsganges keine genügenden
Abschreibungen vornehmen konnte. Sie sind zu begründen.
5. Besondere Abschreibungsverfahren | ||
Darunter sind besondere kantonale, vom ordentlichen Verfahren abweichende Methoden zu verstehen, die nach kantonalem Steuerrecht | ||
oder -praxis unter bestimmten Voraussetzungen regel- und planmässig zur Anwendung gelangen: Sofortabschreibung, Einmalerledigung. | ||
6. Wertberichtigung auf Boden | ||
Eine solche ist auf landwirtschaftlich genutzten Grundstücken nur möglich, wenn die Anlagekosten über dem Höchstpreis nach bäuerlichem | ||
Bodenrecht liegen. | ||
ESTV / Direkte Bundessteuer | 605.040.57d | |